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Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. Februar 2019
(GV.NRW. Nr. 6 vom 12.03.2019 S. 153)
"Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften"
Notifizierungsnummer: 2018/343/D (Deutschland)
Eingangsdatum: 09/07/2018
Ende der Stillhaltefrist: 10/10/2018"
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Gesetze | " § 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen". |
b) Die Angabe zu § 1a
§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen
wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes | " § 9 Jagdpacht". |
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Inkrafttreten | " § 60 Inkrafttreten". |
§ 1 Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.
(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,
- die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
- die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,
- den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum ges- und zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und
- den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.
(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln.
wird aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Tierarten (Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG) Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:
| " § 2 Tierarten (Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG) Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:
sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten. *1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken."
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von § 11 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes soll die Pachtdauer mindestens fünf Jahre betragen. | "(2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages." |
7. In § 17a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit" durch die Wörter "ein Schießübungsnachweis" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 1
1) Die Beobachtung mit Wildkameras ist gemäß § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Bei einer gemäß § 6b Absatz 1 BDSG zulässigen Überwachung sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle/Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gut sichtbares Anbringen eines Hinweisschildes, erkennbar zu machen (§ 6b Absatz 2 BDSG).
wird gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Büchsenmunition" die Wörter "(mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22')" eingefügt und die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12). | "2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)." |
bb) In Nummer 7 wird das Wort "Querungshilfen" durch das Wort "Wildquerungshilfen" und das Wort "Grünbrücken" durch das Wort "Wildgrünbrücken" ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse
| "8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;" |
dd) Nummer 10
10. die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen);
wird aufgehoben.
ee) Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden; | "10. zum Anlocken von Wild Tauben- oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen verwendet werden;" |
ff) Nummer 12 wird Nummer 11.
c) Absatz 3
(3) Abweichend vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 8 Buchstabe b kann die zuständige untere Jagdbehörde zum Schutz der Tierwelt auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung erarbeiteten und regelmäßig fortzuschreibenden Gebietskulisse jeweils für deren Gültigkeitsdauer zeitweise die Baujagd im Kunstbau erlauben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter ", beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten" werden gestrichen.
e) Absatz 5 wird Absatz 4.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. | "(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden." |
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. | "c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und der Abschussplan im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden ist sowie bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft, der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde." |
b) In Absatz 10 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. | "Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe oder Hörner sowie Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen." |
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Schalenwild das Geweih und der Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Sika- und Damwildes, die Hörner des erlegten Muffelwildes und die Unterkiefer des erlegten weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind."
d) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 12 bis 14.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "1. Januar bis zum 31. März" durch die Wörter "15. Dezember bis zum 30. April" ersetzt.
b) Absatz 7
(7) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt die erforderlichen Anordnungen treffen, um das Auftreten oder die Ausbreitung von Wildseuchen zu verhindern. Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "Schnepfen und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird am lebenden Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden. | "(3) Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen
An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar."
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind. | "(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, früher als vor dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden. | "(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen." |
14. § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
wird aufgehoben.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Vereinigung der Jäger (Zu § 37 Abs. 2 BJG) | " § 52 Vereinigung der Jäger (Abweichung von 37 Abs. 2 BJG)" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Jägerinnen und Jäger" durch die Wörter
"a) Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder
b) Revierjägerinnen und Revierjägern" ersetzt.
16. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die nachfolgenden Aufgaben der Forschungsstelle werden aus Mitteln der Jagdabgabe gefördert, soweit sie die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen besonders berücksichtigen:
| "(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig." |
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1a" durch die Angabe " § 1" ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter "Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit" durch das Wort "Schießübungsnachweis" ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe "2, 6, 8, 9, 10 oder 11" durch die Angabe "2, 6, 8, 9 oder 10" ersetzt.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. entgegen § 22 Absatz 10 das Geweih oder den Unterkiefer des erlegten Rotwildes auf Verlangen nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Satz 4 nicht führt. | "12. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt," |
ee) In Nummer 15 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
ff) Nummer 17
17. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde zur Verhinderung des Auftretens oder der Ausbreitung von Wildseuchen nicht nachkommt,
wird aufgehoben.
gg) Nummer 17a wird Nummer 17.
hh) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,
19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebendem Wasserwild als flugfähigen Stockenten ausbildet, | "18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,
19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet," |
ii) In Nummer 21 wird die Angabe " 2 bis 4" durch die Angabe "2 oder 3" ersetzt.
jj) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
22. entgegen § 31 Absatz 5 Stockenten oder Fasane bejagt. | "22. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1, 3 bis 5, 7 oder 12" durch die Angabe "1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12" ersetzt.
bb) Die Nummer 4b wird die Nummer 4a.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,"
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
(2) Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zufließt. Das gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.(3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist zweckgebunden zu verwenden zur Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens in Nordrhein-Westfalen für
- die Kosten der Forschungsstelle für die in § 53 Absatz 2 aufgeführten gruppennützigen Aufgaben,
- Maßnahmen der jagdlichen Weiterbildung, jagdliches Schießwesen, Jagdgebrauchshundewesen, Fortentwicklung der Jagdtechnik und Jagdsicherheit sowie Schießtechnik, Lehrstätten und Lehrreviere,
- Maßnahmen der Erforschung, Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes,
- Entwicklung von Konzepten und Strukturen zur Wildbretvermarktung und
- den mit der Verwendung der Jagdabgabe für Maßnahmen nach Nummern 2 bis 4 verbundenen Verwaltungsaufwand.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen.
werden aufgehoben.
