umwelt-online: Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (6)
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Statistische Tabellen und Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Tabellen in Übereinstimmung mit den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens | Anhang B |
Einleitung
Nach den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens sammelt jede Vertragspartei statistische Angaben über bestimmte Aspekte der vom Übereinkommen erfaßten Verfahren und übermittelt diese Informationen dem Generalsekretär des Europarates, der sie veröffentlicht.
Jede Vertragspartei entscheidet über die bei der Sammlung der Angaben zu verwendende Methode; selbstverständlich dürfen auch zusätzliche statistische Angaben gesammelt werden, die für innerstaatliche Zwecke benötigt werden. Um die Arbeit des Generalsekretärs zu erleichtern, müssen die ihm übermittelten Angaben jedoch vergleichbar sein und den beigefügten Tabellen entsprechen. Die Angaben werden für jedes Kalenderjahr gesammelt.
Allgemeines
Es werden diejenigen Tiere erfaßt, die so verwendet werden sollen, daß ihnen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden können (siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens). Die Tiere werden gezählt, wenn sie in einem Verfahren verwendet werden. Jedes Tier darf in einer Tabelle nur einmal erfaßt werden. Tiere, die nicht in einem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c verwendet werden, werden für die Sammlung statistischer Informationen im Rahmen dieses Übereinkommens nicht herangezogen.
Es liegt in der Natur der biologischen Forschung, daß unvermeidlich Fälle auftreten, in denen es schwierig sein wird zu entscheiden, in welcher Spalte einer Tabelle ein in einem Verfahren verwendetes Tier erfaßt werden soll. Es gibt keine richtige oder falsche Methode für die Lösung dieses Problems; es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Vorbehaltlich der von den zuständigen Behörden etwa erlassenen Richtlinien ist es Sache des Wissenschaftlers zu entscheiden, an welcher Stelle das von ihm verwendete Tier erfaßt werden soll.
Es ist jedoch wesentlich, dafür zu sorgen, daß kein Tier in derselben Tabelle zweimal erfaßt wird.
Tabelle 1 Anzahl und Art der In Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle wird die Gesamtzahl der in Verfahren verwendeten Tiere nach Art oder Klasse angegeben.
Tabelle 2 Anzahl der zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere angegeben werden, die in folgenden Hauptbereichen verwendet wurden: Grundlagenforschung, Entwicklung neuer Produkte, Unbedenklichkeitsprüfungen, Krankheitsdiagnostik sowie Bildung und Ausbildung. In Spalte 1 wird unter dem Begriff "medizinisch" auch die Veterinärmedizin erfaßt.
Tabelle 3 Anzahl der zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeitsprüfungen in Verfahren
verwendeten Tiere
In dieser Tabelle sollen die Verfahren, die für den allgemeinen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt unter Ausschluß medizinischer Zwecke durchgeführt wurden, genauer dargestellt werden. Spalte 6 schließt schädliche Strahlungen ein.
Tabelle 4 Anzahl der im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere erfaßt werden, die für medizinische Zwecke einschließlich der Veterinärmedizin verwendet werden, wobei drei Bereiche aus der Humanmedizin, welche die Öffentlichkeit besonders beschäftigen, gesondert dargestellt werden.
Tabelle 5 Anzahl der In gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere
Die Spalte "Nur Vertragspartei" ist nur auszufüllen, wenn das Verfahren in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschrieben ist, in der das Verfahren durchgeführt wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen für diese Vertragspartei internationale Verpflichtungen bestehen (z.B. als Vertragspartei des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches oder als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften).
Die Spalte "Nur andere Vertragsparteien" ist auszufüllen, wenn das Verfahren speziell zur Erfüllung von im Ausland bestehenden Erfordernissen einschließlich Handelserfordernissen dient; dies gilt auch für Erfordernisse in Übereinkommen, bei denen die betroffene Vertragspartei nicht Vertragspartei ist.
Die Spalte "Beides" ist auszufüllen, wenn das Verfahren Erfordernisse beider Gruppen erfüllen soll; in diesem Fall werden die anderen beiden Spalten nicht ausgefüllt.
