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Regelwerk, Naturschutz
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LFO - Landesfischereiordnung
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes

- Saarland -

Vom 5. Februar 2020
(Amtsbl. I Nr. 6 vom 27.02.2020 S. 132; 08.12.2021 S. 2629 21)



Archiv: 2015

Aufgrund von § 9 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 3, § 36 Absatz 3, § 39 Absatz 1 und Absatz 4 sowie § 48 Absatz 8 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Erster Abschnitt
Einheimische Fischarten

§ 1 Einheimische Fischarten

(1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:

Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Stör (Acipenser sturio)
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Maifisch (Alosa alosa)
Bachforelle (Salmo trutta fario)
Seeforelle (Salmo trutta lacustris)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Äsche (Thymallus thymallus)
Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Döbel (Squalius cephalus)
Aland (Leuciscus idus)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Gründling (Gobio gobio)
Schleie (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Barbe (Barbus barbus)
Brachsen (Abramis brama)
Güster (Blicca bjoerkna)
Bitterling (Rhodeus amarus)
Giebel (Carassius gibelio)
Karausche (Carassius carassius)
Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Wels (Siluris glanis)
Aal (Anguilla anguilla)
Hecht (Esox lucius)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Groppe (Cottus rhenanus)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Quappe (Lota lota)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Malermuschel (Unio pictorum)
Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Kugelmuscheln (Sphaerium-Arten)
Erbsenmuscheln (Pisidium-Arten)
Häubchenmuschel (Musculium lacustre)

(2) Der Besatz mit Arten nach Absatz 1 in Fließgewässern ist nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Fischereigesetzes der Fischereibehörde einen Monat vorher zusammen mit einem Herkunftsnachweis anzuzeigen.

(3) Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.09.2007 S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

(4) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer eingesetzt werden:

Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
Sterlet (Acipenser ruthenus)

Zweiter Abschnitt
Fangverbote

§ 2 Mindestmaße

Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:

Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
Hecht (Esox lucius) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm
Barbe (Barbus barbus) 40 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta fario) 25 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm

§ 3 Ausnahmen

Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.

§ 4 Artenschonzeiten

Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:

Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
Äschen vom 1. März bis 30. April
Barben vom 15. März bis 15. Juni
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
Zander vom 15. Februar bis 31. Mai
Hechte vom 15. Februar bis 31. Mai

§ 5 Ganzjährig geschützte Fischarten

Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:

Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Bitterling (Rhodeus amarus)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Maifisch (Alosa alosa)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Groppe (Cottus rhenanus)
Quappe (Lota lota)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Malermuschel (Unio pictorum)

§ 6 Besatzfische, Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen

(1) Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.

(2) Nicht ausgesetzt werden dürfen

  1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
  2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel- oder Steinkrebsbestand,
  3. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind, und
  4. Fische, die im Rahmen fischereilicher Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes gefangen wurden. In begründeten Fällen kann der Fischerverband Saar Ausnahmen zulassen.

§ 7 Zurücksetzen von Fischen

(1) Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.

(2) Gefangene Fische invasiver Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Es gilt § 10 Absatz 5 dieser Verordnung.

§ 8 Verwendung von Setzkeschern

Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzkescher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50 m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag ist nicht zulässig.

§ 9 Ausnahmen von Fangverboten

Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.

Dritter Abschnitt
Fangbeschränkungen

§ 10 Unzulässige Angelmethoden, Tierschutz und Waidgerechtigkeit

(1) Verboten ist

  1. das Fischen bei Nacht,
  2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
  3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial sowie Zuckmückenlarven,
  4. das Angeln mit lebenden Köderfischen und mit anderen lebenden Wirbeltieren,
  5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als zwei Ruten sowie
  6. das Fischen mit der Handangel, das von vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release).

(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt:

vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr

und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gelten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab 5 ha.

(4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot, bei Bedarf mit Auflagen, aufheben.

(5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.

§ 11 Köderfische

(1) Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.

(2) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

§ 12 Bewegliche Fischereivorrichtungen

(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.

(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.

(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.

(4) Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.

§ 13 Maschenweite

(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.

(2) Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.

Vierter Abschnitt
Gemeinsames Fischen

§ 14 Anmeldepflicht

Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fischereiverbandes Saar.

§ 15 Zustimmungsverfahren 21

(1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen Fischen ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei dem Fischereiverband Saar zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

(2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder Pächter ist, muss die schriftlich oder elektronisch erteilte Einwilligung der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden.

§ 16 Versagungsgründe und Einschränkungen

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.

(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 des Saarländischen Fischereigesetzes in Verbindung mit Absatz 1 ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt, wenn

  1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt werden,
  2. Veranstaltungen länger als vier Stunden dauern,
  3. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
  4. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger als vier Wochen beträgt,
  5. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich ergibt durch die Teilung
    1. der Gesamtuferlänge in Metern durch vier bei stehenden Gewässern,
    2. der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn bei fließenden Gewässern,

    teilnehmen,

    mehr als

    1. zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden Gewässern oder
    2. vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden Gewässern je Teilnehmer verwendet werden,
  6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden.

