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Regelwerk; Naturschutz
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ThürNatG - Thüringer Naturschutzgesetz
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2018 S. 323 19 Inkrafttreten)



Archiv: 1999, 2006
Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verwirklichung der Ziele, Zusammenarbeit der Behörden
(zu den §§ 2 und 3 BNatSchG, abweichend von § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Ergänzend zur Regelung des § 2 Abs. 2 BNatSchG haben auch die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Ergänzend zur Regelung des § 3 Abs. 5 BNatSchG haben die in Satz 1 genannten Stellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG sollen zusätzlich für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate, Natura 2000-Gebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Eigentum oder Besitz des Landes, der Landkreise, der Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei der Überlassung dieser Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere den Vertragsnaturschutz, vorrangig nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.

(4) Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, die Lebensräume der Arten zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.

(5) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(6) Die ehrenamtliche Mitarbeit einschließlich der naturwissenschaftlichen Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege sowie der auf Dauer angelegte Vertragsnaturschutz sind zu unterstützen.

(7) Die Anordnung einer Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

§ 2 Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und nach § 36 Abs. 1 und 2 fortgeltenden Vorschriften sowie des unmittelbar geltenden, den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zu ständige Ministerium. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. Die oberste Naturschutzbehörde veröffentlicht im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde und im Benehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen.

(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Wenn für ein Verfahren einschließlich der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit auf die obere Naturschutzbehörde über.

(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 18 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)

(1) Von der obersten Naturschutzbehörde wird ein Landschaftsprogramm als Fachplan aufgestellt und fortgeschrieben. Seine raumbedeutsamen Inhalte werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.

(2) Von der oberen Naturschutzbehörde werden Landschaftsrahmenpläne als Fachpläne für das Gebiet der Planungsregionen aufgestellt und fortgeschrieben. Ihre raumbedeutsamen Inhalte werden nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen. Die obere Naturschutzbehörde vertritt auch darüber hinaus die Belange des Naturschutzes gegenüber der Regionalplanung.

(3) Für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung gilt das Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den folgenden Sätzen Abweichendes geregelt ist. Die Pläne müssen die über § 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG hinausgehenden positiven und negativen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94, 2018 I S. 472) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Pläne müssen die Anforderungen nach § 40 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich. Die Auslegung der Pläne nach § 3 ThürUVPG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 UVPG findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde statt; die Bekanntmachung der Auslegung und die Auslegung erfolgen auch über das Internet. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 ThürUVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen.

§ 4 Landschaftspläne, Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)

(1) Die Landschaftspläne werden als Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden aufgestellt und fortgeschrieben.

(2) Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. § 3 Abs. 3 gilt für Landschaftspläne entsprechend; die Auslegung findet in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt.

(3) Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden; er soll über das Internet zugänglich gemacht werden.

(4) Grünordnungspläne werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen; sie hat insbesondere fachliche Hinweise zur Berücksichtigung der Inhalte der Landschaftsplanung zu geben. Grünordnungspläne bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung.

Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft
(abweichend von § 14 BNatSchG)

Abweichend von § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG sind zusätzlich zu den dort genannten Fällen nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen:

  1. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder eines nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hin sichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
  2. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
  3. behördlich angeordnete oder regelmäßig erforderliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung insbesondere von geschützten Gebieten nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG sowie Einrichtungen zur Information über Natur und Landschaft,
  4. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bodenversiegelung, wenn dies, insbesondere an Gefällstrecken oder im unmittelbaren Einmündungsbereich zu öffentlichen Straßen, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

§ 6 Verursacherpflichten, Zulässigkeit von Eingriffen, Flächenpool, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 19
(zu den §§ 15 bis 17 BNatSchG)

(1) Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung, der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.

(2) Zur Kompensation sollen vorrangig zu diesem Zweck vorgehaltene gleich geeignete Maßnahmen herangezogen werden (Flächenpool); Näheres ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 zu regeln.

(3) Ist geplant, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen, ist die zuständige Landwirtschaftsbehörde durch den Vorhabenträger bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen.

(4) Eine Abwägungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.

(5) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen. Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung eine Auflage nicht oder leistet er eine von der Zulassungsbehörde verlangte Ersatzzahlung oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Pflichten zu untersagen oder die Zulassung zu widerrufen. Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.

(6) Die Prüfung der sach- und fristgerechten Durchführung der Vermeidungs-, der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 7 BNatSchG sowie von Auflagen, die aus dem besonderen Artenschutz resultieren, erfolgt durch die Zulassungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(7) Soweit der Verursacher zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die Zulassungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst diese Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich übernehmen.

