KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung - Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (2/4)

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6 Zuordnung der Abfälle aus den als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten der AVV zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung 5, 6, 7

In diesem Kapitel erfolgt eine Zuordnung der Abfälle aus den nach AVV als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten zu den Gefahrenkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung.

Diese Zuordnung basiert auf der in Kapitel 3 beschriebenen Methodik. Sofern ein gefährlicher Abfall auf Grund der vorhandenen Daten eindeutig einer Gefahrenkategorie zugeordnet werden konnte, ist diese Gefahrenkategorie mit einem "X" gekennzeichnet. Wurde die für die Zuordnung relevante Konzentration knapp nicht erreicht, ist diese Gefahrenkategorie mit "(X)" gekennzeichnet. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, ob der Abfall der Gefahrenkategorie zuzuordnen ist. Ließ sich wegen der möglicherweise sehr unterschiedlichen Zusammensetzung der Abfälle einer Abfallart keine eindeutige Zuordnung vornehmen, wurde eine Fußnote eingefügt. Sofern entsprechende Informationen vorliegen, dass bestimmte Stoffe oder Eigenschaften vorhanden sein können, z.B. aus der Herkunft des Abfalls oder einer Deklarationsanalyse, ist entsprechend der Fußnote vorzugehen und z.B. die Konzentration des betreffenden Stoffes zu ermitteln. Angaben zu Gewichtsprozenten werden als "%" dargestellt. Andere %-Angaben sind entsprechend bezeichnet, z.B. Vol.- %. Wenn die Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung eine Flüssigkeit voraussetzt, z.B. entzündbare Flüssigkeiten, muss auch der Abfall flüssig sein, um der entsprechenden Gefahrenkategorie zugeordnet werden zu können.

Wenn in diesem Kapitel Einstufungen genannt werden, so handelt es sich dabei um Einstufungen von Stoffen und Gemischen bzw. Abfällen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung.

6.1 Kapitel 01 - Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

6.1.1 Gruppe 01 03 - Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Abfallart 01 03 04* - Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

Aufbereitungsrückstände von Erzen entstehen in der Regel auf dem Bergwerksgelände, da ein Ziel der Aufbereitung in der Massenreduzierung des Erzes für den Transport liegt, indem Gangart und Nebengestein abgetrennt werden. Aufbereitungstechniken sind beispielsweise Zerkleinern, Flotation, Sortieren, Trennung mittels Magnetabscheider oder Laugung. Neben anderen Metallen werden insbesondere Eisen, Zink, Kupfer und Nickel aus sulfidischen Erzen gewonnen. In Deutschland befinden sich keine entsprechenden Bergwerke, so dass in der Regel derartige Aufbereitungsrückstände nicht anfallen. Grundsätzlich können diese Rückstände je nachdem, welches Metall gewonnen werden soll, unter anderem Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Nickel, Arsen und Antimon enthalten. Die bei der Metallgewinnung aus sulfidischen Erzen gegebenenfalls anfallende Schwefelsäure weist keine störfallrelevanten Gefahren auf. In der Regel wird die Konzentrationsgrenze zur Einstufung nach der Störfall-Verordnung, mit Ausnahme für Kupfer, nicht erreicht. Der Abfall ist daher der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 % ist die Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zutreffend.


01 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


01 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


01 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X

1) gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 %

Abfallart 01 03 05* - andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

Neben den sulfidischen Erzen werden meist oxidische und silikatische Erze zur Metallgewinnung aufbereitet. Die Aufbereitungsrückstände können hier insbesondere Schwermetalle und Übergangsmetalle wie Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Nickel, Arsen und Antimon und deren Verbindungen enthalten. In Deutschland werden bis auf Aluminium keine derartigen Bodenschätze gewonnen. Aufgrund der Schwermetallgehalte, z.B. an Kupfer, ist der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 % ist die Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zutreffend.


01 03 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


01 03 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


01 03 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X

1) gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 %

Abfallart 01 03 07* - andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Neben schwermetallhaltigen Abfällen können auch cyanidhaltige Abfälle aus der Cyanidlaugerei oder quecksilberhaltige Abfälle unter diese Abfallart fallen. Der Abfall ist daher je nach Cyanid- bzw. Quecksilberkonzentration den Gefahrenkategorien H1 bzw. H2 (Akut toxisch) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


01 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


01 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


01 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 3X 4

1) gilt für Quecksilber- oder Cyanid-Gehalte ab 10 %

2) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 % bis unter 10 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 4 %

3) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 25 %

4) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 % bis unter 0,25 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 2,5 %

Abfallart 01 03 10* - Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07* genannten Abfälle

Aus der Aluminiumherstellung anfallender Rotschlamm mit gefährlichen Eigenschaften wird unter dieser Abfallart gefasst. Im Spurenbereich können Schwermetalle wie Kupfer, Blei und Zink enthalten sein. Der stark alkalische Rotschlamm ist in der Regel keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Kupfer-Gehalt von 0,025 % ist die Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zutreffend.


01 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


01 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


01 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,025 %

6.1.2 Gruppe 01 04 - Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallischen Bodenschätzen

Abfallart 01 04 07* - gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

In Deutschland werden an nichtmetallhaltigen Industriemineralien insbesondere Kali- und Steinsalze, Baryte, Feld- und Flussspat, Kaolin und Kalk gewonnen. Die bei der Verarbeitung dieser Mineralien anfallenden Abfälle weisen in der Regel keine gemäß Störfall-Verordnung relevanten Gefahren auf.

6.1.3 Gruppe 01 05 - Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

Abfallart 01 05 05* - ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Das in den Abfällen enthaltene Öl kann aus der Exploration (Rohöl) selbst und aus Bohrhilfsmitteln stammen. Im Allgemeinen enthält der Bohrschlamm neben dem Bohrklein ca. 7 % - 25 % Mineralöle (bezogen auf den Trockenanteil), die u. a. als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft sein können. Damit ist der ölhaltige Bohrschlamm in der Regel nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Liegt der Mineralölgehalt dieser Abfälle bei 25 % oder höher, ist der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


01 05 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


01 05 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


01 05 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 1)

1) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 01 05 06* - Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Bohrschlämme oder andere Bohrabfälle enthalten neben Wasser und dem Bohrklein die Bestandteile der verwendeten Bohrspülung auf Wasser- oder Öl-Basis. Die wasserbasierten Systeme enthalten oft Bentonite zur Abdichtung bzw. Stabilisierung des Bohrlochs und weitere Additive, z.B. verschiedene Polymere und Copolymere zur Steuerung der Fließfähigkeit der Bohrflüssigkeit. Diese Stoffe sind im Allgemeinen nicht als gefährlich im Sinne der Störfallverordnung einzustufen. Allerdings können weitere Additive akut toxische oder gewässergefährdende Substanzen enthalten, deren Gehalte im Gesamtabfall jedoch nicht zur Zuordnung des Abfalls zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung führt.

