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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften
(LNatSchG NRW - Landesnaturschutzgesetz)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. November 2016
(GV. NRW. Nr. 34 vom 24.11.2016 S. 934)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

LNatSchG NRW - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt).

.....

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 74 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "nach § 12 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) anerkannten Vereinen" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW S. 96), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW S. 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Wörter " § 16 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) geändert worden ist" durch die Wörter " § des Landesnaturschutzgesetzes 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist" ersetzt.

2. In Nummer 4 werden die Wörter " § 34 Absatz 5 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

In § 4a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW S. 175), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 559) geändert worden ist, werden die Angabe " § 48d Abs. 8 Landschaftsgesetz" durch die Angabe " § 53 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 2 Absatz 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 6
Änderung des WDR-Gesetzes

In § 15 Absatz 3 Nummer 15 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW S. 265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW 2015 S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33c Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 und § 93 Absatz 3 Nummer 22 werden jeweils die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannte Vereine" durch die Wörter "anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

In Nummer 2 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet vom 11. Mai 1977 (GV. NRW. S. 266) wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (GV. NRW S. 532) wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt B.III. 2.3 Erläuterungen wird in Nummer 2.32 Satz 5 das Wort "Landschaftsgesetzes" durch die Wörter "des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. Im Abschnitt B.III. 4.3 Erläuterungen wird in Nummer 4.35 Satz 9 das Wort "Landschaftsgesetz" durch die Wörter "Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Änderung konnte sinngemäß nicht eingearbeitet werden, da beschriebene Textstellen schon durch Änderung vom 24.05.2016 (GV.NRW. Nr. 15 vom 03.06.2016 S. 259) weggefallen sind)

1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landschaftsgesetz" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen

In § 12 Absatz 2 Nummer 22 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 5. Juli 2010 (GV. NRW S. 422), das zuletzt durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674) geändert worden ist, werden die Wörter " § 70 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568)" durch die Wörter " § 77 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

In § 45 Absatz 1 Buchstabe f) des Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW S. 104) geändert worden ist, wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen

In § 11 Absatz 5 Satz 1 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW S. 571), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen in Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Abgrabungsgesetzes

Das Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW S. 922), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 und § 15 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Landeswassergesetzes

In § 121 Absatz 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 559) neu gefasst worden ist, wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.
(Red. Anm.: Änderung kann nicht eingearbeitet werden, da sich diese auf die durch die Neufassung aufgehobene Fassung § 121 beziehen würde, in der aktuellen Fassung § 95)

Artikel 16
Änderung der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland

In § 1 Absatz 2 der Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 12. Januar 2011 (GV. NRW S. 160), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617) geändert worden ist, werden die Wörter " § 48c des Landschaftsgesetzes, bekannt gemacht am 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568)" durch die Wörter " § 52 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.
(Red. Anm.: Die Dauergrünlanderhaltungsverordnung wurde durch die Verordnung vom 20.10.2015 S. 733 mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben)

Artikel 17
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

In § 2 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), das zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW S. 628) geändert worden ist, wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch die Wörter "Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter " § 42a des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 43 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) Im letzten Halbsatz werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 53 Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 69 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

4. In § 39 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetz" ersetzt.

5. In § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Beratungsverordnung

Die Beratungsverordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW S. 126), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2015 (GV. NRW S. 761) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 la Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 71 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Angabe " § 1 la Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 71 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Landschaftsgesetzes (DVO-LG)" durch die Wörter "Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG)" ersetzt.

2. In der Überschrift zu Abschnitt I, in § 16, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörden" durch das Wort "Naturschutzbehörden" ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 1, in § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, in der Überschrift zu § 5 und 6, in § 14 und § 22 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.
(Anm. d. Red.: § 5 wurde durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.07.2007 S. 226 aufgehoben,
Änderung der Überschrift von § 6 auch nicht möglich)

4. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 16 Abs.1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes," ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 18 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 10 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " §§ 19-26 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes" und die Wörter " § 2b Abs. 3 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 35 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 62 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 42 des Landesnaturschutzgesetzes" und die Wörter " § 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 18 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 10 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 25 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 12 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 26 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 13 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter " § 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter " § 15a Abs. 2 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
  1. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,
  2. der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde und
  3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund.
"(2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
  1. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
  2. der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde,
  3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
  4. der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische Landwirtschaftsverband."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 42a des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 43 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter "nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist," ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