(8) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Eingriffen, deren hauptsächliche Wirkung in einer Bodenversiegelung besteht, eine Entsiegelung in gleichem Umfang verpflichtend festzuschreiben. Sie wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung Re gelbeispiele für Eingriffe festzusetzen sowie Näheres

  1. zur Kompensation von Eingriffen, insbesondere zu
    1. Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    2. § 15 Abs. 3 und 4 BNatSchG einschließlich
      aa) näherer Bestimmungen zu einer Verpflichtung zur Entsiegelung,
      bb) der Festsetzung der Voraussetzungen, unter denen die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher auf Dritte übertragen werden kann in Abweichung von § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG und
      cc) Bestimmungen zum Naturraum einschließlich der Möglichkeit zur Abweichung von der Bindung von Ersatzmaßnahmen an den Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG,
  2. zu dem in den Absätzen 5 und 6 und in § 17 Abs. 1 bis 10 BNatSchG geregelten Verfahren,
  3. zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in Flächenpools sowie
  4. zum Kompensationsverzeichnis

zu regeln. Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG Gebrauch gemacht hat, umfasst dies auch die Ermächtigung, von den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG abzuweichen. Die Festsetzung der Regelbeispiele für Eingriffe und die Bestimmungen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ergehen im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Die Bestimmungen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ergehen im Einvernehmen mit den für Verkehr, Bau, Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zuständigen Ministerien; Bestimmungen mit Bezug zu der Kompensation für Nutzungsartenänderungen nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung ergehen im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Die Ersatzzahlung ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten.

§ 7 Zuständigkeiten bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Zuständige zu beteiligende Behörde nach § 17 Abs. 1 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. Ist die Behörde, die den Eingriff zulässt oder durchführt oder bei der er angezeigt wird, eine untere Verwaltungsbehörde und kommt das Einvernehmen auf der unteren Verwaltungsebene nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. § 18 Abs. 3 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Bedarf der Eingriff einer Zulassung durch oder einer Anzeige an eine obere oder oberste Landesbehörde, so ist bei

  1. Neu- und Ausbauvorhaben von Bundesfernstraßen,
  2. kreisübergreifenden Neubauvorhaben von Landesstraßen,
  3. kreisübergreifenden Neu- und Ausbauvorhaben von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
  4. kreisübergreifenden Neubauvorhaben von Schienenwegen und
  5. wasserwirtschaftlichen und anderen infrastrukturellen Großprojekten der Energieversorgung von kreisübergreifender Bedeutung

das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen; bei den übrigen Vorhaben ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen, sofern nicht die obere Naturschutzbehörde die Herstellung des Benehmens mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde an sich zieht.

(3) Bedarf der Eingriff einer Zulassung durch oder einer Anzeige an eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

(4) In den Fällen, in denen neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG die Bauaufsichtsbehörde.

(5) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden nach anderen Bestimmungen, die untere Naturschutzbehörde; sie informiert die anderen zuständigen Behörden von einer Untersagung.

(6) Die obere Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG.

Vierter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 8 Biotopverbund
(zu § 21 BNatSchG)

(1) Die Konzeption, Sicherung und Maßnahmen zur Entwicklung des Biotopverbunds und der Biotopvernetzung sind Aufgaben der Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im örtlichen, regionalen und landesweiten Maßstab.

(2) Die obere Naturschutzbehörde erstellt eine Biotopverbundplanung als Teil der Landschaftsrahmenplanung. In der Biotopverbundplanung sind insbesondere Flächen darzustellen, die

  1. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der ökologisch intakten Biotopkomplexe,
  2. der Erhaltung und Wiederherstellung von Ausbreitungskorridoren und Verbindungselementen und
  3. der Vernetzung unterschiedlicher Teillebensräume von Populationen oder der Anbindung genetisch isolierter Populationen

dienen.

(3) Die Biotopverbundplanung ist in die Regionalplanung gemäß § 3 Abs. 2 aufzunehmen und, soweit erforderlich, planungsrechtlich zu sichern.

§ 9 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Erklärt werden

  1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente durch Gesetz,
  2. Biosphärenreservate durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde,
  3. Naturparke durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, die sich mit der obersten Landesplanungsbehörde ins Benehmen setzt,
  4. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde und
  5. Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Die Zuständigkeiten nach Satz 1 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

(2) Der räumliche Geltungsbereich kann in der Rechtsverordnung mit Worten beschrieben werden, es können Karten als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder es kann in der Rechtsverordnung auf Karten Bezug genommen werden, die niedergelegt werden. Die Niederlegung erfolgt entweder in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form mindestens bei der erlassenden Behörde; dort kann jedermann zu den Dienstzeiten Einsicht nehmen. Bei einer Niederlegung soll eine Übersichtskarte als Bestandteil der Rechtsverordnung mitveröffentlicht werden.

(3) Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die nach § 36 Abs. 2 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch unveränderliche digitale Karten ersetzt werden, findet § 10 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 36 Abs. 2 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am 28. April 2006 archivmäßig hinterlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt.

(4) Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die zwischen dem 9. Februar 1993 und dem 30. April 2008 erlassen wurden, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, tritt an deren Stelle die zuständige untere Naturschutzbehörde.

(5) Schutzerklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.

(6) Zur Gewährleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur

  1. können in Naturschutzgebieten Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden,
  2. ist in Nationalparken auf mindestens 75 Prozent der Fläche und in Biosphärenreservaten auf mindestens drei Prozent der Fläche auf Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zu verzichten.

(7) Auf die Schutzerklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und zuständiger Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes langfristig erreicht werden kann.

