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LJG - Landesjagdgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Juli 2010
(GVBl Nr. 11 vom 21.07.2010 S. 149; 12.09.2012 S. 310 12)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 12

Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), auf der Grundlage des Artikels 72 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Abs. 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar.

§ 2 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  4. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
  5. die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
  6. das Jagdwesen unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere der Belange der Landeskultur und des Naturschutzes, zu entwickeln,
  7. die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagdausübung zu berücksichtigen und
  8. die Jagd als naturnahe nachhaltige Nutzungsform und als Kulturgut zu sichern.

§ 3 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Jagdrecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen (jagdausübungsberechtigte Personen) ausgeübt werden. Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.

(4) Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Jagd wird als Gesellschaftsjagd ausgeübt, wenn an ihr mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung und bedarf der Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person.

(5) Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.

(6) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

§ 4 Duldung von Hegemaßnahmen

(1) Wer sein Jagdrecht nach § 14 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Hegemaßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder.

(2) Einigen sich die Beteiligten über den zumutbaren Umfang der Maßnahme oder über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht, so wird sie von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

§ 5 Ablieferungs- und Anzeigepflicht

(1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen.

(2) Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Wildarten

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (Wildarten) ergeben sich aus der Anlage.

(2) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel- und Schwarzwild.

(3) Zum Hochwild gehören Schalenwild, außer Rehwild, und Auerwild. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

Teil 2
Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

§ 7 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Grundflächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Grundflächen nicht her. Derartige Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirkes aufweisen. Für sie ist ein anteiliger Jagdpachtzins zu zahlen, es sei denn, eine Jagdausübung auf diesen Grundflächen ist unmöglich oder wesentlich erschwert.

(3) Für die Abrundung von Jagdbezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Wird dabei das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten, so ist für die beabsichtigte Änderung das Einvernehmen mit der für das betroffene angrenzende Gebietsteil zuständigen unteren Jagdbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(4) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer dieses Eigenjagdbezirkes Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers tritt die nutznießende Person, wenn ihr die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. Einigen sich die Beteiligten über die Höhe des angemessenen Jagdpachtzinses nicht, so wird er von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

(5) Ein Jagdbezirk, dessen Gesamtfläche nach Abrundung weniger als 80 v. H. der gesetzlichen Mindestgröße beträgt, verliert seine Selbstständigkeit; seine Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

§ 8 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.

(2) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung oder sonst erkennbar abgegrenzt sind,
  3. Friedhöfe und Bestattungswälder sowie
  4. Schaugehege, Sondergehege und Pelztierfarmen. Zoos fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Ganz oder teilweise befriedet werden können:

  1. öffentliche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise abgeschlossen und gegen den Zutritt oder Austritt von Wild absperrbar sind,
  2. Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  3. Sport- und Golfplätze,
  4. öffentliche Parke und Grünflächen,
  5. Naturschutzgebiete,
  6. Wildschutzgebiete,
  7. Wildparke und Wildfarmen sowie
  8. künstliche Fischteiche einschließlich der darin gelegenen Inseln und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht.

Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde; § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen von befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild gestatten.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 9 Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forstoder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

(2) Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. Für den in Rheinland-Pfalz liegenden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die zuständige Behörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigenjagdbezirken erklären; sie kann hierbei bestimmen, dass das Jagdrecht in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen wahrgenommen werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigte Person; steht jedoch die Nutzung des gesamten Eigenjagdbezirkes einer nutznießenden Person zu, so ist diese anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers jagdausübungsberechtigte Person. Stehen Eigentum oder Nutznießung eines Eigenjagdbezirkes einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu und wird das Jagdrecht weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jägerinnen und Jäger wahrgenommen, so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person oder der Personengemeinschaft der zuständigen Behörde gegenüber benannt wird; wird binnen einer der juristischen Person oder der Personengemeinschaft gesetzten Frist keine geeignete jagdausübungsberechtigte Person benannt, so kann die zuständige Behörde die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der juristischen Person oder der Personengemeinschaft treffen.

(5) Soll ein Eigenjagdbezirk gemeinsam mit mindestens einem weiteren Jagdbezirk Gegenstand desselben Jagdpachtvertrages sein, so hat zuvor die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person dieses Eigenjagdbezirkes durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde widerruflich auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes zu verzichten; der Widerruf dieser Erklärung lässt den laufenden Jagdpachtvertrag unberührt. Jede verpachtende Person hat alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft.

§ 10 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen; die zuständige Behörde kann ein Unterschreiten der Mindestgröße um bis zu 25 Hektar zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind befriedete Bezirke mitzuzählen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiedenen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Bildung neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zulassen, sofern

  1. dies wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist und
  2. nach der Teilung jeder Teil im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfasst.

Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist unzulässig. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft gemäß § 12 Abs. 1 zu.

§ 11 Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Grundflächen gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen. Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.

(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden dessen Geschäfte von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grundflächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, wird die nach Satz 3 die Geschäfte des Jagdvorstandes wahrnehmende Stelle von der gemeinsam zuständigen Jagdbehörde bestimmt

(4) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhaltes der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.

(5) Sind die Grundflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer oder nutznießender Personen einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft).

