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Regelwerk, Naturschutz
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Ökokonto VO - Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. April 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2008 S. 379; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 791



Siehe FN 16

Auf Grund des § 5a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Inhalt des Ökokontos 16

In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist anerkannt worden sind, nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet (Ökokontoführung). Maßnahmen, die zwar nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, deren Durchführung jedoch bis zu einer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Zulassung eines Eingriffs zurückgestellt werden sollen, können als gesonderter Flächen- und Maßnahmenpool mitgeführt werden.

§ 2 Einrichtung und Führung 16

(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.

§ 3 Anerkennungsverfahren 16

(1) Die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Zielsetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen und die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen wird.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke.
  2. Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung.
  3. Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung. Hierzu zählen auch die erforderlichen Maßnahmen der Herstellungs- und Entwicklungspflege.
  4. Für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften.
  5. Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1.

Die untere Naturschutzbehörde kann die Bewertung durch Sachverständige verlangen.

(2) Für die Bestandsaufnahme und Bewertung der Ausgleichsflächen sowie für die Bewertung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ist ein einheitliches anerkanntes Bewertungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde einzuführen. Das Bewertungsverfahren ist - soweit erforderlich - den regionalen Besonderheiten anzupassen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Hinblick auf die naturräumlichen Regionen nach § 7 durch Abstimmung mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten sicherzustellen, dass bei Anwendung verschiedener Bewertungsverfahren eine Umrechnung zwischen diesen Bewertungsverfahren möglich ist.

(3) Die untere Naturschutzbehörde prüft die Eignung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme und deren Bewertung. Grundlage für die Prüfung der Eignung sind insbesondere die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, sowie die Vorrangigkeit nach § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Wird dem Antrag des Maßnahmenträgers entsprochen, sind die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in das Ökokonto nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz anerkannt.

§ 4 Durchführung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen 16

(1) Ausführung und Finanzierung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen obliegen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

(2) Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen (Abnahme).

(3) Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen. Mit der Anerkennung nach § 3 Abs. 4 ist eine entsprechende Verpflichtung als Nebenbestimmung festzusetzen. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 5 Ökokontoführung

(1) Nach der Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 können das Ökokonto nach dem Muster der Anlage 1 eingerichtet und die Maßnahmen nahmen in den gesonderten Flächen- und Maßnahmepool des Ökokontos übernommen werden. Nach deren Durchführung und Abnahme gemäß § 4 Abs. 2 sind sie in das Ökokonto einzubuchen und nach der Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 4 auszubuchen.

(2) Die untere Landschaftsbehörde und der Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 haben einander über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge unverzüglich zu unterrichten. Ist eine Inanspruchnahme durchgeführter Kompensationsmaßnahmen noch nicht erfolgt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Löschung der Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen.

(3) Ist die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch andere gemäß § 2 Abs. 2 zugelassen worden, ist die untere Landschaftsbehörde durch diese über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge zu unterrichten und eine Erstausfertigung des Ökokontos und nach jeder Ein- oder Abbuchung eine jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Inanspruchnahme 16

(1) Das Ökokonto ist gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs, Nachweis über die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 und der ordnungsgemäßen Durchführung zum Zeitpunkt der Abnahme durch die untere Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 2). Auf Anfrage und im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Zulassung von Vorhaben nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes informiert die untere Landschaftsbehörde die für die behördliche Gestattung zuständige Behörde oder die Kompensationsverpflichteten über die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt eingerichteten Ökokonten.

(2) Werden in Verfahren nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Bewertung von Eingriffen und des Kompensationsbedarfs andere Bewertungsverfahren als für das Ökokonto verwendet, ist eine Umrechnung (ggf. durch eine Neubewertung der Maßnahmen des Ökokontos) durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde vorzunehmen.

(3) Werden Maßnahmen eines Ökokontos in Anspruch genommen, bestätigt die untere Landschaftsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung bei Eingriffen nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder bei Eingriffen nach § 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die höhere Landschaftsbehörde gegenüber der zulassenden Behörde, dass die Maßnahmen zur Kompensation des konkreten Eingriffs geeignet und tatsächlich durchgeführt worden sind.

