Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 17. April 2014
(BGBl. I Nr. 16 vom 17.04.2014 S. 388, ber. S. 576)
Auf Grund des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 17h des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer
- mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
- mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4
- verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
- ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,
- entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
- entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,
- entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
- entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
- entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
- entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,
- entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
- entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mitführt,
- entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
- entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert,
- entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder
- entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.
| "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 1 0a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,
- entgegen § 9a, § 9b oder § 1 0a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,
- entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
- einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
- entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
- entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,
- entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,
- entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
- entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,
- entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder
- entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt."
|
b) In den Absätzen 5 bis 9 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist. | "Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen.
Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist." |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
- einer Vorschrift des
- § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung,
- § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
- § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung oder
- § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die Behandlung von Futter oder Dung zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbringt oder
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich beseitigt, aufkocht oder abgibt.
| " § 8
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
- entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrichtung oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder
- entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."
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Artikel 3
Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
§ 13 der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
- entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet.
| " § 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
|
Artikel 4
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Weide" die Wörter "vom Besitzer" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) dem Wort "Rinder" die Wörter "Der Besitzer hat" vorangestellt und
bbb) die Wörter "sind von den übrigen Rindern" durch die Wörter "von den übrigen Rindern" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden
aa) in Satz 1 nach dem Wort "ist" die Wörter "vom Besitzer der Rinder" und
bb) in Satz 2 nach dem Wort "ist" die Wörter
"vom Besitzer der Rinder" eingefügt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,
1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersuchen läßt,
- entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen Marken kennzeichnet,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung, eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder
- (weggefallen)
- einer Vorschrift
- des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Verendens oder Notschlachtens von Rindern oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,
- des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reinigen oder Desinfizieren
zuwiderhandelt. | " § 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."
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Artikel 5
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
§ 4 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | " § 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." |
Artikel 6
Änderung der BHV1 -Verordnung
Die BHV1 -Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern "eingestellt werden," die Wörter "vom Zeitpunkt der Einstellung an" eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder
- einer
- mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
- mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
- a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft,
- b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
- a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
- b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt,
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
- entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
- entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
- einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.
| " § 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2, § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt."
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Artikel 7
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern "müssen den Honig" die Wörter "vor der Herstellung des Futterteigs" eingefügt.
2. In § 6 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vom Besitzer der Bienen" eingefügt.
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
- der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,
- entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
- einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder
- entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert.
| " § 26 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,
- einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,
- entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder
- § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,
- entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder
- ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt."
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Artikel 8
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/natursch/tier/tserregerv.htm
§ 10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerregern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt,
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder
- einer Vorschrift des § 9 über die Führung oder Aufbewahrung von Büchern zuwiderhandelt.
| " § 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
- entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."
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Artikel 9
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) wird wie folgt geändert:
1 . In § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter "nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach
- § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 11b Absatz 1 Satz 1 oder 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7,
- § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
- § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
- § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, oder
- § 24a Absatz 7
- verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, oder § 4 Absatz 5 Satz 1,
- § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Absatz 1 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Absatz 1 oder 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Absatz 2, §§ 14e, 23 Absatz 1 oder 2 oder § 24b Absatz 2 oder
- § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- entgegen
- § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder
- § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2
- ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, die Genehmigung nicht einholt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
- entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- entgegen
- § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
- § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,
- § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
- § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3
- ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt,
- entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein besamt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein Schwein treibt oder transportiert,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
- entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
- entgegen § 24a Absatz 1 oder 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
| § 25
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 1 1a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 c Satz 1, § 11 d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11 a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11 a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11 a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
- ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11 a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 1 1a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
- entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
- entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt."
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3. In § 25a werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Tollwut-Verordnung
Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2 Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch durchführt,
- entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht absondert,
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach
- § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,
- § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
- § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
- entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder
- einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt.
| " § 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,
- einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird."