19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist mit Ausnahme von Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2016 und in Bezug auf Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2018 anzuwenden. | (2) Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom 26. Februar 2019 erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß § 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses." |
Artikel 2
DVO LJG-NRW - Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgen auf Vorschlag der Vereinigungen der Jäger. Die Vereinigungen der Jäger stellen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, dass die vorgeschlagenen Mitglieder über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich. | "(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von insgesamt fünfhundert Fragen" gestrichen.
3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 2 nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben. | "(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird das Wort "und" angefügt.
bb) Nummer 2
2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und
wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "300" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen, | "8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer
|
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "halben" gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe "1:10 000" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder der Wildhege die Kirrung einschränken. | "(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken." |
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). | "c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden." |
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1."
8. Vor § 34 wird die Überschrift zu Kapitel 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schießnachweis | "Schießübungsnachweis" |
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Schießübungsnachweis"
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit" durch das Wort "Schießübungsnachweis" ersetzt.
c) "Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1."
d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schießnachweis" durch das Wort "Schießübungsnachweis" ersetzt.
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen und kann als Ganzes wiederholt werden. | "(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen." |
f) Absatz 4
(4) Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 1 gilt als erbracht, wenn mindestens 50 Ringe erreicht wurden; es zählen nur die Ringe "8", "9" und "10" mit der Erweiterung, dass die Ringe "5" und "3" nach vorne, in Laufrichtung, als "8" gezählt werden. Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Gesamttrefferpunkte erreicht wurden. Für vergleichbare Treffer nach Satz 1 wird ein Punkt vergeben.
wird aufgehoben.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Nummer" wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "kontrolliert" die Wörter "oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt" eingefügt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe "34" durch die Angabe "33" ersetzt.
11. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand eine Vergütung in Höhe von 20 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 100 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes. | "Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes ersetzt." |
12. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. | "Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden." |
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2021" durch die Angabe "31. März 2019" ersetzt.
14. In Anlage 1 wird in Zeile 20 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 1) in Spalte 4 das Wort "bis" gestrichen und in Zeile 21 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 2) in Spalte 3, die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
15. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I.1. wird die Angabe "L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz," gestrichen.
b) Nummer I.2. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Königsforst - Wahner Heide
Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, B 55, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3, Agger bis B 8, nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20, Gemeindegrenze Troisdorf/Köln bis Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, L 84, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg. | "2. Königsforst - Wahner Heide
Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A4)." |
Artikel 3
JAbgVO - Jagdabgabeverordnung
Verordnung über die Jagdabgabe
Die Jagdabgabeverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 469) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und | "d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und". |
2. § 77 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2009. | " § 77 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
Artikel 5
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
In § 52 Absatz 2 Nummer 5 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, werden nach dem Wort "lassen" die Wörter ", ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung" eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190554
Alt:
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Schießnachweis § 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz § 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz | Anlage 2 (zu § 21 DVO LJG-NRW) |
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit.
Hierfür ist vorzulegen:
a) Ein Übungsschießnachweis * gemäß Muster der Anlage 2 § 34 DVO-LJG oder
b) eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.
*) Für den Schießnachweis gemäß a) gilt:
Schießstand:
Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter
Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 50 von 90 Ringen erreicht wurden; es zählen nur die Ringe "8", "9" und "10" mit der Erweiterung, dass die Ringe "5" und "3" nach vorne, in Laufrichtung, als "8" gezählt werden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen.
Sie kann als Ganzes wiederholt werden.
Schießkino:
Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angeleimt an die Disziplin "laufender Keiler", im Anhalt an die nachstehenden Szenerien
Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens fünf von neun möglichen, vergleichbaren Treffern (s. o.), erreicht wurden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen. Sie kann als Ganzes wiederholt werden.
Schießnachweis
Für Frau / Herrn
Adresse
Schießstand
Jahr | Treffer in den Ringen | Name Schießstand; Name Standleitung | Datum; Unterschrift Standleitung; Stempel | ||
Laufender Keiler
stehend | Laufender Keiler, angehalten
stehend | Laufender Keiler, angehalten
sitzend | |||
Schießkino
Jahr | Gültige Treffer | Name Schießkino; Name Standleitung | Datum; Unterschrift Standleitung; Stempel | ||
Flüchtiges Schwarzwild
stehend freihändig | Stehendes Schwarzwild
stehend freihändig | Stehendes Schwarzwild
sitzend | |||
Neu:
Anlage 2
zu § 34 DVO LJG-NRW
Schießübungsnachweis
§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz
§ 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Schießübungsnachweis.
Hierfür ist vorzulegen:
* Für den Schießübungsnachweis gemäß a) gilt:
Schießstand:
Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
Schießkino*:
Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angelehnt an die Disziplin "laufender Keiler", im Anhalt an die nachstehenden Szenerien
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
* Gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 DVO-LJG NRW gelten Schießsimulationsanlagen nicht als Schießkino.
Schießübungsnachweis
Für Frau / Herrn ....................................................................................................
Adresse ....................................................................................................
Schießstand
Jahr |
Absolviert: |
Name Schießstand; |
Datum; Unterschrift Standleitung; | ||
Laufender Keiler stehend |
Laufender Keiler, stehend |
Laufender Keiler, sitzend | |||
Schießkino
Jahr |
Absolviert: |
Name Schießkino; |
Datum; | ||
Flüchtiges stehend |
Stehendes stehend |
Stehendes Sitzend | |||
ENDE |