(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden ist und die Mitteilung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt, ist die Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes gegeben sind - durch die untere Naturschutzbehörde in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einzutragen.

(5) Die Refinanzierung erfolgt außerhalb des Ökokontos unmittelbar zwischen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 und dem Kompensationsverpflichteten.

§ 7 Naturräumliche Regionen 16

(1) Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume sind in Anlage 2 dieser Verordnung enthalten.

(2) Im Grenzbereich der Kompensationsräume können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte abweichend von Absatz 1 einen gemeinsamen projektbezogenen Kompensationsraum bilden, wenn die Entscheidung auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts geeigneter Flächen- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt.

§ 8 Kosten

Für die Ökokontoführung auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1, das Anerkennungsverfahren nach § 3, die Abnahme und die Prüfung nach § 4 werden kostendeckende Entgelte erhoben.

§ 9 Natur auf Zeit 16

Werden Sukzessions- oder Pflegemaßnahmen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto aufgenommen, verlieren diese mit der Inanspruchnahme nach § 6 den Rechtscharakter von auf Zeit befristeten Maßnahmen.

§ 10 Verhältnis zum Baurecht 16

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nach § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1 a und § 135a BauGB. Im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.

(2) Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die Gemeinde in Anspruch genommen werden. Die untere Naturschutzbehörde äußert sich hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB.

§ 11 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz prüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 und unterrichtet den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über das Ergebnis.

.

Ökokonto des KreisesAnlage 1


Ökokonto des Kreises
Kontoinhaber / KontoinhaberinNachweis der Verfügungsbefugnis

Einwilligung zur Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten

Ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften

Maßnahme (Nr.)Anlage (Nr.)
Lagebezeichnung und KartenauszugMaßnahme (Nr.)Anlage (Nr.) Maßnahme (Nr.)Datum
  Antrag   
Maßnahmebeschreibung  Anerkennung   
Bewertung  Anzeige der Durchführung Beginn / Ende   
BewertungsverfahrenAbnahme   
Flächen- und MaßnahmenpoolÖkokonto
Maßnahme
(Nr.)
Aufwertungswert
(Wertpunkte)
Einbuchung
(Datum)
Kompensationsbedarf
(Wertpunkte)
Abbuchung 1 Löschung
(Datum)
Restwert
(Wertpunkte)
Eintragung in das Flächenverzeichnis
(Datum)
Bemerkungen
        
        
        

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Kompensationsräume zu § 7 Abs. 1Anlage 2 16

Kostenfolgeabschätzung zum LNatSchG -Entwurf gemäß § 3 KonnexAG

I. Methodik:

Der zu erwartende Personalaufwand der Gemeinden und Gemeindeverbände wird für die einzelnen LNatSchG-Normen jeweils in Durchschnitts-Stundensätzen der Laufbahn, in der schwerpunktmäßig die Bearbeitung erfolgt, dargestellt. Diese Methodik beinhaltet Abzüge für Bearbeitungs-Anteile in niedrigeren bzw. Aufschläge für höhere Besoldungsstufen. Dabei werden die im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56- 36.08.09 - vom 02.09.2014 vorgesehenen Stundensätze zugrunde gelegt. Der zu erwartende Sachaufwand sowie eventuelle Verwaltungsgemeinkosten gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 KonnexAG sind mit diesen pauschalen Stundensätzen abgedeckt (Ausnahme: s.u. 1.).

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Umbenennung in untere Naturschutzbehörde bzw. Naturschutzbeirat (§§ 2, 70)

Das LNatSchG konstituiert keine Pflicht zur nachträglichen Überarbeitung von Publikationen, Kennzeichen, Schildern oder internen Dokumenten, auf denen die umbenannten Institutionen nur als Absender/Herausgeber benannt sind. Sobald ohnehin eine Neuauflage bzw. der Austausch ansteht, kann ohne nennenswerten Zusatzaufwand der Umbenennung Rechnung getragen werden. Auch die rückwirkende Änderung von Rechtsakten, Urkunden und sonstigen Dokumenten ist nicht erforderlich. Beim Erlass neuer Rechtsakte, in denen die zuständige Behörde anzugeben ist, kann der Umbenennung ohne nennenswerten Zusatzaufwand Rechnung getragen werden.

Ein geringfügiger Zusatzaufwand etwa durch die Überarbeitung von Formatvorlagen, durch die Änderung des Behördennamens im Zuge der fortlaufenden Aktualisierung von online-Auftritten und durch die bürgerfreundliche Anpassung von Behördenwegweisern, Türschildern etc. wird pro Kreis bzw. kreisangehörige Stadt ein einmaliger Zusatzaufwand berücksichtigt. Hierfür werden zehn Stunden Bearbeitungszeit im mittleren Dienst pro Behörde (insg. 54) veranschlagt:

57 Euro x 10 x 54 = 30.780 Euro

Da die Materialkosten einen vergleichsweise hohen Anteil an dem Zusatzaufwand durch die Umbenennung haben, wird ausnahmsweise zusätzlich ein Sachkostenzuschlag von 10% vorgenommen:

30.780 Euro x 10% = 3.078 Euro

30.780 Euro + 3.078 Euro = 33.858 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 35.000 Euro

2. Dem LANUV zur Verfügung zu stellende Daten (§ 3)

Die in Absatz 3 Satz 2 geregelte Verpflichtung gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Verpflichtung der unteren Naturschutzbehörden zur Zusammenarbeit mit dem LANUV besteht bereits nach bisher geltendem Recht; s. insbesondere § 14 Abs. 1 LG.

Ergebnis: kein Mehraufwand

3. Vollzug der gesetzlichen Vorgaben für die Landwirtschaft (§ 4)

Die Vorschrift konkretisiert die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben für die Landwirtschaft. Die Einführung zusätzlicher vollzugstauglicher Regeln bedingt einen gewissen Zusatzaufwand für den Vollzug durch die zuständigen Behörden. Kontrollen und ggf. die Ahndung von Verstößen werden die unteren Naturschutzbehörden voraussichtlich wie bisher zumeist stichprobenhaft und anlassbezogen im Falle von Anzeigen durch Dritte vornehmen.

Für die o.g. zusätzlichen materiellen Ge- und Verbote wird vorsorglich eine proportionale Zunahme des Aufwands für die Ahndung von ggf. festgestellten Verstößen angenommen. Hinzu kommt die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen und Befreiungen. Die absoluten

Fallzahlen werden dabei in den Landkreisen deutlich höher liegen als in den kreisfreien Städten. Im Durchschnitt ist von zehn Fällen mit insgesamt 20-stündiger Bearbeitungsdauer im gehobenen Dienst pro Behörde und Jahr auszugehen.

65 Euro x 20 x 54 = 70.200 Euro

Gebührendeckung:

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung erlaubt es den zuständigen Behörden, für diesen Aufgabenbereich kostendeckende Gebühren in Höhe von mindestens 30 Euro und höchstens 5.000 Euro zu erheben, mit denen der durch den Vollzug der neuen materiellen Vorgaben für die Landwirtschaft bedingte Zusatzaufwand ausgeglichen wird.

Ordnungsverfügungen: 15b.6.3 AllgVerwGO

Ausnahmen: 15b.8.8 (neu)

Befreiungen: 15b.8.1

Im Hinblick auf Kontrollaufgaben, für die keine Tarifstelle vorgesehen ist, wird keine vollständige, sondern nur eine teilweise Gebührendeckung iHv 50% angenommen:

70.200 Euro x 50% = 35.100 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 35.000 Euro

4. Flächendeckende Landschaftsplanung (§ 7)

Die flächendeckende Landschaftsplanung für die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung (§ 87 Abs. 3) wurde bereits 1975 eingeführt. 42 Träger der Landschaftsplanung haben die Flächendeckung bereits erreicht; bezogen auf die gesamte Landesfläche beträgt die Flächendeckung rund 80%. Die rechtliche Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung hat das BNatSchG 2010 durch eine fachliche Verpflichtung ersetzt. Dass nach bisher geltenden Maßstäben bei kommunalen Trägern der Landschaftsplanung die fachlichen Voraussetzungen der Flächendeckungspflicht nicht vorlagen, ist nicht ersichtlich. Personal für die Aufstellung, Fortschreibung und entsprechende Umsetzung der Landschaftspläne ist bei den Trägern der Landschaftsplanung seit 1975 vorhanden. Angesichts der Kontinuität dieser Verpflichtung ist kein Mehraufwand ersichtlich. Die Aufstellung und Umsetzung der Landschaftspläne wird im Übrigen vom Land NRW nach den Förderrichtlinien Naturschutz zu 80% gefördert.

Ergebnis: kein Mehraufwand

5. Aufstellung von Listen für die Verwendung von Ersatzgeldern (§ 31)

Neu ist die Regelung, wonach die unteren Naturschutzbehörden für die Verwendung der Ersatzgelder Listen aufstellen, die dem Naturschutzbeirat vorzustellen sind (§ 31 Abs. 4 S. 5). Allerdings sind die unteren Landschaftsbehörden bereits nach bisher geltendem Recht verpflichtet, Ersatzgelder innerhalb von 5 Jahren - jetzt 4 Jahren - zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (§ 5 Abs. 1 S. 1 LG). Daher ist davon auszugehen, dass Konzepte zur Verwendung der Ersatzgelder bereits bestehen. Die Erörterung mit dem ehrenamtlich arbeitenden Naturschutzbeirat führt zu einem lediglich geringfügigen Mehraufwand bei den zuständigen Behörden. Insgesamt wird für die Aufstellung der Listen ein Mehraufwand von sechs schwerpunktmäßig im gehobenen Dienst zu leistenden Arbeitsstunden und einer weiteren Arbeitsstunde im höheren Dienst pro Behörde veranschlagt:

65 Euro x 6 x 54 = 21.060 Euro

78 Euro x 54 = 4.212 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 25.000 Euro

Für die Fortschreibung werden vier Arbeitsstunden im höheren Dienst pro Behörde und Jahr veranschlagt:

78 Euro x 4 x 54 = 16.848 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 17.000 Euro

6. Verzeichnisse (§ 34)

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die verschiedenen in § 34 geregelten Dokumentationspflichten sich auf Angaben beziehen, die ohnehin - sowohl in aggregierter Form als auch einzelfallbezogen - jederzeit verfügbar sein müssen. Denn allein um z.B. im Rahmen der Kontrolle der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch die EU-Kommission, der Fachaufsicht des Landes, der Kommunikation mit den Kommunalparlamenten oder auf umweltinformations-/informationsfreiheitsrechtliche Auskunftsersuchen angemessen Auskunft erteilen zu können, müssen die Kommunen auf diese Informationen einen schnellen Zugriff haben. Auf lange Sicht ist daher nicht anzunehmen, dass die Führung eines entsprechenden Verzeichnisses bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendige Zusatzkosten verursacht.

Dass im Rahmen wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit für die fortlaufende anlassbezogene Aktualisierung der Verzeichnisse ein Zusatzaufwand gegenüber der alternativen Registrierung der betroffenen Daten in getrennten Akten entsteht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wir der einmalige Zusatzaufwand für die Erstellung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden elektronischen Datei durch nachfolgend schnelleren Zugriff auf die enthaltenen Informationen und durch Vereinfachung der Fortschreibung rasch kompensiert werden. Gleichwohl wird aus Gründen der Vorsorge für die kommunalen Haushalte der nachfolgend dargestellte Mehraufwand berücksichtigt.

a) Kompensationsverzeichnis

Das gemäß Absatz 1 zu führende Kompensationsverzeichnis war bereits bisher im Landschaftsgesetz vorgeschrieben (§ 6 Abs. 8 LG). Mit dem neuen Satz 2 in § 34 Abs. 1 werden die in dem Verzeichnis erforderlichen Angaben konkretisiert. Im Rahmen dieses schon seit langem bestehenden Kompensationsverzeichnisses sind die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000, die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen.