§ 10 Verfahren der Unterschutzstellung
(zu § 22 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei der erlassenden Naturschutzbehörde auszulegen und auf einer Internetseite zu veröffentlichen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können; dies kann auch über ein auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zur Verfügung gestelltes Formular erfolgen, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zu veröffentlichen. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 sind Verordnungsentwürfe der obersten und oberen Naturschutzbehörde mit Karten für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten während der Sprechzeiten elektronisch zur Einsichtnahme bereitzustellen; in der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2 ist darauf hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist in diesen Fällen auch auf der Internetseite der räumlich betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu veröffentlichen, sie soll zudem ortsüblich erfolgen.

(4) Mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung über ein Naturschutzgebiet oder ein Biosphärenreservat gilt in dem betroffenen Gebiet § 11 Abs. 3 entsprechend; bei Biosphärenreservaten jedoch nur in Bezug auf die Kern- und Pflegezonen.

(5) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.

(6) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen genügt anstelle des Verfahrens nach Absatz 2 die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

(7) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(8) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegung und Anhörung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den erweiterten Teilen vorgebracht werden können.

(9) Wird eine Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6. Bei einer wesentlichen Änderung kann auf das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 verzichtet werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Findet jedoch eine erneute Auslegung und Anhörung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

(10) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bis 3 sowie in den Absätzen 5 und 6 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. Eine Verletzung der in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 genannten Verfahrensvorschriften bleibt unbeachtlich.

§ 11 Einstweilige Sicherstellung
(zu § 22 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch die jeweils für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(3) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, soweit sie nicht geeignet ist, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. In der Sicherstellungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

§ 12 Kennzeichnung und Register der Schutzgebiete
(zu § 22 Abs. 4 BNatSchG)

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die geschützten Teile von Natur und Landschaft in elektronische Verzeichnisse auf der Grundlage amtlicher Karten oder Orthofotos ein, die bei der Naturschutzfachbehörde geführt werden.

(2) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind mittels amtlicher Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlich zu machen; die Auslagen trägt die jeweils für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zuständige Naturschutzbehörde. Der Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Form, Beschriftung und Aufstellung der amtlichen Schilder, zu regeln. Die Kennzeichnung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5.

(3) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Naturpark", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz geschützten Gebiete verwendet werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.

§ 13 Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Naturparke
(zu den §§ 24, 25 und 27 BNatSchG, abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG)

(1) Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Naturparke nehmen Aufgaben in der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung wahr.

(2) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen die Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland erfüllen.

(3) Für die Verwaltung und Entwicklung jedes Nationalparks und jedes Biosphärenreservats ist eine gesonderte Verwaltung einzusetzen, die der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt ist.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung jedes Naturparks ist eine gesonderte Verwaltung einzusetzen, die der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt ist. Die Aufgaben können einem Dritten übertragen werden, sofern die gleichwertige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist; hierfür steht ihm eine Aufwandsentschädigung zu.

(5) Die Verwaltungen erstellen jeweils für das Biosphärenreservat ein Rahmenkonzept und für den Naturpark einen Naturparkplan. Für Teilflächen dieser Gebiete können Pflege- und Entwicklungspläne erstellt werden. Mit den betroffenen Behörden ist das Benehmen herzustellen, betroffene sonstige Träger öffentlicher Belange sind anzuhören.

(6) Die Ausweisung eines Naturparks ist vereinbar mit der Benennung als Geopark. Die Naturparkverwaltungen können Aufgaben eines Geoparks übernehmen.

§ 14 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

(1) Die Gemeinden können unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

  1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,
  2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,
  3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen und
  4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.

In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht werden. Die Gemeinden sind im eigenen Wirkungskreis jeweils zuständig für den Vollzug der Satzung.

(2) Linienhafte Anpflanzungen wie durchgehende Hecken und einseitige Baumreihen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG festgesetzt wurden, mindestens 50 Meter lang und im Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG zu erfassen sind, sind als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt, ohne dass es einer besonderen Ausweisung bedarf. Satz 1 gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Satz 1 findet auch keine Anwendung, soweit Anpflanzungen nach Absatz 3 geschützt sind. Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Anpflanzung führen können, sind verboten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzung oder zur Gesunderhaltung von Bäumen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzung. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG Befreiungen erteilen. § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Alleen außerhalb des Waldes an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt; ausgenommen hiervon sind Alleen im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung einer Gemeinde. Alleen im Sinne dieses Gesetzes sind beidseitig der Straße oder des Weges ausgeprägte Baumreihen von Bäumen meist gleicher Art und in regelmäßigem Pflanzabstand, der in der Regel einen Kronenschluss in der Reihe zulässt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die den Charakter als Allee auf Dauer ändern können, sind verboten. Von den Verboten ausgenommen sind solche Fäll- und Schnittmaßnahmen, die den Charakter als Allee auf Dauer ändern können, die jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind; vor der Durchführung ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Maßnahmen nach Satz 4, die keinen Aufschub dulden, sind nachträglich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. In den Fällen der Sätze 4 und 5 setzt die zuständige untere Naturschutzbehörde nach Anhörung der Betroffenen eine Ersatzpflanzung, vorrangig als Nachpflanzung am bisherigen Standort, fest. Eine Ersatzgeldzahlung in einen Alleenfonds ist festzusetzen, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zweckmäßig ist; § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG gilt entsprechend. Erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG, so setzt sie zugleich eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung in einen Alleenfonds fest. Der Alleenfonds wird bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geführt und für Maßnahmen zugunsten von Alleen eingesetzt. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sollen von den zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Dabei sind im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) standortgerechte und in der Regel heimische Baumarten zu verwenden.

