umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (4)
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Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind | Anlage 1 06 (zu § 4) |
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) |
Art, Verwendungszweck | Anforderungen | |
1 | 2 | |
I. Tiere | ||
1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. |
2. | Geflügel | |
2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
2.2 Eintagsküken | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. | |
3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. |
5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
II. Waren | ||
1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
3. | Bruteier | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen | Anlage 3 06 10 14a 16 (zu § 8 Abs. 1 und 4) |
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen | |
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I. Tiere 14a | |||
1. | Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Schafe und Ziegen | ||
3.1 | Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.3 | Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe a Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Einhufer | ||
5.1 | eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5.2 | sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Hunde, Hauskatzen und Frettchen | Heimtierausweis nach Muster
| Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 |
7.1 | Hunde, Hauskatzen und Frettchen, ausgenommen Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden | Heimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWGin der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7.2 | Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die nach Irland, Malta, Schweden oder dem Vereinigten Königreich verbracht werden | Heimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung mit Bestätigung auf Grund einer mindestens 24 Stunden vor dem Versand durch den beauftragten Tierarzt erfolgten klinischen Untersuchung, dass das Tier frei von sichtbaren Krankheitszeichen und transportfähig ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gültigen Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Vögel | ||
10.1 | Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.3 | Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.4 | Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.5 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.6 | Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.7 | sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Fische | ||
11.1 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.2 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.3 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.4 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.5 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.6 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
12. | Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen | |
1 | 2 | 3 | |
II. Waren | |||
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 | |
1a. bis 4.2 | - gestrichen - | ||
2. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Bruteier | ||
10.1 | Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung. |
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