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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 2, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. auf dem Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurde vor Kurzem durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission 4 geändert, um den Pflanzengesundheitsstatus bestimmter Schädlinge zu aktualisieren und erforderlichenfalls die spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Schädlinge zu ändern. Aus Gründen der Kohärenz in Bezug auf die diese Schädlinge betreffenden Änderungen sollte diesen neuen Elementen auch in der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission 5 und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission 6 Rechnung getragen werden.

(3) Der Schädling Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto ist in Anhang IV Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt, weil er die Anforderungen für die Verzeichnung als RNQP erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufzuführen.

(4) Der Schädling Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld ist in Anhang IV Teil D und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bzw. das Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aufgeführt, weil er die Anforderungen für die Verzeichnung als RNQP erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzuführen.

(5) Es ist zudem notwendig, Maßnahmen gegen das Auftreten von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf gewissen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung verwendet werden, in die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzunehmen.

(6) Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. wurde in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt und aus der Liste der RNQPs in Anhang IV dieser Verordnung entfernt. Daher sollte dieser Schädling auch aus der Liste der RNQPs in Anhang I der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU und aus Anhang IV dieser Richtlinie in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung bei Pflanzen der Gattung Fragaria L. entfernt werden.

(7) In der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU ist festgelegt, dass die Freiheit des Vorstufenmaterials, Basismaterials, zertifizierten Materials und CAC-Materials ( Conformitas Agraria Communitatis) von den in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie aufgeführten RNQPs durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt worden sein muss und dass dieses Material den in Anhang IV festgelegten Anforderungen in Bezug auf die jeweilige Gattung oder Art genügen muss.

(8) Um für Kohärenz mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 im Hinblick auf die als befallsfrei eingestuften Gebiete zu sorgen, sollte zudem eine Ausnahme von der Verpflichtung zur visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung von Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertem Material und CAC-Material in die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgenommen werden.

(9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission 7 wurden bestimmte Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Die Frankreich diesbezüglich gewährte Ermächtigung lief am 31. Dezember 2018 aus. Um dem Ende der Gültigkeit dieser Ermächtigung Rechnung zu tragen, sollte der Teil zu den "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" in Anhang IV Abschnitt 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU in Bezug auf das Vorstufenmaterial von Cydonia oblonga Mill. daher gestrichen werden.

(10) Seit dem Erlass der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU haben die Erfahrungen der Mitgliedstaaten gezeigt, dass die Maßnahmen gegen Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider, mit denen ganze Partien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten vom Inverkehrbringen ausgeschlossen werden, wenn auf der Produktionsfläche Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit Symptomen entdeckt wurden, in keinem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Pflanzengesundheitsrisiko stehen. Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sollte geändert werden, um für Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten überarbeiteten Risikomanagementmaßnahmen gegen Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider zu sorgen. Jegliches Vermehrungsmaterial mit Symptomen und sämtliche Pflanzen von Obstarten mit Symptomen sollten entfernt und unverzüglich vernichtet werden.

(11) Im Einklang mit Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurden, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, bis zum 31. Dezember 2022 gestatten, auch wenn dieses Material oder diese Pflanzen von Obstarten nicht den Anforderungen dieser Durchführungsrichtlinie genügt bzw. genügen. Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften haben gezeigt, dass die Zertifizierung von Saat- und Pflanzgut nicht unter das Zertifizierungssystem der Union für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten fällt. Daher sollten die aktuellen Übergangsmaßnahmen aufgrund der Zeit, die für die Anpassung des Materials an die Anforderungen der genannten Richtlinie benötigt wird, weiterhin nur für die Erzeugung von Saat- und Pflanzgut gelten. Um jegliche Störungen des Handels mit solchem Material zu vermeiden, sollte der entsprechende Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden.

(12) Die botanische Bezeichnung von Prunus amygdalus Batsch sollte in Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb geändert werden, um Entwicklungen im Bereich der taxonomischen Nomenklatur Rechnung zu tragen.

