Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2005
(GVBl. Nr. 20 vom 12.10.2005 S. 387; 22.06.2010 S. 106)
Gl.-Nr.: 791-1



Zur aktuellen Fassung

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes, und der Landschaftspflege

(1) Neben den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten folgende weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

  1. Naturschutz trägt zur nachhaltigen Entwicklung des Landes bei. Planungen und Entscheidungen im Naturschutz orientieren sich an der Generationengerechtigkeit.
  2. Die Landschaft ist in ihrer Bedeutung für die Lebensqualität der Bevölkerung zu erhalten und zu entwickeln.
  3. Mit Flächen ist sparsam und schonend umzugehen. Im besiedelten Bereich sollen naturnahe Flächen in ausreichendem Maße vorhanden sein, die als Spielraum und zur Naturerfahrung insbesondere für Kinder nutzbar sind.
  4. Maßnahmen des Naturschutzes sollen nachteiligen Veränderungen der Kulturlandschaft entgegenwirken.
  5. Programme und Maßnahmen des Naturschutzes unterstützen eine nachhaltige Nutzung, die die Kulturlandschaft und die biologische Vielfalt erhält oder, soweit erforderlich, wiederherstellt.

(2) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Landwirtschaft hat die Grundsätze der guten fachlichen Praxis aus naturschutzfachlicher Sicht zu beachten. Dies wird bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken in der Regel durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis auf der Grundlage der landwirtschaftlichen Fachgesetzgebung gewährleistet. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 BNatSchG.

(3) Die Anforderungen an eine natur- und landschaftsverträgliche forstliche Nutzung des Waldes ergeben sich aus den §§ 4 bis 6 des Landeswaldgesetzes.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus den §§ 43 bis 52 des Landesfischereigesetzes und den §§ 17 bis 33 der Landesfischereiordnung.

§ 4 Aufgaben der Behörden und Gemeinden

(1) Die Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie unterrichten die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, und geben den Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung gesetzlich vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 2 gilt für die Naturschutzbehörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie wirken darauf hin, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten, den Erfordernissen der Erholung und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus naturnahen Lebensräumen besteht. In Siedlungsbereichen sind Grünflächen sowie Erholungs- und Spielräume in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu erhalten und zu sichern.

§ 5 Grundflächen der öffentlichen Hand

Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

§ 6 Bildung für Nachhaltigkeit

Die schulischen und außerschulischen Träger von Erziehung und Bildung fördern den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft als Teil einer Bildung für Nachhaltigkeit. Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie die Stiftung Natur und Umwelt unterstützen entsprechende Bildungsangebote.

Abschnitt 2
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

§ 7 Umweltbeobachtung

(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

§ 8 Landschaftsplanung

(1) Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 BNatSchG. Zu den Inhalten gehören auch Angaben über die weiteren Grundsätze nach § 2 Abs. 1.

(2) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich des Landes im Landschaftsprogramm dargestellt. Das Landschaftsprogramm wird als Beitrag für das Landesentwicklungsprogramm erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Soweit im Landesentwicklungsprogramm von den Inhalten und Zielsetzungen des Landschaftsprogramms abgewichen wird, ist dies zu begründen.

(3) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich einer Region nach § 13 Abs. 1 und 2 LPlG in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Landschaftsrahmenpläne werden als Beitrag für die regionalen Raumordnungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in die regionalen Raumordnungspläne aufgenommen. Soweit in den regionalen Raumordnungsplänen von den Inhalten und Zielsetzungen des Landschaftsrahmenplans abgewichen wird, ist dies zu begründen.

(4) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen. Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 2 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(5) Zuständig für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste, für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne die obere Naturschutzbehörde. Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden erstellt.

Abschnitt 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 9 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen eingehalten werden.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die in Absatz 1 genannten Veränderungen bestimmter Art, die nach Umfang, Intensität oder Dauer im Regelfall nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie bestimmt durch Rechtsverordnung ebenfalls, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 10 Zulässigkeit, Folgen und Kompensation von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind das Landschaftsprogramm sowie die Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne zu berücksichtigen.

(2) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(3) Zur Durchführung von in der Zulassungsentscheidung festgelegten Ersatzmaßnahmen kann die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an die jeweilige Naturschutzbehörde (Ersatzgeld) zugelassen oder verlangt werden. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich nach den bei der Durchführung der Ersatzmaßnahmen üblicherweise aufzuwendenden Kosten. Die Einnahme des Ersatzgeldes und seine Verwendung sind der obersten Naturschutzbehörde jeweils anzuzeigen.

(4) Können die durch einen nicht ausgleichbaren Eingriff beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft auch durch Ersatzmaßnahmen nach Absatz 1 nicht kompensiert werden, so hat der Verursacher für die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ersatzzahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil für den Verursacher. Das Zahlungsaufkommen ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturhaushalts und der Landschaft zu verwenden.

(5) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zum Vollzug der Eingriffsregelung, zur Höhe der Ersatzzahlung und zum Verfahren zur Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung.

§ 11 Ökokonto

Maßnahmen, die zur Verbesserung der Funktionen von Natur und Landschaft durchgeführt worden sind (Aufwertungsmaßnahmen), sollen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe zugelassen werden, wenn sie zu diesem Zweck zwischen dem Träger der Aufwertungsmaßnahme und der unteren Naturschutzbehörde vereinbart worden sind (Ökokonto). Der Verursacher eines Eingriffs kann eine Aufwertungsmaßnahme von einem Ökokonto nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie nicht öffentlich gefördert worden ist.

§ 12 Sicherung der Kompensation (Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen)

(1) Zur Gewährleistung der Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden. Dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 232 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anwendbar.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Verzeichnis über Flächen und Maßnahmen, die nach diesem Gesetz als Kompensation festgesetzt oder als Ökokonto vereinbart worden sind (Kompensationsflächenkataster). Die für die Zulassung eines Eingriffs zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 stellt sicher, dass der Naturschutzbehörde alle erforderlichen Angaben zur Führung des Kompensationsflächenkatasters in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. In gleicher Weise leiten die Träger der Bauleitplanung der Naturschutzbehörde die Daten der im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a des Baugesetzbuches zu.

(3) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den unteren Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

§ 13 Verfahren bei Eingriffen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) oder einer Anzeige, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 10 bis 12 und 14 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde zu treffen. Die übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Bei Eingriffen von Behörden, denen keine Zulassung oder Anzeige vorausgeht, gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend. Die den Eingriff nach Satz 3 durchführende Behörde stellt das Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde her.

(2) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Dokumente sind beizufügen. Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der beizufügenden Dokumente innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Naturschutzbehörde kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 bedarf der Schriftform. Eine elektronische Genehmigung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(4) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige oder ohne die erforderliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen, soll die zuständige Behörde den Beginn oder die Fortsetzung des Eingriffs untersagen. Soweit der Eingriff nicht genehmigt werden kann, sind die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder sonstige geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder ein Ersatzgeld anzuordnen. Ist dies nicht möglich, so ist der Verursacher zu einer Ersatzzahlung zu verpflichten.

§ 14 Fachbeitrag Naturschutz

(1) Vor Zulassung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 anhand einer Darstellung der vorgesehenen

Veränderungen in Text und Karte darzulegen, dass Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vorrangig ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert werden (Fachbeitrag Naturschutz). Soweit erforderlich kann die Behörde eine in der Regel eine Vegetationsperiode umfassende Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft verlangen. Bei Eingriffen aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes entspricht der Fachbeitrag Naturschutz dem nach § 20 Abs. 4 BNatSchG geforderten landschaftspflegerischen Begleitplan. Der Fachbeitrag Naturschutz ist Bestandteil des Fachplanes.

(2) Bei der Durchführung größerer Vorhaben kann die nach § 13 Abs. 1 zuständige Behörde verlangen, dass der Fachbeitrag von einem Sachverständigen für Naturschutz (§ 40) erstellt wird.