Tabelle 1: Anzahl und Art der... (Jahr) in ...(Vertragspartei) in Verfahren verwendeten Tiere
Mäuse (Mus Musculus) | |
Ratten (Rattus Musculus) | |
Meerschweinchen (Cavia porcellus) | |
Andere Nager (andere Rodentis) | |
Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) | |
Menschenaffen (Hominoldea) | |
Andere Affen (Cercopithercoidea) | |
Halbaffen (Prosimia) | |
Hunde (Canis familiaris) | |
Katzen (Felis catus) | |
Andere Fleischesser (andere Carnivora) | |
Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidea) | |
Schweine (Sus) | |
Ziegen und Schafe (Capra & Ovis) | |
Rinder (Bos) | |
Andere Säugetiere (andere Mammalia) | |
Vögel (Aves) | |
Reptilien (Reptilia) | |
Amphibien (Amphibia) | |
Fische (Pisces) | |
Gesamt |
Tabelle 2: Anzahl der... (Jahr) in ...(Vertragspartei) zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Biologische (einschließlich medizinische) Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung | Entdeckung, Entwicklung und Qualitätskontrolle (einschließlich Unbedenklichkeitsprüfung) von Produkten oder Geräten in der Human- oder Veterinärmedizin | Krankheitsdiagnostik | Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen | Bildung und Ausbildung | |
Alle Arten | |||||
Bestimmte Arten | |||||
Nager und Kaninchen | |||||
Hunde und Katzen | |||||
Primaten |
Tabelle 3: Anzahl der... (Jahr) in ...(Vertragspartei) zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeitsprüfungen In Verfahren verwendeten Tiere
Nähere Angaben zu Punkt 4 der Tabelle 2 | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Stoffe, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | Stoffe, die überwiegend in der Industrie verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | Stoffe, die überwiegend in Privathaushalten verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | Stoffe, die überwiegend als Kosmetik- oder Toilettenartikel verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | Stoffe, die überwiegend als Lebensmittel-Zusatzstoffe verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | Mögliche oder tatsächliche Gefahren von Kontaminanten in der allgemeinen Umwelt | |
Alle Arten | ||||||
Bestimmte Arten | ||||||
Nager und Kaninchen | ||||||
Hunde und Katzen | ||||||
Primaten |
Tabelle 4: Anzahl der ...(Jahr) in... (Vertragspartei) Im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere
1 | 2 | 3 | 4 | |
Krebs (mit Ausnahme der Kanzerogenitätsprüfungen) | Herz-Kreislauf-Erkrankungen | Nerven- und Geistesstörungen | Sonstige Krankheiten bei Mensch und Tier | |
Alle Arten | ||||
Bestimmte Arten | ||||
Nager und Kaninchen | ||||
Hunde und Katzen | ||||
Primaten | ||||
Anmerkung: Erfaßt ein Verfahren unter den Punkten 2 bis 4 auch Krebs, so soll das Verfahren in Spalte 1 aufgeführt werden. |
Tabelle 5: Anzahl der... (Jahr) in... (Vertragspartei) In gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere
Nur Vertragspartei | Nur andere Vertragsparteien | Beides | |
Alle Arten | |||
Bestimmte Arten | |||
Nager und Kaninchen | |||
Hunde und Katzen | |||
Primaten |
_____________
1) ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.
2)ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1999 S. 23.
3)ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28.
4)ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33.
5) ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53.
Verordnung zu der Annahmeerklärung vom 15. Juni 2006 über die Änderung von Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 15. November 2007
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 zu dem Änderungsprotokoll vom 22. Juni 1998 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 2004 II S. 986), der durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die von den Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) im Rahmen der vierten multilateralen Konsultation am 15. Juni 2006 in Straßburg im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 2 des Änderungsprotokolls vom 22. Juni 1998 zum Übereinkommen angenommene Änderung von Anhang A des Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt. Der geänderte Anhang A wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 11. Dezember 1990
(BGBl. II von 1990 S. 1486)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Straßburg am 21. Juni 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 32 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
ENDE |