10. In § 17 werden die Wörter " § 51 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 59 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

12. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 59 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

13. § 20a

§ 20a Für Reiter mitnutzbare Wanderwege 07

Zur Kennzeichnung der nach § 50 Abs. 2 Satz 4 des Landschaftsgesetzes für Reiter mitnutzbaren Wanderwege ist das in der Anlage 4 Abschnitt 5 zu dieser Verordnung festgelegte Kennzeichen zu verwenden. Zuständig für die Kennzeichnung sind die unteren Landschaftsbehörden; sie sollen zuvor die nach § 19 Abs. 1 jeweils kennzeichnungsbefugten Organisationen, den Landesbetrieb Wald und Holz, die Gemeinden, die Waldbesitzer und die Reiterverbände anhören.

wird aufgehoben.

14. In § 21 werden die Wörter " § 70 Abs. 1 Nr. 16 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

15. Der Satz im Anschluss an § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese Verordnung wird erlassen
  1. auf Grund des § 11 Abs. 7 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1980 (GV. NW. S. 734) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 261), im Einvernehmen mit dem Innenminister nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,
  2. auf Grund des § 27 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Innenminister, dem Justizminister, dem Kultusminister und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,
  3. auf Grund des § 42b Satz 2, des § 52 und des § 59 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,
  4. auf Grund des § 48 Abs. 2 Satz 2 des Landschaftsgesetzes.
"Diese Verordnung wird erlassen
  1. auf Grund des § 14 Absatz 3 und des § 45 Satz 2, des § 65 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags,
  2. auf Grund des § 70 Absatz 8 des Landesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags,
  3. auf Grund des § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und des § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes."

Artikel 21
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel

Die Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW S. 823), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 werden das Wort "Gebietsentwicklungsplan" durch das Wort "Regionalplan" und die Wörter " § 22 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 48d LG" durch die Wörter " § 53 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 48c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 LG" durch die Angabe " § 53 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 48c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 LG" durch die Angabe " § 53 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe " § 62 LG" durch die Angabe " § 42 des Landesnaturschutzgesetzes" und das Wort "Landschaftsbehörde" durch "Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) in Satz 2 werden das Wort "Landschaftsbehörde" durch "Naturschutzbehörde" und die Angabe " § 62 Abs. 2 LG" durch die Angabe " § 42 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 2 LG" durch " § 42 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

5. In § 16 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort "Landschaftsbehörden" durch das Wort "Naturschutzbehörden" ersetzt."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 43 Abs. 4 Satz 1 LG auf Antrag Befreiung nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LG" durch die Wörter " § 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag auf Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landschaftsbehörden" durch "Naturschutzbehörden" ersetzt.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" das Wort "Landschaftsbehörden" durch das Wort "Naturschutzbehörden" und die Wörter "der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände BUND, NABU und LNU" durch die Wörter "der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 70 Abs. 1 LG" durch die Angabe " § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 71 LG" durch die Angabe " § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz

Die Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz vom 18. April 2008 (GV. NRW S. 379) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz" durch die Angabe " § 32 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist": ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" und das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch des Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 18 und 26 Landschaftsgesetz sowie nach § 32 Nr. 1 und 2 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt. und die Wörter " § 4a Abs. 6 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 Landschaftsgesetz) die Vorschriften von § 4a Abs. 9 Landschaftsgesetz sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz."Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 bis 4 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Abs. 1, 3 und 4 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Kompensationsbedarfs" das Komma gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" und die Wörter " § 6 Abs. 3 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden ist und die Mitteilung nach § 6 Abs. 8 Satz 2 Landschaftsgesetz vorliegt, ist die Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz gegeben sind - durch die untere Landschaftsbehörde in das Verzeichnis nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Landschaftsgesetz einzutragen."(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden ist und die Mitteilung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt, ist die Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes gegeben sind - durch die untere Naturschutzbehörde in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einzutragen."

7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach § 4a Abs. 2 Satz 3 Landschaftsgesetz ist eine Beeinträchtigung in sonstiger Weise kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist."Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist."

8. In § 9 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Nr. 3 Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 5a Landschaftsgesetz" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) in Satz 2 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

10. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 23
Aufhebung der Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein"

Die Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" vom 28. April 2009 (GV. NRW S. 325) wird aufgehoben.

