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Anerkennung von Verbänden nach § 12 Landschaftsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 3. Juli 2006
(MBl. Nr. 22 vom 04.08.2006 S. 410)
Gl.-Nr.: 770
Durch Bescheid vom 16. Mai 2006 wurde die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e.V., Ripshorster Str. 306, 46.117 Oberhausen, nach § 12 Abs. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes NRW (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 35), mit Wirkung vom 1. August 2006 als Naturschutzverein anerkannt.
Mit dieser Anerkennung ist die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V zur Mitwirkung an den in § 12 Abs. 3 Nrn. 1 bis 9 LG genannten Verfahren sowie zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 12b LG berechtigt, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Ihr ist im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu geben
Der Aufgabenbereich der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. wird in ihrer Satzung wie folgt beschrieben:
"Die Schutzgemeinschaft unterstützt die Ziele des Biotop- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; sie setzt sich insbesondere für die Erhaltung, Pflege und Vermehrung des Ökosystems Wald ein.
Im Rahmen dieser Ziele fasst die Schutzgemeinschaft alle zusammen, die bereit sind, an der Erhaltung des Waldes, an der Förderung der Landespflege und damit einer gesunden Umwelt mitzuwirken und das Verhältnis des Menschen, insbesondere der Jugend, zu Wald und Natur zu pflegen.
Sie will zu diesem Zweck Maßnahmen planen, vorschlagen und durchführen, die geeignet sind
Damit der Verein von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch machen kann, ist er gemäß § 12a Abs. 1 LG vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen; er erhält die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Nach § 12a Abs. 2 LG kann ein zu beteiligender Verein innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.
Nach § 12a Abs. 3 LG entfällt die Mitwirkung, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist dem Verein sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 LG entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgen kann.
Dieser RdErl tritt mit Wirkung vom 01.08.2006 in Kraft.
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