(13) Daher sollten die Richtlinie 93/49/EWG und die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU jeweils geändert werden.

(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 93/49/EWG

Der Anhang der Richtlinie 93/49/EWG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung;
  2. Vorstufenmaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPMs) (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden."

2. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial während der Kryokonservierung;
  2. Basismaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden."

3. Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
  2. zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden."

4. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. CAC-Material während der Kryokonservierung;
  2. CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden."

5. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllten, bis zum 31. Dezember 2029 gestatten. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es durch einen Verweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und in einem Dokument gekennzeichnet."

6. Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2022

1) ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16.

2) ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292 (ABl. L 485 vom 22.12.2021 S. 173).

5) Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 07.10.1993 S. 9).

6) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.05.2017 S. 7).

.

Änderung der Richtlinie 93/49/EWGAnhang I

Der Anhang der Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:

1. Zwischen dem Eintrag für " Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]" und dem Eintrag für " Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]" wird folgender Eintrag eingefügt:

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Saatgut
Actinidia Lindl.
0 %"

2. Zwischen dem Eintrag für " Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]" und dem Eintrag für " Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]" wird folgender Eintrag eingefügt:

Pseudomonas syringae (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pollen und Saatgut
Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L.
0 %"


.

Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EUAnhang II


Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird in der zweiten Spalte des Eintrags für " Fragaria L." der Eintrag für " Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]" gestrichen.

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Zwischen den Überschriften der Spalten der Tabelle und dem Eintrag für " Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Castanea sativa Mill.Pilze und Oomyzeten
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]"

b) In der zweiten Spalte des Eintrags für " Vaccinium L." wird vor dem Text "Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen" folgender Text eingefügt:

"Pilze und Oomyzeten
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]"

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 ("Castanea sativa Mill.") wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b ("Vorstufenmaterial"), Buchstabe c ("Basismaterial") und Buchstabe d ("Zertifiziertes und CAC-Material") erhalten folgende Fassung:

"b) Vorstufenmaterial

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission 1 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf:

  1. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
  2. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

c) Basismaterial

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
  2. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

d) Zertifiziertes und CAC-Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
  2. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

    ___
    1) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.05.2017 S. 7)."

b) In Nummer 4 (" Cydonia oblonga Mill.") Buchstabe b ("Vorstufenmaterial") wird der Teil zu den " Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" gestrichen.

c) In Nummer 6 (" Fragaria L.") Buchstabe d ("Zertifiziertes Material") wird im Teil zu den "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" unter dem ersten Gedankenstrich ("1 % bei:") unter Ziffer iii der Eintrag für " Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al." gestrichen.

d) Nummer 8 (" Malus Mill.") wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe c ("Basismaterial") wird folgender Abschnitt angefügt:

" Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

ii) Unter Buchstabe d ("Zertifiziertes Material") wird folgender Abschnitt angefügt:

" Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

iii) Buchstabe e "Basismaterial und zertifiziertes Material" wird gestrichen.

e) Nummer 12 (" Pyrus L.") wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe b ("Vorstufenmaterial") erhält Ziffer i (" Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider") des Abschnitts "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" folgende Fassung:

"- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

- während der letzten drei Vegetationsperioden wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;"

ii) Unter Buchstabe e ("Basismaterial und zertifiziertes Material") erhält Ziffer i (" Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller &Schneider") des Abschnitts "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" folgende Fassung:

"- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller &Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder

- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;"

iii) Unter Buchstabe f ("CAC-Material") erhält Ziffer i (" Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider") des Abschnitts "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" folgende Fassung:

"- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller &Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Produktionsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder

- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller &Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;"

f) Nummer 15 (" Vaccinium L.") wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe b ("Basismaterial") wird im Abschnitt "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" folgende Ziffer angefügt:

"iv) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

ii) Unter Buchstabe d ("Zertifiziertes Material") wird im Abschnitt "Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet" folgende Ziffer angefügt:

"iii) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"e) CAC-Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

4. In Anhang V erhält die Zeile " Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina" folgende Fassung:

"Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl."

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