(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen), sind erst anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

  1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden,
  2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.

(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.

(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.

§ 17 Tierschutz und Waidgerechtigkeit bei gemeinsamen Fischen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter von gemeinsamen Fischen ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet.

§ 18 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.

(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfangs vorzulegen.

Fünfter Abschnitt
Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten

§ 19 Aussetzen

(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden. Gleiches gilt für Fische mit sonstigen Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall.

(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.

(3) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen

(1) Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie die Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.

Sechster Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei

§ 21 Entnahmen

Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte Person vor dieser Maßnahme anzuhören.

§ 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere

Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus dem Wasser entnommen werden. Nach § 50 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes ist die Entnahme für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte, der Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für biologische Untersuchungen im Rahmen von Forschung, Lehre und der Gewässerbewirtschaftung erlaubt. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hierüber zu informieren.

§ 23 Ausnahmen

Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.

§ 24 Einlassen von Tieren

In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person eingelassen werden.

Siebenter Abschnitt
Ordnung des Fischfangs

§ 25 Fischereigeräte

(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.

(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.

§ 26 Veränderung von Kennzeichen

Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben die Fischerinnen oder Fischer unverzüglich dem Fischereiverband Saar anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.

Achter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung

§ 27 Abnahme der Prüfung

Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.

§ 28 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern, von denen mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sein müssen. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin des Fischereiverbandes Saar; im Verhinderungsfall ein von dieser oder diesem benanntes Mitglied der Prüfungskommission.

(2) Der Fischereiverband Saar erstellt eine Liste der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 1 und legt diese der Fischereibehörde vor.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 50 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.

(6) Beauftragte der Fischereibehörde können an den Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.

§ 29 Prüfungstermin

Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, festzusetzen. Der Fischereiverband Saar kann die Durchführung der Fischerprüfung von einer Mindestteilnehmerzahl von 20 abhängig machen. Zeit und Ort der Prüfung sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber an einem Vereinspraktikum mit den von der Fischereibehörde festgelegten Mindestinhalten teilgenommen hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar bzw. einer von diesem beauftragten Institution durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der schriftliche Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang gilt gleichzeitig als Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(2) Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeugnisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiverband zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt:

(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die

  1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
  3. die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben oder
  4. kein Vereinspraktikum nach Absatz 1 nachweisen können.

§ 31 Prüfung

(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.

(2) Jede zu prüfende Person hat einen vom Fischereiverband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.

(3) Die zu prüfenden Personen dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u. Ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.

§ 32 Prüfungsergebnisse

(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.

(2) Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.

§ 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung 21

(1) Die zu prüfende Person erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischereibehörde festgelegten Muster.

(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er kann einen Bescheid verlangen.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.

§ 34 Prüfungsniederschrift 21

Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 35 Ausnahmeregelung

Von der Ablegung der Prüfung sind befreit

  1. beruflich ausgebildete Fischerinnen oder Fischer und Fischzüchterinnen oder Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  2. volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die Geltungsdauer dieses Fischereischeines beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person zu bestimmende Monate, die auf dem Jahresfischereischein zu vermerken sind,
  3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
  5. volljährige Personen

a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent oder

b) die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (§ 32 des Saarländischen Fischereigesetzes) nicht bestehen können.

Die Ausübung der Fischerei ist nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers möglich.

§ 36 Gleichstellung von Fischerprüfungen und Fischereischeinen

(1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

(2) Soweit Personen mit Behinderung, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Saarland haben, in anderen Bundesländern von der landesgesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflicht befreit sind, gilt ihr Fischereischein auch im Saarland. § 35 Nummer 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind nach § 27 Absatz 2 des Saarländischen Fischereigesetzes dem Fischereischein nach dem Saarländischen Fischereigesetz gleichgestellt.

(4) Fischerprüfungen anderer Staaten werden nicht anerkannt.

(5) Fischereischeine anderer Staaten werden nicht anerkannt.

Neunter Abschnitt
Fischereiaufseher

§ 37 Bestellung und Verpflichtung

(1) Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Person, die zur Fischereiaufseherin oder zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
  2. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der Fischereibehörde durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.

(3) Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist von diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor ihrer oder seiner Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten zu belehren.

(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ihre oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.

§ 38 Dienstausweis, Dienstabzeichen

(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.

(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.

(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 39 Pflichten und Befugnisse des Fischereiaufsehers, Kostenersatz

(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften dem Fischereiverband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist sie oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes nach den Vorgaben des Fischereiverbandes gegenüber der Fischereibehörde verpflichtet.