§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Handelt es sich bei einem Vorhaben um einen Eingriff nach § 9 und betrifft dieses Vorhaben

  1. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung
    1. von mehr als 1,5 ha in nicht benachteiligten Gebieten oder
    2. von mehr als 3,0 ha in sonstigen Gebieten,
  2. eine Bodenbewässerung in der Landwirtschaft auf einer Fläche von mehr als 1,5 ha, soweit es sich nicht um die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers handelt, oder
  3. eine dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahren mit Wintersportgeräten (Skipiste)

gemäß dem Anhang II zu Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), so ist entsprechend § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 und richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Abschnitt 4
Schutz, Pflege und Entwicklung
bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 16 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Die Naturschutzbehörden können Teile von Natur und Landschaft durch Rechtsverordnung zum

  1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
  2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklären.

(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen hierzu. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Handlungen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht. Sie können darüber hinaus bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden.

(4) Schutzgebiete und Objekte nach den §§ 17 bis 23 sollen gekennzeichnet werden.

(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit.

(6) Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 LPlG durchgeführt wird.

(7) Die jeweils zuständige Naturschutzbehörde teilt die Schutzgebiete und Objekte nach den §§ 17 bis 23 den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens mit.

§ 17 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung verboten. Naturschutzgebiete sind allgemein zugänglich, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der oberen Naturschutzbehörde erlassen.

§ 18 Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Nationalparke dienen nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis der Bevölkerung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen. Sie soll alle erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der in Absatz 2 genannten Ziele, zur Verwaltung des Nationalparks sowie der Lenkungsmaßnahmen enthalten. Für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

§ 19 Biosphärenreservate

(1) Biosphärenreservate sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Ein Gebiet, das von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt ist, wird durch Rechtsverordnung als Naturpark festgesetzt. Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde und dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen. Für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, gilt § 17 Abs. 2, für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. In der Rechtsverordnung soll auch eine rechtsfähige Organisation als Träger des Biosphärenreservats bestimmt werden.

(3) Der Träger verfolgt eine einheitliche Entwicklung des Biosphärenreservats und wirkt an Vorhaben nach Absatz 1 mit. Hierzu übermittelt er der obersten Naturschutzbehörde ein Handlungsprogramm, das nach zehn Jahren fortzuschreiben ist.

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, die nicht in den Zielen der Landesplanung festgelegt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde.

§ 21 Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets oder Naturschutzgebiets erfüllen,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, gilt § 20 Abs. 2, für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde erlassen. § 19 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Als Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Wasserläufe, alte und seltene Bäume, Baumgruppen und Alleen in Betracht.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde erlassen.

§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist. Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch Satzung den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen regeln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24 Einstweilige Sicherstellung

Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 23 kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen bestimmte Handlungen auf die Dauer von zwei Jahren durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Handlungen der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich.

Abschnitt 5
Europäisches Netz "Natura 2000"

§ 25 Natura 2000

(1) Das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten.

(2) Die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Gebieten der Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Die jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt; die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde kann im Verfahren nach § 27 Abs. 8 durch Gutachten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung vornehmen. Die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten werden von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen in Bewirtschaftungsplänen festgelegt. Die Bewirtschaftungspläne werden von der oberen Naturschutzbehörde ortsüblich und im Internet bekannt gemacht.

(3) Die Durchführung der notwendig werdenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Bewirtschaftungsplans erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen. Soweit solche nicht zustande kommen und Maßnahmen nicht auf der Grundlage anderer Gesetze ergehen können, erlässt die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen.

(4) Die Daten und Karten im Maßstab 1 : 1 000 über diese Gebiete und ihre Abgrenzungen sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht geführt und auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden im Internet bekannt gemacht und können bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Anlagen 1 und 2 sowie die gemäß Absatz 4 niedergelegten Daten und Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung notwendig werden.

§ 26 Schutzvorschriften

Veränderungen oder Störungen, die sich in den besonderen Schutzgebieten nach § 25 Abs. 2 als erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele auswirken können, sind unzulässig. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nach den Regeln der guten fachlichen Praxis auf der Grundlage der jeweiligen Fachgesetzgebung widerspricht in der Regel nicht dem Schutzzweck der in den Anlagen 1 und 2 genannten Gebiete. Dies gilt auch für den mit der Nutzung verbundenen technischen Fortschritt und strukturverbessernde Maßnahmen.

§ 27 Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt, ist es unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG oder prioritäre Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als § 28 und die Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 23 einschließlich der jeweiligen Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach Absatz 4 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(6) Die §§ 9 bis 15 bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 und des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.

(8) Die Verträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte oder Pläne entschieden wird. Der Träger des Projekts oder des Plans hat die entscheidungserheblichen Dokumente zu übermitteln. Die Verträglichkeitsprüfung wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt.

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier-
und Pflanzenarten, Zoos

§ 28 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Naturhaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wild lebender Tiere und Pflanzen sind geschützt. Ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sind zu erhalten.

(2) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen,
  5. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
  6. Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen.

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 zulassen.

(3) Es ist verboten, folgende Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern:

  1. Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände sowie Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe,
  2. Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden,
  3. Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften,
  4. Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder,
  5. Dünen oder Sandrasen,
  6. Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen,
  7. binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  8. offene natürliche Blockschutthalden oder Schluchtwälder. Von den Verboten sollen Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass während der Laufzeit von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Satzes 1 entstanden ist. § 27 bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet. die obere Naturschutzbehörde.

(4) Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Arten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 29 Biotopverbund

(1) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Projekte, Maßnahmen und Förderungen des Biotop- und Artenschutzes sollen nach Möglichkeit auf den Flächen des Biotopverbundes durchgeführt werden.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht führt ein Verzeichnis der zum Biotopverbund gehörenden Bestandteile im Sinne von § 3 Abs. 3 BNatSchG.

§ 30 Anforderungen an Zoos

(1) Eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden (Zoo), muss den folgenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) entsprechen:

  1. Sie muss die Tiere unter Bedingungen halten, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen. Hierzu gehören insbesondere eine artgerechte Ausgestaltung der Unterbringung, ein Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung.
  2. Sie fördert die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
  3. Sie beteiligt sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zumindest an einer der nachfolgenden Maßnahmen:
    1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
    2. Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten,
    3. Austausch von Informationen über die Artenerhaltung,
    4. Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
  4. Sie muss dem Entweichen von Tieren und dem Eindringen von Schadorganismen vorbeugen.
  5. Sie muss ein Register über den Tierbestand führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Das für das Naturschutzrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Umfang des Registers über den Tierbestand zu treffen.

(2) Nicht als Zoo gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

§ 31 Genehmigung von Zoos

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 sichergestellt ist. Sie schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A des Tierschutzgesetzes ein.

(2) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Eine elektronische Genehmigung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

§ 32 Überwachung, Schließung eines Zoos

(1) Die untere Naturschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach diesem Gesetz.

(2) Liegt eine Genehmigung nicht vor oder werden die sonstigen Anforderungen und Pflichten nach diesem Gesetz nicht eingehalten, so trifft die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen, damit der Betreiber innerhalb einer bestimmten Frist den Anforderungen und Pflichten nachkommt. Sie kann dabei anordnen, den Zoo ganz oder teilweise während dieser Frist für die Öffentlichkeit zu schließen. Die Frist darf höchstens zwei Jahre betragen. Kommt der Betreiber den Anordnungen innerhalb der Frist nicht nach, so ordnet die untere Naturschutzbehörde die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos an. Eine erteilte Genehmigung wird geändert oder widerrufen.

(3) Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um auf Kosten des Betreibers die betroffenen Tiere anderweitig art- und tierschutzgerecht unterzubringen oder äußerstenfalls zu beseitigen.

(4) Die Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde ergehen im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde.