Für die erstmalige Erstellung einer diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechenden elektronischen Datei wird MKULNV ein entsprechendes Dateiformat zur Verfügung stellen. Für die repräsentative Beteiligung von sechs Vertreter/inne/n der unteren Naturschutzbehörden an der Erarbeitung dieses Formats werden einmalig je zehn Arbeitsstunden im höheren Dienst veranschlagt:

78 Euro x 10 x 6 = 4.680 Euro

Der bei der Fortschreibung des Verzeichnisses schwerpunktmäßig im gehobenen Dienst anfallende personelle Mehraufwand wird pro Behörde und Jahr wie folgt veranschlagt:

65 Euro x 13 x 54 = 45.630 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 45.630 Euro Gebühren zu erheben. Hierzu werden entsprechende Tarif stellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen:

Kohärenzsicherung: 15b.8.9 (neu)

vorgezogene Ausgleichsmaßn.: 15b.1.c) (neu)

Schadensbegrenzungsmaßn.: 15b.8.9 (neu)

Aus gebührenrechtsdogmatischen Gründen ist keine vollständige Kostendeckung zulässig, da z.B. die Kosten der Erstellung des Gebührenbescheids selber nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Es wird daher ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

45.630 Euro x 20% = 9.126 Euro

Ergebnis gerundet zu 6. a): einmaliger Mehraufwand
von 5.000 Euro

fortlaufender Mehraufwand von jährlich 10.000 Euro

b) Ersatzgeldverzeichnis

Gem. § 34 Abs. 2 führen die unteren Naturschutzbehörden ein die dort aufgezählten Grunddaten umfassendes Ersatzgeldverzeichnis, für dessen erstmalige Erstellung ein personeller Mehraufwand von acht Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt wird:

65 Euro x 8 x 54 = 28.080 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 30.000 Euro

Für die Fortschreibung werden als laufender Mehraufwand drei Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt:

57 Euro x 3 x 54 = 9.234 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 10.000 Euro

c) FFH-Summationsverzeichnis

Das neue Verzeichnis der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 3 betrifft die Kommunen insoweit unmittelbar als FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Zuständigkeitsbereich der unteren Behörden durchzuführen sind. Ansonsten entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Ebene. Das Verzeichnis dokumentiert die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe, FFH-Verträglichkeitsprüfungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 48d Abs. 2 LG durchzuführen. Die Darlegung der notwendigen Prüf schritte und -ergebnisse wird bereits in der "Verwaltungsvorschrift Habitatschutz" von 2010 konkretisierend geregelt. Diese Darlegungen werden künftig in digitalen Dokumenten erfolgen, die automatisiert in ein vom LANUV eingerichtetes landesweites Verzeichnis eingehen. Dabei hat die Landesverwaltung die Kommunen durch Einrichtung von fünf befristeten Projektstellen bei den Bezirksregierungen bei der Aufarbeitung der Altfälle bereits maßgeblich entlastet.

Die Daten stehen dadurch landesweit u.a. den unteren Naturschutzbehörden im Internet zur Verfügung. Die europa- und bundesrechtlich obligatorische Summationsprüfung wird für die Behörden und anderen Akteure erheblich erleichtert und rechtssicher. Dies führt bei den unteren Naturschutzbehörden (zugleich Kosteneinsparung für den Landeshaushalt) zu einer deutlichen Verringerung des Prüf- und Verfahrensaufwands, denn sie werden von der Obliegenheit zur Vorhaltung oder anlassbezogenen Ermittlung der für Summationsprüfungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen entbunden. Vorsorglich wird gleichwohl für die Fortschreibung dieses Verzeichnisses ein jährlicher Aufwand von 20 Arbeitsstunden im gehobenen Dienst pro Behörde veranschlagt:

65 Euro x 20 x 54 = 70.200 Euro

Diesem Mehraufwand steht ein Minderaufwand durch erheblich erleichterte Summationsprüfungen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen von jährlich zehn Stunden gegenüber:

65 Euro x 10 x 54 = 35.100 Euro

Per Saldo ergibt sich ein jährlicher Zusatzaufwand von 35.100 Euro.

