umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (4)

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 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sindAnlage 1  06
(zu § 4)
  1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
  2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
  3. Bruteier
  4. Eier und Samen von Fischen
  5. Fleisch

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Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)

 

Art, VerwendungszweckAnforderungen
12
I. Tiere
1.Klauentiere, Einhufer, Hasen und KaninchenTransportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2.Geflügel 
2.1Geflügel, ausgenommen EintagskükenTransportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3.sonstige VögelTransportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4.FischeTransportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5.BienenBienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II. Waren
1.Samen und Embryonen von RindernTransportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2.Samen von SchweinenTransportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3.Bruteier1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

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 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten AnforderungenAnlage 3 06 10 14a 16
(zu § 8 Abs. 1 und 4)

 

Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen
123
I. Tiere 14a
1.Rinderamtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

2.Schweineamtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3.Schafe und Ziegen  
3.1Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3.2Mastschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3.3Schlachtschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

4.Wildklauentiereamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe a Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

5.Einhufer  
5.1eingetragene Einhuferamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

5.2sonstige Einhuferamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

6.Affen und Halbaffenamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

7.Hunde, Hauskatzen und Frettchen Heimtierausweis nach Muster
  1. des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, aus dem hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
 Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

7.1Hunde, Hauskatzen und Frettchen, ausgenommen Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werdenHeimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWGin der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

7.2Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werdenHeimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gültigen Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

8.Hasen und KaninchenBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

9.Füchse und NerzeBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen)Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.Vögel  
10.1Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.2Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.3Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.4Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.5Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.6Papageien und Sitticheamtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWGArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
10.7sonstige VögelBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen)Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
11.Fische  
11.1Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebietamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.2Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.3Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebietamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.4Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.5Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.6Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammendamtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

12.Bienenamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

 

Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen
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II. Waren
1.Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen Artikel 9
der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.

1a. bis 4.2- gestrichen -  
2.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

4.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5.Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6.Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7.Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
8.Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
9.Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung
10.Bruteier  
10.1Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiernamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

10.2Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiernamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung

11.Rohmilch und MilcherzeugnisseArtikel 9
der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung.


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