§ 15 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG, abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind Bergwiesen, Moorwälder, uferferne Landröhrichte, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, Streuobstwiesen, offene Felsbildungen der planaren bis montanen Stufen, aufgelassene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche, alte Lesesteinwälle, Hohlwege sowie Erdfälle und Dolinen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sowie nach Satz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation zu definieren und Mindestgrößen festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht hinsichtlich der Waldbiotope im Benehmen mit dem für Forst zuständigen Ministerium.

(2) Die Naturschutzfachbehörde und die Landesforstanstalt in ihrem Aufgabenbereich erfassen die gesetzlich geschützten Biotope und tragen sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Naturschutzfachbehörde im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.

(3) Die zuständige untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

(4) Bei Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung ist die zuständige untere Naturschutzbehörde dafür zuständig, eine dadurch entstehende Beeinträchtigung abzuwehren; dies steht der Durchführung notwendiger Maßnahmen durch Dritte, einer Förderung dieser Maßnahmen oder ihrer Festsetzung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen. Eine Pflegepflicht des Eigentümers entsteht in diesem Fall nicht.

(5) Abweichend von § 30 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, das Verbot der Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht, wenn eine nach diesem Plan zulässige bauliche Nutzung verwirklicht wird.

(6) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 16 Netz "Natura 2000"
(zu den §§ 32 bis 36 BNatSchG)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu melden sind, nach den in diesen Bestimmungen genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium und stellt das Benehmen mit diesem her. Notwendige geringfügige Korrekturen der Meldung, die sich aus neuen Erkenntnissen der Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen ergeben, meldet die oberste Naturschutzbehörde an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium. Die oberste Naturschutzbehörde beteiligt vor der Meldung der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete die jeweiligen Schutzobjekte und Erhaltungsziele festzusetzen, um für die in der Rechtsverordnung zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die Europäische Kommission gemeldeten und bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. In der Rechtsverordnung kann auf Bewirtschaftungs- oder sonstige Pläne verwiesen werden, in denen die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen enthalten sind. Die Rechtsverordnung ist regelmäßig bezüglich der bis dahin jeweils vorliegenden Datenlage zu aktualisieren.

(3) Die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts nach § 34 BNatSchG erfolgt in dem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sonstige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Behörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durchführt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist diese Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 mit entsprechender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 7. Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten in einer Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservats, in einem Naturschutzgebiet, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 3, im Nationalpark nach § 11 ThürNPHG oder im Nationalen Naturmonument nach § 9 Thüringer Grünes-Band-Gesetz vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 605) erforderlich ist, wird die Verträglichkeitsprüfung durch die für die Befreiung zuständige Naturschutzbehörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt.

(4) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 6 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 35 Nr. 2 BNatSchG die obere Naturschutzbehörde.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde erhält ein flächendeckendes Netz von Natura 2000-Stationen einschließlich eines Koordinierungszentrums aufrecht; dabei sind ab dem Jahr 2024 die Ergebnisse der Evaluierung zu berücksichtigen. Natura 2000-Stationen sind Einrichtungen, die in Ergänzung und zur Unterstützung des behördlichen Naturschutzes die Aufgabe haben, daran mitzuwirken, dass der günstige Er haltungszustand der Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG insbesondere in den Natura-2000-Gebieten erhalten und entwickelt wird. Die oberste Naturschutzbehörde schließt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger und erstattet ihm die notwendigen Aufwendungen. Träger der Natura 2000-Stationen können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sein, die die Trägerschaft beantragt haben und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Im Einzelfall kann auf die Gemeinnützigkeit des Trägers verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Natura 2000-Station ihrerseits, unabhängig von der Tätigkeit des Trägers im Übrigen, den Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung entspricht. Bei gleicher Eignung ist vorrangig den Anträgen solcher juristischer Personen des Privatrechts stattzugeben, die bereits Träger einer Natura 2000-Station sind; bei der Beurteilung der Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung sind die bisherigen Arbeitsergebnisse einzubeziehen.

(6) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG führt die Naturschutzfachbehörde ein Verzeichnis der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen, das im Internet veröffentlicht wird. Die Zulassungsbehörde hat unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Angaben zu Auswirkungen auf die betroffenen Schutzziele der Naturschutzfachbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Zulassung in geeigneter Weise zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 BNatSchG entsprechend anzuwenden.

§ 17 Gentechnisch veränderte Organismen, Pestizide
(abweichend von § 35 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 35 BNatSchG sind in Nationalparken, Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten und Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG sowie in einem Streifen von 1.000 Metern Breite um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten. Im Übrigen gilt § 35 BNatSchG.

