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Unterabschnitt 3
Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen

§ 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen

(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

§ 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen 12a

(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.

(4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,

  1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen,
  2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

§ 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung

Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

Unterabschnitt 4
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten

§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten 12a

(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.

(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.

(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.

(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.

(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.

Abschnitt 4
Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall

§ 24 Verbrennungsanlagen 12

(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.

(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.

§ 25 Ablagerung auf Deponien 12

Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.

Teil 5
Registrierung und Zulassung

§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen 11 15

(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach

  1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie
  2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer

in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.

(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.

Teil 6
Ausnahmen

§ 27 Ausnahmen 09b 18

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.

(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 3 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 28 Ordnungswidrigkeiten 07 09 09a 12a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,
  6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
  7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,
  8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,
  9. a entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,
  10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
  11.  
    1. einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder
    2. einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,
  13. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
  14. einer Vorschrift des
    1. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,
    2. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder
    3. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3,

    über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

  15. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
  16. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,
  17. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder
  18. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
  2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder
  3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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 HandelspapiereAnlage 1
(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4)

Handelspapier für
Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1*)
"Nur zur Entsorgung" ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!

Handelspapier für
Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2*)
"Darf nicht verfüttert werden" ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!

Handelspapier für Material der Kategorie 2*)
"Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 an ..."
(spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt*)
"Gülle" ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Handelspapier für
Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3*)
"Nicht für den menschlichen Verzehr" ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte*) ... (lfd. Nr.)

dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials*) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:

Tierart/Tierarten**): ggf. Plombennummer
(ggf. Ohrmarkennummern)

Abgebender Betrieb:

Unterschrift***)

Name

Anschrift/Stempel

Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer

Datum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen

Beförderungsunternehmen:

Unterschrift

Name

Anschrift/Stempel

Zulassungsnummer oder Registriernummer

Empfänger:

Unterschrift

Name

Anschrift/Stempel

Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer

Datum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger

(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte)

____________
*) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
**) Angabe nur, soweit möglich.
***) Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich.

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Muster für Aufzeichnungen Anlage 2
9 Abs. 5) 09a


123456
Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1 2Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1 2 3 5Menge der tierischen Nebenprodukte 1 2 4 5Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2 5 6Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1 2 5 6Name und Anschrift des Empfängers 1 6
      
      
      
      
      
      
      
      
1) Für Versender obligat.
2) Für Beförderungsunternehmen obligat.
3) Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.
4) Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.
5) Für Empfänger obligat.
6) Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens

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Probenahme Anlage 3
(zu § 21 Abs. 1)

Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.

1. Begriffsbestimmungen

Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist

  1. eine Charge:
    die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
  2. eine Einzelprobe:
    die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
  3. eine Sammelprobe:
    die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,
  4. eine Endprobe:
    eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.

2. Probenahmegeräte

Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.

3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben

Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

1
Umfang der Charge
2
Mindestzahl der Einzelproben
bis einschließlich 2,5 t bzw. m37
über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. m3die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen
der Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze Zahlen
über 80 t bzw. m340

Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben

Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.

5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben

Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.

6. Entnahme und Bildung der Proben

Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

  1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,
  2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
  3. das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

7. Verwendung der Endproben

Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.

Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,
  2. Nummer und Datum der Probenahme,
  3. Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,
  4. Name und Unterschrift des Probenehmers.

Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.

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Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind Anlage 4
(zu § 23 Abs. 1)

1. Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

  1. Gülle,
  2. Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,
  3. Milch und Kolostrum,
  4. sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist.

2. Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

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Nummernschlüssel für die Betriebsart Anlage 5
(zu § 26 Abs. 1) 09a

1. Zugelassene Betriebe

01Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
02Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
03Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
04Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/2002
05Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/2002
06Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
07Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
08Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 1774/2002
09Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
10Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
11Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
12Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
13Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
14Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
15Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. i VO (EG) Nr. 1774/2002
16Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. ii VO (EG) Nr. 1774/2002
17Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iii VO (EG) Nr. 1774/2002
18Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iv VO (EG) Nr. 1774/2002
19Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. v VO (EG) Nr. 1774/2002
20Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vi VO (EG) Nr. 1774/2002
21Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vii VO (EG) Nr. 1774/2002
22Sammelstelle nach Artikel 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/2002
23Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden ("Tierfriedhöfe") (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a)
36Pasteurisierungsanlage nach § 11

2. Registrierte Betriebe

28Betriebe, die Gülle befördern
29Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern
30Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern
31Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern
32Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern
33Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern
34Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären 1
35Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2 
37Molkereien
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1) Auch Biogasanlagen mit Nachrotte.
2) Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung.
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