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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz
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AGTierGesG - Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 29. Juli 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2024 S. 296)



Archiv 1986

Teil 1
Behörden und Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und deren Aufgaben

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. das fachlich zuständige Ministerium,
  2. das Landesuntersuchungsamt,
  3. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten,
  4. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  5. das Fachzentrum für Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (Fachzentrum für Bienen und Imkerei).

Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tiergesundheits- und des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung nach Satz 1 Nr. 3 zuständig.

Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Die Landkreise nehmen die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde für das Landesuntersuchungsamt, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und das Fachzentrum für Bienen und Imkerei hinsichtlich der durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Das Landesuntersuchungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Kreisverwaltung. Auf Ersuchen einer Kreisverwaltung unterstützt das Landesuntersuchungsamt die Kreisverwaltung insbesondere bei Prüfungen, Untersuchungen und Kontrollen in Unternehmen sowie bei der Erstellung von Gutachten.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Behörde.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium und das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben nachgeordneter oder ihrer Fachaufsicht unterstehender Behörden wahrnehmen, wenn dies zur Tierseuchenprävention, -überwachung oder -bekämpfung erforderlich ist oder wenn kreisübergreifende Belange dies erfordern.

(5) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. EU Nr. L 26 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Das Landesuntersuchungsamt ist die zuständige Behörde für

  1. (gültig ab 01.10.2024 siehe => die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen tierärztlicher Hausapotheken,)
  2. (gültig ab 01.10.2024 siehe => die Erteilung von Herstellungs-, Einfuhr- und Großhandelsvertriebserlaubnissen sowie)
  3. (gültig ab 01.01.2028 siehe => die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen bei Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten über die gute Herstellungspraxis (GMP) und die gute Vertriebspraxis (GDP) für die jeweilige Produktionsstätte,)

soweit immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU 2019 Nr. L 4 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakten der Kommission oder des Rates hierzu betroffen sind.

(7) Zuständige Behörde für die Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsüberwachung ist

  1. bei Bienen und Hummeln das Fachzentrum für Bienen und Imkerei und
  2. im Übrigen das Landesuntersuchungsamt.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium und die Kreisverwaltung haben Tierseuchen-Bekämpfungszentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der hochpathogenen Aviären Influenza und der Schweinepest, vorzuhalten. Das Landesuntersuchungsamt unterstützt das Tierseuchen-Bekämpfungszentrum des fachlich zuständigen Ministeriums.

(9) Falls Art und Umfang einer Tierseuchengefahr dies erfordern, können Kreisverwaltungen einen Verbund zur Tierseuchenbekämpfung bilden. Absatz 8 Satz 1 sowie die geltenden Behördenzuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(10) Zur Hilfeleistung bei der Prävention, Früherkennung, Feststellung und Bekämpfung von Tierseuchen bei Bienen und Hummeln kann die Kreisverwaltung Personen bestellen, die über besondere Kenntnisse über die Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Hummeln verfügen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die persönliche Eignung, die Bestellung, die Tätigkeit und die Entschädigung der Personen nach Satz 1 zu regeln.

(11) Jede Behörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag ihr obliegende Aufgaben, die nach Tiergesundheits- und Tierseuchenrecht der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können, einer hiermit einverstandenen juristischen Person des Privatrechts zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung muss im öffentlichen Interesse liegen und die juristische Person des Privatrechts muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bieten.

(12) Soweit ein landesweit einheitliches, elektronisches System zur Erhebung von Betriebsdaten besteht, insbesondere zu Kontroll- und Untersuchungsdaten, hat die Kreisverwaltung dieses für die Erfüllung von Berichtspflichten im Anwendungsbereich des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes zu nutzen. Soweit ein bundesweit einheitliches, elektronisches System zur Bekämpfung und Berichterstattung im Tierseuchenfall besteht, haben die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses anzuwenden.

(13) Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. Die Allgemeinverfügung gilt ab diesem Zeitpunkt als bekannt gegeben. Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen der Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind elektronisch auf der Internetseite der jeweiligen Behörde öffentlich bekannt zu geben.

(14) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Behörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für den Vollzug des Tiergesundheits- und des Tierseuchenrechts zu bestimmen, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes zweckmäßig ist. Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Zuständigkeit der Kreisverwaltung betreffen, bedürfen sie des Einvernehmens des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums. Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder des Fachzentrums für Bienen und Imkerei betreffen, bedürfen sie des Einvernehmens des für die Tierproduktion zuständigen Ministeriums.

