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Europäisches Übereinkommen vom 18.03.1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Vom 11. Dezember 1990
(BGBl. II vom 15.12.1990 S. 1487*; 05.07.2004 S. 986; 15.11.2007 S. 1714 07)



(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

eingedenk dessen, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;

aber auch in der Erkenntnis, daß der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muß, wenn eine begründete Aussicht besteht, daß dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch oder Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;

entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nicht-experimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Tier", soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich freilebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
  2. "zur Verwendung bestimmt" zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
  3. "Verfahren" jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschließlich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, daß ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. "tierschutzgerechten") Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, daß diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
  4. "sachkundige Person" jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
  5. "zuständige Behörde" im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden ist;
  6. "Einrichtung" jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschließlich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
  7. "Zuchteinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
  8. "Liefereinrichtung" jede Einrichtung, die keine Zuchteinrichtung ist und die Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
  9. "Verwendereinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere in Verfahren verwendet werden;
  10. "tierschutzgerechtes Töten" das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden.

Artikel 2

Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:

    1. Verhütung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschließlich der Herstellung sowie der Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten;
    2. Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  1. Feststellung, Beurteilung, Regulierung oder Änderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  2. Umweltschutz;
  3. wissenschaftliche Forschung;
  4. Bildung und Ausbildung;
  5. forensische Untersuchungen.

Artikel 3

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontroll- und Überwachungssystems zu ergreifen.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen.

Teil II
Pflege und Unterbringung der Tiere

Artikel 5

(1) Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muß in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sollen die Leitlinien über Unterbringung und Pflege in Anhang A dieses Übereinkommens beachtet werden.

(2) Die Umweltbedingungen, unter denen Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, müssen täglich überprüft werden.

(3) Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, daß keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten.

(4) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden.

Teil III
Durchführung der Verfahren

Artikel 6

(1) Ein Verfahren darf zu einem der in Artikel 2 aufgeführten Zwecke nicht durchgeführt werden, wenn es vertretbar und durchführbar ist, eine andere wissenschaftlich zufriedenstellende Methode, bei der kein Tier verwendet wird, anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei sollte die wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung von Methoden fördern, welche dieselben Informationen liefern wie die Verfahren.

Artikel 7

Ist ein Verfahren unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen.

Artikel 8

Jedes Verfahren muß unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschließen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, daß

  1. die durch das Verfahren hervorgerufenen Schmerzen geringer sind als die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch die Betäubung oder Analgesie oder
  2. eine Betäubung oder Analgesie mit dem Ziel des Verfahrens unvereinbar ist. Für diese Fälle werden geeignete Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, daß ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.

Artikel 9

(1) Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muß dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden.

(2) Es werden geeignete Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, daß ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.

Solche Maßnahmen umfassen

Artikel 10

Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, daß diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.

Artikel 11

(1) Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat.

(3) Soll am Ende eines Verfahrens

  1. ein Tier am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird;
  2. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muß es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden.

(4) Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sein denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und

  1. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durchgeführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder
  2. das weitere Verfahren umfaßt nur kleinere Eingriffe.

Artikel 12

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmäßigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, daß das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, daß die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu bloßen Bildungs- oder Ausbildungszwecken nicht genehmigt.

Teil IV
Genehmigung

Artikel 13

Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Genehmigung für das betreffende Versuchs- oder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind.

Teil V
Zucht- oder Liefereinrichtungen

Artikel 14

Zucht- und Liefereinrichtungen müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Solche registrierten Einrichtungen müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.

Artikel 15

In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muß die für die Einrichtung verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muß ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.

Artikel 16

(1) In den registrierten Zuchteinrichtungen sind Vorkehrungen zu treffen, um in bezug auf die dort gezüchteten Tiere Aufzeichnungen über Anzahl und Art der abgehenden Tiere, deren Abgangsdatum sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.

(2) In den registrierten Liefereinrichtungen sind Vorkehrungen zu treffen, um Aufzeichnungen über Anzahl und Art ein- und abgehender Tiere, das Datum dieser Ein- und Abgänge, den Lieferanten der betroffenen Tiere sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.

(3) Die zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen verantwortlichen Person geführt und der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren.

Artikel 17

(1) In jeder Einrichtung ist jeder Hund und jede Katze auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor das Tier von der Mutter abgesetzt wird.

(2) Wird ein nicht gekennzeichneter Hund oder eine nicht gekennzeichnete Katze nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine Einrichtung aufgenommen, so ist das Tier so bald wie möglich zu kennzeichnen.

(3) Wird ein Hund oder eine Katze vor dem Absetzen von einer Einrichtung in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind alle Daten, vor allem über die Mutter, bis zur Kennzeichnung schriftlich festzuhalten.

(4) Aus den Aufzeichnungen der Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Hundes und jeder Katze hervorgehen.

Teil VI
Verwendereinrichtungen

Artikel 18

Verwendereinrichtungen müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Artikel 19

Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwendereinrichtungen über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so daß sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.

Artikel 20

In Verwendereinrichtungen

  1. müssen die Person oder Personen, die organisatorisch für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;
  2. muß ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
  3. müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung und Behandlung getroffen werden;
  4. soll ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Aufgaben hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere betraut werden.

Artikel 21

(1) Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die für die Verwendung in Verfahren bestimmt sind, müssen unmittelbar von registrierten Zuchteinrichtungen erworben werden oder aus solchen Einrichtungen stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmegenehmigung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt:

MausMus musculus
RatteRattus norvegicus
MeerschweinchenCavia porcellus
GoldhamsterMesocricetus auratus
KaninchenOryctolagus cuniculus
HundCanis familiaris
KatzeFelis catus
WachtelCoturnix cotumix

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Absatz 1 auf weitere Arten, insbesondere aus der Ordnung der Primaten, anzuwenden, sobald begründete Aussicht besteht, daß genügend gezüchtete Tiere der betreffenden Art zur Verfügung stehen.

(3) Streunende Haustiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden. Eine nach Absatz 1 erteilte allgemeine Ausnahmegenehmigung darf sich nicht auf streunende Hunde und Katzen erstrecken.

