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Änderungstext
Gesetz über die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 518)
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
Gl.-Nr.: 790-6
§ 1 Gesetzeszweck
Staats- und Körperschaftswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße und ist daher gemäß § 6 des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LWaldG - unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit überträgt das Land Schleswig-Holstein seine bisher von der Landesforstverwaltung betreuten Waldflächen sowie deren Bewirtschaftung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt wird in gleicher Weise wie der Staatswald dem Allgemeinwohl verpflichtet sein. Sie wird ihre Flächen daher nachhaltig und naturnah bewirtschaften. Damit trägt sie der besonderen Bedeutung des Waldes für Klima, Luft und Wasser, als Lebensstätte der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie für die Erholung der Bevölkerung Rechnung und nimmt auf diese Weise ihre besondere Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen wahr.
§ 2 Errichtung, Siegel
(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat Dienstherrenfähigkeit.
(2) Das Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und der Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp werden auf die Anstalt übergeleitet.
(3) Die Anstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit der Inschrift "Schleswig-Holsteinische Landesforsten" zu führen.
§ 3 Vermögensübertragung und -erhalt
(1) Die Anstalt wird mit einem Stammkapital von 100.000.000 Euro ausgestattet; dieses wird durch Sacheinlage des Vermögens gemäß Absatz 2 vom Land Schleswig-Holstein geleistet. Für Verbindlichkeiten der Anstalt aus der Aufgabenerfüllung haftet das Land Schleswig-Holstein Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen konnten (Gewährträgerhaftung). Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 6 erfüllen kann (Anstaltslast).
(2) Das Land überträgt sein Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und seinen Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Anstalt als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten. Hierzu gehören insbesondere alle in der Jahresrechnung des Sondervermögens "Landeswald Schleswig-Holstein" zum 31. Dezember 2007 (Stichtag) und in dem Jahresabschluss des Landesbetriebs ErlebnisWald Trappenkamp zum Stichtag bilanzierten Aktiva und Passiva einschließlich der im Sondervermögen am Stichtag gebildeten haushaltswirtschaftlichen Rücklage. Mit der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle am Stichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und Rechte und Pflichten auf die Anstalt über und werden von dieser ab dem 1. Januar 2008 auf eigene Rechnung wahrgenommen. Für den Personalübergang gelten ausschließlich die Regelungen in den §§ 4 und 5.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
(4) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.
(5) Flächen innerhalb besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (A131. EG Nr. L 103 S. 1, be'r. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) oder innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/ 43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sollen nicht veräußert werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(6) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen ab einem Vermögenswert von 500.000 Euro der Zustimmung des Finanzausschusses des schleswigholsteinischen Landtages. Ab einem Vermögenswert von 1.000.000 Euro bedürfen diese Rechtsgeschäfte sowie der Erwerb von Grundstücken der Zustimmung des schleswigholsteinischen Landtages. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Fachministerium . und dem Finanzministerium beantragt werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 4 Beamtinnen und Beamte
(1) Die in der Landesforstverwaltung beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten, die überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben der obersten Forst- und Jagdbehörde, der unteren Forstbehörden und der Kontrollstelle für forstliches Pflanz- und Saatgut betraut sind, sind nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst der Anstalt zu übernehmen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 hat die Anstalt unverzüglich die Übernahme in den Dienst der Anstalt zu verfügen. Wird die Anstalt aufgelöst oder ihre Rechtsform geändert, steht ihnen ein Rückkehrrecht in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein zu, wenn sie nicht zu einem anderen Dienstherrn wechseln.
(3) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Anstalt richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Anstalt eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 2007 in der Landesforstverwaltung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten vom Land auf die Anstalt über. Ein Widerspruchsrecht der Beschäftigten nach Satz 1 gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten, die zum 31. Dezember 2007 überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben der obersten Forst- und Jagdbehörde, der unteren Forstbehörden sowie der Kontrollstelle für forstliches Pflanz- und Saatgut betraut sind.
(3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Die Anstalt ist berechtigt, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 eingestellt werden, Tarifverträge abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die in Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(4) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme durch die Anstalt nicht eingeschränkt werden. Den übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht unter Wahrung ihres erworbenen Besitzstands ein Rückkehrrecht zum Land Schleswig-Holstein zu, falls die Anstalt bis zum 31. Dezember 2012 aufgelöst oder in eine andere Rechtsform ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein umgewandelt werden sollte.
(5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(6) Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist durch die Anstalt unverzüglich nach dem 31. Dezember 2007 der Übergang des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt bewirtschaftet ihre Waldflächen und ihr sonstiges Vermögen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Landeswaldgesetzes, des Landesjagdgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Nachhaltigkeitsprinzips als öffentliche Aufgabe in eigener Verantwortung. Waldbauliche Bewirtschaftungsrichtlinien sowie Jagdnutzungsrichtlinien des Fachministeriums, die im Rahmen der genannten Gesetze erlassen werden, sind zu beachten.
(2) Die Anstalt erbringt als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung besondere Gemeinwohlleistungen
Leistungen nach Satz 1 erbringt die Anstalt im Rahmen der als Globalzuweisung bereitgestellten Finanzmittel des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts, soweit ihr Überschüsse aus dem Bereich
der Waldbewirtschaftung nach Absatz 1, aus Geschäften nach Absatz 4 oder Drittmittel hierfür nicht zur Verfügung stehen. Führt das Land Maßnahmen nach Satz 1 selbst oder durch Dritte durch, hat die Anstalt dies zu dulden. Einen Ausgleich für auf den betroffenen Flächen entstehende Wirtschaftserschwernisse erhält sie nur, wenn die zu duldende Maßnahme auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 6 des Landeswaldgesetzes zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.
(3) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im Zusammenhang stehen.
(4) Die Anstalt kann weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates übernehmen, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle die Landesregierung in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.
§ 7 Organe
Organe der Anstalt sind die Anstaltsleitung und der Verwaltungsrat.
§ 8 Anstaltsleitung
(1) Anstaltsleitung ist die Anstaltsdirektorin oder der Anstaltsdirektor. Die Anstaltsleitung sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fachministerium bestellt. Wird die Anstaltsleitung einer Beamtin oder einem Beamten übertragen, kann dies auch in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(2) Die Anstaltsleitung führt die Geschäfte der Anstalt nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(3) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Anstaltsleitung ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der übrigen Beschäftigten der Anstalt. Das Fachministerium ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Anstaltsleitung.
§ 9 Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats
(1) In den Verwaltungsrat sind als Mitglieder zu berufen
Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(2) Das Fachministerium überträgt einer seiner Vertreterinnen oder einem seiner Vertreter im Verwaltungsrat den Vorsitz. Die Stellvertretung liegt bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Finanzministeriums.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Abberufung ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Anstaltsleitung. Er beschließt über
Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen und deren Bücher und Schriften einsehen.
§ 11 Satzung
(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Organe und deren Befugnisse sowie über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt im Rahmen des § 12 enthalten.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Berichtspflichten
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Anstaltsleitung stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen mittelfristigen Wirtschaftsplan auf, der einen Erfolgs- und einen Finanzplan umfasst. Im Erfolgsplan sind die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge und im Finanzplan die geplanten Änderungen der Vermögensteile und des Kapitalbestandes darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist. im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen nderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Landtag im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen und dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen oder in dessen Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Der Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht wird in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgestellt, von einem Abschlussprüfer geprüft und dem schleswig--holsteinischen Landtag vorgelegt.
(4) Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 55, des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.
§ 13 Finanzierung
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sowie im Falle der Übertragung neuer Aufgaben nach § 6 Abs. 3 erhält die Anstalt vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisung. Entsprechendes gilt für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht über das Jahr 2012 hinaus.
(2) Übersteigen Schäden durch Großschadensereignisse wie Windwurf, Eis- und Schneebruch, Hochwasser oder Waldbrand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anstalt, kann das Fachministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums zum Ausgleich finanzielle Leistungen gewähren.
(3) Die Anstalt ist nicht verpflichtet, die Risiken ihres Geschäftsbetriebes zu versichern. Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt Dritten Schadenersatz zu leisten hat; hiermit verbundene Regressansprüche gegenüber Beschäftigten der Anstalt oder Dritten gehen auf das Land über Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro je Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Satz 2 gilt nicht für Großschadensereignisse nach Absatz 2.
(4) Das Land stellt die Anstalt von den Kosten für die notwendige Sanierung von Altlasten auf Grundstücken frei, deren Eigentum sie nach § 3 Abs. 2 vom Land erhalten hat. Dies gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 31. Dezember 2007 entstanden sind.
