Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2006 S. 47)
Aufgrund
des § 9 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) wird von der Landesregierung und aufgrund
des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
wird von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:
§ 1
Als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) gelten in der Regel
- im Außenbereich
- die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen von Ufer- und Feuchtflächen sowie ständig oder zeitweise wasserführenden Senken, im Übrigen solche ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2,
- im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Schienenwegen, Berg- oder Seilbahnen, von Straßen, mit Bindemitteln befestigten Wegen oder von Flugplätzen,
- der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen,
- im Außenbereich das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, mit Ausnahme der in § 2 Nr. 3 Buchst. a genannten Fälle,
- im Außenbereich die Anlage oder Erweiterung von Camping- und Badeplätzen sowie von Einrichtungen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten,
- der Ausbau von Gewässern im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entwässerung von Feuchtgebieten, wie Mooren, Sümpfen oder Brüchen,
- die Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür zugelassenen Einrichtungen,
- das Roden von Wald, das Erstaufforsten von Talsohlen und Waldwiesen sowie die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur,
- das Umbrechen von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung in den grünlandarmen Gebieten gemäß Anlage,
- die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten sowie von Biotopen im Sinne des § 28 Abs. 3 LNatSchG,
- die Beseitigung von Streuobstbeständen und Baumreihen.
§ 2
Nicht als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 LNatSchG gelten in der Regel
- die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
- landschaftsangepassten, einfachen Hochsitzen und Wildfütterungen,
- Weidezäunen, Viehtränken und einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- forstlichen und landwirtschaftlichen Kulturschutzzäunen,
- sonstigen temporären Kulturschutzvorrichtungen bis 5 ha Größe, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,
- Einschienenbahnen oder anderer, vergleichbarer technischer Anlagen zur Bewirtschaftung der Steillagen im Weinbau,
- notwendigen Geländern und Schutzplanken an Straßen und Wegen,
- Leiteinrichtungen und Querungshilfen an Verkehrswegen für Tiere wild lebender Arten,
- Werbeanlagen und Hinweisschildern im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO,
- auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Beseitigung reiner Betonmauern oder überwiegend aus Beton bestehender Mauern (Mischmauerwerk) bis zu einer Höhe von einem Meter,
- das Verlegen von
- unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen in Straßen, Wegen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme von nicht intensiv genutztem Dauergrünland und Flurholzflächen,
- beweglichen Leitungen zur Bewässerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- die ordnungsgemäße, regelmäßige Instandhaltung oder Pflege von
- Straßen und Wegen, Schienenwegen, Berg- und Seilbahnen und deren Trassen,
- Ver- und Entsorgungsleitungen und deren Trassen,
- Kommunikationsanlagen,
- Deichen, Hochwasserschutzmauern und Dämmen im Sinne des § 83 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie von Stauanlagen nach § 78 LWG,
- landwirtschaftlichen Flächen einschließlich vorhandener Drainagen,
- die Rodung von Erwerbsobstanlagen, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,
- das Entfernen von Aufwuchs auf landwirtschaftlichen Flächen und auf Rohstoffabbauflächen innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe der jeweiligen Nutzung sowie das nach § 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443, BS 7823-4) angeordnete Entfernen von Rebstöcken,
- Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Renaturierung von Gewässern,
- die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung sportlicher Betätigung im Rahmen der Betretungsrechte,
- das als Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahme festgelegte Verfüllen von Abgrabungen und Tagebauen,
- das Einbringen oder Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach § 6 Abs. 3 LGVerm.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Landesverordnung zur Bestimmung von grünlandarmen Gebieten vom 31. Juli 1987 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 791-1-12, und
- die Landesverordnung über Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Landespflegegesetzes vom 7. Dezember 1988 (GVBl. 1989, S. 3, BS 791-1-13).
.
Grünlandarme Gebiete Folgende kommunale Gebietskörperschaften gelten als grünlandarme Gebiete | Anlage (zu § 1 Nr. 9) |
- im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz):
- die kreisfreie Stadt Koblenz,
- im Landkreis Bad Kreuznach die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach, die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Langenlonsheim und Rüdesheim,
- im Landkreis Ahrweiler die Verbandsgemeinde Bad Breisig, die verbandsfreien Gemeinden Grafschaft, Stadt Remagen und Stadt Sinzig,
- der Landkreis Cochem-Zell mit Ausnahme der Verbandsgemeinde Ulmen,
- der Landkreis Mayen-Koblenz mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Vordereifel, Vallendar und der verbandsfreien Stadt Bendorf
- im Landkreis Neuwied die große kreisangehörige Stadt Neuwied und die Verbandsgemeinde Unkel,
- im Rhein-Hunsrück-Kreis die Verbandsgemeinden Emmelshausen, Sankt Goar-Oberwesel und die verbandsfreie Stadt Boppard,
- im Rhein-Lahn-Kreis die große kreisangehörige Stadt Lahnstein, die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley;
- im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Neustadt):
- die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms,
- die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Germersheim, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Donnersbergkreis mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Rockenhausen und Winnweiler,
- im Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Hochspeyer.
| ENDE | |