(6) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckt.

(7) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur vertraglichen Regelung der Jagdpacht oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(8) Werden die Geschäfte des Jagdvorstandes gemäß Absatz 3 Satz 3 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Ortsgemeinden von der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister wahrgenommen, so haben diese unverzüglich eine Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Jagdvorstand gewählt wird. Kommt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Ortsgemeinden die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch; bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die obere Jagdbehörde.

§ 12 Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft nimmt das Jagdrecht durch Verpachtung oder für eigene Rechnung durch angestellte Jägerinnen und Jäger mit geeigneter Qualifikation wahr. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für die angestellten Jägerinnen und Jäger gilt § 14 Abs. 5 entsprechend; sie sind jagdausübungsberechtigte Personen.

(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, so kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

§ 13 Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden dürfen Rot-, Damund Muffelwild nur innerhalb der für diese Wildarten jeweils gesondert abgegrenzten Bezirke bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsbezirke).

(2) Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirkes bilden die jagdausübungsberechtigten Personen für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der nach Absatz 2 betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden. Sie wirken in allen die Wildbewirtschaftung betreffenden Fragen an der Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft mit.

(4) Die Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen.

(5) Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Hegegemeinschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Jagdbezirke gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt; in diesen Fällen erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Abschussregelung nach § 31. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsieht gelten sinngemäß. Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Hegegemeinschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.

Teil 3
Beteiligung Dritter an der Jagd

§ 14 Jagdpacht

(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden; die verpachtende Person kann sich die Wahrnehmung des Jagdrechts auf eine bestimmte Wildart vorbehalten.

(2) Die Jagdverpachtung für einen Teil eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil des Jagdbezirkes die jeweilige gesetzliche Mindestgröße haben.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind die Flächen aus anderen Jagdpachtverträgen anzurechnen. Die in einem oder in mehreren Eigenjagdbezirken mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar jagdausübungsberechtigte Person darf nur zupachten, wenn sie zugleich die Wahrnehmung ihres Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf die jagdausübungsberechtigte Person nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1.000 Hektar zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Befriedete Bezirke bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens acht Jahre betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, kann sie bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

(5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.

(7) Die Fläche, auf der einer jagdausübungsberechtigten Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

(8) Im Jagdpachtvertrag sollen Regelungen über den Ersatz von Wildschaden, auch für nicht geschützte Sonderkulturen gemäß § 41 Abs. 2, getroffen werden.

§ 15 Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.

§ 16 Jagderlaubnisse, Jagdgäste

(1) Jagdausübungsberechtigte Personen können Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller jagdausübungsberechtigten Personen. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) vorzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist nur gültig, wenn er von allen jagdausübungsberechtigten Personen unterschrieben ist; dies gilt auch, wenn die jagdausübungsberechtigten Personen den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jagdgäste sind nicht jagdausübungsberechtigte Personen im Sinne des Gesetzes.

(3) Abwurfstangen dürfen auch von Personen gesammelt werden, die von der jagdausübungsberechtigten Person hierfür eine Erlaubnis erhalten haben. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17 Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Die verpachtende Person hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall der Aufnahme weiterer pachtender Personen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die VOrschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 3 Abs. 2 verletzt werden. Die Vertragsparteien sind aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen bestimmter Frist, die frühestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides enden darf, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheidet.

(3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person das Jagdrecht nicht wahrnehmen, sofern nicht die zuständige Behörde die Wahrnehmung des Jagdrechts zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person das Jagdrecht erst wahrnehmen, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen, insbesondere

  1. für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 14 Abs. 6) oder die Beanstandung (Absatz 2) des Jagdpachtvertrages anhängigen Verfahrens,
  2. bei längerer Erkrankung der jagdausübungsberechtigten Person oder
  3. im Falle eines Verbotes der Jagdausübung (§ 50), die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen.

§ 18 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus der Beendigung des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt beim Tod der pachtenden Person zum Ende des laufenden Jagdjahres, sofern die Erbinnen und Erben mit der verpachtenden Person keine anderslautende Vereinbarung treffen. Die Erbinnen und Erben der pachtenden Person haben der verpachtenden Person innerhalb von acht Wochen nach dem Tod der pachtenden Person mindestens eine jagdpachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen, die das Jagdrecht bis zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages wahrnimmt; § 15 findet Anwendung.

(3) Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so bleibt er, wenn er im Verhältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschriften des § 14 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verbleibenden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages nicht zuzumuten, so kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 19 Wechsel im Eigentum an der Grundfläche

(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften der §§ 57 bis 57 b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht der Ersteherin oder des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil des Eigenjagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.

(2) Wird eine zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörige Grundfläche veräußert, so hat dies auf den Jagdpachtvertrag keinen Einfluss; die Erwerberin oder der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Jagdpachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn die veräußerte Grundfläche an sich mit anderen Grundflächen der Erwerberin oder des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung einer Grundfläche.

Teil 4
Jagdschein

§ 20 Jagdscheinerteilung

(1) Erteilung, Verlängerung und Einziehung der Jagdscheine obliegen der zuständigen Behörde. Als Jahresjagdschein wird der Jagdschein für ein Jagdjahr oder für zwei oder für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre erteilt; für die Verlängerung des Jahresjagdscheines gilt dies entsprechend.