Artikel 24
Änderung der Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landschaftsgesetz

Die Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landschaftsgesetz vom 8. September 1976 (GV. NRW S. 340), die durch Artikel 222 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Landschaftsgesetz" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

2. In den Mustern 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW S. 448, ber. S. 629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

1. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Landschaftsgesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 7 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185)" durch die Wörter " § 76 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Landschaftsbehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Landesfischereigesetzes

In § 53 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW S. 137) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Naturschutzvereine" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

In § 37 Absatz 5 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW S. 868) geändert worden ist, werden die Wörter "den vom Land nach § 12 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) anerkannten Naturschutzvereinigungen" durch die Wörter "anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist," ersetzt.

Artikel 28
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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 Anlage 2
zu Artikel 22 a. F. Nr. 10

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Anlage 2
(Kompensationsräume zu § 7 Abs. 1)

Kostenfolgeabschätzung zum LNatSchG-Entwurf gemäß § 3 KonnexAG

I. Methodik:

Der zu erwartende Personalaufwand der Gemeinden und Gemeindeverbände wird für die einzelnen LNatSchG-Normen jeweils in Durchschnitts-Stundensätzen der Laufbahn, in der schwerpunktmäßig die Bearbeitung erfolgt, dargestellt. Diese Methodik beinhaltet Abzüge für Bearbeitungs-Anteile in niedrigeren bzw. Aufschläge für höhere Besoldungsstufen. Dabei werden die im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56- 36.08.09 - vom 02.09.2014 vorgesehenen Stundensätze zugrunde gelegt. Der zu erwartende Sachaufwand sowie eventuelle Verwaltungsgemeinkosten gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 KonnexAG sind mit diesen pauschalen Stundensätzen abgedeckt (Ausnahme: s.u. 1.).

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Umbenennung in untere Naturschutzbehörde bzw. Naturschutzbeirat (§§ 2, 70)

Das LNatSchG konstituiert keine Pflicht zur nachträglichen Überarbeitung von Publikationen, Kennzeichen, Schildern oder internen Dokumenten, auf denen die umbenannten Institutionen nur als Absender/Herausgeber benannt sind. Sobald ohnehin eine Neuauflage bzw. der Austausch ansteht, kann ohne nennenswerten Zusatzaufwand der Umbenennung Rechnung getragen werden. Auch die rückwirkende Änderung von Rechtsakten, Urkunden und sonstigen Dokumenten ist nicht erforderlich. Beim Erlass neuer Rechtsakte, in denen die zuständige Behörde anzugeben ist, kann der Umbenennung ohne nennenswerten Zusatzaufwand Rechnung getragen werden.

Ein geringfügiger Zusatzaufwand etwa durch die Überarbeitung von Formatvorlagen, durch die Änderung des Behördennamens im Zuge der fortlaufenden Aktualisierung von online-Auftritten und durch die bürgerfreundliche Anpassung von Behördenwegweisern, Türschildern etc. wird pro Kreis bzw. kreisangehörige Stadt ein einmaliger Zusatzaufwand berücksichtigt. Hierfür werden zehn Stunden Bearbeitungszeit im mittleren Dienst pro Behörde (insg. 54) veranschlagt:

57 Euro x 10 x 54 = 30.780 Euro

Da die Materialkosten einen vergleichsweise hohen Anteil an dem Zusatzaufwand durch die Umbenennung haben, wird ausnahmsweise zusätzlich ein Sachkostenzuschlag von 10% vorgenommen:

30.780 Euro x 10% = 3.078 Euro

30.780 Euro + 3.078 Euro = 33.858 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 35.000 Euro

2. Dem LANUV zur Verfügung zu stellende Daten (§ 3)

Die in Absatz 3 Satz 2 geregelte Verpflichtung gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Verpflichtung der unteren Naturschutzbehörden zur Zusammenarbeit mit dem LANUV besteht bereits nach bisher geltendem Recht; s. insbesondere § 14 Abs. 1 LG.

Ergebnis: kein Mehraufwand

3. Vollzug der gesetzlichen Vorgaben für die Landwirtschaft (§ 4)

Die Vorschrift konkretisiert die entsprechenden bundes-rechtlichen Vorgaben für die Landwirtschaft. Die Einführung zusätzlicher vollzugstauglicher Regeln bedingt einen gewissen Zusatzaufwand für den Vollzug durch die zuständigen Behörden. Kontrollen und ggf. die Ahndung von Verstößen werden die unteren Naturschutzbehörden voraussichtlich wie bisher zumeist stichprobenhaft und anlassbezogen im Falle von Anzeigen durch Dritte vornehmen.