6.2 Kapitel 02 - Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

6.2.1 Gruppe 02 01 - Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfallart 02 01 08* - Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

Dieser Abfallschlüssel enthält eine Vielzahl von Chemikalien. Hierzu gehören z.B.:

Dies führt zu folgenden Zuordnungen der Abfälle zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung.


02 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 1


02 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


02 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 1

1 es ist immer eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, auch auf Ammoniumnitrat (Nr. 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 in Anhang I der Störfall-Verordnung) und Kaliumnitrat (Nr. 2.23.1, 2.23.2 in Anhang I der Störfall-Verordnung)

6.3 Kapitel 03 - Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

6.3.1 Gruppe 03 01 - Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

Abfallart 03 01 04* - Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

Sägemehl, Gatterspäne und Zuschnittreste fallen in Betrieben an, die Holz oder Holzwerkstoffe schneiden oder spanen, z.B. Schreinereien und Möbelhersteller. Holzwerkstoffe und Verbundstoffe (Span- oder Holzfaserplatten) können organische und anorganische Holzschutzmittel, Klebemittel, Beschichtungen (Lacke oder Kunststofffolien), Flammschutzmittel, Färbemittel, Kunststoffe und andere holzfremde Stoffe (z.B. Zement) enthalten. Art und Anteil der Schadstoffe sind produktions- und gebrauchsspezifisch und müssen im Einzelfall betrachtet werden. Im Allgemeinen ist der Abfall nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

6.3.2 Gruppe 03 02 - Abfälle aus der Holzkonservierung

Abfallart 03 02 01* - halogenfreie organische Holzschutzmittel

Die Einstufung dieser Abfälle hängt direkt von der Einstufung des verwendeten Holzschutzmittels ab. Die halogenfreien organischen Holzschutzmittel sind häufig aufgrund der enthaltenen Wirkstoffe als gewässergefährdend einzustufen. Beispielsweise liegt der Stoff Didecylpolyoxethylammoniumborat bis zu 50 % in Holzschutzmitteln vor und ist als Aquatic Acute 1 mit H400 eingestuft. Auch Kupfergehalte ab 0,25 % führen zu einer Abfalleinstufung als Aquatic Acute 1 mit H400 bzw. als Aquatic Chronic 2 mit H411. Sollten Kresole enthalten sein, ist der Abfall ab einem Kresol-Gehalt von 33 % auch als Acute Tox. 3 mit H301 (oral) einzustufen.


03 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenfreie organische Holzschutzmittel1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)


03 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenfreie organische Holzschutzmittel1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


03 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenfreie organische Holzschutzmittel1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %

Abfallart 03 02 02* - chlororganische Holzschutzmittel

Die Einstufung dieser Abfälle hängt direkt von der Einstufung des verwendeten Holzschutzmittels ab. Die Wirkstoffe in chlororganischen Holzschutzmitteln sind teilweise als Acute Tox. 2 oder 3 und häufig als gewässergefährdend eingestuft. In der Regel enthalten Holzschutzmittel den Wirkstoff nicht in Konzentrationen, die zu einer Einstufung des Produkts als Acute Tox. 2 oder 3 führen würden. Zum Beispiel kommt der Wirkstoff Deltamethrin (bromhaltig) in Konzentrationen bis zu 0,2 % in Holzschutzmitteln vor und ist als Acute Tox. 3 mit H331 (inhalativ) und Aquatic Acute 1 mit H400 sowie Aquatic Chronic 1 mit H411 (M = 1.000.000) eingestuft. Das Holzschutzmittel ist damit schon ab einem Deltamethrin-Gehalt von 0,000025 % als Aquatic Acute/Chronic 1 mit H400 bzw. H410 und ab einem Gehalt von 0,0000025 % als Aquatic Chronic 2 mit H411 einzustufen. Sollten Kresole enthalten sein, ist der Abfall ab einem Kresol-Gehalt von 33 % auch als Acute Tox. 3 mit H301 (oral) einzustufen. Da die Anwendung von Pentachlorphenol (PCP) seit 1989 verboten ist, ist es bei der Zuordnung nicht mehr zu berücksichtigen.


03 02 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
chlororganische Holzschutzmittel1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)


03 02 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
chlororganische Holzschutzmittel1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


03 02 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
chlororganische Holzschutzmittel1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %

Abfallart 03 02 03* - metallorganische Holzschutzmittel

Die Einstufung dieser Abfälle hängt direkt von der Einstufung des verwendeten Holzschutzmittels ab. Als metallorganische Holzschutzmittel wurden bis 1990 noch quecksilberorganische Verbindungen eingesetzt. Seit Mitte 2006 dürfen auch zinnorganische Verbindungen nicht mehr vermarktet werden. Die Substanzen beider Verbindungstypen sind u. a. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Als Ersatz für chromhaltige Holzschutzmittel werden heute Organokomplexe von Kupfer, Aluminium und Kalium eingesetzt, z.B. Cu-HDO, die nicht mehr akut toxisch sind. Da inzwischen in der Regel keine quecksilber- oder zinnorganischen Holzschutzmittel mehr anfallen, wird dieser Abfall den Gefahrenkategorien E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet.


03 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
metallorganische Holzschutzmittel1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


03 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
metallorganische Holzschutzmittel1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


03 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
metallorganische Holzschutzmittel1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

Abfallart 03 02 04* - anorganische Holzschutzmittel

Die Einstufung dieser Abfälle hängt direkt von der Einstufung des verwendeten Holzschutzmittels ab. Bei den anorganischen Holzschutzmitteln (HSM) sind insbesondere Mittel aus den Gruppen CK-, CKA-, CKB- und CKF-Salze als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Das Kürzel CK steht dabei für Chrom und Kupfer, das Kürzel A für Arsen, das Kürzel B für Bor und das Kürzel F für Fluor. Arsenhaltige Holzschutzmittel werden in Deutschland nur noch sehr selten und in speziellen Anwendungsbereichen eingesetzt. Folgende beispielhaft aufgeführten Wirkstoffe können in solchen Konzentrationen im Holzschutzmittel enthalten sein, dass die Zuordnungen der folgenden Tabelle zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung zutreffen:

Die Einstufung der weiteren anorganischen Holzschutzmittel, z.B. der B-, SF-(Silikofluoride), CFB-Salze sowie der quartären Ammoniumverbindungen (Quats), sind in der Regel in Bezug auf die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung nicht relevant.


