Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Vom 23. Mai 1991
(BGBl. I 1991 S.1172,17.04.2014 S. 388 14; 31.03.2020 S. 752 20)
Gl.-Nr.: 7831-1-41-22
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), von denen § 17 Abs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
- Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln gegen Milzbrand
§ 2 Impfungen
(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
- wissenschaftliche Versuche,
- Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefordert werden,
- Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.
(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft kennzeichnen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 3 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
- Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern.
- In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
§ 4 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ≫Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten≪ gut sichtbar anbringen
- Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.
- Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Nach Verlassen des Stalles, der Weideflächen oder des sonstigen Standortes haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
- Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen.
- Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere ist unschädlich zu beseitigen.
- Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
Vor dem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 5 Tötung und Heilversuch
(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen.
Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.
(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.
(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
§ 6 Milzbrand bei Wildtieren
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
§ 7 Reinigung und Desinfektion 14
(1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern.
Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren.
Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.
Abschnitt 3
Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 8
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der Verdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn
- alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder entfernt worden sind oder
- binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und
- die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.
(3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milzbrand hinweisen.
Abschnitt 4
Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand
§ 9 20
Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen.
Abschnitt 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,
- entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
- entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,
- entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
Nordrhein-Westfalen die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);
Rheinland-Pfalz die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 185).