Artikel 22

In Verwendereinrichtungen dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sein denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmegenehmigung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.

Artikel 23

Verfahren können mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch außerhalb der Verwendereinrichtungen durchgeführt werden.

Artikel 24

Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten.

Teil VII
Bildung und Ausbildung

Artikel 25

(1) Verfahren, die im Rahmen der Bildung sowie der Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit einschließlich der Pflege von Tieren, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, durchgeführt werden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie sind von oder unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchzuführen, die sicherstellt, daß die Verfahren den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Verfahren, die im Rahmen der Bildung und der Aus- und Weiterbildung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken durchgeführt werden sollen, sind nicht zulässig.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verfahren sind auf das für den Zweck der Bildung oder Ausbildung unbedingt Notwendige zu beschränken; sie sind nur zulässig, wenn ihr Ziel nicht durch audiovisuelle Methoden mit vergleichbarer Wirksamkeit oder sonstige geeignete Mittel erreicht werden kann.

Artikel 26

Personen, die Verfahren durchführen, daran teilnehmen oder in Verfahren verwendete Tiere pflegen, einschließlich der Überwachung, müssen eine angemessene Bildung und Ausbildung haben.

Teil VIII
Statistische Informationen

Artikel 27

(1) Jede Vertragspartei sammelt statistische Angaben über die Verwendung von Tieren in Verfahren; soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden diese Angaben der Öffentlichkeit mitgeteilt.

(2) Es müssen Angaben zu folgenden Punkten gesammelt werden:

  1. Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere;
  2. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen;
  3. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt dienen;
  4. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verwendet worden sind.

Artikel 28

(1) Vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Geheimhaftung und Vertraulichkeit übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarates jährlich Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten in der in Anhang B dieses Übereinkommens vorgesehenen Form.

(2) Der Generalsekretär des Europarates veröffentlicht die von den Vertragsparteien erhaltenen statistischen Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten.

(3) Jede Vertragspartei wird aufgefordert, dem Generalsekretär des Europarates die Anschrift ihrer nationalen Behörde mitzuteilen, bei der auf Ersuchen Informationen über umfassendere nationale Statistiken erhältlich sind. Diese Anschriften werden in den vom Generalsekretär des Europarates herausgegebenen Veröffentlichungen von Statistiken erscheinen.

Teil IX
Anerkennung der Im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren

Artikel 29

(1) Um die unnötige Wiederholung der nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften erforderlichen Verfahren zu vermeiden, erkennt jede Vertragspartei soweit wie möglich die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren an,

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, einander, soweit durchführbar und rechtlich zulässig, zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung von Auskünften über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Anforderungen an Verfahren, die zur Unterstützung von Anträgen auf Registrierung von Produkten vorgeschrieben sind, sowie durch Sachauskünfte über in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführte Verfahren und über Genehmigungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Verfahren.

Teil X
Multilaterale Konsultationen

Artikel 30

(1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee des Europarates vorgeschlagene Änderung der Anhänge A und B wird dem Generalsekretär des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarates, die Europäische Gemeinschaft und jeden dem Übereinkommen beigetretenen oder nach Artikel 34 zum Beitritt eingeladenen Nichtmitgliedstaat weitergeleitet.

(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien mitgeteilt.

(3) Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Ein-wände notifiziert haben.

Artikel 31

Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen derselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarates den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.

Teil XI
Schlußbestimmungen

Artikel 32

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 31 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 34 (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 35

(1) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte anbringen. Vorbehalte zu den Artikeln 1 bis 14 und 18 bis 20 sind jedoch nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 36

(1) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 37

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 38

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32, 33 und 35;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 18. März 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die zu Versuchszwecken und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werdenAnhang A
(BGBl. II vom 15.11.2007 S. 1714)

Einleitung

1. Eines der Ziele der Richtlinie 86/609/EWG ist es, für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendete lebende Tiere zu schützen, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden, die sie infolge der an ihnen vorgenommenen Versuche erleiden, auf ein Minimum beschränkt werden.

2. Zwar werden manche Versuche unter Feldbedingungen an frei und unabhängig lebenden wilden Tieren durchgeführt, doch ist die Zahl solcher Versuche verhältnismäßig gering. Die weitaus meisten Versuchstiere werden in Anlagen gehalten, die von Freigehegen bis zu Kleintierkäfigen in Versuchstierhaltungen reichen. In einer solchen Situation ergeben sich oft äußerst gegensätzliche Interessen zwischen wissenschaftlichen Erfordernissen und den Bedürfnissen der Tiere. In diesem Konflikt sollten die grundlegenden physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere (Bewegungsfreiheit, sozialer Kontakt, sinnvolle Beschäftigung, Ernährung, Wasser) nur für den Zeitraum und in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Diese Einschränkungen sollten von Wissenschaftlern, Zootechnikern und sachkundigen Personen, die mit der tierschützerischen Beratung vor Beginn der Versuche beauftragt sind, überprüft werden, damit sichergestellt wird, dass der Eingriff in das Wohlbefinden der Tiere auf ein mit den wissenschaftlichen Zielen der Untersuchung zu vereinbarendes Minimum beschränkt wird.

3. In diesem Anhang werden Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren aufgestellt, die auf dem gegenwärtigen Wissensstand und guter Praxis basieren. Er erläutert und ergänzt die in Artikel 5 der Richtlinie 86/609/EWG festgelegten Grundsätze. Mit diesem Anhang sollen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen dabei unterstützt werden, die Ziele der Richtlinie in dieser Hinsicht zu verfolgen.

4. Der Allgemeine Teil enthält Leitlinien für die Unterbringung, Haltung und Pflege aller Tiere, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Ergänzende Informationen für die üblicherweise verwendeten Arten sind in spezifischen Teilen enthalten. Wo diese spezifischen Teile keine gesonderten Angaben enthalten, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils.