(2) Eine Person, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob sie jagdausübungsberechtigte Person ist. Hierbei hat sie mitzuteilen, in welchem Jagdbezirk und für welche Grundflächen sie jagdausübungsberechtigt ist; sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so wird die Fläche des Jagdbezirkes gleichmäßig aufgeteilt.

§ 21 Jägerprüfung

(1) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Erteilung von Ausländerjagdscheinen Befreiung von der Jägerprüfung zulassen.

§ 22 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe

Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes, insbesondere zur Fördeiung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden.

Teil 5
Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

§ 23 Sachliche Verbote 12

(1) Verboten ist:

  1. mit gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen,
  2. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss,
  3. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben,
    1. auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,
    2. auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss sowie die Fallenjagd auf Schwarzwild,
    3. auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd,
    4. auf Wild mit Vorderladerwaffen zu schießen,
    5. auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,
  4. die Bewegungsjagd bei Mondschein auszuüben; Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild gezielt beunruhigt oder den Jägerinnen und Jägern zugetrieben wird,
  5. die Bewegungsjagd auszuüben, wenn das Wild durch besondere Umstände (z.B. verharschter Schnee) einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt ist,
  6. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,
    1. künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,
    2. Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden,
  7. Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen,
  8. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen,
  9. die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangenen Wildes, auszuüben; der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz nach dem 1. April 1996 abgelegt oder die Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang nachgewiesen wurde,
  10. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen,
  11. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden,
  12. Fanggeräte, die sofort töten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde und außerhalb von geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufzustellen,
  13. Schalenwild in einer Entfernung unter 200 Meter oder Wildenten und Wildgänse in einer Entfernung unter 100 Meter von Fütterungen zu erlegen,
  14. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; die zuständige Behörde kann für Menschen mit einer Körperbehinderung Ausnahmen zulassen, wenn diese wegen ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,
  15. die Hetzjagd auf gesundes Wild auszuüben,
  16. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden,
  17. das Brackieren auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben,
  18. Abwurfstangen ohne Erlaubnis der jagdausübungsberechtigten Person zu sammeln und
  19. das Ausbringen von Lockstoffen, die Tierseuchen verbreiten können.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a, b und c vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(3) Die obere Jagdbehörde kann von den sachlichen Verboten nach Absatz 1 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild sowie zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden und zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, Ausnahmen zulassen; soweit Federwild betroffen ist, ist eine Ausnahme nur unter Berücksichtigung der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründe und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild oder im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei zeitlich begrenzt für bestimmte Jagdbezirke anordnen, dass

  1. in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen,
  2. Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen erlegt werden darf und
  3. Wildkaninchen unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie aus Kraftfahrzeugen erlegt oder getötet werden dürfen.

§ 24 Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

(2) Soweit Schutzgebiete nach wald- oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen aufgrund ihres Schutzzweckes einer besonderen Regelung zur Wahrnehmung des Jagdrechts bedürfen, erlässt die obere Jagdbehörde eine entsprechende Rechtsverordnung zur Wahrnehmung des Jagdrechts. Dabei ist die Wahrnehmung des Jagdrechts zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 25 Fütterung und Kirrung von Schalenwild

Grundsätzlich ist jegliche Art der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild verboten.

§ 26 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung

(1) Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.

(2) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.

§ 27 Wildschutzgebiete, Querungshilfen

(1) Die zuständige Behörde kann bestimmte Bereiche von Jagdbezirken zum Schutz gefährdeter Tierarten oder zur Verringerung von Waldwildschäden im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundflächen zu Wildschutzgebieten erklären und dabei das Betretungsrecht außerhalb befestigter Waldwege unter 2 Meter Breite und außerhalb markierter Wanderwege sowie die Jagdausübung einschränken oder gänzlich untersagen; das Betretungsrecht der nutzungsberechtigten Person bleibt unberührt. In einem Umkreis mit einem Radius von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, ist die Jagdausübung untersagt.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist ortsüblich bekannt zu machen. Wildschutzgebiete sind in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.

§ 28 Aussetzen von Wild

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Wird Wild ausgesetzt oder angesiedelt, darf dieses erst dann bejagt werden, wenn sich für diese Wildart ein günstiger Erhaltungszustand eingestellt hat. Die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes trifft die obere Jagdbehörde.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für einzelne ges- und gepflegte oder aufgezogene Stücke Wild; diese dürfen nicht später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.

§ 29 Wegerecht

(1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder vorhandenen Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der betroffenen Grundfläche steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(3) Der Jägernotweg darf von der jagdausübungsberechtigten Person, ihren Jagdgästen mit Jagderlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) sowie den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) benutzt werden; alle anderen Personen müssen von der jagdausübungsberechtigten Person begleitet werden.

§ 30 Jagdeinrichtungen

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf einer landoder forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche ihres Jagdbezirkes eine besondere jagdliche Anlage wie Futterplatz, Ansitz oder Jagdhütte nur mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Grundfläche errichten (Jagdeinrichtung). Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei einem Wechsel in der Person der jagdausübungsberechtigten Person hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Wechsel, die von ihr errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls sie nicht von der ihr nachfolgenden jagdausübungsberechtigten Person übernommen werden.