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 33 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Das Reiten und Kutschfahren ist nur auf Privatwegen und Wirtschaftswegen gestattet. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der Flur nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde drei Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; ausgenommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Natur in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht gewährleistet bleibt.

§ 34 Kennzeichnung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Gemeinden und Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der oberen Naturschutzbehörde erteilt.

§ 35 Bereitstellen von Grundstücken

Im Eigentum oder Besitz des Landes stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

  1. Ufergrundstücke,
  2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
  3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt,

stehen in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt für Grundstücke im Eigentum oder Besitz von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Personen des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 8
Mitwirkung Dritter

§ 36 Beiräte

(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und Unterstützung sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange der nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft unabhängige Fachbeiräte für Naturschutz gebildet.

(2) Der Beirat wird von der Naturschutzbehörde, bei der er gebildet ist, über wesentliche Vorgänge rechtzeitig unterrichtet. Das gilt insbesondere für

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. die Landschaftsplanung nach § 8,
  3. Planungen und Planfeststellungen, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

Er kann nach diesem Gesetz erforderliche Maßnahmen anregen und ist auf Verlangen zu hören. Die Naturschutzbehörde unterrichtet den Beirat über die von ihr getroffenen Entscheidungen. Soweit sie von seinen Vorschlägen abweicht, teilt sie ihm und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe mit.

(3) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und aus den von Naturschutz und Landschaftspflege berührten Bereichen sachkundige Personen berufen, darunter fünf Vertreter von nach § 38 anerkannten Vereinen. Die Mitglieder des Beirats sollen ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Naturschutzbehörde haben.

(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Zahl soll zwölf nicht übersteigen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Der Beirat kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Beirats vor oder beschließen abschließend. Der Beirat kann Beschlüsse eines Ausschusses ändern oder aufheben.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere über die Zusammensetzung und Tätigkeit des Beirats und seiner Ausschüsse, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung.

§ 37 Beauftragte für den Naturschutz

(1) Die unteren Naturschutzbehörden können geeignete Personen als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen. Für den Bereich von Naturparken und Biosphärenreservaten erfolgt die Bestellung nach Satz 1 durch die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Träger.

(2) Die Naturschutzbeauftragten haben die Aufgabe,

  1. über örtliche Maßnahmen zu informieren und das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken,
  2. Natur und Landschaft zu beobachten und die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren,
  3. Träger von Schutzgebieten, insbesondere durch Maßnahmen einer Bildung für Nachhaltigkeit zu unterstützen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu Tätigkeit, Berufung und Amtsdauer der Naturschutzbeauftragten.

§ 38 Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde schriftlich erteilt. Eine elektronische Anerkennung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet des Landes umfasst,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

(2) In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Das Gleiche gilt für den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung.

§ 39 Mitwirkung der anerkannten Vereine

(1) Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung von Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 33 Abs. 2 BNatSchG,
  6. in Planfeststellungsverfahren soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.

§ 40 Sachverständige für Naturschutz

Die Beiträge zur Landschaftsplanung nach § 8 Abs. 3 und 4 müssen von Personen erstellt werden, die die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Diplom-Ingenieur" oder "Diplom-Ingenieur (FH)" der Fachrichtung Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Landschaftsplanung nachweisen können.

§ 41 Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung fördert Projekte und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Erhaltung von Natur und Umwelt; sie kann Projekte und Maßnahmen auch selbst durchführen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Aufsichtsbehörde der Stiftung ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium.

Abschnitt 9
Zuständigkeiten, Verfahren

§ 42 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden

(1) Aufgabe der Naturschutzbehörden ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen ergeben, zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erlassen die Naturschutzbehörden die notwendigen Anordnungen im Einzelfall. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen worden ist. Betrifft eine Maßnahme, für die die untere Naturschutzbehörde zuständig wäre, den Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs. Ist die Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden gegeben, kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Zuständigkeit bestimmen oder selbst entscheiden.

