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Schweine-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
Vom 13. März 2007
(BGBl. I Nr. 20 S. 322; 17.04.2014 S. 388 14; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-1
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Untersuchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschweinen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17.025/2005 * erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines Endmastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleichmäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.
(2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte entnommenen Proben bei der Übersendung an die Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende Angaben enthält:
(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehrfertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen. Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüglich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Anstelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absatzes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ferner elektronisch erstellt werden. Im Falle der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmeberichts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungspflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmeberichts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.
(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Untersuchungspflichtige und der Probenehmer haben den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 3 Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.
§ 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung
(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,
Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichtigen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Untersuchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hundert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufgezeichnet worden ist.
(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.
(3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
§ 5 Impfungen
Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen.
§ 6 Maßnahmen
Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich
Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 7 Informationspflicht
(1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige
(2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 8 Beauftragung
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzeshandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Übergangsvorschriften
Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stichprobenschlüssel | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2) |
1 | 2 |
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr | Anzahl der zu untersuchenden Schweine |
weniger als 45 | 26 * |
45 bis 100 | 38 |
101 bis 200 | 47 |
mehr als 200 | 60 |
*) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen. |
Bewertung der Ergebnisse | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) |
Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung | Kategorie | positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert |
Niedriger Status | I | 0 bis 20 |
Mittlerer Status | II | mehr als 20 bis 40 |
Hoher Status | III | mehr als 40 |
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*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10.772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
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