§ 31 Abschussregelung

(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Innerhalb der durch die Sätze 1 und 2 gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist; dies gilt für Rot-, Dam- und Muffelwild nur innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke (§ 13 Abs. 1).

(2) Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt

  1. im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und
  2. in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder der jagdausübungsberechtigten Person des Eigenjagdbezirkes schriftlich erstellten Abschusszielsetzung.

Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Sie sind der zuständigen Behörde von der jagdausübungsberechtigten Person anzuzeigen.

(3) Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan und teilt diesen nach Anzahl, Geschlecht und Klassen der bewirtschafteten Wildart auf ihre Jagdbezirke auf (Teilabschussplan). Der für den jeweiligen Jagdbezirk erstellte Teilabschussplan bedarf der Zustimmung der betreffenden Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin, des Eigentümers oder der nutznießenden Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes. Der Teilabschussplan ersetzt insoweit Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung nach Absatz 2. Gesamtabschussplan und Teilabschusspläne sind von der Hegegemeinschaft der zuständigen Behörde anzuzeigen; die Zustimmung nach Satz 2 ist nachzuweisen.

(4) Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke sind Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung darauf abzustellen, dass alle Jungtiere (Kälber oder Lämmer) und alle vorkommenden weiblichen Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild erlegt werden.

(5) Die zuständige Behörde hat die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Festlegungen zu beanstanden, wenn diese die Vorgaben dieses Gesetzes missachten, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass die nach Absatz 1 normierten Grundsätze beeinträchtigt werden, die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorliegt oder die Anforderung nach Absatz 4 nicht erfüllt ist. Soweit die Beanstandung nicht binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist behoben wird, setzt die zuständige Behörde einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan gemäß Absatz 6 Satz 3 von Amts wegen fest.

(6) Bei erheblicher Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung einer Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange kann sie eine entsprechende Stellungnahme der jeweils zuständigen unteren Fachbehörden anfordern. Die Festsetzung des Mindestabschussplanes erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen; sie ist mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden.

(7) Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die untere Forstbehörde im Rahmen des Absatzes 6 Satz 2 regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist, muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden; dies gilt nicht, wenn die vorherige Stellungnahme eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als die aktuelle. Das Nähere über die zu bewertenden Jagdbezirke, die Fertigung der Stellungnahme und deren Berücksichtigung bei der Abschussregelung bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(8) Ist der günstige Erhaltungszustand einer Wildart, für die eine Jagdzeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1) festgelegt ist, nicht gegeben, setzt die zuständige Behörde für diese Wildart einen höchstens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Höchstabschussplan).

(9) Die Feststellung über den. Erhaltungszustand nach Absatz 8 trifft die obere Jagdbehörde. Die obere Jagdbehörde kann zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten.

(10) Setzt die untere Jagdbehörde einen Abschussplan fest, ist hierfür das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, erfolgt die Festsetzung durch die obere Jagdbehörde.

(11) Die jagdausübungsberechtigte Person hat über den Abschuss und über verendete Stücke von Schalenwild

  1. der zuständigen Behörde vierteljährlich eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten,
  2. eine Abschussliste auf aktuellem Stand zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für alle übrigen Wildarten ist der zuständigen Behörde eine jährliche Wildnachweisung vorzulegen.

(12) Die zuständige Behörde hat die zur Erfüllung des Mindestabschussplanes sowie die zur Einhaltung des Höchstabschussplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Sie kann für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke, auch jagdbezirksübergreifend, Vorgaben für Bewegungsjagden machen, soweit dies zur Wahrung der nach Absatz 1 normierten Grundsätze erforderlich ist. § 38 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 32 Jagd- und Schonzeiten 12

(1) Die Jagd auf Wild darf nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur, zur Bekämpfung von Tierseuchen, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, abkürzen oder aufheben.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Eine ganzjährige Schonzeit gilt für die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Wildarten sowie für die nicht gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/147/ EG bejagbaren europäischen Vogelarten.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die oberste Jagdbehörde kann für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund, Ringeltaube, Türkentaube, Silbermöwe und Lachmöwe aus den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen zulassen. Die obere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/ EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten; die obere Jagdbehörde kann jedoch im Einzelfall das Ausnehmen der Gelege zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, für Zwecke der Aufzucht oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen. Ferner kann die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln der Eier von Ringeltauben, Türkentauben, Silbermöwen und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/ EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

Teil 6
Jagdschutz

§ 33 Obliegenheiten beim Jagdschutz, Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild

(1) Die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen der jagdausübungsberechtigten Person (Jagdschutzberechtigte).

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Sie kann hierzu Personen beauftragen, die

  1. zum Jagdschutz geeignet und befähigt sind,
  2. einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen,
  3. eine von den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger durchzuführende Befähigungsprüfung nachweislich bestanden haben und
  4. von ihr der zuständigen Behörde gegenüber benannt und von dieser bestätigt worden sind,

(Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher). Die nach Satz 2 Nr. 4 erforderliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach der Benennung versagt wird.