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2. In § 15a werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Besitzer" die Wörter "unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nr. 8 oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt,
- entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht absondert,
- entgegen § 3 Nr. 2 oder § 4 Nr. 4 ein Tier verbringt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier verbringt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige Gegenstände verbringt,
- entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt,
- einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2 oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,
- entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder
- entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen Heilversuch vornimmt.
| " § 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,
- entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
- entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,
- entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt."
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Artikel 12
Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
§ 8 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a einen Tierseuchenerrreger oder
- entgegen § 4a Abs. 1 einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation
verbringt oder einführt. | " § 8
Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder
- einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt."
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Artikel 13
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Besitzer" die Wörter "unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert,
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder seinen Stall oder sonstigen Standort betritt,
- einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,
- einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 über das Verbringen der dort genannten Tiere oder Gegenstände zuwiderhandelt,
- der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,
- entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnagerbekämpfung durchführt.
| " § 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert,
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt."
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Artikel 14
Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . In § 31a werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach
- § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,
- § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,
- § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder
- § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,
- verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,
- § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,
- § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27,
- zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder
- § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2
- ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
- entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen
- § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,
- § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5
- ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
- entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetztes Erzeugnis, in den Verkehr bringt oder abgibt,
- entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art besamen oder decken lässt,
- entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,
- entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit einem Tier handelt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryonen gewinnt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
- entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
- entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
- entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.
| " § 34 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,
- ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt,
- entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,
- entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt,
- entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
- entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
- entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt."
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Artikel 15
Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder verendetes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht anzeigt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen Gegenstand von Bord verbringt,
- entgegen § 3a Abs. 1 Arbeitskleidung oder -schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk nicht reinigt und desinfiziert oder
- entgegen § 3a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht bereitstellt.
| " § 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
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Artikel 16
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern "von der Sammelmolkerei" die Wörter "nach ihrer Entleerung unverzüglich" eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
- entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,
- entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Milch nicht unschädlich beseitigt,
- der Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt.
| " § 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Tier entfernt,
- entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwiderhandelt,
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."
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3. In § 18a werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Brucellose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) wird wie folgt geändert:
1 . In § 3 Absatz 1a wird nach dem Wort "Nachgeburten" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "befinden," die Wörter "unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs" eingefügt.
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vom Besitzer" eingefügt.
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vom Besitzer" eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes * handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,
- (weggefallen)
- entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,
- einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,
- einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt,
- einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,
- a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet,
- (weggefallen)
- entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,
- entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder
- der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt.
| " § 23 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert,
- ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt,
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet,
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht oder nicht rechtzeitig abkocht,
- entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem dort genannten Rind zusammenbringt oder
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Rind mit einem anderen als einem dort genannten Rind zusammenführt oder verbringt."
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Artikel 18
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
§ 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
b) Nach den Wörtern " § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a" wird die Angabe "und b" gestrichen.
c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,".
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die neuen Nummern 4 bis 9.
e) In der neuen Nummer 8 wird das Wort "läßt," durch die Wörter "lässt oder" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Tierseuchengesetz" durch die Wörter "nach dem Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter "nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
6. In § 38 Absatz 6 werden die Wörter " § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
7. In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
8. In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
9. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 30 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, § 12 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a oder § 40 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Abs. 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 30 Abs. 4 Nr. 4 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung, eine Probe oder eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht anlegt,
- entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Aufzeichnungen gemacht werden,
- entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Dung oder flüssige Abgänge verbringt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird,
- entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in anderen Teilen des Betriebs eingesetzt wird,
- entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,
- entgegen § 14 Satz 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
die dort genannten Proben entnommen werden,
- entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist,
- entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 30 Abs. 6 Nr. 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt,
- ohne Erlaubnis nach § 38 Abs. 1 ein Mittel einführt,
- entgegen § 39 Abs. 1 ein Mittel einführt,
- entgegen § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht durchführt,
- entgegen § 43 ein Mittel oder eine Mischung von Mitteln anwendet oder
- entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält.
| " § 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
- entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung gemacht wird,
- entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt,
- entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird,
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird,
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,
- entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,
- entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe entnommen wird,
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist,
- einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt,
- entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält."