(4) Oberste Naturschutzbehörde ist das für das Naturschutzrecht zuständige Ministerium. Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Naturschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 43 Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der im Rahmen dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche oder deren Wert nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Unbeschadet des § 50 Abs. 2 BNatSchG können die Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Dies gilt nicht für Beauftragte für den Naturschutz nach § 37. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte soll vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung kann auch in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn sich der Zutritt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken muss.

§ 44 Anzeigepflicht

Die zuständigen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 14 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 45 Vertragliche Vereinbarungen

Bei Maßnahmen zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der im Rahmen dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der Zweck mit vertretbarem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen gleichermaßen erreicht werden kann. Ist dies der Fall, gehen vertragliche Vereinbarungen vor. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 46 Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und Pflege

(1) Werden Naturhaushalt oder Landschaftsbild durch Unterlassung einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Pflege eines nutzbaren Grundstücks erheblich beeinträchtigt und kann dem nur durch eine fortlaufende Pflege entgegengewirkt werden, so kann die untere Naturschutzbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigen, soweit zumutbar, hierzu verpflichten oder die Duldung entsprechender Pflegemaßnahmen durch behördlich Beauftragte anordnen. Die Anordnung ergeht im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde. § 21 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung von Pflegemaßnahmen kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.

(2) Sofern der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte innerhalb einer in der Anordnung genannten Frist die Pflege wieder aufnimmt und dies anzeigt, unterbleibt die Pflegemaßnahme. Die Pflegemaßnahme wird zum Ende eines Bewirtschaftungsjahres aufgehoben, sofern die Wiederaufnahme und Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 47 Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht unterstützt die Behörden des Landes. Es hat Untersuchungen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege durchzuführen, die Träger der Schutzgebiete zu betreuen sowie die Naturschutzbehörden durch Stellungnahmen und Gutachten zu beraten.

Abschnitt 10
Ergänzende Vorschriften

§ 48 Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der zuständigen Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen sind schriftlich zu erteilen und können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Eine elektronische Befreiung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

§ 49 Enteignung, Ausgleich und Entschädigung

(1) Kann aufgrund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme eine rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden und wird hierdurch die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beeinträchtigt, erhält der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann. Über den Ausgleich ist zusammen mit der Entscheidung über eine Genehmigung oder Befreiung zu entscheiden.

(2) Wird aufgrund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme die bisherige zulässige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit eingeschränkt, ist ein Ausgleich zu zahlen, sofern die Einschränkungen nicht im Rahmen des Vertragsnaturschutzes abgegolten werden können. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen als Folge der Nutzungseinschränkung. Das Verfahren zur Bestimmung des Ausgleichs regelt das für das Naturschutzrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Hierin kann auch eine Bagatellgrenze für die Gewährung des Ausgleichs festgelegt werden.

(3) Grundstücke können nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung enteignet werden, wenn es zur Verwirklichung der Ziele des § 1 erforderlich ist. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.

§ 50 Finanzhilfen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten der

  1. Landschaftspläne nach § 8 Abs. 4,
  2. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft, mit Ausnahme von Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  3. Planungen und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Schutzgebieten nach Abschnitt 4.

Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten des Erwerbs von Grundstücken.

(2) Gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen, können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten.

Abschnitt 11
Bußgeldvorschriften

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne die erforderliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingreift,
  2. den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 16 bis 24 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 23 Abs. 4 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  4. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
  6. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche rodet, abschneidet, zurückschneidet oder abbrennt,
  7. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abbrennt,
  8. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Stoppelfelder flächenhaft abbrennt,
  9. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 die in den Nummern 1 bis 8 genannten Biotope beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  10. entgegen § 28 Abs. 4 gebietsfremde Arten ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  11. entgegen § 31 einen Zoo ohne oder unter Nichteinhaltung einer Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
  12. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet,
  13. entgegen § 43 Abs. 1 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht duldet,
  14. entgegen § 46 Abs. 1 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter Pflegemaßnahmen nicht duldet,
  15. Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  16. den Bestimmungen einer nach § 53 weitergeltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit solche Zuwiderhandlungen aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 11, 15 und 16 bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 52 Einziehung

Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.