03 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
anorganische Holzschutzmittel1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX


03 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
anorganische Holzschutzmittel1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


03 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
anorganische Holzschutzmittel1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

Abfallart 03 02 05* - andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung dieser Abfälle hängt direkt von der Einstufung des verwendeten Holzschutzmittels ab. Andere Holzschutzmittel sind beispielsweise ölige Substanzen, die Teerölpräparate und Kresole enthalten, die nur ausnahmsweise zum Holzschutz (Telefonmasten) eingesetzt werden dürfen. Sollten Kresole enthalten sein, ist der Abfall ab einem Kresol-Gehalt von 33 % als Acute Tox. 3 mit H301 (oral) einzustufen. Die in Teerölen enthaltenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sind teilweise als Aquatic Acute 1 mit H400 / Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft, z.B. Benzo(a)anthracen oder Benzo(a)pyren. Nach Anhang XVII der REACH-Verordnung dürfen nur Holzschutzmittel mit einem Gehalt < 0,005 % Benzo(a)pyren in Verkehr gebracht werden. Mit einem M-Faktor = 100 für Benzo(a)pyren sind diese Holzschutzmittel damit nicht als Aquatic Chronic 2 mit H411 einzustufen. Vor dem 01.06.2007 konnten Holzschutzmittel mit höheren Benzo(a)pyren in Verkehr gebracht werden. Diese Holzschutzmittel sind ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


03 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)


03 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


03 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %

6.4 Kapitel 04 - Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

6.4.1 Gruppe 04 01 - Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

Abfallart 04 01 03* - Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

Bei der Entfettung von Tierhäuten werden in der Regel zwei Verfahren angewendet, die Lösemittelentfettung und die Emulgatorenentfettung. Bei der Lösemittelentfettung werden organische Lösemittel ohne Wasser (Trockenentfettung) oder mit Wasser (Nassentfettung) eingesetzt. Die Emulgatorenentfettung verwendet keine organischen Lösemittel, sondern insbesondere nichtionische Tenside, z.B. Alkylphenoxylate, Fettalkohole und Fettsäuren. Bei der Entfettung entstehen Schlämme, die aus Fett, Lösemittel bzw. Emulgator und gegebenenfalls Wasser bestehen. In der Regel ist der Abfall keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

6.4.2 Gruppe 04 02 - Abfälle aus der Textilindustrie

Abfallart 04 02 14* - Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

Am Ende der Textilfertigung werden bei der trockenen Reinigung organische und in der Regel halogenierte Lösemittel eingesetzt. Verunreinigte Lösemittel oder Rückstände aus der Lösemittelaufbereitung fallen unter diese Abfallart. Am häufigsten wird Tetrachlorethen (Per) als Textilreinigungsmittel genutzt, das u. a. als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft ist. Sollten die Abfälle mindestens 25 % Per enthalten, ist der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


04 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


04 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


04 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 1)

1) gilt ab einem Tetrachlorethen-Gehalt von 25 %

Abfallart 04 02 16* - Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Textilbranche fallen Farbstoffe und Pigmente in den Bereichen Färben und Bedrucken an. In Europa werden ca. 1.000 verschiedene Farbstoffe eingesetzt, weltweit sind es weitere ca. 1.000 Substanzen. Einige dieser Stoffe, insbesondere aus dem Bereich der Azofarbstoffe, sind u. a. als Acute Tox. und/oder Aquatic Acute/Aquatic Chronic eingestuft. Abfälle, die diese Stoffe enthalten, werden entsprechenden Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zugeordnet.


04 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX


04 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


04 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

Abfallart 04 02 19* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Abwässer aus der Textilindustrie können eine sehr breite Palette an Schadstoffen enthalten, so dass auch im Abwasserschlamm entsprechende Schadstoffgehalte zu erwarten sind:

Bei der Abwasserreinigung können Schlämme aus verschiedenen Abwasserbehandlungsstufen anfallen, insbesondere aus der biologischen Reinigungsstufe, wo bei niedrigen Belastungen auch schwer abbaubare Stoffe abgebaut werden können. Aus der chemischphysikalischen Behandlung fallen Schlämme an, insbesondere dann, wenn Abwässer aus der Färberei oder Druckerei bzw. Mischabwässer aus mehreren Teilprozessen zu behandeln sind. Viele Inhaltsstoffe sind u. a. als gewässergefährdend eingestuft, wobei die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung des Abfalls variieren. Wurden die Chrom-VI-Verbindungen nicht oder nur unvollständig entfernt, ist der Abfall bei Gehalten an Chrom-VI-Verbindungen > 4 % als Acute Tox. 3 mit H330 (inhalativ) einzustufen.


04 02 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)


04 02 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


04 02 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Gehalt an Chrom(VI)-Verbindungen von 4 %

6.5 Kapitel 05 - Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

6.5.1 Gruppe 05 01 - Abfälle aus der Erdölraffination

Abfallart 05 01 02* - Entsalzungsschlämme

Der Salzgehalt des Erdöls wird durch Zugabe von bis zu 10 % Wasser reduziert, um beispielsweise Korrosion an Pipelines und sonstigen Geräten zu minimieren. Dabei entsteht ölhaltiger Entsalzungsschlamm, der im Allgemeinen bis zu 40 % mineralische Anteile (Eisenoxide, Tone und Sand), 5 % - 10 % Wasser, emulgierte Öle und Fette (20 % - 50 %) sowie Metallverbindungen enthält. Die Metallgehalte im Entsalzungsschlamm (Nickel, Vanadium, Molybdän) überschreiten in der Regel nicht die gefahrenrelevanten Konzentrationen.

Der Abfall wird aufgrund des Rohölgehaltes mindestens der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeit) und der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet.


05 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Entsalzungsschlämme1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Entsalzungsschlämme1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


05 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Entsalzungsschlämme1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2

1 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

2) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 03* - Bodenschlämme aus Tanks

Bei den Bodenschlämmen aus Tanks handelt es sich um Abfälle aus der Erdölraffination. Der Abfall wird aufgrund des Gehalts an Mineralöl mindestens der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeit) und der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet.


05 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Bodenschlämme aus Tanks1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Bodenschlämme aus Tanks1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


05 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Bodenschlämme aus Tanks1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2

1 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

2) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 04* - saure Alkylschlämme

Niedermolekulare Olefine (C3 - C5) und Isobutane werden durch Alkylierung unter Flusssäure- oder Schwefelsäure-Katalyse in höhermolekulare Isoalkane (C7 - C12), z.B. Isooktan, umgesetzt. Bei der Reaktion entstehen unlösliche Polymerisationsprodukte, die als dunkles, zähflüssiges Öl aus der Säure entfernt werden. Bei optimaler Führung im Flusssäureprozess sind diese Abfälle weitgehend säurefrei und werden gegebenenfalls z.B. mit Kalk neutralisiert. Die Abfälle aus dem Schwefelsäure-Prozess enthalten neben den Polymeren verschiedene Sulfonsäuren, Schwefelsäure sowie säurelösliche Öle. Der Abfall ist im Allgemeinen keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 05 01 05* - verschüttetes Öl

Es kann sich um Rohöl handeln, das u. a. als Flam. Liq. 1 mit H224 eingestuft ist oder um andere Mineralölprodukte, die u. a. häufig als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft sind, z.B. Dieselöle.