(3) Die jagdausübungsberechtigte Person ist zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild verpflichtet.

(4) Tritt eine Tierseuche bei Wild auf, so hat die jagdausübungsberechtigte Person dies unverzüglich der nach § 1 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen; diese erlässt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist erlegtes oder verendetes seuchenverdächtiges Wild, das nicht Untersuchungszwecken zugeführt wird, durch eine der in Absatz 2 genannten Personen unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

(6) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, wildernde Hunde zu töten. Hunde gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, die als solche erkennbar sind, sowie gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.

(7) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, wildernde Hauskatzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus angetroffen werden, zu töten. Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.

§ 34 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person, ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und ihre Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Krank geschossenes, schwer krankes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ist von der zur Jagd befugten Person unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich zu erlegen.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krank geschossenen, verletzten oder schwer kranken Wildes gegebenenfalls auch über die Jagdbezirksgrenzen hinaus zu sorgen.

(3) Wer krankes oder verletztes Wild auffindet, ist berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor eine der in § 5 Abs. 1 genannten Personen oder Dienststellen informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte.

(4) Wird krankes oder verletztes Wild aufgefunden und ist zu besorgen, dass dieses nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen. Töten darf ein Tier nur, wer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheines ist oder über eine beruflich erworbene Fachkenntnis zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügt.

(5) Die Ordnungsbehörden sind berechtigt, Personen, die im Besitz eines auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdscheines sind, mit deren Einwilligung zum Töten von Wild, das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, heranzuziehen. Die herangezogene Person haftet für in diesem Zusammenhang von ihr verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer durch die Heranziehung entstandenen Aufwendungen durch die Ordnungsbehörde.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 bleibt das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Person unberührt.

§ 35 Wildfolge

(1) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es in Sichtweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen; ist ein sicherer Fangschuss nicht anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung der Schusswaffe überschritten werden. Das Erlegen von Wild ist der jagdausübungsberechtigten Person des benachbarten Jagdbezirks, einer ihrer Jagdaufseherinnen oder einem ihrer Jagdaufseher (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist erlegtes Wild am Erlegungsort vorzuzeigen.

(2) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es nicht in Sichtweite, so hat die jagdausübungsberechtigte Person oder die von ihr mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und das Überwechseln der Jagdnachbarin oder dem Jagdnachbarn unverzüglich mitzuteilen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen; die nach Satz 1 nachsuchende Person soll sich an der Nachsuche beteiligen. Wechselt das Wild in einen weiteren Jagdbezirk, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(3) Benachbarte jagdausübungsberechtigte Personen haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Verfolgung von krank geschossenem, schwer krankem oder schwer verletztem Wild über die Jagdbezirksgrenze hinaus (Wildfolgevereinbarung) zu treffen. Die Wildfolgevereinbarung muss mindestens Regelungen enthalten zu

  1. der Versorgung des Wildes,
  2. der Mitnahme des Wildes, dem Verbleib des Wildbrets und der Trophäe,
  3. der Anrechnung auf die Abschussregelung,
  4. der Sicherstellung einer unverzüglichen Nachsuche für den Fall, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar nicht erreichbar ist oder die Nachsuche nicht unverzüglich fortsetzen kann.

Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind hierbei zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.

(4) Anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden dürfen bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder schwer verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.

(5) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf. denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Bei befriedeten Bezirken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person des befriedeten Bezirkes tritt. Kommt das Wild in einem befriedeten Bezirk zur Strecke, so steht das Aneignungsrecht der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person des befriedeten Bezirkes zu.

§ 36 Bereithalten brauchbarer Jagdhunde

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person hat dafür zu sorgen, dass ihr für ihren Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Sie hat dies der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat die jagdausübungsberechtigte Person dafür Sorge zu tragen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und erforderlichenfalls eingesetzt werden.

(2) Die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Verantwortung. Die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde in dem für den Jagdbezirk notwendigen Umfang gehört zur Jagdausübung.

Teil 7
Wild- und Jagdschaden

§ 37 Fernhalten des Wildes

Die jagdausübungsberechtigte Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person einer Grundfläche sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundflächen abzuhalten oder zu verscheuchen. Die jagdausübungsberechtigte Person darf dabei die Grundfläche nicht beschädigen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

§ 38 Verringern des Wildbestandes

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen, notwendig ist. Hierbei hat sie die besondere Sensibilität des Weinbaus angemessen zu berücksichtigen.

(2) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für deren Rechnung den Wildbestand verringern lassen.

§ 39 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden

(1) Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu tragen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Falle haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 11 Abs. 6 beigetrieben.

(2) Wildschaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person des Eigenjagdbezirkes zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Falle haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundflächen, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden nach dem zwischen der geschädigten Person und der jagdausübungsberechtigten Person bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die jagdausübungsberechtigte Person ersatzpflichtig, wenn diese durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

(4) Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich die Person zum Ersatz verpflichtet, der als jagdausübungsberechtigte Person, Eigentümerin, Eigentümer oder nutznießende Person die Aufsicht über das Gehege obliegt.

(5) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung gemäß Absatz 1 Satz 2 außer Ansatz.