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 35.100 Euro Gebühren zu erheben. Hierzu wird die Tarif stelle 15b.8.9 (neu) in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen. Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

35.100 Euro x 20% = 7.020 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 7.000 Euro

7. Mitteilung gesetzlich geschützter Biotope (§ 42)

Gemäß § 42 Abs. 2 teilt die untere Naturschutzbehörde - auf Anfrage - mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Damit wird deklaratorisch auf einen ohnehin bestehenden Informationsanspruch Bezug genommen, der insbesondere den genannten Nutzungsberechtigten zusteht. Nach bisher geltendem Recht unterrichtete die untere Landschaftsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 Abs. 3 S. 2 LG). Auch die Bereitstellung der entsprechenden Karten durch das LANUV führt zu einer dauerhaften Entlastung der unteren Naturschutzbehörden. Diese mussten zudem nach bisher geltendem Recht jeweils ihr Einvernehmen zur Aufnahme jedes einzelnen Biotops erteilen (§ 62 Abs. 3 S. 3 LG).

Das LANUV hat nach bisher geltendem Recht rund 50.000 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Bezüglich dieser bereits erfassten Biotope bewirken die o.g. Verfahrensänderungen einen entsprechenden personellen Minderaufwand bei zukünftigen Änderungen der Abgrenzung. Darüber hinaus ist von landesweit rund 30.000 gesetzlich geschützten Biotopen (vor allem Quellen) auszugehen, die vom LANUV noch nicht erfasst sind. Im Rahmen der Ersterfassung der Biotope und für Änderungen der Abgrenzung bereits erfasster Biotope werden jährlich landesweit 1.000 Fälle veranschlagt. Hierfür sind regelmäßig Ortstermine durchzuführen; in Einzelfällen ist zudem mit dem Widerspruch der betroffenen Eigentümer zu rechnen. Für diesen Aufgabenbereich bewirken die o.g. Verfahrensänderungen jeweils eine Entlastung von vier Arbeitsstunden im gehobenen Dienst:

65 Euro x 4 x 1.000 = 260.000 Euro

Ergebnis: jährlicher Minderaufwand
von 260.000 Euro

8. Baumschutzsatzungen (§ 49)

Die "Kann-Regelung" zum Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen entspricht dem bisher geltenden Recht.

Ergebnis: kein Mehraufwand

9. Reiten in der freien Landschaft und im Wald (§ 58)

Die Regelung für das Reiten in der freien Landschaft bleibt unverändert. Die Änderungen im LNatSchG beziehen sich auf die Regelung für das Reiten im Walde (ca. 27`% der Landesfläche), soweit private Straßen und Wege betroffen sind. Die Ermächtigungen der Kreise und kreisfreien Städte gemäß den Absätzen 3 bis 5 sind als "Kann-Regelungen" ausgestaltet. Ob die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit von diesen Ermächtigungen Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Die auch an die unteren Naturschutzbehörden gerichtete Soll-Vorschrift gemäß Absatz 8 ist keine materielle Änderung gegenüber dem bisher geltenden Landschaftsgesetz. Die neue Reitregelung führt nicht zu einer erweiterten Beschilderung. In den Gebieten nach § 58 Absatz 4 bleibt es bei der bisherigen Beschilderung, in den Gebieten nach § 58 Absatz 2 und 3 kann auf die bisherige Beschilderung sogar in vielen Fällen verzichtet werden. Für den angesichts der Übergangsregelung in § 84 Abs. 2 nur in Einzelfällen erforderlichen Erlass von Allgemeinverfügungen wird im Durchschnitt aller Kreise und kreisfreien Städte je ein Fall mit zehnstündiger Bearbeitungszeit im gehobenen Dienst veranschlagt:

65 Euro x 10 x 54 = 35.100 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 35.000 Euro

Für die Folgekosten (z.B. Fortschreibung der Allgemeinverfügungen, Unterhalt der Beschilderung) werden zusätzlich jährlich zwei Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt:

65 Euro x 2 x 54 = 7.020 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 10.000 Euro

10. Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen (§§ 66 - 67)

Im Jahr 2014 hat das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 871 neue Verfahren koordiniert. Die gegenüber dem bisher geltenden Recht neu eingeführten Beteiligungstatbestände ergeben sich aus der Gesetzesbegründung. Die durch das LNatSchG ausgeweiteten Beteiligungsrechte betreffen die kommunalen Behörden nur insoweit als diese Träger des jeweiligen Verfahrens sind. Für den administrativen Mehraufwand durch Anhörung der Naturschutzvereinigungen und Übersendung der jeweiligen Entscheidung in den zusätzlichen Beteiligungsfällen werden 40 Fälle mit je einstündiger Bearbeitungszeit im gehobenen Dienst pro Behörde und Jahr veranschlagt:

65 Euro x 40 x 54 = 140.400 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den durch die neuen Beteiligungstatbestände bedingten o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 140.400 Euro Gebühren zu erheben, die vom jeweiligen Antragsteller zu erheben sind. Wie die folgende Übersicht zeigt, sind hierzu z.T. bereits geltende Tarif stellen vorhanden; z. T. werden entsprechende Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen:

Abs. 1 Nr. 1 Projekt-Zulassung gem. § 34 BNatSchG: 15b.8.9 (neu)

Nr. 2 gesetzl. Biotopschutz

- Ausnahmen.:Neufassung 15b.8.4
- Befreiungen:15b.8.1
Nr. 3 Landschaftsplan15b.8.2
Alleen15b.8.1
Nr. 4 Abgrabungen28.3.1, 3.3.1
Nrn. 5 - 7 wasserrechtl. Entscheidungen28.1.2.9 b), 28.1.5.4
Nrn. 8 - 9:(nicht-kommunale Behörden)
Nr. 10 Landschaftsplan:15b.8.2

Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

140.400 Euro x 20% = 28.080 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 30.000 Euro

11. Zusammensetzung des Naturschutzbeirats (§ 70).

Für die je zwei neuen Mitglieder der Naturschutzbeiräte werden jeweils Auslagen von durchschnittlich 50 Euro pro Sitzung bei durchschnittlich vier Beiratssitzungen pro Jahr veranschlagt:

50 Euro x 2 x 4 x 54 = 21.600 Euro

Ergebnis gerundet: jährliche Mehrkosten
von 22.000 Euro

12. Vorkaufsrechte (§ 74)

Zu einer deutlichen Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung führt die Änderung der Regelung über das Vorkaufsrecht (§ 74 Abs. 1 S. 2). Anders als es die Vorschrift über das Vorkaufsrecht in § 36a LG vorsah, besteht kein Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung mehr. Die Kreise und kreisfreien Städte haben zwar in der bisherigen Praxis nur in geringfügigem Umfang ihr Vorkaufs-recht ausgeübt; ein Prüf aufwand entstand ihnen aber auch in den Fällen, in denen sie im Ergebnis nicht von ihrem Vorkaufsrechts Gebrauch gemacht haben. Zu diesem Prüf aufwand gibt die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme von 17.12.2015 an, dass eine Sachbearbeiterstelle fast ausschließlich mit der Bearbeitung entsprechender Anfragen der Notare ausgelastet war. Als Durchschnittswert werden vorliegend 0,2 Stellen (= 320 Jahresstunden) im gehobenen Dienst veranschlagt. Durch die o.g. Änderungen gegenüber dem bisher geltenden LG ergibt sich somit die folgende jährliche Minderbelastung:

