umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (8)
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Abschnitt II 07
Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne
§ 112 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 07
(Zu § 31b Abs. 1, 2 und 5 WHG)
(1) Die zuständige Behörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Sie beteiligt die Öffentlichkeit in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Festsetzung ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Die zuständige Behörde trifft von § 113 abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Ziele erforderlich ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach § 31b Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvorschrift, die sie veröffentlicht, und passt diese bei neuen Erkenntnissen an.
(3) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort. Soweit getroffene Regelungen von § 113 abweichen, gilt dieser.
(4) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt.
§ 113 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete 07
(Zu § 31b Abs. 3 und 4 WHG)
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur erteilen, wenn die Maßnahme
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer besorgen lässt. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet und betrieben wird. Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. Über die Voraussetzungen nach Absatz 2 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.
(3) Kann der Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden, so kann die zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, mit denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind
(6) Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Satz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
Bei einer Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Gewässergüte so weit möglich vermieden werden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen die Absätze 1 bis 6 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.
§ 113a Erhaltung von Überschwemmungsgebieten als Rückhaltflächen 07
(Zu § 31b Abs. 6 WHG
Überschwemmungsgebiete nach § 112 und nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
§ 114 Zusätzliche Maßnahmen 07
(Zu § 31b WHG)
(1) Um die Ziele des § 31b Abs. 2 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,
(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 31b Abs. 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte und wird eine Befreiung nicht erteilt, ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 114a Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07
(Zu § 31c WHG)
(1) Die zuständige Behörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen.
§ 114b Hochwasserschutzpläne 07
(Zu § 31d WHG)
(1) Die zuständige Behörde stellt Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltgesetzes auf und aktualisiert sie, soweit dies erforderlich ist. Sie legt die Hochwasserschutzpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde eine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14f bis 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Hochwasserschutzpläne ergeben, nach § 14m Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überwachen. Bei der Auslegung nach Absatz 1 ist § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten.
§ 114c Informationen zum Hochwasserschutz 07
(Zu § 31a Abs. 3 WHG)
Die oberste Wasserbehörde regelt durch Verwaltungsvorschrift das Melde- und Warnsystem zum Schutz der Bevölkerung, von Industrie und Gewerbe.
§ 114d Kooperation in den Flussgebieten 07
(Zu § 32 WHG)
Beim Hochwasserschutz arbeiten die in einer Flussgebietseinheit betroffenen Länder und Staaten zusammen.
Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser
§ 115 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme 05
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tief erliegende Grundstücke belästigt werden. Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tief erliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadensersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Elfter Teil
Gewässeraufsicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 116 Aufgaben der Gewässeraufsicht 05 07
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,
zu überwachen. Werden Gewässerbenutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Indirekteinleitungen ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung ausgebaut, Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.
(2) Wer glaubhaft macht, daß er durch die Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers einen Schaden erlitten hat und daß er ein rechtliches Interesse an den mit dem Schadensereignis in zeitlichem, räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Erkenntnissen hat, kann insoweit von der zuständigen Behörde Auskunft verlangen und die verfügbaren Akten, Daten und Unterlagen einsehen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch demjenigen zu, der als Schädiger zum Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Behörde ist zur Auskunft und zur Gestattung der Einsichtnahme nicht verpflichtet, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigen würde, die Vorgänge nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen oder das Geheimhaltungsinteresse dritter Personen überwiegt.
(3) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung gelten entsprechend.
§ 116a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte 05
(zu § 21h WHG)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der ISO 14001 zertifiziert sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
vorgesehen werden.
§ 117 Besondere Pflichten
(1) Die Bediensteten der für die Erteilung von Wasserrechten, der für die Gewässeraufsicht und der für die Grundlagenermittlung zuständigen Behörden sowie die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten dieser Behörden sind befugt, zur Überwachung nach § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes, zur Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und zur Durchführung der Gewässeraufsicht Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und die zu überwachenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1. bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 118 Kosten der Gewässeraufsicht
Wird zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen.
§ 119 Gemeinsame Durchführung von Aufgaben
Sind Gemeinden, Kreise oder Wasserverbände nach diesem Gesetz zur gemeinsamen Durchführung einer Aufgabe verpflichtet und kommen sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, können sie zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach den dafür geltenden Vorschriften zusammengeschlossen werden.
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
§ 120 Überwachung von Abwassereinleitungen
Abwassereinleitungen von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, daß mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. In einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.
(1) Die fließenden Gewässer zweiter Ordnung und die sonstigen fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist. Die Gewässerschau wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
§ 122 Deichschau
Die Bestimmungen des § 121 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.
§ 123 Wassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. § 43 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 108). Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest.
Zwölfter Teil
Zwangsrechte
§ 124 Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts 05
Soweit das Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts es erfordert, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Gewässern und Grundstücken von den zuständigen Behörden verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Meßanlagen zu dulden.
§ 125 Verändern oberirdischer Gewässer 05
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder der Abführung von Abwasser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines fließenden Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
§ 126 Benutzen oberirdischer Gewässer 05
(1) Zugunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 13 zu dulden hat, können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden.
(2) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.
§ 127 Anschluß von Stauanlagen 05
Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluß zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.
§ 128 Durchleiten von Wasser und Abwasser 05
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser und zugunsten einer Stauanlage können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.
(2) Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.
(3) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 129 Mitbenutzen von Anlagen 05
(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.
§ 130 Einschränkende Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 125, 126 und 128 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.
§ 131 Entschädigungspflicht, Sonstiges
(1) In den Fällen der §§ 124 bis 129 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechts beantragt.
(2) § 8 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
§ 132 (aufgehoben)
§ 133 (aufgehoben)
Dreizehnter Teil
Entschädigung
§ 134 Entschädigungsverfahren 05
Wenn nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eine Entschädigung zu leisten ist, sind die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungs- und - entschädigungsgesetzes (EEG NW) anzuwenden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt. Diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. Ist ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe entgegenstehen.
§ 135 Übernahmepflicht
(Zu § 20 WHG)
(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden.
(3) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gelten sinngemäß für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung.
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