(15) Die der Landesregierung nach § 14 Abs. 3 und § 38 Abs. 9 und 10 TierGesG sowie in einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 8 TierGesG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(16) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2 Amtstierärztinnen und Amtstierärzte und deren Aufgaben

(1) Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden beschäftigt sind, führen die Bezeichnung "Amtstierärztin" oder "Amtstierarzt".

(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt im tierärztlichen Dienst erfüllt. Von diesem Erfordernis kann in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern geeignete Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen; in diesen Fällen ist in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Entscheidung über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen obliegt der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt der Kreisverwaltung. Zur Unterstützung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes können anderen approbierten Tierärztinnen und Tierärzten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden (amtliche Tierärztinnen und Tierärzte). Darüber hinaus können, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, andere approbierte Tierärztinnen und Tierärzte für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung herangezogen werden. § 5 Abs. 2 TierGesG bleibt unberührt. Die Übertragung von Aufgaben nach Satz 2 und die Heranziehung anderer approbierter Tierärztinnen und Tierärzte nach Satz 3 obliegt der Kreisverwaltung im Benehmen mit der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes bei der Gewährung von Leistungen durch die Tierseuchenkasse sowie bei der Vorbereitung und Kontrolle dieser Leistungen zu regeln.

§ 3 Mitwirkung kommunaler Gebietskörperschaften

Der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt obliegen in der Tierseuchenbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 folgende Aufgaben:

  1. die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden in ortsüblicher Weise,
  2. die unmittelbare Zustellung tierseuchenrechtlicher Anordnungen an die Tierhalterin oder den Tierhalter oder den Betreiber einer Anlage oder Einrichtung,
  3. die Vornahme von Sperrmaßnahmen und Absperrmaßnahmen von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, soweit dazu nicht die Tierhalterin oder der Tierhalter oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,
  4. die Bereitstellung einsatzfähiger Hilfskräfte und vorhandener Hilfsmittel für diagnostische Maßnahmen, Impfungen, Ermittlungen des gemeinen Wertes, Tötungen von Tieren, soweit diese Maßnahmen amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen, Suche nach und Bergung von verendeten wildlebenden Tieren sowie zur Abholung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen, Einstreu, Futtermitteln oder anderen Gegenständen, soweit dazu nicht die Tierhalterin oder der Tierhalter oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,
  5. die Bereitstellung einsatzfähiger Hilfskräfte zur Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, Entwesung, Reinigung und Desinfektion im Falle eines Verdachts oder eines Ausbruchs einer Tierseuche, soweit dazu nicht die Tierhalterin oder der Tierhalter oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist, und
  6. im Einzelfall die Überwachung der Durchführung von angeordneten Maßnahmen.

Wer nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 eingesetzt wird, soll außerhalb dieser Aufgabenwahrnehmung keinen Umgang mit für die jeweils zu bekämpfende Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Behörden nach Satz 1 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4 Anzeige einer Tierseuche

Die bei dem Verdacht oder dem Ausbruch einer Tierseuche nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierGesG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 TierGesG, vorzunehmende Anzeige ist an die betroffene Kreisverwaltung oder unmittelbar an die zuständige Amtstierärztin oder den zuständigen Amtstierarzt zu richten. Die Kreisverwaltung stellt sicher, dass Anzeigen nach Satz 1 auch außerhalb der Dienstzeit entgegengenommen werden können. Das fachlich zuständige Ministerium und das Landesuntersuchungsamt stellen ebenfalls eine Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeit für den Fall des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche sicher.

§ 5 Schätzung

Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres (Schätzung). In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Tierseuchen mit hoher Ausbreitungstendenz, kann sie oder er andere Bedienstete ihrer oder seiner Dienstbehörde mit der Wertermittlung beauftragen, wenn diese über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Im Bedarfsfall können Schätzerinnen und Schätzer hinzugezogen werden, die auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet worden sind. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Schätzung sowie zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur persönlichen Eignung, zur Bestellung und Entschädigung der mitwirkenden Personen zu regeln.

Teil 2
Tierseuchenkasse

§ 6 Errichtung, Organisation

(1) Für das Land Rheinland-Pfalz besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz".

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Tierseuchenkasse wird bei dem fachlich zuständigen Ministerium verwaltet. Dieses kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verwaltung der Tierseuchenkasse beauftragen. Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.

(4) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Der Haushaltsplan ist von dem fachlich zuständigen Ministerium zu genehmigen. Die Tierseuchenkasse hat den Haushaltsplan in elektronischer Form auf ihrer Homepage öffentlich bekannt zu machen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Tierseuchenkasse festzulegen; sie kann dabei insbesondere vorschreiben, dass die Tierseuchenkasse

  1. Entschädigungen für den Verlust bestimmter Tiere zu leisten hat,
  2. sich an den Kosten zur Durchführung der Beseitigung von Tierkörpern zu beteiligen hat,
  3. bestimmte Maßnahmen zur Prävention, Früherkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung der Tiergesundheit finanziell unterstützen kann und
  4. Beihilfen für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, sowie weitere freiwillige Leistungen gewähren kann.