(2) Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Anwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen des Forstschutzes. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 18 Zuständigkeiten im Artenschutz
(zu den §§ 37 bis 55 BNatSchG)

(1) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der Regelungen des Fünften Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzrechts, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ergeben, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

(2) Für die Aufgaben, die sich aus § 37 BNatSchG ergeben, sind neben der unteren auch die obere und die oberste Naturschutzbehörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zuständig.

(3) Die Erteilung der Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG bedarf für den Bereich des Waldes zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde.

(4) Das Ausbringen von Pflanzen und Tieren aufgrund einer Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG ist in der Naturschutzfachbehörde zu dokumentieren; dazu übersendet ihr die zuständige Behörde die notwendigen Unterlagen.

(5) Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchst. d 1. Alternative des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie ergeht im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde. Die nach § 11 des Tierschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind dem Genehmigungsantrag beizufügen, falls diese der zuständigen Tierschutzbehörde nicht bereits vorgelegt wurden. Anordnungen nach § 42 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG ergehen im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde.

(6) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie für beauftragte Maßnahmen der Naturschutzfachbehörde notwendig sind, sowie im Rahmen der Vogelberingung.

(7) Für die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gilt Folgendes:

  1. die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Abs. 1, 3, 5 bis 7, für die Festlegung von Managementmaßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 und für Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014,
  2. die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Verbindung mit § 40c Abs. 3 BNatSchG und
  3. die Naturschutzfachbehörde ist zuständig für die Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, die Bestätigung der Früherkennung eines Einbringens oder Vorkommens einer invasiven gebietsfremden Art nach Artikel 16 Abs. 1, für Beseitigungsmaßnahmen und die Überwachung deren Wirksamkeit nach Artikel 17 Abs. 1 und 3, für das Verfahren bei Ausnahmen von der Beseitigungspflicht nach Artikel 18 Abs. 1, 5 und 6, für die Berichterstattung nach Artikel 24 Abs. 1 und für die Information nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.

(8) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die unteren Jagd- und Fischereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen, sie setzen sich in ihren Verantwortungsbereichen für die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen gemäß Absatz 7 ein und informieren die zuständigen Naturschutzbehörden über deren Ergebnisse.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde macht die Managementmaßnahmen nach § 40e Abs. 1 BNatSchG im Thüringer Staatsanzeiger bekannt und veröffentlicht sie zusätzlich im Internet.

(10) Die Naturschutzfachbehörde oder ein von ihr Beauftragter führt ein Register der anerkannten Vermehrungsgutbestände gebietseigener Gehölze. Bei behördlichen Zulassungen und Anzeigen von Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen durch Behörden ist der Erhalt der nach Satz 1 registrierten Vermehrungsgutbestände besonders zu berücksichtigen.

§ 19 Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)

(1) Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für Tiergehege, die

  1. unter staatlicher Aufsicht stehen,
  2. nur für kurze Zeit aufgestellt werden,
  3. eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehalten werden.

(2) Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten, um Tiergehege daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Für den Fall des Betretens von nicht bebautem, eingefriedetem Wohnbereich wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt.

§ 20 Horstschutz
(zu § 54 Abs. 7 BNatSchG)

Unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften ist es verboten,

  1. Brutfelsen und Horstbäume von Großvögeln zu beseitigen und in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen,
  2. Nistplätze, die aktuell besetzt sind oder im Vorjahr besetzt waren, von
    1. Seeadlern und Uhus in der Zeit vom 01.01. bis 31.07.,
    2. Wanderfalken, Schwarzstörchen und Kranichen in der Zeit vom 15.02. bis 31.08.,
    3. Rotmilanen und Fischadlern in der Zeit vom 01.04. bis 31.07.,

    durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, den Einsatz von Drohnen oder vergleichbare Brut und Aufzucht störende Handlungen in einem Umkreis von 100 Metern, bei Adlern und Schwarzstörchen von 300 Metern zu gefährden,

  3. Nistplätze von Adlern, Wanderfalken, Schwarzstörchen, Kranichen, Uhus und Rotmilanen, die aktuell besetzt sind oder im Vorjahr besetzt waren, durch Freistellen von Brutbäumen, Anlegen von Sichtschneisen oder andere, den Charakter des unmittelbaren Horstbereichs verändernde Maßnahmen in einem Umkreis von 100 Metern zu beeinträchtigen.

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zulassen.

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 21 Betreten der freien Landschaft, Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu den §§ 59 und 61 BNatSchG)

(1) Das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Dem Betreten gleichgestellt sind das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann das Betreten in den Fällen der Absätze 1 und 2 aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gemeinden, ein schränken. Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Regelungen zum Reiten und zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur treffen. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune und sonstige Leiteinrichtungen für Tiere entlang von Verkehrstrassen.

(5) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

(6) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 22 Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft
(zu § 65 BNatSchG)

(1) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen wird von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen oder den für die Aufgabenwahrnehmung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Dritten. Die regionalen Tourismusverbände und die örtlich tätigen Wanderverbände sollen zu der Kennzeichnung gehört werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. § 6 ThürWaldG bleibt unberührt.

(2) Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde Regelungen zur Kennzeichnung von Erholungswegen treffen.

