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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2018 S. 323)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürNatG - Thüringer Naturschutzgesetz -
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(wie eingefügt).

Artikel 1a
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes

(Gültig ab 01.12.2019 siehe =>)

In § 6 Abs. 8 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) werden jeweils die Verweisungen " § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG" durch die Verweisungen " § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes

Das Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Nr. 7.3.2 wird die Verweisung " § 18 ThürNatG" durch die Verweisung " § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 1.2 angefügt:

"1.2 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne nach § 10 BNatSchG und Landschaftspläne nach § 11 BNatSchG"

Artikel 5
Änderung der Thüringer Bauordnung

In § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 26a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Waldgebiete ohne forstliche Nutzung

(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Waldgebiete ohne forstliche Nutzung ausgewiesen werden. Diese Waldgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bieten, die Lebensgemeinschaften sollen sich ohne Nutzung oder pflegende Maßnahmen des Menschen entwickeln.

(2) Die Waldgebiete ohne forstliche Nutzung werden von dem für Forsten zu ständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgegeben; zusätzlich veröffentlichen das für Forsten zuständige Ministerium und die Naturschutzfachbehörde jeweils eine digitale Karte auf ihrer Internetseite. Sofern sich eine Fläche nicht im Eigentum des Landes befindet, setzt die Nutzungsfreistellung der Fläche sowie deren öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus.

(3) In den nach Absatz 2 veröffentlichten Waldgebieten ohne forstliche Nutzung ist das Fällen von Bäumen sowie die Nutzung oder Entnahme von Holz untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Forstschutzes für angrenzende Wälder erforderlich ist. Das Holz soll schadlos auf der Fläche verbleiben.

(4) Waldgebiete ohne forstliche Nutzung sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln können Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorgeschrieben werden."

2. In § 10 Abs. 3 Satz 5 werden das Wort "besonders" durch das Wort "gesetzlich" und die Verweisung " § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
"ThüringenForst"

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

In § 31 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Naturschutzgesetz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten und -gegenständen

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung der Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung der Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe

Die Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe vom 17. März 1999 (GVBl. S. 254), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (ThürNatEVO)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Ausgleichabgabe nach § 7 Abs. 7 ThürNatG" durch die Worte "Ersatzzahlung nach § 6 Abs. 9 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" und die Verweisung " § 8 Abs. 8 ThürNatG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" und die Verweisung " § 8 Abs. 1 ThürNatG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausgleichsabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1 ThürNatG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

c) In der Einleitung des Absatzes 2 wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

d) In den Absätzen 3 bis 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Verweisung " § 7 Abs. 8 ThürNatG" wird durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 BNatSchG" ersetzt.

bbb) Das Wort "Ausgleichabgabe" wird durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

ccc) Die Verweisung " § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG" wird durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürNatG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürNatG" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 ThürNatG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 oder 3 ThürNatG" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

b) In der Einleitung und in Nummer 3 Halbsatz 2 wird jeweils das Wort "Ausgleichabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

c) In Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Nummer 3 Halbsatz 2 werden jeweils die Worte "und bei den Schutzgegenständen nach den §§ 12 bis 18 ThürNatG" durch die Worte "nach § 20 Abs. 2 BNatSchG, bei gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 15 ThürNatG" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Thüringer Kormoranverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kormoranverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 17
Änderung der Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön

(nicht dargestellt)

Artikel 18
Änderung der Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Thüringer Wald

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Änderung der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald

(nicht dargestellt)

Artikel 20
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser

(nicht dargestellt)

Artikel 21
Änderung der Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale

(nicht dargestellt)

Artikel 22
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz

(nicht dargestellt)

Artikel 23
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal

(nicht dargestellt)

Artikel 24
Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 25
Änderung der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung

Die Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181), geändert durch Verordnung vom 28. November 2018 (GVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Ersten Abschnitts wird die Verweisung " § 26 Abs. 3 Satz 3 ThürNatG" durch die Verweisung " § 36 Abs. 7 Satz 1 ThürNatG" ersetzt.

2. In § 1 werden die Verweisung " § 26 Abs. 1 ThürNatG" durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 ThürNatG" und die Verweisung " § 26 Abs. 3a Satz 2 ThürNatG" durch die Verweisung " § 36 Abs. 7 Satz 2 ThürNatG" ersetzt.

3. Im Titel des Zweiten Abschnitts wird die Verweisung " § 26a Abs. 2a ThürNatG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 ThürNatG" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-Ernährungs- und Forstwirtschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 27
Änderung des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

(2) Artikel 1a tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

ID 191712

ENDE