(6) Die Tierseuchenkasse kann zu den Zwecken des § 10 Abs. 1 Satz 1 sowie zur Erfüllung ihrer, in einer aufgrund des § 6 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Aufgaben, Daten verarbeiten, die bei ihr aus Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter oder die in behördlichen oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken zur Tierhaltung vorliegen. Die Daten dürfen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist; in diesen Fällen sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahren zu vernichten.

§ 7 Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen durch Satzung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Satzungserlass und zum Satzungsinhalt zu regeln.

(2) Jede Satzung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Tierseuchenkasse hat die von ihr erlassenen und nach Absatz 2 genehmigten Satzungen in elektronischer Form auf ihrer Homepage öffentlich bekannt zu machen.

§ 8 Organe

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die oder der Vorsitzende.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, die nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder durch Satzung ausdrücklich der oder dem Vorsitzenden übertragen sind oder zur laufenden Verwaltung gehören.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln zu

  1. dem Verwaltungsrat, insbesondere zu
    1. Zusammensetzung,
    2. Verfahren, Art und Dauer der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie deren Entschädigung,
    3. Verfahren der Beschlussfassung sowie
    4. Aufgaben und
  2. der oder dem Vorsitzenden, insbesondere zu
    1. Wahl und Rechtsstellung,
    2. Dauer der Amtszeit,
    3. Stellvertretung sowie
    4. Aufgaben einschließlich deren Übertragbarkeit.

§ 9 Geschäftsführung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer hauptamtlich geführt. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu regeln, insbesondere zu

  1. Auswahlverfahren,
  2. erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten,
  3. Rechtsstellung und Stellvertretung sowie
  4. Aufgaben.

§ 10 Beitrag

(1) Zur Erfüllung ihrer in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 festgelegten Aufgaben, zur Deckung der Kosten ihrer Verwaltung, zur Bildung und Erhaltung der notwendigen Rücklagen und zu den in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken erhebt die Tierseuchenkasse für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) einen Beitrag. Beitragspflichtig sind die Tierhalterinnen und Tierhalter.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 TierGesG das Nähere über die Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln, insbesondere über

  1. Tierarten, für die Beiträge zu erheben sind, und die jeweiligen Beitragssätze,
  2. Ermittlung der Beitragshöhe,
  3. Verfahren der Beitragserhebung und -beitreibung einschließlich Stichtagen und Fristen,
  4. Mitwirkungspflichten der Beitragspflichtigen sowie
  5. Ausnahmen von der Beitragspflicht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Tierseuchenkasse durch Satzung Vorschriften nach Satz 1 erlässt.

(3) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die für die Tierseuchenkasse tätigen Personen berechtigt,

  1. Grundstücke, Wohnungen, Geschäfts- und Lagerräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können sowie Transportmittel während der Geschäftszeiten und außerhalb der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
  3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern zu verlangen.

Tierhalterinnen und Tierhalter haben die Tierseuchenkasse zu unterstützen, ihr auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Geschäfts- und Lagerräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können sowie Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Ställe und Transportmittel zu öffnen und die geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Erhebung der für die Beitragsfestsetzung notwendigen Daten erforderlich ist.

Teil 3
Kosten

§ 11 Kostentragung

(1) Das Land trägt die Kosten für

  1. Untersuchungen, die in den Untersuchungseinrichtungen nach § 1 Abs. 7 anfallen,
    1. sofern diese zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
    2. zur Durchführung von amtlichen Überwachungsprogrammen auf bestimmte Tierseuchenerreger, insbesondere zur Erhaltung oder Erlangung eines durch die Europäische Union anerkannten Freiheitstatus,
    3. soweit diese von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt angeordnet werden und der Früherkennung oder differentialdiagnostischen Abklärung auf Tierseuchenerreger dienen,
    4. soweit ein öffentliches Interesse des Landes besteht,
  2. amtlich angeordnete Sektionen im Landesuntersuchungsamt zur Abklärung rechtlicher Fragestellungen im Rahmen der Tierseuchenprävention, -überwachung oder -bekämpfung,
  3. Tierimpfstoffe für amtlich angeordnete Impfungen gegen Tollwut bei Wildtieren, klassische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder andere Tierseuchen für größere Gebiete, die durch das zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr festgelegt werden,
  4. amtlich angeordnete Impfungen bei gehaltenen Tieren gegen Maul- und Klauenseuche, klassische Schweinepest oder andere Seuchen für größere Gebiete, die durch das zuständige Ministerium zur Abwehr einer besonderen Seuchengefahr festgelegt werden, zur Hälfte,
  5. die Bekanntmachung von Anordnungen in den Fällen des § 1 Abs. 4.