Für die o.g. zusätzlichen materiellen Ge- und Verbote wird vorsorglich eine proportionale Zunahme des Aufwands für die Ahndung von ggf. festgestellten Verstößen angenommen. Hinzu kommt die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen und Befreiungen. Die absoluten

Fallzahlen werden dabei in den Landkreisen deutlich höher liegen als in den kreisfreien Städten. Im Durchschnitt ist von zehn Fällen mit insgesamt 20-stündiger Bearbeitungsdauer im gehobenen Dienst pro Behörde und Jahr auszugehen.

65 Euro x 20 x 54 = 70.200 Euro

Gebührendeckung:

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung erlaubt es den zuständigen Behörden, für diesen Aufgabenbereich kostendeckende Gebühren in Höhe von mindestens 30 C und höchstens 5.000 C zu erheben, mit denen der durch den Vollzug der neuen materiellen Vorgaben für die Landwirtschaft bedingte Zusatzaufwand ausgeglichen wird.

Ordnungsverfügungen: 15b.6.3 AllgVerwGO

Ausnahmen: 15b.8.8 (neu)

Befreiungen: 15b.8.1

Im Hinblick auf Kontrollaufgaben, für die keine Tarifstelle vorgesehen ist, wird keine vollständige, sondern nur eine teilweise Gebührendeckung iHv 50% angenommen:

70.200 Euro x 50% = 35.100 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 35.000 Euro

4. Flächendeckende Landschaftsplanung (§ 7)

Die flächendeckende Landschaftsplanung für die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung (§ 87 Abs. 3) wurde bereits 1975 eingeführt. 42 Trä-ger der Landschaftsplanung haben die Flächendeckung bereits erreicht; bezogen auf die gesamte Landesfläche beträgt die Flächendeckung rund 80%. Die rechtliche Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung hat das BNatSchG 2010 durch eine fachliche Verpflichtung ersetzt. Dass nach bisher geltenden Maßstäben bei kommunalen Trägern der Landschaftsplanung die fachlichen Voraussetzungen der Flächendeckungspflicht nicht vorlagen, ist nicht ersichtlich. Personal für die Aufstellung, Fortschreibung und entsprechende Umsetzung der Landschaftspläne ist bei den Trägern der Landschaftsplanung seit 1975 vorhanden. Angesichts der Kontinuität dieser Verpflichtung ist kein Mehraufwand ersichtlich. Die Aufstellung und Umsetzung der Landschaftspläne wird im Übrigen vom Land NRW nach den Förderrichtlinien Naturschutz zu 80% gefördert.

Ergebnis: kein Mehraufwand

5. Aufstellung von Listen für die Verwendung von Ersatzgeldern (§ 31)

Neu ist die Regelung, wonach die unteren Naturschutzbehörden für die Verwendung der Ersatzgelder Listen aufstellen, die dem Naturschutzbeirat vorzustellen sind (§ 31 Abs. 4 S. 5). Allerdings sind die unteren Landschaftsbehörden bereits nach bisher geltendem Recht verpflichtet, Ersatzgelder innerhalb von 5 Jahren - jetzt 4 Jahren - zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (§ 5 Abs. 1 S. 1 LG). Daher ist davon auszugehen, dass Konzepte zur Verwendung der Ersatzgelder bereits bestehen. Die Erörterung mit dem ehrenamtlich arbeitenden Naturschutzbeirat führt zu einem lediglich geringfügigen Mehraufwand bei den zuständigen Behörden. Insgesamt wird für die Aufstellung der Listen ein Mehraufwand von sechs schwerpunktmäßig im gehobenen Dienst zu leistenden Arbeitsstunden und einer weiteren Arbeitsstunde im höheren Dienst pro Behörde veranschlagt:

65 Euro x 6 x 54 = 21.060 Euro

78 Euro x 54 = 4.212 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 25.000 Euro

Für die Fortschreibung werden vier Arbeitsstunden im höheren Dienst pro Behörde und Jahr veranschlagt:

78 Euro x 4 x 54 = 16.848 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 17.000 Euro

6. Verzeichnisse (§ 34)

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die verschiedenen in § 34 geregelten Dokumentationspflichten sich auf Angaben beziehen, die ohnehin - sowohl in aggregierter Form als auch einzelfallbezogen - jederzeit verfügbar sein müssen. Denn allein um z.B. im Rahmen der Kontrolle der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch die EU-Kommission, der Fachaufsicht des Landes, der Kommunikation mit den Kommunalparlamenten oder auf umweltinformations-/informationsfreiheitsrechtliche Auskunftsersuchen angemessen Auskunft erteilen zu können, müssen die Kommunen auf diese Informationen einen schnellen Zugriff haben. Auf lange Sicht ist daher nicht anzunehmen, dass die Führung eines entsprechenden Verzeichnisses bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendige Zusatzkosten verursacht.