§ 40 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden

(1) Nach § 39 Abs. 1 bis 4 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen einer Grundfläche eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

§ 41 Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn die geschädigte Person die zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen' unwirksam macht.

(2) Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen im Sinne dieses Gesetzes. Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

§ 42 Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden

(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundflächen zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen möglichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halmoder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.

§ 43 Geltendmachung des Schadens, Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt anmeldet; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(2) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild- und Jagdschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren (Vorverfahren) vor der zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung' der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt durchzuführen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Wird die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, so ist die Klage abweichend von Satz 2 zulässig.

(3) Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Teil 8
Jagdverwaltung

§ 44 Jagdbehörden, Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger

(1) Oberste Jagdbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Jagdbehörde ist die Zentralstelle der Forstverwaltung. Untere Jagdbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden, so ist die untere Jagdbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.

(4) Die Jagdbehörden arbeiten mit den auf Landesebene organisierten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger und den von jagdlichen Fragen unmittelbar betroffenen Vereinigungen in Fragen des verbandspolitischen Interesses vertrauensvoll zusammen. Diese Vereinigungen sollen darüber hinaus in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung bei jagdbehördlichen Entscheidungen über Verstöße gegen § 3 Abs. 5 gehört werden.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann mit Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie mit Dritten vertragliche Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes abschließen.

§ 45 Landesjagdbeirat

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet, der in wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu hören ist.

(2) Der Landesjagdbeirat besteht aus:

  1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
  3. zwei Vertreterinnen öder Vertretern der Jagdgenossenschaften,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der pachtenden Personen im Sinne des § 14,
  8. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V.,
  9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der sonstigen auf Landesebene tätigen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger,
  10. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hegegemeinschaften,
  11. einer Vertreterin oder einem Vertreter der auf Landesebene tätigen Tierschutzverbände,
  12. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger,
  13. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Forstwissenschaft,
  14. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft und
  15. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesverbandes der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.

(3) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(4) Der Landesjagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung aus seiner Mitte.

§ 46 Jagdbeirat, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister 12

(1) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt. Abweichend von Satz 1 kann die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt mit der Kreisverwaltung eines angrenzenden Landkreises vereinbaren, dass für sie gemeinsam bei der Kreisverwaltung ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt wird.

(2) Der Jagdbeirat berät die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes und wirkt gemäß § 31 Abs. 10 bei der Festsetzung behördlicher Abschusspläne mit.

(3) Der Jagdbeirat besteht aus:

  1. der Kreisjagdmeisterin oder dem Kreisjagdmeister als vorsitzendem Mitglied,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdgenossenschaften,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigenjagdbezirken,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
  8. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der pachtenden Personen im Sinne des § 14,
  9. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie
  10. einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Bereich der unteren Jagdbehörde gebildeten Hegegemeinschaften im Sinne des § 13 Abs. 2.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(5) Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch das vorsitzende Mitglied einberufen und von ihm geleitet. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens vier Mitglieder des Jagdbeirates dies beantragen. Die Leiterin oder der Leiter der unteren Jagdbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen; sie oder er hat beratende Stimme und kann sich vertreten lassen.

(6) Der Jagdbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(7) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgesetzt wird. Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister berät die untere Jagdbehörde. auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen; ihr oder ihm kann die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten übertragen werden.

(8) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister und die sie oder ihn vertretende Person werden gewählt. Wahlberechtigt sind

  1. die Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinen, die im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben oder dort jagdausübungsberechtigte Personen sind, sowie
  2. die Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen oder Eigentümer der im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, gelegenen Jagdbezirke.

Wählbar ist, wer

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Drittstaates besitzt,
  2. einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat und
  3. im Bereich der unteren Jagdbehörden, für die die Wahl

stattfindet, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die Wahl bedarf der Bestätigung der unteren Jagdbehörden, für die die Wahl stattfand; die Bestätigung kann bei Amtsmissbrauch oder erheblicher Vernachlässigung der Amtspflichten widerrufen werden.