05 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
verschüttetes Öl1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
verschüttetes Öl1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX


05 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
verschüttetes Öl1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX

Abfallart 05 01 06* - ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

Diese Schlämme können die produzierten Mineralöle enthalten oder durch Industrieöle wie Hydraulik-, Getriebe-, oder Motorenöle verunreinigt sein. Die Industrieöle sind in der Regel keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Verschiedene mineralische Öle sind jedoch als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft. Beträgt der Ölanteil in den Schlämmen mindestens 25 %, ist der Abfall entsprechend einzustufen.


05 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 07* - Säureteere

Bei der Säureraffination werden aus Erdölprodukten, z.B. Schmierölen, mittels konzentrierter Schwefelsäure störende Verunreinigungen (z.B. Olefine, Naphthensäuren, Schwefel- und Stickstoffverbindungen, instabile Aromaten) oxidiert, verharzt und anschließend ausgefällt. Als Rückstand fallen Säureteere an, die neben der Schwefelsäure auch Schwermetalle (im Wesentlichen aus der eingesetzten Säure), Polymerisate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Phenole enthalten. In Säureteeren können relevante Mengen an Mineralölen enthalten sein, so dass der Abfall ab einem Mineralölgehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen ist.


05 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Säureteere1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Säureteere1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Säureteere1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 08* - andere Teere

Andere Teere als Säureteere können in der Erdölraffination z.B. bei der Herstellung oder Verarbeitung von Petrolkoks entstehen. Diese anderen Teere enthalten neben den Mineralölkohlenwasserstoffen als Schadstoffe Phenole, Kresole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). In Teeren aus Erdöl können relevante Mengen an Mineralölen enthalten sein, so dass der Abfall ab einem Mineralölgehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen ist.


05 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Teere1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Teere1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Teere1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 09* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Schlämme können neben den Mineralölkohlenwasserstoffen z.B. auch Aromaten, Phenole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten. Metalle wie z.B. Kobalt, Molybdän, Wismut, Nickel und Vanadium werden häufig als Katalysatoren eingesetzt und können ebenfalls in das Abwasser gelangen. Die Metalle werden in der Regel durch Hydroxidfällung und gegebenenfalls durch anschließende Sulfidfällung aus dem Abwasser entfernt. Insbesondere aufgrund der enthaltenen Mineralöle kann der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen sein, wenn der Ölgehalt mindestens 25 % beträgt. Liegen durch unvollständige Entgiftung Cyanide oder Chrom-VI-Verbindungen vor, kann der Abfall auch den Gefahrenkategorien H1 bzw. H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung zuzuordnen sein


05 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


05 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 3X 4

1) gilt für Cyanid-Gehalte ab 10 %

2) gilt für Cyanid-Gehalte bzw. Gehalte an Chrom (VI)-Verbindungen ab 4 %

3) gilt für Cyanid-Gehalte ab 25 %

4) gilt für Cyanid-Gehalte ab 2,5 % oder ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 11* - Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

Die bei der Brennstoffreinigung eingesetzten Basen sind nicht nach den relevanten Gefahren der Störfall-Verordnung einzustufen, so dass mögliche Gefahren von den Brennstoffen, z.B. Diesel- oder Schwerölen, ausgehen. In diesen Abfällen werden in der Regel keine Brennstoffkonzentrationen von 25 % erreicht, so dass der Abfall nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen ist.

Abfallart 05 01 12* - säurehaltige Öle

Säurehaltige Öle können beispielsweise bei der Alkylierung anfallen. In der Regel enthalten diese Abfälle konzentrierte Schwefelsäure. Die Säuren sind nicht nach den gemäß Störfall-Verordnung relevanten Gefahren einzustufen. Es können verschiedene Ölfraktionen vorliegen, von denen viele Fraktionen u. a. als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft sind, so dass der Abfall ab einem Mineralölgehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen ist.


05 01 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
säurehaltige Öle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
säurehaltige Öle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
säurehaltige Öle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %

Abfallart 05 01 15* - gebrauchte Filtertone

Unter diesem Abfallschlüssel werden gebrauchte Bleicherden aus der Säureraffination und oft auch weitere Ölaufsaugmassen zusammengefasst. Nachdem bei der Säureraffination der Säureteer vom Öl getrennt worden ist, wird dem Öl Bleicherde (z.B. Bentonit) zugesetzt, das die verbleibenden Verunreinigungen adsorbiert. Das abgetrennte Adsorbens wird als gebrauchte Bleicherde entsorgt und ist häufig stark mit Kohlenwasserstoffen belastet, die u. a. als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft sind. Ab einem Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen von 25 % ist der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen, was in der Regel nicht zutrifft.


05 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
gebrauchte Filtertone1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
gebrauchte Filtertone1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
gebrauchte Filtertone1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 1)

1) gilt ab einem Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen von 25 %

6.5.2 Gruppe 05 06 - Abfälle aus der Kohlepyrolyse

Abfallart 05 06 01* - Säureteere

Produkte aus der Kohlepyrolyse werden zur Abtrennung von störenden Verunreinigungen mit konzentrierter Schwefelsäure behandelt. Die dabei als Rückstand anfallenden Säureteere enthalten neben der Schwefelsäure auch Steinkohlenteer, der in relevanten Mengen Phenole, Kresole und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält. Einige der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind u. a. als Aquatic Acute 1 mit H400 und Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft, z.B. das Benzo(a)pyren. Der Abfall ist beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Im Abfall werden die einstufungsrelevanten Konzentrationsgrenzen für die Gemische von 25 % für Phenol und 33 % für Kresol in der Regel nicht erreicht.


05 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Säureteere1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Säureteere1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Säureteere1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 2

1) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %

2) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %

Abfallart 05 06 03* - andere Teere

Andere Teere als Säureteere stellen Rückstände aus der Kohlenpyrolyse dar, die Steinkohlenteer und -pech enthalten. Diese Teere und Peche bestehen unter anderem aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie Phenolen und Kresolen.

Einige der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind als Aquatic Acute 1 mit H400 und Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft, z.B. das Benzo(a)pyren. Der Abfall ist beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Im Abfall werden die einstufungsrelevanten Konzentrationsgrenzen für die Gemische von 25 % für Phenol und 33 % für Kresol in der Regel nicht erreicht.


05 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Teere1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


05 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Teere1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Teere1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 2

1) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %

2) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %

6.5.3 Gruppe 05 07 - Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

Abfallart 05 07 01* - quecksilberhaltige Abfälle

Erdgas enthält Spuren von Quecksilber, das beim Transport des Rohgases in Rohrleitungen teilweise abgelagert wird. Vor der Verbrennung wird Erdgas aufbereitet und dabei enthaltenes Quecksilber weitestgehend abgetrennt. Quecksilberhaltige Abfälle entstehen bei der Reinigung von Leitungen sowie bei der Erdgasaufbereitung und stellen eine Anreicherung von Quecksilber dar. Die Quecksilbergehalte in den Abfällen können stark schwanken.

Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. Der Abfall ist in Abhängigkeit vom Quecksilbergehalt den folgenden Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


05 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
quecksilberhaltige
Abfälle
1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1


05 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
quecksilberhaltige
Abfälle
1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


05 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
quecksilberhaltige
Abfälle
1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 3

1) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 %

2) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 %

3) gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 %

6.6 Kapitel 06 - Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

6.6.1 Gruppe 06 01 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

Abfallart 06 01 01* - Schwefelsäure und schweflige Säure

Gebrauchte Schwefelsäuren sind häufig mit Schwermetallen bzw. Übergangsmetallen wie Blei, Nickel und Kupfer oder Quecksilber belastet. Die Konzentrationen in den Abfällen liegen jedoch in der Regel unter dem Berücksichtigungsgrenzwert von 0,10 % für akut toxische Stoffe und unter 0,1 % / M bei gewässergefährdenden Stoffen, so dass keine Einstufung erfolgt.

Im Einzelfall können höhere Metallkonzentrationen im Abfall zu relevanten Einstufungen führen. Beispielsweise ist Quecksilbersulfat u. a. als Acute Tox. 1 mit H310 (dermal) sowie Aquatic Acute 1und Aquatic Chronic 1 mit H400 bzw. H410 (jeweils M = 100) eingestuft und bewirkt damit bei Konzentrationen ab 0,025 % im Abfall eine Abfalleinstufung als Aquatic Chronic 2 mit H411und ab 2,5 % als Acute Tox. 2 mit H310.

Der EUH014-Satz "reagiert heftig mit Wasser" trifft nur auf rauchende Schwefelsäure (Oleum) zu.


06 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schwefelsäure und schweflige Säure1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schwefelsäure und schweflige Säure1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schwefelsäure und schweflige Säure1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1

1) gilt nur für rauchende Schwefelsäure (Oleum)

Abfallart 06 01 02* - Salzsäure

In der Regel fallen gebrauchte Salzsäuren unter diese Abfallart. Salzsäure wird z.B. zum Aufschluss von Mineralien sowie zum Beizen und Ätzen von Metalloberflächen, zur Regenerierung von Ionenaustauschern für die Wasseraufbereitung oder zur Neutralisation alkalischer Produkt- und Abwasserströme eingesetzt. Die Abfallsäuren können anwendungs- oder herstellungsbedingt anorganische Verunreinigungen, z.B. Metalle und Metallsalze, oder organische Verunreinigungen, z.B. Fette und Öle, enthalten.

In der Regel werden die Konzentrationsgrenzen zur Zuordnung des Abfalls zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung von den enthaltenen Verunreinigungen nicht erreicht.

Abfallart 06 01 03* - Flusssäure

Flusssäure besitzt u. a. die Einstufung Acute Tox. 1 mit H310 (dermal) und Acute Tox. 2 mit H300 und H330 (oral bzw. inhalativ). Eine Mischung von Flusssäure mit einem Gehalt von mindestens 10 % Flusssäure ist als Acute Tox. 1 mit H310 einzustufen und fällt damit unter die Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung. Eine Mischung von Flusssäure mit einem Gehalt von mindestens 2,5 % Flusssäure ist als Acute Tox. 2 mit H310 einzustufen und fällt damit unter die Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung.


06 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Flusssäure1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


06 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Flusssäure1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Flusssäure1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt ab einem Flusssäure-Gehalt von 10 %

2) gilt ab einem Flusssäure-Gehalt von 2,5 %

Abfallart 06 01 04* - Phosphorsäure und phosphorige Säure

In der Regel fallen gebrauchte Säuren unter diese Abfallart. Phosphorsäure wird z.B. zur chemischen Synthese, als Ätzmittel für Offsetplatten und Halbleiter oder zur Behandlung von Metalloberflächen eingesetzt. Die Abfallsäuren können anwendungs- oder herstellungsbedingt anorganische Verunreinigungen, z.B. Metalle und Metallsalze, oder organische Verunreinigungen, z.B. Fette und Öle, enthalten.

In der Regel werden die Konzentrationsgrenzen zur Zuordnung des Abfalls zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung von den enthaltenen Verunreinigungen nicht erreicht.

Abfallart 06 01 05* - Salpetersäure und salpetrige Säure

Salpetersäure mit einer Konzentration > 70 % ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) und bei einer Konzentration < 70 % als Acute Tox. 3 mit H331 (inhalativ) eingestuft. Außerdem ist Salpetersäure mit einer Konzentration ab 65 % bis zu 99 % u. a. als Ox. Liq. 3 mit H272 und ab einer Konzentration von 99 % als Ox. Liq. 2 mit H272 eingestuft. Eine Abfallsäure mit entsprechenden Salpetersäure-Konzentrationen ist damit den Gefahrenkategorien H1 bzw. H2 (Akut toxisch) sowie P8 (Oxidierende Flüssigkeiten/oxidierende Feststoffe) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Salpetersäure und salpetrige Säure1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


06 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Salpetersäure und salpetrige Säure1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 3


06 01 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Salpetersäure und salpetrige Säure1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Salpetersäure-Gehalt von > 70 %

2) gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von < 70 %

3) gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von 65 %

Abfallart 06 01 06* - andere Säuren

Unter dieser Abfallart werden z.B. Mischsäuren oder Chromschwefelsäure entsorgt. Chromschwefelsäure ist u. a. als Acute Tox. 2 mit H330 (inhalativ) eingestuft, was der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung entspricht. Außerdem liegen häufig Schwermetalle wie Kupfer, Nickel oder Zink im Abfall vor, deren Salze teilweise als akut toxisch oder gewässergefährdend eingestuft sind. In der Regel werden die Konzentrationsgrenzen zur Zuordnung des Abfalls zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung von den enthaltenen Schwermetallen nicht erreicht. Die Mischsäuren können auch Flusssäure oder Salpetersäure enthalten. Andere Säuren sind ab Gehalten von 10 % Flusssäure bzw. mehr als 70 % Salpetersäure der Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Bei einem Salpetersäuregehalt ab 65 % ist außerdem die Gefahrenklasse P8 (Oxidierende Flüssigkeiten/oxidierende Feststoffe) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen (siehe auch Abfallschlüssel 06 01 03* und 06 01 05*).