Die artspezifischen Teile wurden auf der Grundlage von Vorschlägen erstellt, die von Expertengruppen für Nagetiere, Kaninchen, Hunde, Katzen, Frettchen, nichtmenschliche Primaten, landwirtschaftliche Nutztiere, Miniaturschweine, Vögel, Amphibien, Reptilien und Fische ausgearbeitet wurden. Zusätzlich zu diesen Vorschlägen stellten die Expertengruppen auch Hintergrundinformationen zur Verfügung, um ihre Vorschläge durch wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zu untermauern.

Diese Hintergrundinformationen wurden unter der alleinigen Zuständigkeit der jeweiligen Expertengruppen erstellt und sind separat erhältlich. Für einige Artengruppen, namentlich Amphibien, Reptilien und Fische, liefern diese Erläuterungen auch Zusatzinformationen über seltener verwendete Arten, auf die in den artspezifischen Bestimmungen nicht Bezug genommen wird.

Falls Verhaltensauffälligkeiten oder Zuchtprobleme auftreten oder weitere Informationen über bestimmte Bedürfnisse anderer Spezies erforderlich werden, sollten von auf diese Spezies spezialisierten Experten und dem jeweiligen Pflegepersonal zusätzliche Empfehlungen eingeholt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass den Ansprüchen jeder einzelnen Spezies adäquat Rechnung getragen wird.

5. Wenn das Wort "Pflege" in Verbindung mit Tieren, die zur Verwendung in Versuchen bestimmt sind bzw. bereits in Versuchen verwendet werden, oder in Verbindung mit Labortieren, die für Zuchtzwecke gehalten werden, benutzt wird, umfasst es alle Aspekte der Beziehung zwischen Tieren und Menschen. Es schließt die Gesamtheit aller materiellen und nichtmateriellen Mittel ein, die der Mensch einsetzt, um ein Tier psychisch und physisch in einen Zustand zu bringen bzw. in einem Zustand zu erhalten, in dem es so wenig wie möglich leidet und trotzdem der Wissenschaft dient. Die Pflege beginnt in dem Augenblick, in dem das Tier in Versuchen verwendet werden soll, einschließlich der Zucht oder Haltung zu diesem Zweck, und wird so lange fortgesetzt, bis es von der betreffenden Einrichtung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 86/609/EWG nach Abschluss des Versuches schmerzlos getötet oder anderweitig beseitigt wird.

6. Dieser Anhang enthält Ratschläge für das Design geeigneter Versuchseinrichtungen sowie Empfehlungen und Leitlinien mit Hinweisen, wie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG umgesetzt werden können. Die empfohlenen Raummaße sind jedoch Mindestwerte, die gegebenenfalls erhöht werden müssen, da die Anforderungen eines jeden Tieres an seine Umgebung je nach Art, Alter, physiologischen Bedürfnissen und Besatzdichte und je nachdem, ob sie auf Vorrat, für die Zucht oder für Lang- oder Kurzzeitversuche gehalten werden, variieren können. Auch die Ausgestaltung des Umfelds ist für das Wohlbefinden der Tiere von großer Bedeutung.

7. Wenn bestehende Anlagen oder Ausrüstungen diesen Leitlinien nicht entsprechen, sollten sie in Einklang mit diesen Leitlinien und unter Berücksichtigung tierschützerischen Prioritäten und der finanziellen und technischen Sachzwänge geändert bzw. ersetzt werden. Bis zu einer solchen Ersetzung oder Änderung sollten Anpassungen an Zahl und Größe der Tiere in vorhandenen Haltungsbereichen erfolgen, damit diesen Leitlinien so weit wie möglich entsprochen werden kann.

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Tierhaltungsbereich": Erstunterbringung, in der Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, wie z.B.

  1. "Käfig": feststehender oder beweglicher Behälter, der durch feste Wände und, zumindest auf einer Seite, durch Stangen oder Maschendraht oder gegebenenfalls durch ein Netz begrenzt ist und in dem ein oder mehrere Tiere gehalten oder befördert werden; je nach Besatzdichte und Größe des Behälters ist die Bewegungsfreiheit der Tiere relativ eingeschränkt;
  2. "Bucht": ein beispielsweise durch Wände, Stangen oder Maschendraht begrenzter Bereich, in dem ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Größe des Bereichs und der Besatzdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere in der Regel weniger eingeschränkt als in einem Käfig;
  3. "Auslauf": ein beispielsweise durch Zäune, Wände, Stangen oder Maschendraht begrenzter Bereich, häufig außerhalb fester Gebäude, in dem sich Tiere, die in Käfigen oder Boxen gehalten werden, für eine bestimmte Zeit je nach ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen wie dem Bewegungsdrang frei bewegen können;
  4. "Boxe": ein kleiner abgegrenzter Bereich mit drei Seiten, in der Regel einem Futtergitter und seitlichen Trennwänden, in dem ein oder zwei Tiere angebunden gehalten werden können.

2. Die Zweitunterbringung, in der sich auch der (die) Haltungsbereich(e) befinden kann (können), werden als "Tierräume" bezeichnet.

Beispiele für "Tierräume" sind:

  1. Räume, in denen die Tiere üblicherweise entweder für Zucht und Haltung oder während eines Versuchs untergebracht werden;
  2. geschlossene Haltungssysteme (Containment-Systeme), wie Isolierkammern, Laminarflow-Boxen oder Käfigsysteme mit individueller Belüftung.

Allgemeiner Teil

1. Anlagen

1.1 Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung

1.1.1 Jede Anlage sollte so konzipiert sein, dass sie der unterzubringenden Tierart unter Berücksichtigung ihrer physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie sollte außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.

Anlagen, die zu einem größeren Gebäudekomplex gehören, sollten außerdem durch angemessene Sicherheits- und Baumaßnahmen und Vorkehrungen zur Begrenzung von Zutritten geschützt werden.

1.1.2 Für die Anlagen sollte ein Wartungsprogramm vorhanden sein, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.

1.2 Tierräume

1.2.1 Es sollten alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume und zufriedenstellende Hygienebedingungen zu gewährleisten. Decken und Wände sollten robust sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Anschlussfugen, einschließlich Türen, Leitungen, Rohren und Kabeln, gewidmet werden. Gegebenenfalls sollte ein Kontrollfenster in die Tür eingesetzt werden. Die Böden sollten glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Ausrüstungen aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollten, soweit vorhanden, mit einer angemessenen Abdeckung und Sperrvorrichtung versehen sein, so dass weder Ungeziefer hinein noch Tiere hinaus gelangen können.

