Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 3. Mai 2016
(BGBl. I Nr. 21 vom 06.05.2016 S. 1057)



Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a, b und d, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 bis 18, 20, 21, 23, 28 und 29, des § 9 Nummer 1, des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b, des § 32 Absatz 4 und des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 12, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt.

b) Dem Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 " vorangestellt.

2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II

  1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1- Infektion oder
  2. ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1 -Infektion

untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

altneu
"(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)".

b) Abschnitt II Nummer 2a

2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein.

wird aufgehoben.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b) Die Wörter "Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter "Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b) Die Wörter "Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter "(Virus- oder Antigennachweis)" durch die Wörter "(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

In § 1 Nummer 9 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort "Schweine" durch das Wort "Hausschweine" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b) Es werden folgende Wörter angefügt:

"soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind."

2. In der Anlage wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:

"(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)".

Artikel 5
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur geimpft werden
  1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit,
  2. mit inaktivierten Impfstoffen und
  3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige Serotyp verwendet worden ist, der der amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Drittlandes amtlich festgestellt worden ist.

"(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde kann

  1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
  2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach der Angabe" § 4 Absatz 1" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

d) In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder Absatz 3" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung

§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind."Satz 1 gilt entsprechend für
  1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und
  2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften."

Artikel 7
Änderung der Fischseuchenverordnung

In § 26 Absatz 1 Satz 2 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "mykologische," gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden."(2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

(3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die klinische und serologische Untersuchung ist im Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung im Abstand von drei Monaten zu wiederholen."Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen."

b) Absatz 3

(3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirtschafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.

bb) Das Wort "Anordnung" wird durch das Wort "Auflage" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter " § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2," ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, L 115 vom 06.05.2015 S. 43)" ersetzt.

2. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt."(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, L 115 vom 06.05.2015 S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  1. Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,
  2. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder
  3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt."

3. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 werden die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013" ersetzt.

4. Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Wörter "Teil I Nummer 1 " ersetzt.

bb) In Spalte 3 werden die Wörter "Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III" durch die Wörter "Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I" ersetzt.

b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:

Art, VerwendungszweckAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben
123
"2.2 Samen von Pferden, Schafen und ZiegenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

c) Nummer 3.2 wird durch folgende Nummern 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 ersetzt:

altneu

Art, VerwendungszweckAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben
123
"3.2 Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und ZiegenAnforderungen nach Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung

Art, VerwendungszweckAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben
123
"3.2 Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
3.2.1 aus Embryo- EntnahmeeinheitenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.2.2 aus Embryo- Erzeugungseinheiten Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung".

5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Verbringens nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung"Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE