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LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 16. vom 16.12.2004 S.. 461; 17.08.2007 S. 426; 13.12.2007 S. 518 07; 15.12.2010 S. 784 10a; 13.07.2011 S. 225 11; 27.05.2016 S. 162 16; 02.05.2018 S. 162 18; 30.07.2018 S. 444 18a; 13.12.2018 S. 773 18b; 30.11.2021 S. 1317 21; 06.12.2022 S. 1002 22; 27.10.2023 S. 514 23)
Gl.-Nr.: 790-3
Siehe FN 1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz, Gesetzeszweck 11
(1) Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es
zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern;
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 11 16 18a
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
Wald sind nicht
(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und § 15 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) bleiben unberührt.
(3) Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Standortheimisch ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.
Abschnitt II
Rücksichtnahmegebot
§ 3 (gstrichen)
§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
Abschnitt III
Waldbewirtschaftung, Walderhaltung,
Neuwaldbildung
§ 5 Bewirtschaftung des Waldes 11 16 21
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu er folgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:
(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammen hängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60 % des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebmaßnahmen, die
notwendig sind. Diese sind der Forstbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, anzuzeigen. Die Anzeige ist von den Waldbesitzenden oder den von ihnen Beauftragten während der Durchführung der Maßnahme bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Anzeige nicht vorgezeigt werden kann.
(4) Weitergehende Anforderungen aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald 07 16
Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. 10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden.
§ 7 Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot 11 16 21
(1) Die Forstbehörde kann vom Verbot des § 5 Abs. 3 Ausnahmen für Kahlschläge bis zu zwei Hektar zulassen.
(2) Eine Ausnahme soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Kahlschlag erfordern und gewährleistet ist, dass sich auf der Fläche nach dem Kahlschlag ein Waldbestand mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten entwickelt.
(3) Der Kahlschlag kann von der Forstbehörde flächenmäßig begrenzt werden. Mit seiner Durchführung darf erst nach seiner Zulassung begonnen werden.
(4) Die Waldbesitzenden oder die von ihnen Beauftragten haben die Ausnahmezulassung während der Durchführung des Kahlschlags bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Ausnahmezulassung nicht vorgezeigt werden kann.
§ 8 Wiederaufforstung und natürliche Wiederbewaldung
(1) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung
es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Verjüngung nach fünf Jahren nicht entstanden und gesichert, hat die waldbesitzende Person die Flächen unverzüglich wieder aufzuforsten.
(2) Verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern hat die waldbesitzende Person unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung in angemessener Frist zu unterpflanzen oder zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.
(3) Die Forstbehörde kann die Wiederaufforstung von unbestockten oder unvollständig bestockten Flächen unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind oder gewesen sind.
(4) Zur Sicherung der Wiederaufforstung oder natürlichen Wiederbewaldung kann von der waldbesitzenden Person Sicherheit in der Höhe verlangt werden, die die voraussichtlichen Kosten für die Wiederaufforstung oder natürliche Wiederbewaldung einschließlich der Nachbesserung sowie für die erforderliche Sicherung der Kultur oder natürlichen Verjüngung bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung deckt.
§ 9 Umwandlung von Wald 11 16 18b 21
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart um gewandelt werden (Umwandlung). Die Umwandlung von Wald, der auf natürliche Weise auf Flächen entstanden ist, für die zuvor auf grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgesetzt worden ist, bedarf bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Festsetzung keiner Genehmigung.
(2) Die Forstbehörde entscheidet über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Genehmigung von Eingriffen durch den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, Abgrabungen oder Aufschüttungen im Wald.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die beabsichtigte Umwandlung
Die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern ist unzulässig.
(4) Die Genehmigung für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.
(5) Wird die Umwandlung genehmigt, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandeln den Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzaufforstung), es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Im Einzelfall kann die Forstbehörde auch eine durch natürliche Gehölzsukzession entstehende Neuwaldfläche (natürliche Neuwaldbildung) als Ersatzaufforstung zulassen; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend. Ist die Ersatzaufforstung nicht möglich, legt die Forstbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung hätte aufwenden müssen. Um die Erfüllung der Ersatzaufforstungsverpflichtung oder anderer Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Forstbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die waldbesitzende Person kann die Anrechnung einer von ihr oder einem Dritten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne finanzielle Förderung durchgeführten Erstaufforstung
oder einer natürlichen Neuwaldbildung als Ersatzaufforstung für künftige Waldumwandlungen verlangen, wenn die Forstbehörde der Anrechnung der Maßnahme vorher zugestimmt hat und die Anrechenbarkeit zum Zeitpunkt der Umwandlung feststellt.
Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar.
(7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt oder gerodet werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zur Einhaltung der Vorschriften zur Bewirtschaftung des Waldes und zum Waldschutz verpflichtet. Bei der Abholzung oder Rodung haben die Waldbesitzenden oder die von ihnen Beauftragten die Genehmigung bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Genehmigung nicht vorgezeigt werden kann.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn Wald in eine halboffene Weidelandschaft einbezogen wird. Soweit waldähnlicher Be wuchs erst während der Nutzung einer Fläche als halboffene Weidelandschaft entsteht, gilt dieser für die Dauer der Nutzung nicht als Wald im Sinne von § 2.
(9) Die Umwandlung von Wald in denkmalgeschützten historischen Garten-, Park- und Friedhofsanlagen bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Die waldbesitzende Person hat die Umwandlung der zuständigen Forstbehörde vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
(1) Nicht als Wald genutzte Grundflächen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung).
(2) Die Genehmigung schließt gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die Entscheidung über den Eingriff nach § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 6 LNatSchG ein. Sie ergeht insofern gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG im Einvernehmen mit der zu ständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Wird durch die Erstaufforstung ein Knick erheblich beeinträchtigt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG sowie für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Der Antrag auf Genehmigung muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Erstaufforstung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht in Verfahren, die auf grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die nach Absatz 2 zuständige Behörde teilt dies vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine nach Absatz 4 Satz 1 erteilte Genehmigung gilt als auf fünf Jahre befristet erteilt.
§ 11 Teilung von Waldgrundstücken
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde, wenn eines der dadurch entstehenden Teilgrundstücke kleiner als drei Hektar ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die geteilten Waldgrundstücke weiterhin gemäß § 5 bewirtschaftet werden können.
(2) Die Genehmigung der Umwandlung eines Waldgrundstückes schließt die Genehmigung seiner Teilung nach Absatz 1 ein.
(3) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt wird.
(4) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden, kann die Forstbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Forstbehörde darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Genehmigung nachgewiesen wird.
(5) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, gilt die Teilung als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Zeit ein Widerspruch der Forstbehörde im Grundbuch eingetragen oder seine Eintragung beantragt worden ist.
(6) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmigung nicht erforderlich, hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag einer oder eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten
(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.
(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.
Abschnitt IV
Besonders geschützte Waldgebiete
(1) Naturwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:
(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und in Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 25.000 dargestellten Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten werden zur Sicherung der ungestörten Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse im Wald zu Naturwäldern erklärt und nach Maßgabe des Absatzes 4 unter Schutz gestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Forstbehörde setzt die Abgrenzungskarten nach Satz 1, soweit dies aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich ist, in Karten im Maßstab 1 : 5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Weitere Waldflächen, die unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden sollen, können durch Verordnung zu Naturwald erklärt werden.
(4) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können, sind verboten.
(5) Unberührt von den Verboten des Absatzes 4 bleiben
(6) Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 zulassen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherung der Erhaltungsziele des Netzes Natura-2000 und zum Schutz der Habitate besonders geschützter Arten.
§ 15 Erlass von Naturwaldverordnungen 11 16
(1) Verordnungen nach § 14 Absatz 3 erlässt die oberste Forstbehörde.
(2) Vor dem Erlass einer Verordnung sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, auf deren Aufgabenbereiche sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, zu hören. Die oberste Forstbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der obersten Forstbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Verordnung von Bedeutung.
(3) Der Entwurf der Verordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats In den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der obersten Forstbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.
(4) Die Beteiligung nach Absatz 2 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt werden.
(5) Die oberste Forstbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.
(6) Von der Anwendung der Absätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.
(8) Die Abgrenzung eines Naturwalds ist in der Verordnung
Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Naturwald gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.
Abschnitt V
Betreten des Waldes
(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
(2) Nicht gestattet sind
es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
(3) Das Wegegebot sowie der Leinen zwang nach Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
(4) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet
Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbin den, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person nach § 21 zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraus sichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. Die Ausweisung ist je derzeit widerruflich und steht unter dem Vor behalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmun gen. Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde sowie anderweitige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Gemeinden sollen darauf hinwirken, dass in ausreichendem Umfang geeignete und zusammenhängende Reitwege und Reit- und Fahrwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen eingerichtet werden.
(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde, insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde, und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln, wobei in der Verordnung die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel zu regeln sind.
Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für
(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 18 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange
und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.
(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren beim Sperren von Wald kann die oberste Forstbehörde durch Verordnung regeln.
(4) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.
Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune zum Schutz von Forstpflanzen gegen Wildschäden (Kulturschutzzäune) sind unverzüglich von den Waldbesitzenden zu entfernen.
§ 21 Kennzeichnung des Waldes
(1) Wald ist von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen
Die Kennzeichnung der in Satz 1 genannten Waldflächen und -wege von Amts wegen hat die waldbesitzende Person zu dulden.
(2) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung des Waldes erlassen.
Abschnitt VI
Waldschutz
§ 22 Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen 16
(1) Wird der Wald in erheblichem Umfang von Schadorganismen bedroht oder befallen, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, in erforderlichem Umfang nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes anerkannt wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen. Die Forstbehörde ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, auf benachbarte Flächen anderer waldbesitzender Personen übergreifendem oder überörtlichem Befall mit Schadorganismen besondere Anordnungen zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Naturwälder nach § 14.
(2) In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September darf gefälltes Nadelholz unentrindet weder im Wald noch innerhalb von drei Kilometern Entfernung von der Grenze des nächsten mit Nadelbäumen bestockten Waldes gelagert werden. Kann das aufgearbeitete Nadelderbholz im Einzelfall nicht unverzüglich entrindet oder aus dem Wald abtransportiert werden, ist eine vorbeugende, sachgemäße Behandlung des an zentraler Stelle zu lagernden Holzes mit anerkannt wirksamen Mitteln gegen den Befall mit Schadorganismen zulässig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände
(1) Zur Verhütung von Waldbränden kann die Forstbehörde gegenüber Waldbesitzenden die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. Sie ist berechtigt, Waldbesitzenden die Herstellung technischer Einrichtungen und die Durchführung technischer Maßnahmen im Rahmen ihres Leistungsvermögens aufzuerlegen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam getroffen werden können, auf deren Kosten selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung unterbleiben.
(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung besondere Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erlassen. Dabei kann sie insbesondere
(1) Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden.
(2) Der Waldabstand ist nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Eine Unterschreitung des Waldabstands zugunsten von baulichen Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen kann bereits zugelassen werden, wenn diese nicht durch Windwurf oder Waldbrand gefährdet werden und von ihnen keine Waldbrandgefahr ausgeht. Ist die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches, erfolgt die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung.
Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft
§ 25 Förderung der Forstwirtschaft 11 16
(1) Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, nach Maßgabe des Landeshaushalts fachlich und finanziell gefördert werden.
(2) Es soll eine fachliche Förderung erfolgen durch unentgeltliche Beratung des Privat- und Körperschaftswaldes. Durch die Beratung sollen insbesondere die Besitzenden des kleinen und mittleren Privat- und Körperschaftswaldes in der Bewirtschaftung ihres Waldes nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterstützt, aus- und fortgebildet werden. Die Beratung ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer.
(3) Waldbesitzende, die kein ausreichendes eigenes Fachpersonal besitzen, können mit der Landwirtschaftskammer oder einer anderen fachkundigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie mit fachkundigen privaten Unter nehmen oder Einzelpersonen eine fachliche Betreuung vereinbaren. Diese besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden forstbetrieblichen Dienstleistungen, insbesondere bei der Waldbegründung und -pflege, bei der Holzernte, beim Unternehmereinsatz und beim Holzverkauf.
(4) Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen können Finanzhilfen gewährt werden. Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen einer finanziellen Förderung, regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.
Abschnitt VIII 11
Entschädigung, Erstattung von Aufwendungen
§ 28 Entschädigung, Übernahmeverlangen 11 16
(1) Werden Waldbesitzenden oder sonstigen Personen durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen und Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch andere Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden können, haben sie gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten.
(2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest.
(3) Soll die Maßnahme oder Entscheidung nach Absatz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle einer Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die in Absatz 1 genannten Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der Anspruch nach Satz 1 ist binnen zwei Jahren nach der den Entschädigungsanspruch auslösenden Versagung oder Erklärung bei der zuständigen Forstbehörde geltend zu machen.
(5) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Auf die Entziehung des Eigentums und die Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(6) Waldbesitzende, deren an Naturwald grenzende Waldflächen als Folge der Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 4 erheblich geschädigt werden, haben gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. § 254 BGB gilt entsprechend. Über den Anspruch entscheidet die Forstbehörde auf Antrag. § 29 (gestrichen) 11
Wird durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes der waldbesitzenden oder einer anderen berechtigten Person ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die betroffene Person in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 28 eine Entschädigung zu leisten oder das Grundstück zu übernehmen ist, kann der betroffenen Person auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
Abschnitt IX
Forstverwaltung, Forstaufsicht
(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.
(2) Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden, Auskunftserteilung
(1) Die Forstbehörden haben
und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber einer waldbesitzenden Person beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.
(2) Die Beauftragten der Forstbehörde sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 den Wald und angrenzende Grundstücke zu betreten. Die Waldbesitzenden können verlangen, dass vor einer daraufhin beabsichtigten Anordnung nach Absatz 1 eine gemeinsame Besichtigung mit dem Beauftragten der Forstbehörde durchgeführt wird.
(3) Die Waldbesitzenden haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen.
§ 34 Sachliche Zuständigkeit 10a
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.
(1) Die Forstbehörden sind berechtigt, ein Waldkataster zu führen und dafür Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken und deren Verfügungsberechtigten zu verarbeiten, insbesondere als Grundlage der
(2) Das Waldkataster umfasst Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde, soweit diese für ein flurstückbezogenes Basisinformationssystem der Forstbehörde erforderlich sind. Die Grundlage der Daten ist das Liegenschaftskataster gemäß Abschnitt III des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) in Verbindung mit dem Grundbuch.
(3) Die Daten werden gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes von den Forstbehörden bei den Katasterämtern erhoben. Sie werden auf Antrag der Forstbehörde mindestens einmal pro Jahr auf Datenträgern übergeben oder automatisiert übermittelt. Die Forstbehörden dürfen den Katasterämtern für deren Zwecke fortgeführte Daten zu Waldgrundstücken auf Datenträgern übergeben oder automatisiert übermitteln.
(4) Die Forstbehörden dürfen personenbezogene Daten, die gemäß § 33 Abs. 3 erhoben wurden, für die Zwecke des Waldkatasters verarbeiten.
(5) Die zu den Waldgrundstücken gespeicherten Daten sind fortzuführen.
§ 36 Gebührenfreiheit
Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz ergehenden Verordnungen dienen, sind, mit Ausnahme der Umwandlungsgenehmigung und der Amtshandlungen im Vollzugsverfahren, gebührenfrei.
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
§ 38 Ordnungswidrigkeiten 11 16 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt im Wald
(4) Ordnungswidrig handelt außerdem, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
§ 30 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anwendbar.
(6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 39 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
Auf Flächen, die Zwecken
dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.
Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn
§ 42 Übergangsregelungen 11 16
(1) Verordnungen, durch die Wald zu Erholungswald erklärt worden ist, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche auf Entschädigung sowie auf sonstige Zahlungen, Zuschüsse oder Erstattungen, die auf Grund der Erklärung zu Erholungswald entstanden und noch nicht geltend gemacht worden sind. Für die entsprechend den Bedürfnissen des Erholungsverkehrs geschaffenen und erhaltungswürdigen Wege, Bänke, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen bleiben die Gemeinden unterhaltspflichtig, soweit die Unterhaltung nicht freiwillig von Dritten übernommen wurde.
(2) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24-, Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung, wenn Naturwälder nach § 14 Absatz 2 berührt sind.
§ 43 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 438) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) außer Kraft.
Anlage (zu § 14 Absatz 2 Landeswaldgesetz) |
Im Eigentum der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten stehende Flächen
Lfd. Nr. | Gebietsname | Größe in ha gerundet | Försterei | betroffene Abteilungen oder Abteilungsteile |
1 | Bahrenhöfer Wohld | 18 | Fohlenkoppel | 389; 390. |
2 | Beimoor | 77 | Lütjensee | 206; 211; 217; 218; 223; 224; 226; 227. |
3 | Bestetal Helldahl und Rehbrook | 58 | Fohlenkoppel | 322; 323; 324; 331; 332; 334. |
4 | Beutz | 41 | Scharbeutz | 489; 490. |
5 | Born | 37 | Haale | 3795; 3796; 3797. |
6 | Bremsburg | 63 | Idstedtwege | 4713; 4714; 4715; 4717. |
7 | Buchholz Segeberger Forst | 46 | Glashütte | 2232; 2233; 2246; 2248; 2249. |
8 | Dahmer Holzkoppel | 32 | Kellenhusen | 620; 621; 623. |
9 | Dodau Südwest | 34 | Dodau | 891; 892. |
10 | Elsdorfer Gehege | 57 | Lohe | 3615; 3629; 3631; 3632; 3638. |
11 | Endern | 57 | Tangstedt | 1303; 1304; 1305; 1306; 1307; 1308. |
12 | Fohlenkoppel | 47 | Fohlenkoppel | 374; 375. |
13 | Haaler Gehege | 81 | Haale | 3738; 3744; 3755; 3756; 3757. |
14 | Hahnenkoppel | 34 | Reinbek | 97; 98. |
15 | Hahnheide | 243 | Hahnheide | 4; 11; 12; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30, 34; 54; 59; 60. |
16 | Halloh Itzehoe | 23 | Drage | 1603; 1604. |
17 | Hamweddler Gehege | 56 | Haale | 3779; 3780. |
18 | Hegebuchenbusch Segeberger Forst | 53 | Heidmühlen | 2214; 2215; 2216; 2217; 2218; 2219; 2224. |
19 | Himmelmoor-Rand | 80 | Kummerfeld | 1001; 1002; 1003; 1004; 1065. |
20 | Himmelreich | 27 | Mörel | 3712; 3713; 3717; 3718. |
21 | Hofhölzung Rantzau | 18 | Kummerfeld | 1104. |
22 | Hundehörn | 37 | Ahrensbök | 51C). |
23 | Jettbrook | 32 | Bordesholrn | 1921; 1922; 1923. |
24 | Kalkhütte Kellersee | 21 | Wüstenfelde | 723. |
25 | Kluvensieker Holz Kanalgehege Ost | 51 | Hütten | 3004; 3005; 3006; 3016. |
26 | Krummland Zentralbereich | 25 | Hütten | 3054; 3055; 3056; 3057; 3058. |
27 | Lindewitt | 18 | Drelsdorf | 4602; 4603; 4607. |
28 | Luhnstedt West | 110 | Mörel | 3728; 3729; 3730; 3731; 3732. |
29 | Majenfelde Hasenberg | 44 | Dodau | 802; 803. |
30 | Nücheler Dörn | 42 | Wüstenfelde | 732; 733; 734. |
31 | Ochsenkoppel Dänischer Wohld | 20 | Hütten | 3572. |
32 | Osterohrstedtholz | 102 | Idstedtwege | 4760; 4761; 4762; 4763; 4764. |
33 | Pugum Friedeholz | 118 | Glücksburg | 4059; 4060; 4061; 4064; 4065; 4066. |
34 | Rehbergholz | 46 | Satrup | 3386; 3388; 3389; 3390. |
35 | Röbeler Holz | 27 | Kellenhusen | 696; 697. |
36 | Röhrkirchen Hüttener Au | 15 | Hütten | 3051. |
37 | Scharbeutzer Heide | 37 | Scharbeutz | 425; 427. |
38 | Schierenwald | 71 | Schierenwald | 1583; 1587; 1588. |
39 | Schmalfelder Wohld | 18 | Tangstedt | 1324; 1327. |
40 | Schwartautal | 47 | Scharbeutz | 472; 473; 475. |
41 | Söhren bei Segeberg | 19 | Fohlenkoppel | 393. |
42 | Sören Nordteil | 20 | Bordesholm | 1941; 1942; 1943. |
43 | Steinholz Bollingstedter Au | 16 | Idstedtwege | 3467; 3468; 3471. |
44 | Steinkampsholz | 54 | Fohlenkoppel | 363; 364. |
45 | Tiergarten bei Schleswig | 53 | Idstedtwege | 3223; 3226; 3229; 3230. |
46 | Tremmerup | 54 | Glücksburg | 4070; 4071; 4072; 4077; 4078; 4079; 4083. |
47 | Ukleisee/Bökensberg | 103 | Wüstenfelde | 727; 728; 729; 730; 731; 760. |
48 | Viehkoppel bei Em- kendorf | 36 | Bordeholm | 1821. |
49 | Viehwiesen Hütten | 15 | Hütten | 3036; 3037. |
50 | Wahlsdorfer Holz | 24 | Ahrensbök | 502. |
51 | Wälder an der Barnitz | 38 | Fohlenkoppel | 341; 342; 343; 345; 346. |
52 | Westerholz | 50 | Mörel | 3700; 3701; 3702; 3704; 3705. |
Im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein stehende Flächen
lfd. Nr. | Gebietsname | Größe in ha gerundet | Kreis | Gemeinde | Amt | Flurstücke oder Flurstücksteile |
1 | Düne am Treßsee | 21 | Schleswig- Flensburg | Sieverstedt | Amt Oeversee | Süderschmedeby *1*3 |
Süderschmedeby *1*50/3 | ||||||
Süderschmedeby *1*50/4 | ||||||
Süderschmedeby *1*50/5 | ||||||
Süderschmedeby *1*50/6 | ||||||
Süderschmedeby *1*52/1 | ||||||
Süderschmedeby *1*52/2 | ||||||
2 | Haseldorfer Binnenelbe | 110 | Pinneberg | Hetlingen | Amt Haseldorf | Hetlingen *16*2 |
Haseidorf | Haseldorf *19*4 | |||||
Haseldorf *19*6 | ||||||
Haseldorf *19*8 | ||||||
Haseldorf *19*11 | ||||||
3 | Hohenfelder Mühlenau | 37 | Plön | Köhn | Amt Probstei | Köhn-Moorrehmen *5*38/4 |
4 | Johannisthal | 26 | Ostholstein | Grennersdorf | Amt Oldenburger Land | Johannistal *1*6/15 |
5 | Kaltenhofer Moor | 118 | Rendsburg- Eckernförde | Osdorf | Amt Dänischer Wohld | Osdorf *5*32/1 |
Osdorf *5*33 | ||||||
Felm | Kaltenhof *1*1/8 | |||||
Kaltenhof *1*7/1 | ||||||
Kaltenhof *2*4/1 | ||||||
Kaltenhof *2*4/2 | ||||||
Kaltenhof *2*58/2 | ||||||
Felm *3*31 | ||||||