65 Euro x 320 x 54 = 1.123.200 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen waren nach geltendem Gebührenrecht berechtigt, für den Aufwand durch diese zukünftig ent-fallende Aufgabe Gebühren zu erheben (s. Tarifstelle 15b.8.7). Die Stundensätze der Tarifstelle 15b.8.7 sind jedoch niedriger als die tatsächlichen Stundensätze im gehobenen Dienst. Auch Auskünfte aus der notariellen und der kommunalen Praxis einschließlich der o.g. Stellungnahme der Stadt Köln lassen auf eine beschränkte Gebührendeckung schließen. Insofern wird ein Gebührendeckungsgrad von 50% angenommen. Der Minderaufwand ist entsprechend zu verringern:

1.123.200 Euro x 50% = 561.600

Ergebnis gerundet: jährlicher Minderaufwand
von 560.000 Euro

13. Beiratsbeteiligung (§ 75)

Das Widerspruchsrecht des Beirats bei der Erteilung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 Satz 5 stellt gegenüber dem LG eine Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde dar. Mit den zusätzlichen Aufgaben des ehrenamtlich arbeitenden Naturschutzbeirats korrespondiert ein gewisser Mehraufwand für die ebenfalls ehrenamtlich arbeitenden Kommunalparlamente bzw. deren Umweltausschüsse sowie die diesen zuarbeitenden Kommunalverwaltungen. Pro Kreis bzw. kreisfreier Stadt werden hierfür fünf Arbeitsstunden im gehobenen Dienst pro Jahr veranschlagt:

65 Euro x 5 x 54 = 17.550 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den durch die neuen Beteiligungstatbestände bedingten o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 17.550 Euro Gebühren zu erheben, die vom jeweiligen Antragsteller zu erheben sind. Die folgenden, bereits geltenden Tarifstellen sind dabei einschlägig:

Abs. 1S. 2 - 4 Befreiungen durch uNB:15b.8.1
S. 5 wesentl. Ausn.15b.8.2

Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 809/0 angenommen:

17.550 x 20% = 3.510 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 4.000 Euro

III. Bilanz des Mehr- und Minderaufwands

1. einmaliger Mehraufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
1. (Umbenennung)35.000 Euro
5. (Ersatzgeld-Listen)25.000 Euro
6. a) (Einricht. Kompensationsverzeichn.)5.000 Euro
6. b) (Einricht. Ersatzgeldverzeichnis)30.000 Euro
9. (Reitregelung)35.000 Euro
Summe130.000 Euro

2. jährliche Kostenfolgen

a) Mehraufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
3. (Landwirtschaft)35.000 Euro
5. (Ersatzgeld-Listen)17.000 Euro
6. a) (Fortschr. Kompensationsverz.)10.000 Euro
6. b) (Fortschr. Ersatzgeldverzeichnis)10.000 Euro
6. c) (FFH-Surrunationsverzeichnis)7.000 Euro
9. (Reitregelung)10.000 Euro
10. (Verbändebeteiligung)30.000 Euro
11. (Zusammensetzung Beirat)22.000 Euro
13. (Beteiligung Beirat)4.000 Euro
Summe145.000 Euro

b) Minderaufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
7. (gesetzlich geschützte Biotope)260.000 Euro
12. (Vorkaufsrechte)560.000 Euro
Summe820.000 Euro


c) Differenz (jährlicher Minderaufwand):675.000 Euro

IV. Ergebnis

Die Schwelle der wesentlichen Belastung kann im Regelfall als überschritten angesehen werden, wenn die geschätzte jährliche (Netto-)Mehrbelastung in den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Gesamtheit über einem Betrag von 4.4 Mio. (0,25 Euro pro Einwohner/in bei einer Einwohnerzahl von 17.638.098 zum Stichtag 31.12.2014) liegt. Nach diesem Maßstab ergibt die Kostenfolgeabschätzung keine wesentliche Belastung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.

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