Teil 9
Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 47 Straftaten 12

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 32 Abs. 2 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig und betrifft die Handlung im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Wild, das nach Unionsrecht aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 48 Ordnungswidrigkeiten 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt (§ 8 Abs. 1) oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 8 Abs. 4) zuwiderhandelt,
  2. aufgrund eines nach § 14 Abs. 6 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen § 17 Abs. 3 das Jagdrecht wahrnimmt,
  3. den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 5, 7 bis 10, 12, 13, 16, 17, 19, 20 und 21, des § 24 Abs. 1 oder des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 26 Abs. 2 die Jagdausübung stört,
  5. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 37),
  6. einer Vorschrift des § 28 über das Aussetzen oder Ansiedeln zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 34 Abs. 3 krankes oder verletztes Wild aufnimmt oder
  8. den Vorschriften des § 42 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder seine Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 verletzt,
  2. entgegen § 8 Abs. 5 in befriedeten Bezirken Schusswaffen verwendet,
  3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 als Jagdgast ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ohne einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, die Jagd ausübt,
  4. den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 11, 14, 15 und 18 zuwiderhandelt,
  5. gegen Betretungsverbote oder Jagdbeschränkungen in Wildschutzgebieten verstößt (§ 27 Abs. 1 Satz 1),
  6. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 in einem Umkreis mit einem Radius von 250 Meter um Querungshilfen für Wild die Jagd ausübt,
  7. entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 einen Jägernotweg benutzt,
  8. den festgesetzten Mindestabschussplan (§ 31 Abs. 6 Satz 1) nicht erfüllt,
  9. Wild, das nur im Rahmen eines Höchstabschussplanes (§ 31 Abs. 8) bejagt werden darf, erlegt, bevor der Höchstabschussplan festgesetzt ist, oder einen festgesetzten Höchstabschussplan überschreitet,
  10. entgegen § 31 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 die Abschussmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 31 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 die Abschussliste nicht oder nicht vollständig führt, in ihr unrichtige Angaben macht oder sie auf Verlangen nicht vorlegt,
  11. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
  12. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder entgegen § 34 Abs. 2 Wild nicht nachsucht,
  13. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 das Erlegen von Wild oder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 das Überwechseln von Wild der Jagdnachbarin oder dem Jagdnachbarn nicht unverzüglich mitteilt,
  14. entgegen § 35 Abs. 3 keine schriftliche Wildfolgevereinbarung trifft,
  15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen nicht nachweist, dass für den Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 brauchbare Jagdhunde nicht in genügender Anzahl mitführt oder einsetzt,
  16. entgegen § 33 Abs. 4 das Auftreten einer Tierseuche bei Wild nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Anweisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Tierseuche bei Wild nicht Folge leistet oder entgegen § 33 Abs. 5 seuchenverdächtiges Wild nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
  17. die Jagd ausübt, obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 50),
  18. in Jagdausrüstung unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt,
  19. Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,
  20. den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  21. eine vollziehbare Auflage, mit der eine auf diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung beruhende Genehmigung, Erlaubnis oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 47 Abs. 2 strafbar ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde.

§ 49 Einziehung von Gegenständen

(1) Ist eine Straftat nach § 47 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 50 Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden

  1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
  2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 48, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der

Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das Gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Täterin oder der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist die Täterin oder der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

Teil 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 Durchführungsvorschriften 12

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. im Benehmen mit dem für das Jagdrecht zuständigen Ausschuss des Landtags die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten abweichend von der Anlage zu § 6 Abs. 1 zu bestimmen, wobei der Ausschuss frühzeitig zu beteiligen ist,
  2. das Nähere über Bewirtschaftungsbezirke und Hegegemeinschaften (§ 13) zu bestimmen; dabei kann es insbesondere
    1. Bewirtschaftungsbezirke abgrenzen,
    2. Verfahren der Überprüfung und Anpassung von Außengrenzen der Bewirtschaftungsbezirke regeln,
    3. Vorgaben zur Hege und Bejagung der zu bewirtschaftenden Wildart innerhalb und außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke machen,
    4. die Schonzeiten für die zu bewirtschaftenden Wildarten außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke einschränken oder aufheben,
    5. die Mindestgröße der Hegegemeinschaften festlegen,
    6. Einzelheiten für die Bildung und Abgrenzung von Hegegemeinschaften durch die obere Jagdbehörde vorgeben,
    7. über die Organe von Hegegemeinschaften sowie deren Wahl bestimmen,
    8. die Aufgaben, die Geschäftsführung, die Vertretung, Verwaltung und Beschlussfassung der Hegegemeinschaften verfügen und
    9. die Umlage von Kosten und deren Beitreibung sowie die Zusammenarbeit mehrerer Hegegemeinschaften regeln,
  3. gemäß den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes für die Jägerprüfung und für die Falknerprüfung (§ 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes und § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen und Näheres zur Befreiung von der Jägerprüfung bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen (§ 21 Abs. 2) zu bestimmen,
  4. Ausnahmen vom Verbot der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild (§ 25) zuzulassen und Näheres über die Fütterung und die Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere
    1. Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,
    2. Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,
    3. die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,
    4. sonstige Beschränkungen festlegen sowie
    5. Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen,
  5. Näheres zur Abschussregelung festzulegen (§ 31); insbesondere
    1. das Verfahren, die Fristen und die zeitliche Geltung für Abschussvereinbarungen, Abschusszielsetzungen, Gesamt- und Teilabschusspläne, Mindest- und Höchstabschusspläne,
    2. die Abschusserfüllung von mehrjährigen Abschussplänen,
    3. das Verfahren für die Abschussnachweisung,
    4. die Definition sowie die Verfahren und Methoden zur Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes,
    5. die Einteilung von Schalenwild in Klassen,
    6. die Gestaltung und Führung von Abschussplan, Abschussliste, Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung,
    7. die Termine, bis zu denen der Abschussplan, die Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung der zuständigen Behörde vorzulegen sind, und
    8. die Erbringung des körperlichen Nachweises,
  6. unter Beachtung des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG die Jagdzeiten zu bestimmen (§ 32 Abs. 1),
  7. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tauschs sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht von Wild sowie den Verbleib verletzten, kranken oder toten Wildes zu regeln,
  8. das Nähere zu bestimmen über
    1. die Gestattung des Fangens und Tötens von Wild in befriedeten Bezirken (§ 8 Abs. 4),
    2. die Organe der Jagdgenossenschaft sowie deren Wahl und deren Aufgaben (§ 11),
    3. das Verfahren der Jagdverpachtung für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 14),
    4. die Ausweisung von Wildschutzgebieten (§ 27),
    5. die Anerkennung von Führerinnen und Führern von Schweißhunden und deren Erkennbarkeit im Einsatz (§ 35 Abs. 4),
    6. die Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 36),
    7. die Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden (§ 41); dabei ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz anzuhören,
    8. das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 43 Abs. 2), insbesondere die Bestellung von Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzern und deren angemessene Entschädigung,
    9. die Berufung, einschließlich der paritätischen Besetzung des Landesjagdbeirates mit Frauen und Männern, die Amtsperiode und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesjagdbeirates (§ 45) und
    10. die Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, die Berufung der Mitglieder des Jagdbeirates, einschließlich der paritätischen Besetzung des Jagdbeirates mit Frauen und Männern, die Amtsperiode, die Beschlussfähigkeit und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jagdbeirates (§ 46).