Dass im Rahmen wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit für die fortlaufende anlassbezogene Aktualisierung der Verzeichnisse ein Zusatzaufwand gegenüber der alternativen Registrierung der betroffenen Daten in getrennten Akten entsteht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wir der einmalige Zusatzaufwand für die Erstellung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden elektronischen Datei durch nachfolgend schnelleren Zugriff auf die enthaltenen Informationen und durch Vereinfachung der Fortschreibung rasch kompensiert werden. Gleichwohl wird aus Gründen der Vorsorge für die kommunalen Haushalte der nachfolgend dargestellte Mehraufwand berücksichtigt.

a) Kompensationsverzeichnis

Das gemäß Absatz 1 zu führende Kompensationsverzeichnis war bereits bisher im Landschaftsgesetz vorgeschrieben (§ 6 Abs. 8 LG). Mit dem neuen Satz 2 in § 34 Abs. 1 werden die in dem Verzeichnis erforderlichen Angaben konkretisiert. Im Rahmen dieses schon seit langem bestehenden Kompensationsverzeichnisses sind die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000, die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen.

Für die erstmalige Erstellung einer diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechenden elektronischen Datei wird MKULNV ein entsprechendes Dateiformat zur Verfügung stellen. Für die repräsentative Beteiligung von sechs Vertreter/inne/n der unteren Naturschutzbehörden an der Erarbeitung dieses Formats werden einmalig je zehn Arbeitsstunden im höheren Dienst veranschlagt:

78 Euro x 10 x 6 = 4.680 Euro

Der bei der Fortschreibung des Verzeichnisses schwerpunktmäßig im gehobenen Dienst anfallende personelle Mehraufwand wird pro Behörde und Jahr wie folgt veranschlagt:

65 Euro x 13 x 54 = 45.630 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 45.630 Euro Gebühren zu erheben. Hierzu werden entsprechende Tarif stellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen:

Kohärenzsicherung: 15b.8.9 (neu)

vorgezogene Ausgleichsmaßn.: 15b.1.c) (neu)

Schadensbegrenzungsmaßn.: 15b.8.9 (neu)

Aus gebührenrechtsdogmatischen Gründen ist keine vollständige Kostendeckung zulässig, da z.B. die Kosten der Erstellung des Gebührenbescheids selber nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Es wird daher ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

45.630 Euro x 20% = 9.126 Euro

Ergebnis gerundet zu 6. a): einmaliger Mehraufwand
von 5.000 f;

fortlaufender Mehraufwand von jährlich 10.000 Euro

b) Ersatzgeldverzeichnis

Gem. § 34 Abs. 2 führen die unteren Naturschutzbehörden ein die dort aufgezählten Grunddaten umfassendes Ersatzgeldverzeichnis, für dessen erstmalige Erstellung ein personeller Mehraufwand von acht Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt wird:

65 Euro x 8 x 54 = 28.080 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 30.000 Euro

Für die Fortschreibung werden als laufender Mehraufwand drei Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt:

57 Euro x 3 x 54 = 9.234 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 10.000 Euro

c) FFH-Summationsverzeichnis

Das neue Verzeichnis der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 3 betrifft die Kommunen insoweit unmittelbar als FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Zuständigkeitsbereich der unteren Behörden durchzuführen sind. Ansonsten entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Ebene. Das Verzeichnis dokumentiert die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe, FFH-Verträglichkeitsprüfungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 48d Abs. 2 LG durchzuführen. Die Darlegung der notwendigen Prüf schritte und -ergebnisse wird bereits in der "Verwaltungsvorschrift Habitatschutz" von 2010 konkretisierend geregelt. Diese Darlegungen werden künftig in digitalen Dokumenten erfolgen, die automatisiert in ein vom LANUV eingerichtetes landesweites Verzeichnis eingehen. Dabei hat die Landesverwaltung die Kommunen durch Einrichtung von fünf befristeten Projektstellen bei den Bezirksregierungen bei der Aufarbeitung der Altfälle bereits maßgeblich entlastet.