6 | Kranika | 27 | Stormarn | Lütjensee | Amt Trittau | Lütjensee *3*35/5 |
Lütjensee *3*35/6 | ||||||
Lütjensee *3*53/39 | ||||||
Lütjensee *3*54/39 | ||||||
Lütjensee *3*55/39 | ||||||
Lütjensee *3*56/39 | ||||||
Lütjensee *3*57/39 | ||||||
Lütjensee *3*58/39 | ||||||
Lütjensee *4*4/3 | ||||||
Lütjensee *4*43/33 | ||||||
Grönwohld | Grönwohld *1*1/5 | |||||
Grönwohld *1*6/2 | ||||||
Grönwohld *1*44/1 | ||||||
Grönwohld *1*101 | ||||||
7 | Lanker See | 29 | Plön | Kühren | Amt Preetz- Land | Kühren *3*1 |
Kühren *3*16/1 | ||||||
Kühren *4*2/1 | ||||||
Kühren *4*2/8 | ||||||
Kühren *4*75/2 | ||||||
8 | Lohe | 20 | Herzogtum - Lauenburg | Wohltorf | Amt Hohe Elbgeest | Wohltorf *4*40/1 |
Sachsenwald *63*1/1 | ||||||
Sachsenwald *63*1/2 | ||||||
Sachsenwald *63*3/4 | ||||||
Sachsenwald *63*3/6 | ||||||
Sachsenwald *63*3/8 | ||||||
Sachsenwald *63*5/4 | ||||||
Sachsenwald *63*6/1 | ||||||
9 | Lütjensee/Hochfelder See | 32 | Plön | Kirchbarkau | Amt Preetz-Land | Kirchbarkau *3*14/4 |
Bothkamp | Bothkamp *1*20/5 | |||||
Bothkamp *2*26/4 | ||||||
Bothkamp *2*45 | ||||||
Bothkamp *2*46/8 | ||||||
10 | Riesewohld | 56 | Dithmarschen | Tensbüttel-Röst | Amt Mitteldithmarschen | Röst *4*2 |
Sarzbüttel | Sarzbüttel *13*33 | |||||
Odderade | Odderade *5*43 | |||||
Odderade *5*45 | ||||||
Odderade *5*46 | ||||||
Odderade *5*48 | ||||||
Odderade *11*50 | ||||||
Odderade *11*54 | ||||||
Odderade *11*55 | ||||||
Odderade *11*56 | ||||||
Odderade *11*60 | ||||||
Odderade *11*62 | ||||||
11 | Sachsenwald | 106 | Herzogtum-Lauenburg | Schwarzenbek | Rülau *1*4 | |
Rülau *119 | ||||||
Rülau *1*21 | ||||||
Rülau *1*22 | ||||||
Rülau *1*24 | ||||||
Rülau *1*25 | ||||||
Rülau *1*26 | ||||||
Rülau *1*27 | ||||||
Rülau *1*28 | ||||||
Rülau *1*29 | ||||||
Rülau *1*30 | ||||||
Rülau 1*31 | ||||||
Rülau *1*32 | ||||||
Rülau *1*33 | ||||||
Rülau *1*34/1 | ||||||
Rülau *1*34/2 | ||||||
Rülau *1*39/5 | ||||||
Rülau *2*4*1 | ||||||
Rülau *2*59 | ||||||
Rülau *2*(30 | ||||||
Rülau *3*13 | ||||||
Rülau *3*14 | ||||||
Rülau *316/3 | ||||||
Rülau *3*17 | ||||||
Rülau *3*18 | ||||||
Rülau *3*21 | ||||||
Rülau *3*22 | ||||||
Rülau *3*25 | ||||||
Brunstorf | Amt Schwarzenbek Land | Brunstorf *6*9/1 | ||||
Brunstorf *6*9/2 | ||||||
12 | Suhrer See/ Stadtheide | 85 | Plön | Bösdorf | Amt Großer Plöner See | Hohenrade *1*4/9 |
Hohenrade *1*5 | ||||||
Hohenrade *1*9/3 | ||||||
Plön | Plön *7*43/150 | |||||
Plön *7*62 | ||||||
Plön *7*103/25 | ||||||
Plön *7*104/31 | ||||||
Plön *8*5/1 | ||||||
Plön *811/6 | ||||||
Plön *811/15 |
Karte Naturwald Bahrenhöfer Wohld
Karte Naturwald Krummland Zentralbereich
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1) Ersetzt Ges. i.d.F.d.B. vom 11. August 1994, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 790-3
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 790-3
ENDE |