1.2.2 Dort, wo sich die Tiere frei bewegen können, sollten Wände und Böden mit einem Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieser Belag sollte für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Ausrüstungen und feste Vorrichtungen sollten zusätzlich geschützt werden, damit sie von den Tieren nicht beschädigt werden oder die Tiere verletzen können.

1.2.3 Untereinander unverträgliche Arten, wie z.B. Beutegreifer und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, sollten nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Beutegreifer und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite.

1.2.4 Tierräume sollten gegebenenfalls über Anlagen zur Durchführung kleinerer Versuche und Eingriffe verfügen.

1.3 Allgemeine und besondere Räume für Versuche

1.3.1 Zucht- und Lieferbetriebe sollten über angemessene Anlagen verfügen, in denen Tiere zum Versand fertig gemacht werden.

1.3.2 Alle Einrichtungen sollten zumindest über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden.

1.3.3 Die Anlagen sollten so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands quarantänisiert werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.

1.3.4 Es sollten allgemeine und spezielle Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Versuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht erwünscht ist.

1.3.5 Gegebenenfalls sollten ein oder mehrere getrennte Räume zur Verfügung stehen, die mit entsprechenden Geräten für die Durchführung chirurgischer Eingriffe unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Soweit gerechtfertigt, sollten Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.

1.3.6 Für kranke oder verletzte Tiere sollten entsprechende separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

1.4 Betriebsräume

1.4.1 Lagerräume sollten so konzipiert sein, genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume sollten ungeziefer- und insektensicher sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, sollten getrennt gelagert werden.

1.4.2 Es sollten separate Lagerräume für saubere Käfige, Instrumente und Geräte vorhanden sein.

1.4.3 Die Reinigungs- und Waschräume sollten so groß sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren sollte vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden. Wände und Böden sollten mit einem geeigneten widerstandsfähigen Belag versehen und das Belüftungssystem so ausgelegt sein, dass überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.

1.4.4 Es sollten Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder notwendig, so sollten geeignete Vorkehrungen für die sichere Entsorgung solcher Stoffe nach Maßgabe der nationalen und örtlichen Vorschriften und Regelungen getroffen werden. Für toxische, radioaktive oder infektiöse Abfälle sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden.

1.4.5 Die allgemeine Gestaltung und Ausführung der Verbindungsgänge sollte den Richtwerten für Tierräume entsprechen. Die Flure sollten so breit sein, dass bewegliches Gerät leicht befördert werden kann.

2. Das Umfeld und seine Überwachung

2.1 Belüftung

2.1.1 Die Tierräume und -haltungsbereiche sollten über eine angemessene Belüftung verfügen, die den Bedürfnissen der untergebrachten Tiere gerecht wird. Durch das Belüftungssystem sollte genügend Frischluft in angemessener Qualität zugeführt sowie Ausmaß und Verbreitung von Gerüchen, Schadgasen, Staub und Krankheitserregern jeglicher Art gering gehalten werden. Es dient auch der Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.

2.1.2 Die Raumluft sollte regelmäßig erneuert werden. Eine Luftwechselrate von fünfzehn bis zwanzig Lufterneuerungen pro Stunde ist in der Regel angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn die Besatzdichte gering ist, können jedoch auch acht bis zehn Lufterneuerungen pro Stunde ausreichen. In einigen Fällen kann eine natürliche Belüftung ausreichen und eine mechanische Belüftung sogar überflüssig sein. Das Umwälzen ungereinigter Luft sollte vermieden werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst das wirksamste System kein Ersatz für schlechte Reinigungspraxis oder Nachlässigkeit ist.

2.1.3 Das Belüftungssystem sollte so konzipiert sein, dass schädliche Zugluft und störender Lärm vermieden werden.

2.1.4 In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, sollte das Rauchen verboten sein.

2.2 Temperatur

2.2.1 Die folgenden artspezifischen Abschnitte enthalten Empfehlungen für die einzuhaltenden Temperaturspannen. Außerdem sollte betont werden, dass die angegebenen Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten. Neugeborene, junge, felllose, frisch operierte, kranke oder verletzte Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen sollte in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, der aufgrund besonderer physiologischer Bedingungen oder Auswirkungen der Versuche beeinträchtigt werden kann.

Die Temperatur in den Tierräumen sollte täglich gemessen und aufgezeichnet werden.

2.2.2 Es kann ein Lüftungssystem erforderlich sein, das die zugeführte Luft sowohl erwärmen als auch kühlen kann.

2.2.3 In Verwenderbetrieben kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel und das Verhalten aller Tiere stark beeinflusst und sich daher auch auf die Gültigkeit bestimmter wissenschaftlicher Ergebnisse auswirkt.

2.2.4 Die Temperatur in den Außenbereichen, die für Spiel und Bewegung der Tiere vorgesehen sind, kann nicht genau geregelt werden. Die Tiere sollten sich bei für sie schädlichen Klimabedingungen nicht in diesen Außenbereichen aufhalten müssen.

2.3 Luftfeuchtigkeit

Für einige Arten, wie z.B. Ratten und Wüstenrennmäuse, kann es erforderlich sein, die relative Luftfeuchtigkeit innerhalb einer engen Schwankungsbreite zu halten, um eventuelle gesundheitliche oder tierschutzrelevante Probleme auf ein Minimum zu reduzieren, wohingegen andere Arten wie z.B. Hunde auch größere Luftfeuchtigkeitsschwankungen gut vertragen.

