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Änderungstext
Gesetz
über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für
die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen
(Finanzierungsfondsgesetz)
Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2005 S. 121)
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Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium)" durch die Wörter "Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Forstamtes" durch die Wörter "einer Forstbehörde" ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt gefasst:
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§ 35 Forstbehörden
Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind
Körperschaftliche Forstämter unterstehen der Fachaufsicht und insoweit dem Weisungsrecht der höheren Forstbehörde. | " § 35 Forstbehörden
Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind:
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4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Forstbehörden haben die ihnen" durch die Wörter "Forstbehörde hat die ihr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen. | "(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr." |
c) Absatz 3 wird
(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die betreffende Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.
aufgehoben.
5. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Forstbehörden leisten" durch die Wörter "Forstbehörde leistet" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "gewähren die Forstbehörden" durch die Wörter "gewährt die Forstbehörde" ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Freistaat Sachsen" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ", im Falle des § 35 Satz 2 die höhere Forstbehörde," gestrichen.
7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Forstbehörden haben in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis von besonderen Polizeibehörden im Sinne des Polizeigesetzes. | "(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen." |
8. In § 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Forstbeamten des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Forstbediensteten der Forstbehörde" ersetzt.
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "führen und verwalten die Forstbehörden" durch die Wörter "führt und verwaltet die Forstbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird Satz 3
Werden Einwendungen erhoben und bleiben diese unberücksichtigt, so entscheidet die höhere Forstbehörde.
gestrichen.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Freistaat Sachsen" durch die Wörter "von der Forstbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "obliegt dem Forstamt und" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald dem staatlichen Forstamt, so kann sich die Körperschaft des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen bedienen. | "Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das staatliche Forstamt" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Forstamt" durch die Wörter "von der Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem," ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Forstamt, bei körperschaftlichen Forstämtern" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "vom Forstamt" durch die Wörter "von der Forstbehörde" ersetzt.
12. In § 50 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter " des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 6
(3) Die Forstschutzbeauftragten der Forstbehörden sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.(6) Bei Bedarf kann die Forstbehörde die örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 mit Zustimmung des Anstellungsträgers auf den Forstbezirk erweitern.
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
c) In den neuen Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter ", aber nur im Bezirk der Forstbehörde, in dem sie tätig sind," gestrichen.
14. In § 54 Abs. 1 wird die Angabe "des § 52 die Forstbehörde und in den Fällen des § 53 die höhere Forstbehörde" durch die Angabe "der §§ 52 und 53 die Forstbehörde" ersetzt.
15. In § 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Satz 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "höhere" gestrichen.
16. In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 und § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "höheren" gestrichen.
17. In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 32 Abs. 2 und § 47 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "das Staatsministerium" durch die Wörter "das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
18. In § 8 Abs. 5 Satz 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 6 werden jeweils die Wörter "Das Staatsministerium" durch die Wörter "Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
19. In § 13 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 4, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
20. In § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Staatsministeriums" durch die Wörter "Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
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Artikel 4
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz ist für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde. | "Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Nationalparkamt Sächsische Schweiz für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalparkamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde." |
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes
Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Landesforstverwaltung" durch die Wörter "dem Staatsbetrieb Sachsenforst", das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" und die Wörter "den zuständigen Forstbehörden" durch die Wörter "dem Staatsbetrieb Sachsenforst" ersetzt.
b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "das Land" durch die Wörter "der Staatsbetrieb Sachsenforst" ersetzt.
2. In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Den zuständigen Forstbehörden" durch die Wörter "Der Forstbehörde" ersetzt.
3. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Forstbeamten" wird durch die Wörter "forstlichen Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst" ersetzt.
bb) Die Wörter "in ihren zuständigen Dienstbezirken" werden gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung."
4. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als höhere Jagdbehörde,".
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die staatlichen Forstbehörden" durch die Wörter "den Staatsbetrieb Sachsenforst" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die staatlichen Forstbehörden" durch die Wörter "den Staatsbetrieb Sachsenforst" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist anstelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "für die Forstämter" gestrichen.
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Artikel 10
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Abwasserabgabengesetz
§ 18 Abs. 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) § 8 Abs. 2 wird erst für die ab dem 1. Januar 2006 entstehenden Aufwendungen angewandt. | "(6) Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3 SAbwaG anzuwenden. Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume ab 2006 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 8 Abs. 2 anzuwenden." |
Neufassung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten von Artikel 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 12
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 7 bis 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.