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Artikel 20
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5, § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder 15,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,
- a. entgegen § 3a Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt oder einstellt,
- c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt oder vorlegt,
- d. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,
- entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht absondert,
- entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
- einer Vorschrift des § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11 oder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das Ausbringen von Dung oder flüssigen Abgängen oder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt,
- der Vorschrift des § 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
- der Vorschrift des § 6 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt,
- der Vorschrift des § 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fernhält.
| " § 16 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,
- entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,
- entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,
- entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder
- entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt."
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Artikel 21
Änderung der Sperrbezirksverordnung
§ 3 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbringt. | " § 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
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Artikel 22
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In § 3 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden im letzten Satzteil die Wörter "nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung
In § 9 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der EG-TSE-Bußgeldverordnung
In § 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
§ 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird,
- entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
- entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt
| " § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,
- entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."
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Artikel 26
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 In § 4a werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
- entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
| " § 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,
- entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt."
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Artikel 27
Änderung der Schweine-Salmonellen-Verordnung
In § 9 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322) werden im einleitenden Satzteil die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben," eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Ergänzend zu § 73 Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer
- mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 18 Absatz 2 oder
- mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1
- verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Anforderungen an ein dort genanntes Beförderungsmittel eingehalten werden,
- entgegen § 4 Absatz 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auftreibt,
- ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
- entgegen § 9 ein Tier kastriert,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde ohne Genehmigung treibt,
- entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ohne Zulassung betreibt,
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, die dort genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert,
- entgegen § 18 Absatz 1 die dort genannten Flächen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren lässt,
- entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig beseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln lässt,
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 ein Viehhandelskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, § 22 Absatz 1 ein Transportkontrollbuch oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht vollständig mitführt,
- entgegen § 22 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt,
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
- entgegen § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,
- entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt oder einstellt,
- entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt,
- entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,
- entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt,
- entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- entgegen g 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
- entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.
| "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
- ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 ein Tier kastriert,
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
- einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,
- entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt,
- entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,
- ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,
- entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,
- entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt,
- ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,
- entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,
- entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."
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b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 64 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, § 23 Absatz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, § 28 Absatz 1 oder 2, § 29 Absatz 1 oder 2, § 31 Absatz 1 oder 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1, oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder 2, § 46 Absatz 1, 2, 4 Satz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,
- entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
- entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,
- entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,
- entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,
- entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
- entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,
- entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- einer Vorschrift des § 6 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, oder § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- (aufgehoben),
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass
- ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder
- Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,
- entgegen § 15Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,
- entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht anbringt,
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,
- entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
- entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
- entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.
| " § 64 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,
- entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
- entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,
- entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,
- entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,
- entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,
- entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
- entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfiziert wird,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46 Absatz 1, 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans nicht richtig hält,
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder dass Einwegkleidung beseitigt wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt oder desinfiziert wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,
- entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
- entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a zuwiderhandelt,
- entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder
- entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten wird."
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2. In § 65 werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Fischseuchenverordnung
§ 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet,
- entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,
- entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt,
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Flüssigkeiten einleitet,
- entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder abgibt,
- entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
- entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.
| " § 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24, Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft,
- entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet,
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
- entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt."
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Artikel 31
Änderung der BVDV-Verordnung
Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" werden durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
cc) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,".
dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 7.
2. In § 7 werden die Wörter "nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
§ 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
"2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die neuen Nummern 3 bis 14.
4. Im neuen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 13 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Absatz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1
zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
b) Die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" werden durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
c) Folgende neue Nummern 2 und 3 werden eingefügt:
"2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,".
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die neuen Nummern 4 bis 8.
Artikel 34
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "in § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "in § 42 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. In dem Anlagenteil werden in Abschnitt 2, Gebührennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil "nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
ENDE