2.4 Beleuchtung

Wenn das natürliche Licht keinen passenden Tag-Nacht-Rhythmus gewährleistet, ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen erforderlich. Einige Arten sollten keiner zu starken Helligkeit ausgesetzt werden und es sollten dunklere Regionen innerhalb der Haltungsbereiche vorhanden sein, damit sich die Tiere dorthin zurückziehen können. Für Haltungs- und Kontrollzwecke sollte die Beleuchtung angemessen sein. Regelmäßige Photoperioden und eine an die spezifische Art angepasste Lichtstärke sollten gegeben sein, wobei Unterbrechungen zu vermeiden sind. Bei der Haltung von Albinos sollte deren erhöhte Lichtempfindlichkeit berücksichtigt werden. Besondere Beachtung sollte auch dem Einbau von Fenstern in Tierräumen geschenkt werden, da sie eine natürliche Lichtquelle darstellen und für einige Arten eine Bereicherung ihres Lebensumfelds sein können. Dies gilt insbesondere für nichtmenschliche Primaten, Hunde, Katzen, einige landwirtschaftliche Nutztiere und andere große Säugetiere.

2.5 Lärm

Lärm kann für Tiere ein Störfaktor sein. Hohe Geräuschpegel und plötzlicher Lärm können Stress verursachen, der abgesehen von den Folgen für das Wohlbefinden der Tiere auch die Versuchsdaten beeinflussen kann. Geräuschpegel im Hörbereich der Tiere, in einigen Fällen auch Ultraschall (d. h. Töne über dem menschlichen Hörbereich, also in der Regel über 20 kHz), sollten besonders während der Ruhezeiten auf ein Minimum reduziert werden. Töne von Alarmsystemen sollten außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist. Bei der Gestaltung von Räumen und Fluren sollte berücksichtigt werden, dass diese einen großen Einfluss auf die akkustische Umgebung haben können. Tierräume sollten über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmmaterial verfügen.

2.6 Alarmsysteme

Eine technologisch abhängige Tieranlage hat immer potenzielle Schwachstellen. Es wird daher dringend empfohlen, solche Anlagen wirksam zu schützen, damit Gefahren wie Feuer, das Eindringen unbefugter Personen oder der Ausfall wichtiger Einrichtungen wie z.B. Ventilatoren, Heiz- und Kühlaggregate oder Luftbefeuchter erkannt werden.

Tieranlagen, bei denen Überwachung und Schutz der Umgebung in hohem Maße von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, sollten über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

Heiz- und Belüftungssysteme sollten mit Kontroll- und Alarmsystemen ausgestattet sein, damit Ausfälle rasch festgestellt und umgehend behoben werden können.

Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen sollten deutlich sichtbar angebracht sein. Bei Aquarien für Fische oder andere Wassertiere werden Alarmsysteme für den Ausfall der Wasser- oder Luftversorgung empfohlen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Betrieb eines Alarmsystems die Tiere so wenig wie möglich stört.

3. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Jede Person, die in der Tierpflege tätig ist oder anderweitig mit den für Versuchs- oder wissenschaftliche Zwecke gezüchteten, gehaltenen oder verwendeten Tieren zu tun hat, sollte gemäß den Empfehlungen der Entschließung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die mit Versuchstieren arbeiten, welche von der Multilateralen Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens ETS Nr. 123 des Europarates am 3. Dezember 1993 angenommen wurde, ausgebildet und geschult worden sein.

4. Pflege

4.1 Gesundheit

4.1.1 Gesundheit und Wohlbefinden der in einer Tieranlage gehaltenen Tiere hängen vollständig vom Menschen ab. Der physische und psychologische Gesundheitszustand der Tiere wird von ihrer unmittelbaren Umgebung sowie von Futter, Wasser, Pflege und Fürsorge des Personals beeinflusst.

Jede Tieranlage sollte über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands, der das Wohlbefinden der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird, gewährleistet. Diese Strategie sollte ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm sowie Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Einstellung neuer Tiere definieren.

4.1.2 Die für die Anlage zuständige Person sollte sicherstellen, dass die Untersuchung der Tiere und die Kontrolle ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Veterinär oder eine andere sachkundige Person regelmäßig erfolgt. Die Tiere sollten mindestens einmal täglich von einer nach Punkt 3 des Allgemeinen Teils ausgebildeten Person kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass alle kranken oder verletzten Tiere identifiziert und angemessen behandelt werden. Gesundheitskontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden.

4.1.3 Da der Umgang mit Tieren sowohl für die Tiere als auch für das Personal ein potenzielles Kontaminationsrisiko darstellt, sollten der Einführung von Hygienemaßregeln und der gesundheitlichen Überwachung des Personals besondere Aufmerksamkeit zukommen.

4.2 Einfangen in freier Wildbahn

4.2.1 Müssen Tiere eingefangen werden, so sollte dies ausschließlich durch sachkundige Personen und möglichst schmerzfrei erfolgen. Auswirkungen des Fangvorgangs auf die verbleibende Fauna und ihren Lebensraum sollten auf ein Minimum reduziert werden.

4.2.2 Jedes Tier, das beim Einfangen oder danach verletzt wurde oder sich in schlechtem Gesundheitszustand befindet, sollte so schnell als möglich von einer sachkundigen Person untersucht werden, und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies kann bedeuten, dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich ist. Bei schweren Verletzungen sollte das Tier nach den Grundsätzen der Empfehlungen der Europäischen Kommission über das Töten von Labortieren (Teil 1 und Teil 2) sofort schmerzfrei getötet werden. Am Fangort sollten ausreichende und geeignete Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls die Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.

4.2.3 Besondere Beachtung sollte der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren geschenkt werden. Vor Beginn der Arbeiten sollte darüber nachgedacht werden, was mit den eingefangenen Tieren nach Beendigung der wissenschaftlichen Versuche geschehen soll. So soll sichergestellt werden, dass die mit einer eventuellen Freisetzung der Tiere verbundenen praktischen Schwierigkeiten und Tierschutzprobleme zufriedenstellend gelöst werden.

4.3 Transport von Tieren

4.3.1 Jeder Transport stellt für die Tiere eine Stressbelastung dar, die möglichst gering gehalten werden sollte. Die nachstehenden Grundsätze sollten für alle Tiertransporte gelten, von kurzen Fahrten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen bis hin zu internationalen Transporten.

Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1) angewandt wird, sollte der Entschließung zum Erwerb und Transport von Labortieren, welche von der Multilateralen Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens ETS Nr. 123 des Europarates im Mai 1997 angenommen wurde, Rechnung getragen werden.

4.3.2 Versender und Empfänger sollten die Transportbedingungen sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten vereinbaren, damit die Ankunft der Tiere in jeder Hinsicht vorbereitet werden kann. Der Versender sollte sicherstellen, dass die Tiere untersucht und für transportfähig befunden werden, bevor sie in den Transportcontainer verladen werden.

4.3.3 Kranke oder verletzte Tiere gelten nicht als transportfähig, es sei denn, es handelt sich um leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen der Transport kein zusätzliches Leiden verursacht, oder der Transport erfolgt zwecks Behandlung oder Nachbehandlung unter tierärztlicher Überwachung.

Kranke oder verletzte Tiere können auch zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, die von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden, transportiert werden, wenn die Erkrankung oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist. Der Transport sollte diesen Tieren kein zusätzliches Leiden zufügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der eventuell erforderlichen zusätzlichen Pflege gewidmet werden. Eine sachkundige Person sollte bestätigen, dass diese Tiere für die geplante Strecke transportfähig sind.

4.3.4 Die für den Transport der Tiere verantwortliche Person hat die Federführung bei der Organisation, der Durchführung und dem Abschluss des gesamten Transports, auch wenn bestimmte Transportvorgänge an andere Parteien vergeben werden.

4.3.5 Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person hat die direkte persönliche Verantwortung für die Betreuung der Tiere während des Transports. Diese Person kann der Tierbetreuer oder der Fahrzeugführer sein, wenn dieser die gleiche Aufgabe erfüllt. Die für das Wohlbefinden der transportierten Tiere zuständige Person sollte mit den besonderen Bedürfnissen der ihr anvertrauten Labortiere vertraut sein.

4.3.6 Die Transportroute sollte so geplant werden, dass sichergestellt ist, dass der Transport effizient durchgeführt, die Reisezeit vom Beladen bis zum Entladen auf ein Minimum beschränkt wird und Verzögerungen vermieden werden, um Stress und Leiden der Tiere zu begrenzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere unter artgerechte Umgebungsbedingungen transportiert werden und dafür Sorge getragen wird, dass plötzliche Bewegungen, übermäßiger Lärm oder Erschütterungen während des Transports auf ein Minimum beschränkt werden.

4.3.7 Gegebenenfalls sollte der Transportcontainer so konzipiert sein, dass das Eindringen oder die Verbreitung von Mikroorganismen verhindert bzw. eingeschränkt wird. Eine Sichtkontrolle der Tiere sollte ohne Gefährdung ihres mikrobiologischen Status möglich sein.

4.3.8 Nach Ankunft am Bestimmungsort sollten die Tiere aus dem Transportcontainer entladen und in kürzestmöglicher Zeit von einer sachkundigen Person untersucht werden. Kranke, verletzte oder anderweitig in schlechter Verfassung befindliche Tiere sollten beobachtet und von den anderen Tiere getrennt untergebracht werden. Diese Tiere sollten gegebenenfalls tierärztlich behandelt werden oder, falls erforderlich, sofort schmerzlos getötet werden.

4.4 Quarantäne, Eingewöhnung und Absonderung

Zweck der Quarantäne und Absonderung ist es,

  1. andere Tiere in der Einrichtung zu schützen;
  2. den Menschen vor Zoonosen zu schützen und
  3. in Verbindung mit einer Eingewöhnungszeit gute wissenschaftliche Praxis zu fördern.

Den jeweiligen Umständen entsprechend können diese Zeitspannen unterschiedlich lang sein und sind entweder in der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats oder einer sachkundigen Person, die im Allgemeinen der von der Einrichtung benannte Tierarzt ist, vorgegeben.

4.4.1 Quarantäne

Unter Quarantäne versteht man eine Zeitspanne, während der neu zugegangene oder zurückgebrachte Tiere getrennt von den bereits in der Einrichtung einstehenden Tieren untergebracht werden, um ihren Gesundheitszustand festzustellen und die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Eine Quarantäne wird auf jeden Fall empfohlen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere unbekannt ist.

4.4.2 Eingewöhnung

Die Eingewöhnungszeit wird benötigt, damit sich die Tiere vom Transportstress erholen und sich an die neue Umgebung und die neuen Haltungs- und Pflegepraktiken gewöhnen können. Selbst wenn die Tiere augenscheinlich gesund sind, brauchen sie eine Eingewöhnungszeit, bevor sie in einem Versuch verwendet werden können. Die Dauer der Eingewöhnungszeit hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise dem Stress, dem die Tiere ausgesetzt waren, welcher ebenfalls von verschiedenen Einflussfaktoren abhängt, wie z.B. der Dauer des Transports, dem Alter des Tieres und den Veränderungen der sozialen Umgebung. Ebenfalls sollte berücksichtigt werden, dass internationale Transporte durch den gestörten Tagesrhythmus eine längere Eingewöhnungszeit erfordern.

4.4.3 Absonderung

Die Absonderungszeit dient der Reduzierung des Infektionsrisikos für andere Tiere oder Menschen. Risikoverdächtige Tiere sollten in getrennten Räumen untergebracht werden.

4.5 Unterbringung und Ausgestaltung

4.5.1 Einleitung

Alle Tiere sollten über genügend Raum verfügen, um ein breites Verhaltensrepertoire entfalten zu können. Wenn möglich sollten die Tiere in Gruppen untergebracht werden und im Haltungsbereich ein ausreichend stimulierendes Lebensumfeld vorfinden, damit sie eine breite Palette normaler Verhaltensweisen ausleben können. Ein eingeschränktes Umfeld kann verhaltens- und physiologischen Störungen Vorschub leisten und die Gültigkeit der wissenschaftlichen Daten beeinträchtigen.

Mögliche Auswirkungen der Unterbringungsart und der Maßnahmen zur Ausgestaltung von Lebens- und sozialem Umfeld auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen sollten berücksichtigt werden, um unbrauchbare Daten und etwaige unnötige Tierverluste zu vermeiden.