Die Daten stehen dadurch landesweit u.a. den unteren Naturschutzbehörden im Internet zur Verfügung. Die europa- und bundesrechtlich obligatorische Summationsprüfung wird für die Behörden und anderen Akteure erheblich erleichtert und rechtssicher. Dies führt bei den unteren Naturschutzbehörden (zugleich Kosteneinsparung für den Landeshaushalt) zu einer deutlichen Verringerung des Prüf- und Verfahrensaufwands, denn sie werden von der Obliegenheit zur Vorhaltung oder anlassbezogenen Ermittlung der für Summationsprüfungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen entbunden. Vorsorglich wird gleichwohl für die Fortschreibung dieses Verzeichnisses ein jährlicher Aufwand von 20 Arbeitsstunden im gehobenen Dienst pro Behörde veranschlagt:

65 Euro x 20 x 54 = 70.200 Euro

Diesem Mehraufwand steht ein Minderaufwand durch erheblich erleichterte Summationsprüfungen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen von jährlich zehn Stunden gegenüber:

65 Euro x 10 x 54 = 35.100 Euro

Per Saldo ergibt sich ein jährlicher Zusatzaufwand von 35.100 Euro.

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 35.100 Euro Gebühren zu erheben. Hierzu wird die Tarif stelle 15b.8.9 (neu) in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen. Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

35.100 Euro x 20% = 7.020 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 7.000 Euro

7. Mitteilung gesetzlich geschützter Biotope (§ 42)

Gemäß § 42 Abs. 2 teilt die untere Naturschutzbehörde - auf Anfrage - mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Damit wird deklaratorisch auf einen ohnehin bestehenden Informationsanspruch Bezug genommen, der insbesondere den genannten Nutzungsberechtigten zusteht. Nach bisher geltendem Recht unterrichtete die untere Landschaftsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 Abs. 3 S. 2 LG). Auch die Bereitstellung der entsprechenden Karten durch das LANUV führt zu einer dauerhaften Entlastung der unteren Naturschutzbehörden. Diese mussten zudem nach bisher geltendem Recht jeweils ihr Einvernehmen zur Aufnahme jedes einzelnen Biotops erteilen (§ 62 Abs. 3 S. 3 LG).

Das LANUV hat nach bisher geltendem Recht rund 50.000 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Bezüglich dieser bereits erfassten Biotope bewirken die o.g. Verfahrensänderungen einen entsprechenden personellen Minderaufwand bei zukünftigen Änderungen der Abgrenzung. Darüber hinaus ist von landesweit rund 30.000 gesetzlich geschützten Biotopen (vor allem Quellen) auszugehen, die vom LANUV noch nicht erfasst sind. Im Rahmen der Ersterfassung der Biotope und für Änderungen der Abgrenzung bereits erfasster Biotope werden jährlich landesweit 1.000 Fälle veranschlagt. Hierfür sind regelmäßig Ortstermine durchzuführen; in Einzelfällen ist zudem mit dem Widerspruch der betroffenen Eigentümer zu rechnen. Für diesen Aufgabenbereich bewirken die o.g. Verfahrensänderungen jeweils eine Entlastung von vier Arbeitsstunden im gehobenen Dienst:

65 Euro x 4 x 1.000 = 260.000 Euro

Ergebnis: jährlicher Minderaufwand
von 260.000 Euro

8. Baumschutzsatzungen (§ 49)

Die "Kann-Regelung" zum Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen entspricht dem bisher geltenden Recht.

Ergebnis: kein Mehraufwand

9. Reiten in der freien Landschaft und im Wald (§ 58)

Die Regelung für das Reiten in der freien Landschaft bleibt unverändert. Die Änderungen im LNatSchG beziehen sich auf die Regelung für das Reiten im Walde (ca. 27`% der Landesfläche), soweit private Straßen und Wege betroffen sind. Die Ermächtigungen der Kreise und kreisfreien Städte gemäß den Absätzen 3 bis 5 sind als "Kann-Regelungen" ausgestaltet. Ob die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit von diesen Ermächtigungen Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Die auch an die unteren Naturschutzbehörden gerichtete Soll-Vorschrift gemäß Absatz 8 ist keine materielle Änderung gegenüber dem bisher geltenden Landschaftsgesetz. Die neue Reitregelung führt nicht zu einer erweiterten Beschilderung. In den Gebieten nach § 58 Absatz 4 bleibt es bei der bisherigen Beschilderung, in den Gebieten nach § 58 Absatz 2 und 3 kann auf die bisherige Beschilderung sogar in vielen Fällen verzichtet werden. Für den angesichts der Übergangsregelung in § 84 Abs. 2 nur in Einzelfällen erforderlichen Erlass von Allgemeinverfügungen wird im Durchschnitt aller Kreise und kreisfreien Städte je ein Fall mit zehnstündiger Bearbeitungszeit im gehobenen Dienst veranschlagt:

65 Euro x 10 x 54 = 35.100 Euro

Ergebnis gerundet: einmaliger Mehraufwand
von 35.000 Euro

Für die Folgekosten (z.B. Fortschreibung der Allgemeinverfügungen, Unterhalt der Beschilderung) werden zusätzlich jährlich zwei Arbeitsstunden im gehobenen Dienst veranschlagt:

65 Euro x 2 x 54 = 7.020 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 10.000 Euro

10. Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen (§§ 66 - 67)

Im Jahr 2014 hat das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 871 neue Verfahren koordiniert. Die gegenüber dem bisher geltenden Recht neu eingeführten Beteiligungstatbestände ergeben sich aus der Gesetzesbegründung. Die durch das LNatSchG ausgeweiteten Beteiligungsrechte betreffen die kommunalen Behörden nur insoweit als diese Träger des jeweiligen Verfahrens sind. Für den administrativen Mehraufwand durch Anhörung der Naturschutzvereinigungen und Übersendung der jeweiligen Entscheidung in den zusätzlichen Beteiligungsfällen werden 40 Fälle mit je einstündiger Bearbeitungszeit im gehobenen Dienst pro Behörde und Jahr veranschlagt:

65 Euro x 40 x 54 = 140.400 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den durch die neuen Beteiligungstatbestände bedingten o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 140.400 Euro Gebühren zu erheben, die vom jeweiligen Antragsteller zu erheben sind. Wie die folgende Übersicht zeigt, sind hierzu z.T. bereits geltende Tarif stellen vorhanden; z. T. werden entsprechende Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen:

Abs. 1 Nr. 1 Projekt-Zulassung gem. § 34 BNatSchG: 15b.8.9 (neu)

Nr. 2 gesetzl. Biotopschutz

- Ausnahmen.:Neufassung 15b.8.4
- Befreiungen:15b.8.1
Nr. 3 Landschaftsplan15b.8.2
Alleen15b.8.1
Nr. 4 Abgrabungen28.3.1, 3.3.1
Nrn. 5 - 7 wasserrechtl. Entscheidungen28.1.2.9 b), 28.1.5.4
Nrn. 8 - 9:(nicht-kommunale Behörden)
Nr. 10 Landschaftsplan:15b.8.2

Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 80% angenommen:

140.400 Euro x 20% = 28.080 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 30.000 Euro

11. Zusammensetzung des Naturschutzbeirats (§ 70).

Für die je zwei neuen Mitglieder der Naturschutzbeiräte werden jeweils Auslagen von durchschnittlich 50 C pro Sitzung bei durchschnittlich vier Beiratssitzungen pro Jahr veranschlagt:

50 Euro x 2 x 4 x 54 = 21.600 Euro

Ergebnis gerundet: jährliche Mehrkosten
von 22.000 Euro

12. Vorkaufsrechte (§ 74)

Zu einer deutlichen Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung führt die Änderung der Regelung über das Vorkaufsrecht (§ 74 Abs. 1 S. 2). Anders als es die Vorschrift über das Vor-kaufsrecht in § 36a LG vorsah, besteht kein Vorkaufs-recht des Trägers der Landschaftsplanung mehr. Die Kreise und kreisfreien Städte haben zwar in der bisherigen Praxis nur in geringfügigem Umfang ihr Vorkaufs-recht ausgeübt; ein Prüf aufwand entstand ihnen aber auch in den Fällen, in denen sie im Ergebnis nicht von ihrem Vorkaufsrechts Gebrauch gemacht haben. Zu diesem Prüf aufwand gibt die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme von 17.12.2015 an, dass eine Sachbearbeiterstelle fast ausschließlich mit der Bearbeitung entsprechender Anfragen der Notare ausgelastet war. Als Durchschnittswert werden vorliegend 0,2 Stellen (= 320 Jahresstunden) im gehobenen Dienst veranschlagt. Durch die o.g. Änderungen gegenüber dem bisher geltenden LG ergibt sich somit die folgende jährliche Minderbelastung:

65 Euro x 320 x 54 = 1.123.200 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen waren nach geltendem Gebührenrecht berechtigt, für den Aufwand durch diese zukünftig ent-fallende Aufgabe Gebühren zu erheben (s. Tarifstelle 15b.8.7). Die Stundensätze der Tarifstelle 15b.8.7 sind jedoch niedriger als die tatsächlichen Stundensätze im gehobenen Dienst. Auch Auskünfte aus der notariellen und der kommunalen Praxis einschließlich der o.g. Stellungnahme der Stadt Köln lassen auf eine beschränkte Gebührendeckung schließen. Insofern wird ein Gebühren-deckungsgrad von 50% angenommen. Der Minderaufwand ist entsprechend zu verringern:

1.123.200 Euro x 50% = 561.600

Ergebnis gerundet: jährlicher Minderaufwand
von 560.000 Euro

13. Beiratsbeteiligung (§ 75)

Das Widerspruchsrecht des Beirats bei der Erteilung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 Satz 5 stellt gegenüber dem LG eine Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde dar. Mit den zusätzlichen Aufgaben des ehrenamtlich arbeitenden Naturschutzbeirats korrespondiert ein gewisser Mehraufwand für die ebenfalls ehrenamtlich arbeitenden Kommunalparlamente bzw. deren Umweltausschüsse sowie die diesen zuarbeitenden Kommunalverwaltungen. Pro Kreis bzw. kreisfreier Stadt werden hierfür fünf Arbeitsstunden im gehobenen Dienst pro Jahr veranschlagt:

65 Euro x 5 x 54 = 17.550 Euro

Gebührendeckung:

Die Kommunen sind berechtigt, für den durch die neuen Beteiligungstatbestände bedingten o.g. laufenden Mehraufwand in Höhe von jährlich 17.550 Euro Gebühren zu erheben, die vom jeweiligen Antragsteller zu erheben sind. Die folgenden, bereits geltenden Tarifstellen sind dabei einschlägig:

Abs. 1S. 2 - 4 Befreiungen durch uNB:15b.8.1
S. 5 wesentl. Ausn.15b.8.2

Auch hier wird aus den o.g. gebührenrechtsdogmatischen Gründen ein Gebührendeckungsgrad von 809/0 angenommen:

17.550 x 20% = 3.510 Euro

Ergebnis gerundet: jährlicher Mehraufwand
von 4.000 Euro

III. Bilanz des Mehr- und Minderaufwands

1. einmaliger Mehraufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
1. (Umbenennung)35.000 Euro
5. (Ersatzgeld-Listen)25.000 Euro
6. a) (Einricht. Kompensationsverzeichn.)5.000 Euro
6. b) (Einricht. Ersatzgeldverzeichnis)30.000 Euro
9. (Reitregelung)35.000 Euro
Summe130.000 Euro

2. jährliche Kostenfolgen

a) Mehraufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
3. (Landwirtschaft)35.000 Euro
5. (Ersatzgeld-Listen)17.000 Euro
6. a) (Fortschr. Kompensationsverz.)10.000 Euro
6. b) (Fortschr. Ersatzgeldverzeichnis)10.000 Euro
6. c) (FFH-Surrunationsverzeichnis)7.000 Euro
9. (Reitregelung)10.000 Euro
10. (Verbändebeteiligung)30.000 Euro
11. (Zusammensetzung Beirat)22.000 Euro
13. (Beteiligung Beirat)4.000 Euro
Summe145.000 Euro

b) Minderaufwand

Lfd. Nr. (Aufgabe)Kostenfolge
7. (gesetzlich geschützte Biotope)260.000 Euro
12. (Vorkaufsrechte)560.000 Euro
Summe820.000 Euro


c) Differenz (jährlicher Minderaufwand):675.000 Euro

IV. Ergebnis

Die Schwelle der wesentlichen Belastung kann im Regelfall als überschritten angesehen werden, wenn die geschätzte jährliche (Netto-)Mehrbelastung in den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Gesamtheit über einem Betrag von 4.4 Mio. (0,25 Euro pro Einwohner/in bei einer Einwohnerzahl von 17.638.098 zum Stichtag 31.12.2014) liegt. Nach diesem Maßstab ergibt die Kostenfolgeabschätzung keine wesentliche Belastung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.

ENDE