Satz 1 gilt nicht für Untersuchungen, die dem Zweck des Handels mit Tieren oder der Zucht von Tieren dienen. Kosten für Maßnahmen von überregionaler oder übergeordneter Bedeutung können, sofern sie der Tierseuchenprävention, -überwachung oder -bekämpfung dienen, vom Land übernommen werden.

(2) Der Landkreis trägt die Kosten für die von ihm getroffenen Anordnungen und Durchführung von Maßnahmen zur Tierseuchenprävention, -überwachung und -bekämpfung.

(3) Die jagdausübungsberechtigte Person trägt die Kosten für ihr nach dem Tiergesundheits- und Tierseuchenrecht der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes übertragene Aufgaben, sofern keine abweichende Regelung besteht.

(4) Im Übrigen tragen die anfallenden Kosten die Eigentümerin oder der Eigentümer der Tiere, die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Begleiterin oder der Begleiter der Tiere, die Unternehmerin oder der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Kosten nach Satz 1 sind auch Kosten für Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art, die nach dem Tiergesundheits- und Tierseuchenrecht der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land, den Landkreisen oder von der Tierseuchenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.

§ 12 Inanspruchnahme von Leistungen

(1) Besteht landesweit eine Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über die Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im Tierseuchenfall, die die Tierhalterin oder der Tierhalter durchzuführen hat, so soll die Tierhalterin oder der Tierhalter die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen, soweit dies für den betroffenen Bestand verhältnismäßig ist. Wer abweichend von Satz 1 einen anderen Dienstleister beauftragt, erhält die entstandenen Kosten maximal bis zur Höhe der mit dem Dienstleister nach Satz 1 vereinbarten Sätze erstattet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.

(2) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf des Einvernehmens des fachlich zuständigen Ministeriums. Dies gilt auch für Rahmenvereinbarungen zwischen Landkreis und Dienstleister.

§ 13 Kostenanteil der Tierseuchenkasse, Kostenerstattung an die Tierseuchenkasse

(1) Die Kosten der vom Land unterhaltenen Tiergesundheitsdienste werden, soweit sie nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenträger wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Tierseuchenkasse und Land festgelegt.

(2) Das Land leistet der Tierseuchenkasse Ersatz für Entschädigungen

  1. für Tierarten, für die Beiträge erhoben werden, zur Hälfte,
  2. für alle übrigen Tiere in voller Höhe.

(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Kosten des Transports, der Tötung, der Schlachtung und der Verwertung der Tiere, für die die Tierseuchenkasse eine Erstattung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG gewährt, entsprechend der Aufteilung des Absatzes 2.

(4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Kosten, die ihr durch Streit über Entschädigungsansprüche entstehen, in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Nr. 1 zur Hälfte und
  2. des Absatzes 2 Nr. 2 in vollem Umfang,

soweit das fachlich zuständige Ministerium der Prozessführung oder der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit zugestimmt hat.

Teil 4
Datenaustausch, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Datenaustausch

Die Behörden nach § 1 Abs. 1, die Tierseuchenkasse sowie die nach § 1 Abs. 11 beauftragten Stellen können gegenseitig Daten über die Anzahl der gehaltenen Tiere, den Standort der Tierhaltung und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige tiergesundheitsrechtliche Maßnahmen übermitteln und speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheits- und Tierseuchenrecht erforderlich ist. Sie dürfen diese Daten auch anderen Behörden oder Beliehenen zur Verfügung stellen, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz benötigen und das Tiergesundheits- und Tierseuchenrecht des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Verfahren auf Abruf erfolgen.

§ 15 Fortgeltung der Satzungen der Tierseuchenkasse

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen der Tierseuchenkasse gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 16 Aufhebungsbestimmung

(1) Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 7831-6, wird aufgehoben.

(2) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 1 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach dem Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 17 Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats (01.10.2024),

2. § 1 Abs. 6 Nr. 3 am 1. Januar 2028,

3. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

.

 Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt:

Alzey-WormsWorms
Bad DürkheimNeustadt an der Weinstraße
KaiserslauternKaiserslautern
Mainz-BingenMainz
Mayen-KoblenzKoblenz
Rhein-Pfalz-KreisFrankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
Südliche WeinstraßeLandau in der Pfalz
SüdwestpfalzPirmasens
Zweibrücken
Trier-SaarburgTrier


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