Die von den Zucht-, Liefer- oder Verwenderbetrieben angewandten Unterbringungs- und Ausgestaltungsstrategien sollten den Bedürfnissen der untergebrachten Tiere Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Tiere den ihnen zur Verfügung stehenden Platz bestmöglich nutzen können. Bei ihrer Ausarbeitung sollte auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Tiere mit geringstmöglicher Störung beobachten zu können und den Umgang mit ihnen zu erleichtern. Die vorgeschlagenen Mindestabmessungen für Haltungsbereiche und Platzangebot sind in den folgenden Abschnitten über die einzelnen Arten enthalten.

Sofern nicht anders angegeben, sollten durch Ausgestaltungselemente wie beispielsweise höher angeordnete Bretter zusätzliche Flächen zu den empfohlenen Mindestbodenflächen geschaffen werden.

4.5.2 Unterbringung

Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere sollten die Tiere in stabilen Gruppen harmonisierender Tiere untergebracht werden. Eine Einzelunterbringung sollte nur erfolgen, wenn dies aus veterinärmedizinischen oder tierschützerischen Gründen gerechtfertigt ist. Eine Einzelunterbringung zu Versuchszwecken sollte nur in Absprache mit dem Zootechniker und dem Tierschutzbeauftragten erfolgen. Unter diesen Umständen sollten zusätzliche Mittel zur Verbesserung des Wohlbefindens und der Pflege dieser Tiere aufgewendet werden und die Dauer der Unterbringung sollte auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und, sofern möglich, sollte Sicht-, Hör-, Riech- und Tastkontakt aufrechterhalten werden. Das Einstellen oder Wiedereinstellen von Tieren in bestehende Gruppen sollte von entsprechend geschultem Personal sorgfältig überwacht werden, damit Rivalisierungs- und Vergesellschaftungsprobleme vermieden werden. Die Möglichkeit einer Gruppenunterbringung sollte beim Kauf von Herdentieren durch die Wahl harmonisierender Tiere gefördert werden.

4.5.3 Ausgestaltung des Lebensumfelds

Alle Tiere sollten über ausreichenden und angemessen ausgestalteten Raum verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie sollten ihre Umgebung in bestimmten Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Dies kann im Wege einer angemessenen Ausgestaltung erfolgen, die die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten erweitert. Neben der Anregung zum Sozialverhalten kann das Lebensumfeld auch verbessert werden, indem je nach Art Bewegung, Futtersuche, manipulatives und kognitives Verhalten ermöglicht und gefördert werden. Die Tiere sollten in ihrer Bewegungsfreiheit zu keiner Zeit behindert werden. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen sollte den artspezifischen und individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung sollten veränderbar sein, damit auf neuen Erkenntnissen beruhende Innovationen berücksichtigt werden können. Das Ausgestaltungsprogramm sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Das mit der Tierpflege betraute Personal sollte das natürliche Verhalten und die Biologie der Arten kennen, so dass für die Ausgestaltungsmöglichkeiten eine sinnvolle und informierte Wahl getroffen werden kann. Tierbetreuer sollten wissen, dass nicht alle Ausgestaltungsinitiativen unbedingt vorteilhaft für das Tier sind und sollten daher die Wirkungen kontrollieren und die Programme entsprechend anpassen.

4.5.4 Haltungsbereiche

Tierhaltungsbereiche sollten keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie sollten so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Außer im Falle von Wegwerfmaterial sollten sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit sollte Böden gewidmet werden, die der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein sollten und deren Beschaffenheit das Entfernen von Ausscheidungen erleichtert.

4.6 Fütterung

4.6.1 Art, Inhalt und Darreichung des Futters sollten den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen. Bestimmte Arten sollten ihren Futtertrieb ausleben können. Für einige Arten ist Raufutter nicht nur ein wichtiger Futterbestandteil, sondern auch ein Mittel zur Befriedigung von Verhaltensbedürfnissen.

4.6.2 Das Tierfutter sollte schmackhaft und nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Vorlage des Futters sollten Vorkehrungen ergriffen werden, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu beschränken. Das Futter sollte in Säcken mit deutlicher Angabe der Produktbezeichnung und des Herstellungsdatums verpackt werden. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte vom Hersteller angegeben und vom Verwender beachtet werden.

Bei Verpackung, Transport und Lagerung sollten Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Lagerräume sollten kühl, dunkel, trocken und vor Ungeziefer und Insekten geschützt sein. Verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch oder Fisch sollten in Kühlräumen, Kühl- oder Gefrierschränken gelagert werden.

Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen sollten regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden. Wird Feuchtfutter verwendet oder wird das Futter leicht durch beispielsweise Wasser oder Urin verunreinigt, so ist die tägliche Reinigung unerlässlich.

4.6.3 Jedes Tier sollte Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Rivalitäten einzuschränken. Unter bestimmten Umständen kann zur Vermeidung von Übergewicht eine Kontrolle der Futteraufnahme erforderlich werden.

4.7 Tränken

4.7.1 Die Tiere sollten ständig über sauberes Trinkwasser verfügen. Da Wasser jedoch Träger von Mikroorganismen ist, sollte die Wasserzufuhr so erfolgen, dass das Kontaminationsrisiko auf ein Minimum beschränkt ist.

4.7.2 Tränkvorrichtungen sollten so konzipiert und genutzt werden, dass stets Wasser in ausreichender Quantität und Qualität zur Verfügung steht. Es sollten genügend Wasserstellen (Tränken) vorhanden sein. Ist die Wasserversorgung automatisiert, so muss sie regelmäßig kontrolliert, geprüft und durchgespült werden, um Verstopfungen oder Lecks und die Verbreitung von Keimen zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Käfig möglichst nicht unter Wasser steht.

4.7.3 Bei Fischen, Amphibien und Reptilien variiert die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr stark. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepasst ist.

