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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 277 vom 18.10.2023)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
PflBestSchV - Pflanzenbeständeschutzverordnung
Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
- wie eingefügt -
Artikel 2
PflBeschV - Pflanzenbeschauverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Pflanzengesundheitsgesetzes
§ 16 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), das durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 58)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62)" ersetzt.
2. In Nummer 11 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 (ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 33)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Anbaumaterialverordnung EU
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen."
b) In Absatz 6 Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe "Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist" durch die Wörter "und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist" ersetzt.
5. In § 16 Absatz 4 werden die Wörter " § 59 Absatz 2 Nummer 10" durch die Wörter " § 57 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch "Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 66)."
7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
| " § 22 Übergangsvorschriften
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
|
9. In Anlage 1 Buchstabe C Nummer 13 werden die Wörter "Prunus amygdalus Batsch" durch die Wörter "Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb" ersetzt.
Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sein und
- während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut worden sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt worden ist, oder
- 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens an einem Erzeugungsort in der Union angebaut worden sein, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; das Material muss mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.
wird Satz 5 gestrichen.
11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gattung oder Art | Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld | |
Unterlagen | Anderes Material | |
Castanea sativa Mill. | 3 | 2 |
Citrus L. | 3 | 1 |
Corylus avvelana L. | 2 | 2 |
Cydonia oblonga Mill. | 3 | 2 |
Ficus carcia L. | 2 | 2 |
Fortunella Swingle | 3 | 1 |
Fragaria L. | 5 | |
Juglans regia L. | 2 | 2 |
Malus Mill. | 3 | 2 |
Olea europea L. | 1 | 1 |
P. domestica | 3 | 2 |
P. persica | 3 | 2 |
P. salicina | 3 | 2 |
P. armenica | 3 | 2 |
P. cerasus | 3 | 2 |
Poncirus Raf. | 3 | 1 |
Prunus amygdalus | 3 | 2 |
Prunus avium | 3 | 2 |
Pyrus L. | 3 | 2 |
Ribes L. | 3 | 3 1 |
Rubus L. | 2 | 2 2 |
Vaccinium L. | 2 | 2 |
1) Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.2) Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
Neu:
Gattung oder Art |
"Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld | |
Unterlagen | Anderes Material | |
Castanea sativa Mill. | 3 |
2 |
Citrus L. | 3 | 1 |
Corylus avelana L. | 2 |
2 |
Cydonia oblonga Mill. | 3 |
2 |
Ficus carcia L. | 2 |
2 |
Fortunella Swingle | 3 | 1 |
Fragaria L. | 5 | |
Juglans regia L. | 2 |
2 |
Malus Mill. | 3 |
2 |
Olea europea L. | 1 | 1 |
Poncirus Raf. | 3 | 1 |
Prunus armenica L. | 3 |
2 |
Prunus avium L. | 3 |
2 |
Prunus cerasus L. | 3 |
2 |
Prunus domestica L. | 3 |
2 |
Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb | 3 |
2 |
Prunus persica (L.) Batsch | 3 |
2 |
Prunus salicina Lindl. | 3 |
2 |
Pyrus L. | 3 |
2 |
Ribes L. | 3 | 3 1 |
Rubus L. | 2 | 2 2 |
Vaccinium L. | 2 | 2". |
1) Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2) Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 54).
ID: 232001
ENDE |