(5) Die Anstalt kann zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro aufnehmen. Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab einer Million Euro ist der Finanzausschuss des schleswigholsteinischen Landtags zu unterrichten.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten ab 2008 in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Fachministerium, dem Finanzministerium sowie der Anstalt zu vereinbaren.
§ 14 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 15 Aufsicht
Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Soweit die Anstalt Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 6 Abs. 2 und 3 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium.
§ 16 Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.
§ 17 Übergangsregelungen
Die über den 31. Dezember 2007 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, die in der Landesforstverwaltung anzuwenden waren, gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten.
Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes 1
Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert: 8
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Staatswald: der Wald im Allein- oder Miteigentum des Landes (Landeswald), insbesondere der zum Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" gehörende Wald, und Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Bundeslandes; | "1. Staatswald: der Wald im Allein- oder Miteigentum des Landes (Landeswald) und Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Bundeslandes." |
b) In Absatz 5 wird Satz 2
Waldbesitzender des zum Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" gehörenden Waldes ist das Sondervermögen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein.
gestrichen.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl.
Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren.
(2) Der Landeswald ist fachkundig zu bewirtschaften. Dabei sind über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis hinaus insbesondere folgende Ziele und Grundsätze zu beachten:
Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sollen die Ziele und Grundsätze nach Satz 2 im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten beachtet werden. | "Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwikkeln und zu vermehren." |
3. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Körperschaftswaldes" die Worte "mit Ausnahme des zum Vermögen der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten gehörenden Waldes" eingefügt.
4. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Untere Forstbehörden sind die Forstämter. | "(2) Untere Forstbehörden sind
|
§ 37 Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp"(1) Das Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" wurde durch Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) als rechtlich unselbstständiger Teil des Landesvermögens errichtet. Es wird im Sinne des Gesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft verwaltet.
(2) Der Landesbetrieb "Erlebniswald Trappenkamp" ist das Pädagogische Zentrum Wald des Landes Schleswig-Holstein. Er ist ein rechtlich unselbstständiger Teil der Landesforstverwaltung und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft nachgeordnet.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 2
Im Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), wird die Anlage zu § 2 wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe 3 der Landesbesoldungsordnung B wird die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" angefügt.
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen Forstdienstes im Lande Schleswig-Holstein 3
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 205); Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl, Schi.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Die Forstämter" durch die Worte "Die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Forstbetriebsbezirk" wird durch das Wort "Försterei" ersetzt.
b) Das Wort "Forstamt" wird jeweils durch die Worte "Leitung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Forstbetriebsbezirk" wird durch das Wort "Försterei" ersetzt.
b) Das Wort "Forstamt" wird durch die Worte "Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege
des Landes Schleswig-Holstein 4
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege des Landes Schleswig-Holstein (APOg.t.D.-Lpfl) vom 9. November 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 835), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Forstämter" durch die Worte "Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "in einem Forstamt" durch die Worte "bei der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung
des Forstvermehrungsgutgesetzes 5
Die Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 500, ber. 2004 S. 71), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 wird das Wort "Revierförsterei" durch das Wort "Försterei" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über
das Naturschutzgebiet "Eichenkratt und Kiesgrube südlich Böxlund" 6
Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Eichenkratt und Kiesgrube südlich Böxlund" vom 13. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 23), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "auf landeseigenen Flächen nach Maßgabe eines vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege und dem zuständigen Forstamt" durch die Worte "auf den der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten gehörenden Flächen nach Maßgabe eines vom Landesamt für Natur und Umwelt und der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorgebiet Kranika" 7
Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorgebiet Kranika" vom 16. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 51), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Grundlage für die Bewirtschaftung der landeseigenen Waldflächen ist ein zwischen dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege und dem zuständigen Forstamt einvernehmlich" durch die Worte "Grundlage für die Bewirtschaftung der der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten gehörenden Waldflächen ist ein zwischen dem Landesamt für Natur und Umwelt und der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten einvernehmlich" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Landeswald Schleswig-Holstein" vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461)8), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die Landesverordnung zur Bestimmung der unteren Forstbehörden nach dem Landeswaldgesetz vom 6. Oktober 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)9) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Ändert Ges. vom 5. Dezember 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 790-3
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 17. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1
3) Ändert LVO vom 18. Januar 1993, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-93
4) Ändert LVO vom 9. November 1995, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-1 12
5) Ändert LVO vom 13. September 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 790-1-3
6) Ändert LVO vom 13. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-4-122
7) Ändert LVO vom 16. Dezember 1993, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-4-148