06 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Andere Säuren1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X


06 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Andere Säuren1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen(X 2)


06 01 06*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Andere Säuren1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt ab 10 % Flusssäure bzw. bei einem Salpetersäure-Gehalt von > 70 %

2) gilt ab 65 % Salpetersäure

6.6.2 Gruppe 06 02 - Abfälle aus HZVA von Basen

Abfallart 06 02 01* - Calciumhydroxid

Calciumhydroxid ist zwar eine starke Base, aber nicht den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Außerdem liegen in der Regel die anwendungs- bzw. herstellungsbedingten Verunreinigungen nicht in Konzentrationen vor, die zu einer Zuordnung zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung führen würden. Der Abfall ist daher im Allgemeinen keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 06 02 03* - Ammoniumhydroxid

Ammoniak ist u. a. als Aquatic Acute 1 mit H400 eingestuft. Damit sind wässrige Ammoniak-Lösungen ab 2,5 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) bzw. ab 25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Ammoniumhydroxid1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Ammoniumhydroxid1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Ammoniumhydroxid1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 2

1) gilt ab einem Ammoniak-Gehalt von 25 %

2) gilt ab einem Ammoniak-Gehalt von 2,5 %

Abfallart 06 02 04* - Natrium- und Kaliumhydroxid

Natrium- und Kaliumhydroxid sind zwar starke Basen, aber nicht den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Außerdem liegen in der Regel die anwendungs- bzw. herstellungsbedingten Verunreinigungen nicht in Konzentrationen vor, die zu einer Zuordnung zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung führen würden. Der Abfall ist daher im Allgemeinen keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 06 02 05* - andere Basen

Bei diesem Abfall handelt es sich meist um Gemische verschiedener Laugen, die beispielsweise zur Entfettung oder in Bleichprozessen eingesetzt worden sind. Bleichlaugen können z.B. Natriumhypochlorit (u. a. eingestuft als Aquatic Acute 1 mit H400 und M = 10 sowie Aquatic Chronic 1 mit H410 und M = 1) enthalten. Außerdem können Amine unter diese Abfallart fallen, die häufig als Flam. Liq. 2 mit H225 eingestuft sind. Der Abfall ist damit ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 % der Gefahrenkategorie E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Wenn der Abfall Amine enthält trifft in der Regel die Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zu.


06 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Basen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Basen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


06 02 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Basen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 2

1) gilt insbesondere, wenn Amine enthalten sind

2) gilt insbesondere ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 %

6.6.3 Gruppe 06 03 - Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

Abfallart 06 03 11* - feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

Cyanide sind u. a. als Acute Tox. 1 mit H310 (dermal) und als Acute Tox. 2 mit H300 bzw. H330 (oral bzw. inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H400 und Aquatic Chronic 1 mit H410 (jeweils M = 10) eingestuft. Daher sind diese cyanidhaltige Abfälle in der Regel den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Zusätzlich ist ab einer Cyanid-Konzentration von 2,5 % die Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einer Cyanid-Konzentration von 10 % die Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)X


06 03 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 03 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 2)X

1) gilt ab einem Cyanid-Gehalt von 10 %

2) gilt ab einem Cyanid-Gehalt von 2,5 %

Abfallart 06 03 13* - feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

Die Salze einiger Schwermetalle sind als Acute Tox. 1 (Quecksilber) oder als Acute Tox. 2 (Thallium, Cadmium) eingestuft. Diese und weitere Schwermetallsalze sind darüber hinaus als Aquatic Acute 1 mit H400 bzw. Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft. Die in der Regel in dieser Abfallart vorliegenden Schwermetallkonzentrationen führen zu einer Zuordnung zur Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung. Die Konzentrationsgrenzen für eine Zuordnung zur Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) nach Störfall-Verordnung werden i.d.R. nicht erreicht.


06 03 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 03 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 03 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX

Abfallart 06 03 15* - Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

Abfälle, die unter diese Abfallart fallen, können alle Schwermetalloxide jeweils in beliebiger Konzentration enthalten. Beispielsweise können folgende Oxide im Abfall vorliegen, die u. a folgende Einstufungen aufweisen:

Andere Schwermetalloxide besitzen entsprechende Einstufungen. Damit sind diese Abfälle nach der Störfall-Verordnung in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E2 und ab einem Schwermetallgehalt von 2,5 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) sowie ab einem Schwermetallgehalt von 10 % der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Quecksilberhaltige Abfälle fallen unter den Abfallschlüssel 06 04 04*.


06 03 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1


06 03 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 03 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 3

1) gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 10 %

2) gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 2,5 %

3) gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 0,25 %

6.6.4 Gruppe 06 04 - Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

Abfallart 06 04 03* - arsenhaltige Abfälle

Arsenhaltige Abfälle mit Arsenkonzentrationen ab 10 % können als Acute Tox. 2 mit H300 (oral) und ab 28 % als Acute Tox. 3 mit H331 (inhalativ) eingestuft werden. Als Aquatic Acute 1 bzw. Aquatic Chronic 1 ist der Abfall bei Arsengehalten ab 25 % einzustufen. Bei geringerer Arsenkonzentration zwischen 2,5 % und < 25 % ist der Abfall Aquatic Chronic 2 einzustufen. Andere Arsenverbindungen besitzen entsprechende Einstufungen. Damit sind diese Abfälle nach der Störfall-Verordnung in der Regel ab einem Arsengehalt von 2,5 % der Gefahrenkategorie E2 und ab einem Arsengehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) zuzuordnen. Bei Arsengehalten ab 28 % trifft die Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung zu.


06 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
arsenhaltige Abfälle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1


06 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
arsenhaltige Abfälle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
arsenhaltige Abfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 3

1) gilt ab einem Arsengehalt von 28 %

2) gilt ab einem Arsengehalt von 25 %

3) gilt ab einem Arsengehalt von 2,5 %

Abfallart 06 04 04* - quecksilberhaltige Abfälle

Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. In der Regel liegen die Quecksilber-Konzentrationen in der Abfallart unter 10 %, so dass die Abfallart den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen ist.


06 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
quecksilberhaltige
Abfälle
1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)X


06 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
quecksilberhaltige
Abfälle
1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
quecksilberhaltige Abfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 10 %

Abfallart 06 04 05* - Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

Die Abfallart umfasst sehr verschiedene Abfälle, z.B. Blei- oder Kupferschlämme aus der Metallurgie oder Leuchtpulver aus Entladungslampen. Neben den Metallen sind auch viele Schwermetallverbindungen entsprechend eingestuft.

Einige Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (Cobalt) oder als Acute Tox. 2 mit H330 (Thallium, Cadmium) eingestuft. Darüber hinaus sind viele Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen als Aquatic Acute 1 mit H400 und Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft. Die in der Regel in dieser Abfallart vorliegenden Schwermetallkonzentrationen führen zu einer Zuordnung der Abfälle zur Gefahrenkategorie E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung. Die Konzentrationen für die Abfallzuordnung zur Gefahrenkategorie H1 bzw. H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung werden in der Regel nicht erreicht.