(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 52 Unberührtheitsklausel

Vorschriften des Tierschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Waldrechts, des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

§ 53 Anhängige Verfahren

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von den nach diesem Gesetz zuständigen Jagdbehörden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftigen Abschusspläne gelten als Mindestabschusspläne im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1.

§ 54 Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berufener Mitglieder des Landesjagdbeirates endet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die erste Amtszeit der erstmalig zu berufenden Mitglieder endet mit der Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1. Nach Ablauf der Amtszeit des alten Landesjagdbeirates beginnt die Amtszeit des neuen. Das Gleiche gilt für die Jagdbeiräte und ihre Mitglieder. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister bleiben solange im Amt, bis die neuen Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister gemäß § 46 Absatz 8 gewählt sind.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen Jagdpachtverträge unterliegen dem bisher geltenden Recht; ihre künftige Verlängerung bestimmt sich nach diesem Gesetz.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Anlegen und Unterhalten von Jagdgehegen nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 792-1, bleiben gültig.

(4) Die Abgrenzung der nach § 13 Abs. 2 zu bildenden Hegegemeinschaften soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

(5) Die Bundesverordnung über die Jagdzeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung ist für die in der Anlage zu § 6 Absatz 1 aufgelisteten Wildarten weiter anzuwenden bis das fachlich zuständige Ministerium von seiner Ermächtigung nach § 51 Abs. 1 Nummer 6 Gebrauch gemacht hat.

§ 55 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 31 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 31 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelungen in § 54 Abs. 2 und 3, das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 792-1, außer Kraft.

(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

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 Anlage
(zu § 6 Abs. 1)

Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

  1. Haarwild:
    Wisent (Bison bonasus L.)
    Elchwild (Alces alces L.)
    Rotwild (Cervus elaphus L.)
    Damwild (Dama dama L.)
    Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK)
    Rehwild (Capreolus capreolus L.)
    Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS)
    Schwarzwild (Sus scrofa L.)
    Feldhase (Lepus europaeus PALLAS)
    Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.)
    Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER)
    Luchs (Lynx lynx L.)
    Fuchs (Vulpes vulpes L.)
    Steinmarder (Martes toina ERXLEBEN)
    Baummarder (Martes martes L.)
    Iltis (Mustela putorius L.)
    Hermelin (Mustela erminea L.)
    Dachs (Meles meles L.)
    Fischotter (Lutra lutra L.)
    Waschbär (Procyon lotor)
    Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
  2. Federwild:
    Wachtel (Coturnix coturnix L.)
    Rebhuhn (Perdix perdix L.)
    Fasan (Phasianus colchicus L.)
    Auerwild (Tetrao urogallus L.)
    Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
    Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus)
    Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
    Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)
    Ringeltaube (Columba palumbus)
    Türkentaube (Streptopelia decaoctoa)
    Höckerschwan (Cygnus olor GMEL)
    Saatgans (Anser fabalis)
    Graugans (Anser anser)
    Kanadagans (Branta canadensis)
    Blässgans (Anser albifrons)
    Ringelgans (Branta bernicla)
    Nilgans (Alopochen aegyptiacus)
    Stockente (Anas platyrhynchus)
    Schnatterente (Anas strepera)
    Krickente (Anas crecca)
    Spießente (Anas acuta)
    Knäkente (Anas querquedula)
    Löffelente (Anas clypeata)
    Tafelente (Aythya ferina)
    Reiherente (Aythya fuligula)
    Pfeifente (Anas penelope)
    Bergente (Aythya marila)
    Trauerente (Melanitta nigra)
    Samtente (Melanitta fusca)
    Graureiher (Ardea cinerea L.)
    Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)
    Blässhuhn (Fulica atra L.)
    Lachmöwe (Larus ridibundus)
    Sturmmöwe (Larus canus)
    Heringsmöwe (Larus fuscus)
    Silbermöwe (Larus argentatus)
    Mantelmöwe (Larus marinus)
    Habicht (Accipiter gentilis)
    Rabenkrähe (Corvus corone)
    Elster (Pica pica)
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