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Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 449 aufgehoben)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-10-26
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,
Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
(3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 27. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten für folgende Zeiträume:
(4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten.
§ 2 Berechtigte Personen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einer Jagdscheininhaberin oder einem Jagdscheininhaber die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren.
(3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 3970, ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.
(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen.
§ 3 Berichtspflicht
Wer von der Zulassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:
Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4.
ENDE |