06 04 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 04 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 04 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

6.6.5 Gruppe 06 05 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfallart 06 05 02* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung im Bereich der anorganischen Chemie enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen. Organische Substanzen, beispielsweise Fette und Öle, liegen in der Regel in nicht gefahrenrelevanten Konzentrationen vor. Dies führt zu einer Einstufung der Abfälle als Aquatic Chronic 2 mit H411. Die Konzentrationen für eine Einstufung der Abfälle als Acute Tox. 1, 2 oder 3 werden in der Regel nicht erreicht. Daher sind diese Abfälle in der Regel den Gefahrenkategorien E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 05 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 05 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 05 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX

6.6.6 Gruppe 06 06 - Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

Abfallart 06 06 02* - Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

Die als gefährlich eingestuften Sulfide sind häufig als Aquatic Acute 1 mit H400 und zum Teil auch als Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft, z.B. Nickelsulfide, Bariumsulfid, Cadmiumsulfid, Calciumsulfid und Kobaltsulfid. Natriumsulfid ist zusätzlich noch als Acute Tox. 3 mit H301 (oral) eingestuft.

Damit sind diese Abfälle in der Regel ab einem Metallsulfidgehalt von 2,5 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) und ab einem Metallsulfidgehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Natriumsulfidgehalt von 33 % der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 06 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1


06 06 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 06 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 3

1) gilt ab einem Natriumsulfidgehalt von 33 %

2) gilt ab einem Metallsulfidgehalt von 25 %

3) gilt ab einem Metallsulfidgehalt von 2,5 %

6.6.7 Gruppe 06 07 - Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

Abfallart 06 07 01* - asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

Die Einstufung für Asbest (Carc. 1A mit H350 und STOT RE 1 mit H372) entspricht keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung. Der Abfall ist damit keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 06 07 02* - Aktivkohle aus der Chlorherstellung

Aktivkohle aus dem Prozess der Chlorherstellung kann mit Quecksilber beladen sein, wenn nach dem Amalgamverfahren gearbeitet wird. Weiterhin kann die Aktivkohle adsorbiertes Chlor beinhalten. Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. Chlor ist als Acute Tox. 2 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H400 und Aquatic Chronic 1 mit H410 (jeweils M = 100) eingestuft.

Aktivkohle aus dem Amalgamverfahren ist aufgrund des Quecksilbergehaltes ab 0,4 % der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) sowie ab 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) und ab 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 07 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Aktivkohle aus der Chlorherstellung1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)


06 07 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Aktivkohle aus der Chlorherstellung1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 07 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Aktivkohle aus der Chlorherstellung1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 2)(X 3)

gilt für Aktivkohle aus dem Amalgamverfahren:

1 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %

2 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %

3 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %

Abfallart 06 07 03* - quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. Bariumsulfat ist nicht als gefährlicher Stoff eingestuft. In der Regel erreichen die Quecksilber-Konzentrationen in diesen Abfällen nicht die Konzentrationsgrenzen zur Zuordnung der Abfälle zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung.

Ein Abfall ist ab einem Quecksilbergehalt von 10 % der Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch), ab 0,4 % der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch), ab 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen(X 1)(X 2)


06 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 3)(X 4)

1) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 10 %

2) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %

3) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %

4) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %

Abfallart 06 07 04* - Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

Die Abfallart fasst anorganische Säuren und Lösungen aus der Halogenchemie zusammen, die beispielsweise Stoffe wie Natriumhypochlorit (u. a. eingestuft als Aquatic Acute 1 mit H400 und M = 10 sowie Aquatic Chronic 1 mit H410 und M = 1) oder Chlorsäure (u. a. eingestuft als Ox. Liq. 1 mit H271) enthalten können.

Chlorsäure kann zu einer Einstufung der Abfälle als Ox. Liq. 1 führen, so dass eine Zuordnung der Abfälle zur Gefahrenkategorie P8 (Oxidierende Flüssigkeiten/oxidierende Feststoffe) nach Störfall-Verordnung erfolgt. Ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 % ist der Abfall der Gefahrenkategorie E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


06 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 2

1 gilt, sofern Chlorsäure enthalten ist

2) gilt ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 %

6.6.8 Gruppe 06 08 - Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen

Abfallart 06 08 02* - Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten

Die als gefährlich eingestuften Chlorsilane sind i.d.R. entzündbare Flüssigkeiten und reagieren heftig mit Wasser, daher sind diese Abfällen den Gefahrenkategorien P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und O1 (EUH014) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Darüber hinaus verfügen einige Chlorsilane über weitere gefährliche Eigenschaften, z.B. ist Trichlorsilan außerdem den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten), P7 (Pyrophore Flüssigkeiten) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 08 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1


06 08 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1XX 1


06 08 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX 1

1 je nach enthaltenem Chlorsilan ist eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen

6.6.9 Gruppe 06 09 - Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie

Abfallart 06 09 03* - Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Ein relevanter Abfall dieser Abfallart ist Phosphorgips aus der Düngemittelproduktion, der als Nebenprodukt bei der Phosphorsäureherstellung aus Fluorapatit anfällt. Als Verunreinigung enthält der Phosphorgips beispielsweise Phosphate und Hexafluorosilikate. Der Gehalt an Verunreinigungen, z.B. an Cadmiumhexafluorosilikat oder anderen Cadmiumverbindungen, liegt in der Regel unterhalb von 10 %. Damit werden die relevanten Konzentrationsgrenzen für eine Einstufung des Abfalls als Acute Tox. 3 mit H301 (oral) bzw. H331 (inhalativ) nicht erreicht. Nach Störfall-Verordnung ist der Abfall ab einem Cadmiumgehalt von 2,5 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Cadmiumgehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) zuzuordnen.


06 09 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 09 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 09 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 2

1) gilt ab einem Cadmiumgehalt von 2,5 %

2) gilt ab einem Cadmiumgehalt von 0,25 %

6.6.10 Gruppe 06 10 - Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

Abfallart 06 10 02* - Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfallart kann ammonium- oder kaliumnitrathaltige Abfälle bzw. nicht spezifikationsgerechte Düngemittel enthalten. Daher wird der Abfall der Gefahrenkategorie P8 (Oxidierende Flüssigkeiten/oxidierende Feststoffe) nach Störfall-Verordnung zugeordnet.

Sofern der Abfall im Wesentlichen aus Ammoniumnitrat oder Kaliumnitrat besteht, ist zu prüfen, ob dieser Abfall den namentlich genannten Stoffen 2.6 bzw. 2.23 zuzuordnen ist.