Siebter Abschnitt
Weitere Einrichtungen des Naturschutzes, Naturschutzinformation

§ 23 Aufgaben der Naturschutzfachbehörde

(1) Naturschutzfachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Sie hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft bereitzustellen, insbesondere die Arten, Biotope und Lebensraumtypen zu erfassen; § 5 ThürWaldG bleibt unberührt. Sie ist zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG und veröffentlicht mindestens alle zehn Jahre den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen). Sie ist zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG für Natura 2000-Gebiete; die den Wald betreffenden Teile der Bewirtschaftungspläne erstellt die Landesforstanstalt in Abstimmung mit der Naturschutzfachbehörde.

(2) Die Naturschutzfachbehörde hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeigneten Einrichtungen darüber hinaus die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes durch

  1. Lehrgänge, Fortbildungskurse und regelmäßige Veröffentlichungen über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwaltungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und
  2. den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit

sowie die Aus- und Weiterbildung der zertifizierten Natur- und Landschaftsführer zu sichern.

(3) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach als Teil der Naturschutzfachbehörde ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogel- und Fledermausschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Bei ihr ist die Koordinationsstelle für Fledermausschutz angesiedelt. Die Vogelschutzwarte steht den Behörden, Landkreisen und Gemeinden sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Weitere Aufgaben sind

  1. die Koordinierung des Vogelmonitorings und der Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken,
  2. die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener sowie kranker oder verletzter Tiere, soweit diese fachgerecht gewährleistet werden kann, sowie
  3. die Unterbringung herrenloser Tiere invasiver Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG, soweit diese nicht anderweitig vermittelt werden können und die Unterbringung fachgerecht gewährleistet werden kann.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Naturschutzfachbehörde weitere Aufgaben übertragen.

§ 24 Fachinformationssystem Naturschutz

(1) Die Naturschutzfachbehörde betreibt ein landesweites elektronisches Informationssystem, in dem die in § 7 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten und die weiteren für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen Daten zusammengeführt und einheitlich für die Naturschutzverwaltung und berechtigte Dritte verfügbar gemacht werden (Fachinformationssystem Naturschutz). Die naturschutzfachlichen Inhalte des Fachinformationssystems Naturschutz sollen, soweit keine Rechtsvorschriften, Rechte Dritter oder begründete Interessen entgegenstehen, als Umweltinformationen für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Fachinformationssystem Naturschutz stellt, soweit erforderlich und geeignet, auch die Naturschutzdaten für die Geoinfrastruktur des Landes nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung bereit.

(2) Die Daten für das Fachinformationssystem Naturschutz werden von der Naturschutzverwaltung sowie den weiteren Stellen nach den Sätzen 3 und 4 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit bereitgestellt. Die Naturschutzfachbehörde stellt insbesondere die Ergebnisse landesweiter und regionaler Erhebungen von Arten, Biotopen und Lebensraumtypen ein. Die Naturschutzverwaltung, die sonstigen öffentlichen Planungsträger sowie die Landkreise und Gemeinden übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben selbst erhobene sowie durch Dritte erhobene und im Rahmen von Zulassungsverfahren von Dritten erhaltene Naturschutzfachdaten. Vorhabenträger haben zulassungsrelevante Daten den Zulassungsbehörden dafür in dem erforderlichen Format zur Verfügung zu stellen. Die weiteren für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen Daten, wie Ergebnisse landesweiter und regionaler Erhebungen durch andere Behörden, die einschlägige Informationen über Arten, Biotope und Lebensraumtypen enthalten, stellen die jeweils für die Datenhaltung zuständigen Behörden zur Verfügung. Der Datenaustausch soll online oder digital und über definierte Schnittstellen erfolgen. Die oberste Naturschutzbehörde legt die Datenformate und Dateninhalte unter Beachtung bestehender Standards fest.

§ 25 Stiftung Naturschutz Thüringen

(1) Weitere Einrichtung für den Naturschutz ist die Stiftung Naturschutz Thüringen. Näheres regelt das Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bezeichnung "Stiftung Naturschutz Thüringen" darf nur für die in Absatz 1 genannte Stiftung verwendet werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.

Achter Abschnitt
Ehrenamtlicher Naturschutz, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

§ 26 Naturschutzbeiräte

(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden ehrenamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden.

(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig und umfassend zu unter richten; dies gilt insbesondere für

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. Planungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie
  3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.

(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von anderen Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzvereinigungen berufen. Vorgeschlagene aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäftsführung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigung der Beiräte und Sonderregelungen für den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde (Landesnaturschutzbeirat) zu treffen.

§ 27 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Naturschutzfachbehörde ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, die Amtsdauer, die Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats zu regeln.

§ 28 Beauftragte für Naturschutz

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Beauftragte für Naturschutz bestellen. Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vor zuschlagen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer, die Anzahl, die Aufgaben und die Rechte, den Auslagenersatz und den Ausweis der Beauftragten für Naturschutz zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch ein Ersatz von Auslagen für weitere ehrenamtlich in Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken Tätige geregelt werden.