(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher, die/der in Fällen des § 48 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 des Saarländischen Fischereigesetzes Fangmittel und Fische sicherstellt, hat die betroffene Person über den Grund der Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu belehren. Der betroffenen Person ist die Sicherstellung schriftlich gegen Unterschrift in einem Verzeichnis zu bestätigen. Der Verbleib der Gegenstände ist ihr bekannt zu geben.

Die sichergestellten Fangmittel sind zu kennzeichnen. Fangmittel und Fische sind im Beisein der betroffenen Person fotografisch zu dokumentieren und im Verzeichnis aufzulisten. Legt die betroffene Person gegen die Sicherstellung ausdrücklich Widerspruch ein, ist dieser auf dem Verzeichnis gegen Unterschrift zu vermerken. Die sichergestellten und gekennzeichneten Fangmittel sind binnen drei Tagen mit dem Verzeichnis und dem Bericht dem Fischereiverband Saar zur Entscheidung vorzulegen. Sichergestellte lebende Fische sind dem Fischereiberechtigten auszuhändigen. Wegen des Verderbs sind tote Fische, sofern sie dem Berechtigten nicht zeitig übergeben werden können, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Verbleib der Fische ist im Bericht zu vermerken.

(3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält für ihre/seine Tätigkeit nach Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes einen Kostenersatz von 120 Euro jährlich.

Zehnter Abschnitt
Elektrofischerei

§ 40 Zustimmung des Fischereiverbandes

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des Fischereiverbandes Saar ausgeübt werden.

(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden

  1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie zur Erfassung der Fischbestände,
  2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
  3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
  4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.

(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.

§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen 21

(1) Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag erteilt.

(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind

  1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
  2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
  3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge,
  4. die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht ist. Die Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar nach § 50 des Saarländischen Fischereigesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 42 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift der antragstellenden Person,
  2. Zweck der Elektrofischerei,
  3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
  4. Name und Anschrift der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters.

(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 beizufügen.

§ 43 Berechtigte Personen 21

(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elektrofischerei ausübende Person hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.

(2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jahren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Zulassungsschein beizufügen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden.

§ 44 Ausweispflichten

(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.

§ 45 Fangbuchführung

Über das Ergebnis des Elektrofischfangs hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischereiverbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

Elfter Abschnitt
Fischereiabgabe

§ 46 Fischereiabgabe

Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:

beim Jugendfischereischein in Höhe von 2,50 Euro

beim Jahresfischereischein in Höhe von 8,00 Euro

beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 40,00 Euro

beim Jahresfischereischein für Menschen mit Behinderung (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 5,00 Euro

beim Fünfjahresschein für Menschen mit Behinderung (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 25,00 Euro

Zwölfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 23 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
  2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. Fangverbote nicht beachtet,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Fischarten entgegen den Beschränkungen aussetzt,
  4. entgegen § 7 Absatz 1 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
  5. entgegen § 7 Absatz 2 gefangene Fische invasiver Arten in das Gewässer zurückversetzt,
  6. bei der Verwendung von Setzkeschern die Vorschriften des § 8 nicht beachtet,
  7. entgegen § 10 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet,
  8. entgegen § 11 Absatz 1 Köderfische verwendet, die nicht aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird,
  9. entgegen § 11 Absatz 2 nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten als Köderfische verwendet,
  10. entgegen § 12 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt,
  11. entgegen § 13 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
  12. entgegen § 14 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne die vorherige Zustimmung des Fischereiverbandes einzuholen,
  13. die gemäß § 15 erforderlichen Angaben unrichtig macht und sich dadurch die Zustimmung des Fischereiverbandes erschleicht,
  14. die gemäß § 16 Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
  15. entgegen § 17 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
  16. entgegen § 18 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet,
  17. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung vorlegt,
  18. entgegen § 19 Absatz 1 und 2 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Besatzzwecken verkauft,
  19. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter nicht unverzüglich der Fischereibehörde meldet,
  20. entgegen § 20 Absatz 2 von der Fischereibehörde zur Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffene Anordnungen nicht befolgt,
  21. entgegen § 21 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine entnimmt,
  22. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt oder beschädigt,
  23. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person in Fischgewässer einlässt,
  24. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
  25. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser entfernt,
  26. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen solcher Zeichen nicht sofort der zuständigen Behörde meldet,
  27. entgegen § 40 die Elektrofischerei
    1. ohne Zustimmung des Fischereiverbandes Saar,
    2. in anderen als den genehmigten Gewässern,
    3. zu anderen als den genehmigten Zwecken,
    4. ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
    5. ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen oder Bedingungen

    ausübt,

  28. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
  29. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
  30. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den Bedienungsschein und den Zulassungsschein bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
  31. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfangs nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Dreizehnter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(Red. Anm.: die Fassung vom 02. August 1999 wurde bereits von der Fassung vom 10. März 2015 ersetzt)
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), außer Kraft.

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