4.8 Bodenbelag, Substrat, Einstreu-, Lager- und Nestmaterial

4.8.1 Die Tiere sollten immer über geeignetes Einstreumaterial oder Ruhemöglichkeiten verfügen; trächtige Tiere benötigen zudem geeignetes Nestmaterial oder eine angemessene Neststruktur.

In den Haltungsbereichen werden in der Regel für verschiedene Zwecke verschiedene Materialien verwendet, beispielsweise um Urin und Fäkalien zu absorbieren (auch mit Blick auf eine leichtere Reinigung), um den Tieren die Möglichkeit zu geben, bestimmte artspezifische Verhaltensweisen wie Futtertrieb, Wühlen oder Graben auszuleben, und um ihnen einen bequemen oder sicheren Platz zum Schlafen zu geben und den Nestbau zu ermöglichen.

Nicht alle Materialien sind zur Befriedigung all dieser Bedürfnisse geeignet, weshalb die Bereitstellung von ausreichendem und geeignetem Material besonders wichtig ist. Alle diese Materialien sollten trocken, absorbierend, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeglicher anderer Art von Kontaminierung sein. Materialien aus chemisch behandeltem Holz oder Materialien, die giftige natürliche Substanzen enthalten, sollten ebenso vermieden werden wie Produkte, die nicht eindeutig identifizierbar und standardisiert sind.

4.8.2 Die Böden in Haltungsbereichen sollten allen Tieren einen soliden und bequemen Ruhebereich bieten. Alle Schlafbereiche sollten sauber und trocken gehalten werden.

4.9 Reinigung

4.9.1 Die Qualität einer Anlage, einschließlich der Tierhaltung, hängt sehr von guter Hygienepraxis ab. Ein sehr hoher Grad an Sauberkeit und Ordnung sollte auch in den Tierhaltungs-, Wasch- und Lagerräumen eingehalten werden. Es sollten Verfahrensvorschriften für die Reinigung, das Waschen, Desinfizieren und, falls erforderlich, Sterilisieren von Tierbereichen und Zubehör, Flaschen und anderen Geräten festgelegt und angewandt werden.

4.9.2 Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sollten Gesundheit oder Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Für den Wechsel der Einstreu in den Tierbereichen sollten klare Anweisungen sowie ein Protokollierungssystem vorhanden sein.

4.9.3 Bodenbeläge in den Haltungsbereichen sollten regelmäßig gereinigt und gegebenenfalls erneuert werden, damit sie nicht zu einer Quelle für Infektionen und Parasitenbefall werden.

4.9.4 Die Duftmarkierung ist für bestimmte Arten ein wichtiges Verhaltensmuster, weshalb Reinigungsarbeiten dieses Sozialverhalten in gewisser Weise beeinträchtigen. Reinigungspläne sollten diese Verhaltensbedürfnisse berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten sollte der Art des Haltungsbereichs, der Tierart, der Besatzdichte und der Fähigkeit des Belüftungssystems, eine angemessene Luftqualität aufrechtzuerhalten, Rechnung getragen werden.

4.10 Umgang

Die Qualität der Pflege von Labortieren kann nicht nur den Zuchterfolg, das Wachstum und das Wohlbefinden der Tiere beeinflussen, sondern auch die Qualität und das Ergebnis der Versuche. Wenn die Tiere während der Haltung und der normalen Versuche an einen sachkundigen Umgang gewöhnt werden, kann dies Stress bei Tier und Personal mindern. Bei bestimmten Arten, z.B. Hunden und nichtmenschlichen Primaten, kann ein Trainingsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit während der Versuche sowohl für die Tiere als auch das Personal und das Forschungsprogramm von Vorteil sein. Für bestimmte Arten sollte der Kontakt mit dem Menschen Vorrang haben.

In bestimmten Fällen ist der Umgang mit den Tieren jedoch weitestgehend zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für frei lebende Tiere und ist ein Grund dafür, warum diese als Versuchstiere weniger geeignet sind. Von den Tierpflegern wird erwartet, dass sie sich jederzeit mit Respekt und Sorgfalt um die Tiere kümmern und sie kompetent ruhigstellen.

Gegebenenfalls sollte sich das Personal auch Zeit dafür nehmen, mit den Tieren zu sprechen, sich mit ihnen zu beschäftigen, sie zu trainieren und zu putzen.

4.11 Schmerzfreies Töten

4.11.1 Das schmerzfreie Töten von Tieren erfordert Fachkenntnisse, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt werden können. Die Tiere sollten nach einer Methode getötet werden, die auf den Grundsätzen der Empfehlungen der Europäischen Kommission zum schmerzfreien Töten von Labortieren beruht (Teil 1 und Teil 2).

4.11.2 Ein Tier in tiefer Bewusstlosigkeit kann entblutet werden, aber Arzneimittel, welche die Muskeln lähmen, bevor die Bewusstlosigkeit eintritt, oder Arzneimittel, die eine kurareähnliche Wirkung haben, oder auch eine Tötung durch elektrischen Strom, ohne dass hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollten nicht ohne vorherige Betäubung angewandt werden.

Die Beseitigung sollte erst erlaubt sein, wenn der Tod bestätigt worden ist.

4.12 Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen über Herkunft, Verwendung und Endbestimmung der gezüchteten oder für die Zucht bzw. für wissenschaftliche Versuche gehaltenen Tiere sollten nicht nur für statistische Zwecke, sondern auch zusammen mit den Gesundheits- und Zuchtdaten als Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere sowie für Haltungs- und Planungszwecke verwendet werden.

4.13 Kennzeichnung

In bestimmten Fällen ist es notwendig, die Tiere einzeln zu kennzeichnen, z.B. wenn sie für die Zucht oder für wissenschaftliche Versuche verwendet werden, damit präzise Daten aufgezeichnet werden können. Die gewählte Kennzeichnungsmethode sollte zuverlässig sein und dem Tier möglichst wenig Schmerzen und Leiden verursachen, sowohl bei der Anbringung als auch langfristig gesehen. Sofern erforderlich sollten Sedativa oder Lokalanästhesie und Analgetika eingesetzt werden. Das Personal sollte in der Anwendung der Kennzeichnungs- und Markierungstechniken geschult sein.

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