§ 29 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, Rechtsbehelfe
(zu den §§ 63 und 64 BNatSchG, abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Einer nach den §§ 3 und 8 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, sowie von Verordnungen und Satzungen anderer als der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, und
  2. abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern sowie von Befreiungen von den Verboten zum Schutz und bei Ausnahmeverfahren gesetzlich geschützter Biotope,
  3. abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen nach § 5 BauGB

zu geben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Eine Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, deren Erklärung zum Naturschutzgebiet vor dem 9. Februar 1993 in Kraft getreten ist, beantragt wird.

(3) Die Mitwirkungsberechtigten sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder des § 63 Abs. 2 BNatSchG rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Den Mitwirkungsberechtigten ist eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Mitwirkungsberechtigten schriftlich oder elektronisch und im Fall einer Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Mitwirkungsberechtigte, die innerhalb der eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben.

(4) Das Land unterstützt die Naturschutzvereinigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkung nach Absatz 1.

(5) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Abs. 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fällen einlegen.

Neunter Abschnitt
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 30 Duldungspflicht
(zu § 65 BNatSchG)

(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke sowie die, die von ihnen beauftragt oder denen Aufgaben nach § 13 Abs. 4 Satz 2 übertragen wurden, die Beschäftigten der Stiftung Naturschutz Thüringen als Träger eines Nationalen Naturmonuments, die Naturschutzbeauftragten und die Bediensteten von Gemeinden im Rahmen des Vollzugs von Satzungen nach § 14 Abs. 1 sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den im Absatz 1 genannten Zwecken in angemessener Frist zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

(3) Den Bediensteten der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke ist das Befahren von befestigten Wegen mit Kraftfahrzeugen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiets zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet.

(4) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.

§ 31 Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG, abweichend von § 66 Abs. 1 und 4 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 BNatSchG steht ein Vorkaufsrecht

  1. dem Land zu
    1. in den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG genannten Fällen,
    2. an Grundstücken, die in Kern- oder Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten liegen,
    3. an Grundstücken innerhalb des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens (Grünes Band), sofern der Erwerb nicht durch Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt sowie
    4. an Uferstreifen, Überschwemmungsgebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100), sowie Moor- und Anmoorböden,
  2. auch den kreisfreien Städten und Landkreisen zu
    1. in allen in Nummer 1 genannten Fällen,
    2. in den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG genannten Fällen sowie
    3. an Grundstücken, die in geschützten Landschaftsbestandteilen oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten sowie in Flächennaturdenkmälern nach § 36 Abs. 2 liegen.

Kein Vorkaufsrecht besteht für beplante und unbeplante Innenbereichsgrundstücke nach den §§ 30 und 34 BauGB.

(2) Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde. Ihr gegenüber ist auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzugeben. Die zuständige untere Naturschutzbehörde prüft das Bestehen eines Vorkaufsrechts. Übt sie ihr Vorkaufsrecht nicht aus, gibt sie in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 den Vorgang umgehend an die obere Naturschutzbehörde ab und teilt dies dem Mitteilenden mit. Mit der Abgabe kann das Vorkaufsrecht nur noch von der oberen Naturschutzbehörde ausgeübt werden.

(3) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 2 Satz 3 genannten Mitteilung ausgeübt werden. Im Fall der Abgabe nach Absatz 2 Satz 5 verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate. Ergeht bis zum Ablauf dieser Frist kein Verwaltungsakt, gilt dies als Verzicht auf das Vorkaufsrecht.

(4) Das Land sowie die kreisfreien Städte und Landkreise können abweichend von § 66 Abs. 4 BNatSchG ihr Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten eines Trägers eines Zuwendungsempfängers, der nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung "chance natur - Bundesförderung Naturschutz" (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO) vom 19. Dezember 2014 (BAnz. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird, ausüben.

(5) Abweichend von § 66 BNatSchG kann der Vorkäufer den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 2 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

§ 32 Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

(1) Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist

  1. die obere Naturschutzbehörde bei Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten,
  2. die Gemeinde bei Verboten in Satzungen nach § 14 Abs. 1 und in fortgeltenden Satzungen nach § 36 Abs. 1,
  3. die in einem Gesetz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Behörde und
  4. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG,

  1. die ab dem 9. Februar 1993 und vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden oder
  2. die ab dem 15. Januar 1999 erlassen wurden, eine Befreiung von Verboten oder Geboten im Fall der Nummer 1 an die Voraussetzungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung und im Fall der Nummer 2 an die Voraussetzungen des § 36a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, treten an deren Stelle die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

(3) Maßnahmen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Naturschutzfachbehörde zur Erforschung von Schutzgebieten nach § 20 Abs. 2 BNatSchG durchgeführt werden, bedürfen keiner Befreiung. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist in angemessener Frist vor Beginn der Maßnahmen zu informieren.

§ 33 Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG)

(1) Zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 68 Abs. 1 BNatSchG getroffen hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung vor und kommt keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und in entsprechender Anwendung des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.

(2) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen,

und soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können. Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden.

(3) Wird eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphärenreservats aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 23 und 25 BNatSchG wesentlich erschwert, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen angemessenen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteils aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 29 BNatSchG wesentlich erschwert, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Erschwernisausgleich auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Höhe des Erschwernisausgleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zu ständigen Ministerium zu regeln.

§ 34 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz" und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.

Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen

§ 35 Bußgeldbestimmungen
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Über § 69 Abs. 1 bis 6 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Verboten oder Geboten eines Gesetzes zum Schutz eines Nationalparks oder eines Nationalen Naturmonuments oder einer Rechtsverordnung zum Schutz eines Gebiets nach § 20 Abs. 2 BNatSchG zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweisen; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Unterschutzstellungen von Schutzgebieten nach § 36 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,
  2. den Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten nach § 36 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder ohne Erlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet eine der nach § 36 Abs. 5 erlaubnispflichtigen Maßnahmen durchführt,
  3. den Verboten einer Satzung zum Schutz des Baumbestandes nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung nach § 14 Abs. 1 für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Satzungen zum Schutz des Baumbestandes nach § 14 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,
  4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung einer geschützten Anpflanzung führen können, oder entgegen § 36 Abs. 3 eine Allee beseitigt oder Handlungen durchführt, die den Charakter der Allee auf Dauer ändern können nach § 14 Abs. 3 Satz 3, oder den Verboten zum Schutz von Großvögeln nach § 20 Satz 1 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
  6. einer sonstigen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  7. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde für den Einzelfall getroffenen voll ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  8. vollziehbaren Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Bestimmungen einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer Satzung nach § 14 Abs. 1 erteilt worden ist, nicht nachkommt; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Unterschutzstellungen von Schutzgebieten nach § 36 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 in einem dort genannten Schutzgebiet oder in einem Streifen von 1.000 Metern Breite um ein solches Schutzgebiet gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut,
  10. Einschränkungen des Betretensrechts aufgrund des § 21 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 21 Abs. 4 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,
  11. der Duldungspflicht des § 65 Abs. 1 BNatSchG zuwiderhandelt oder das Betretensrecht nach § 19 Abs. 2 und § 30 verwehrt,
  12. geschützte Bezeichnungen nach § 12 Abs. 3, § 25 Abs. 2 oder § 34 oder amtliche Kennzeichen nach § 12 Abs. 3 sowie ihnen zum Verwechseln ähnliche unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten beschädigt oder entfernt.

(2) Die zugunsten der in § 36 Abs. 2 genannten Schutzgebiete erlassenen Bußgeldtatbestände bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in § 70 Nr. 3 BNatSchG und die in Absatz 1 genannten Fälle die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Aufgabenbereich des § 14 Abs. 1.

(5) § 72 BNatSchG gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend. Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Die oberste Naturschutzbehörde trifft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Vorsorge für Einrichtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.

Elfter Abschnitt
Übertragung von Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 Fortgeltung von Schutzbestimmungen
(zu § 22 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Unterschutzstellungen von Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG, die nach dem 9. Februar 1993 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(2) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten Schutzgebiete einschließlich der für diese Schutzgebiete geltenden Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen ausgewiesenen und die durch die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 383) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Schutzgebiete, die die nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1242-) in Verbindung mit Artikel 3 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag fortgelten, bleiben in der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(3) In einem Naturschutzgebiet nach Absatz 2 ist es, soweit die Unterschutzstellung oder die Behandlungsrichtlinie nicht weiter gehende Verbote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensivieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
  2. Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,
  3. bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  4. im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Ausübung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten,
  5. Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu betreiben,
  6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie
  7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

(4) In einem Landschaftsschutzgebiet nach Absatz 2 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
  2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 Hektar überschreitet oder bei mehr als 2 Metern Tiefe 100 Kubikmeter überschritten werden, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers, Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
  4. Wald im Sinne des § 2 ThürWaldG umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.

(5) In einem Landschaftsschutzgebiet nach Absatz 2 ist erlaubnispflichtig:

  1. die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Anlagen auf baulich genutzten Grundstücken,
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
  3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können, sowie
  5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb dafür bestimmter Plätze.

Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist durch die untere Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Für die Änderung und Aufhebung der Schutzbestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Für Befreiungen von den Verboten und Geboten für diese Schutzgebiete gilt § 67 BNatSchG.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Schutzgebiete nach Absatz 2, soweit sie natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG beziehungsweise Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG umfassen, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, die jeweiligen Schutzobjekte und Erhaltungsziele festzusetzen. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern.

(8) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort steile nach § 34 Abs. 1 BauGB oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne lagen, sind nicht Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenreservaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 26 BNatSchG ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Fläche als nicht betroffen.

(9) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Metern im Umkreis der in Absatz 8 genannten Flächen, für die innerhalb von 25 Jahren ab dem 15. Januar 1999 ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mit Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 37 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 5 Satz 3, § 45 Abs. 7 Satz 4 und § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG werden auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ist die obere Naturschutzbehörde auch in den Fällen zuständige Naturschutzbehörde, in denen eine bestandskräftige Zulassung vorliegt.

(2) § 29 Abs. 1 Nr. 2 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen werden.

§ 39 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, 2014 L 95 vom 29.03.2014 S. 70), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193), und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

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