06 10 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 10 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX


06 10 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

6.6.11 Gruppe 06 13 - Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.

Abfallart 06 13 01* - anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

Bei den anorganischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) handelt es sich beispielsweise um Calciumcarbid, Phosphide (z.B. von Magnesium, Zink und Calcium) sowie um Kupfersalze, z.B. Kupfersulfat. Phosphide sind u. a. als Waterreact. 1 mit H260, Acute Tox. 1 mit H330 und Aquatic Acute 1 mit H400 eingestuft. Kupferverbindungen sind häufig gewässergefährdend. Die Abfallart kann daher der Gefahrenkategorie E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet werden. Zusätzlich ist der Abfall ab einem Phosphidgehalt von 10 % der Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) und ab einem Phosphidgehalt von 0,4 % der Gefahrenkategorie H2 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Eine Zuordnung des Abfalls zur Gefahrenkategorie O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) liegt vor, wenn mindestens 10 l entzündbares Gas pro kg Abfall gebildet wird oder wenn sich das gebildete Gas spontan entzündet (gilt z.B. für Calciumcarbid). Eine Zuordnung zur Gefahrenkategorie O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) liegt vor, wenn mindestens 1 l akut toxisches Gas pro kg Abfall gebildet wird.


06 13 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


06 13 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


06 13 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 3X 4

1) gilt ab einem Phosphidgehalt von 10 %

2) gilt ab einem Phosphidgehalt von 0,4 %

3) gilt ab einer Entwicklungsrate von 10 l entzündbarem Gas pro kg Abfall

4) gilt ab einer Entwicklungsrate von 1 l akut toxischem Gas pro kg Abfall

Abfallart 06 13 02* - gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02*)

Aktivkohle aus verschiedenen anorganischen Prozessen (außer der Chlorherstellung) kann mit Schwermetallen wie Quecksilber und Übergangsmetallen wie Zink sowie mit vielen verschiedenen, u. a. organischen Substanzen beladen sein, z.B. Chlorbenzol oder Acetonitril.

Das Element Quecksilber ist u. a. als Acute Tox. 1 mit H330 (inhalativ) sowie als Aquatic Acute 1 mit H 400 (M = 100) und Aquatic Chronic 1 mit H410 (M = 100) eingestuft. Chlorbenzol ist u. a. als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuft. Acetonitril verfügt über keine nach Störfall-Verordnung zu beachtende Einstufung.

Entsprechend der Schadstoffkonzentrationen im Abfall wird der Abfall ab einem Quecksilbergehalt von 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) und ab einem Quecksilbergehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung zugeordnet. Die entzündlichen Eigenschaften der adsorbierten Stoffe sind bei dem festen Abfall nicht zu berücksichtigen.


06 13 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02*)1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 13 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02*)1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 13 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02*)1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 2

1) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 % %

2) gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 % %

Abfallart 06 13 04* - Abfälle aus der Asbestverarbeitung

Die Einstufung für Asbest (Carc. 1A mit H350 und STOT RE 1 mit H372) entspricht keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung. Der Abfall ist damit keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 06 13 05* - Ofen- und Kaminruß

Der Hauptanteil des Abfalls besteht aus Kohlenstoff, der mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Dioxinen und Schwermetallen verunreinigt sein kann. Der Abfall ist beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 % der Gefahrenkategorie E1 (Gewässergefährdend) und ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


06 13 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Ofen- und Kaminruß1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


06 13 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Ofen- und Kaminruß1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


06 13 05*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Ofen- und Kaminruß1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 1)(X 2)

1) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %

2) gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %

6.7 Kapitel 07 - Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

6.7.1 Gruppe 07 01 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

Abfallart 07 01 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 01 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.

Außerdem ist die thermische Stabilität dieser Abfälle zu überprüfen, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3XX 4X 4


07 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX5X6

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 01 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 01 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 01 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 01 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssig- keiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 01 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.

Außerdem ist die thermische Stabilität dieser Abfälle zu überprüfen, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3XX 4X 4


07 01 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX5X6

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 01 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 01 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 01 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 01 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 3X 4

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 01 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 01 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 01 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 01 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 01 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2


07 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

6.7.2 Gruppe 07 02 - Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

Abfallart 07 02 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 02 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 02 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 02 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X 4

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

Abfallart 07 02 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 02 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 02 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 02 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 02 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X 4

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

Abfallart 07 02 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 02 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 02 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 02 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 02 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 02 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 2X 2

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

Abfallart 07 02 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 02 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 02 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 02 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 02 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2


07 02 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

Abfallart 07 02 14* - Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der Abfälle ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen Zusatzstoffen, die unter dieser Abfallart entsorgt werden sollen, durchzuführen. Die gefährlichen Stoffe sollten über eine entsprechende Kennzeichnung sowie Sicherheitsdatenblätter verfügen, die für die Zuordnung des Abfalls zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung herangezogen werden können. Im Grundsatz können alle Gefahrenkategorien zutreffen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass es sich bei den Zusatzstoffen um explosive oder selbstzersetzliche Stoffe handelt oder um Stoffe, die mit Wasser heftig bzw. unter Bildung von entzündbaren oder giftigen Gasen reagieren.


07 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 2


07 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 1X 1


07 02 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 1

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 02 16* - Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten

Die Einstufung der Abfälle ist abhängig von den jeweils enthaltenen gefährlichen Siliconen. In der Regel werden diese Abfälle den Gefahrenkategorien E1 bzw. E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet.

Darüber hinaus können diese Abfälle die Gefahrenkategorien P5a und P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


07 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 1X 1


07 02 16*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

6.7.3 Gruppe 07 03 - Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

Abfallart 07 03 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 03 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 03 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 03 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 03 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 03 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 03 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 03 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorhydrin oder Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI), Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 03 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 03 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 03 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 03 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 03 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 03 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 03 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 03 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 03 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 03 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 03 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 03 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 03 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 03 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 03 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 03 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 03 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2


07 03 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

6.7.4 Gruppe 07 04 - Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08* und 02 01 09*), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

Abfallart 07 04 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 04 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 04 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 04 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 04 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.

Außerdem ist die thermische Stabilität dieser Abfälle zu überprüfen, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2XX 3X 3


07 04 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X 4

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

3 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 04 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser), O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 04 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 3X 3X 3

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

3 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

Abfallart 07 04 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.

Außerdem ist die thermische Stabilität dieser Abfälle zu überprüfen, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 04 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 04 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3XX 4X 4


07 04 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX5X5

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 04 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 04 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 04 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 04 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 04 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie H1 (Akut toxisch) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 3X 3

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 04 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 04 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 04 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 04 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 04 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3


07 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

Abfallart 07 04 13* - feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der festen Abfälle aus dem Bereich der Biozid-Chemie ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen gefährlichen Inhaltsstoffen durchzuführen. Dabei können mit Ausnahme der explosiven und entzündbaren Eigenschaften alle Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung relevant sein.

Außerdem sollte bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen die thermische Stabilität dieser Abfälle überprüft werden, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 2


07 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X 3X 1X 1


07 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 1X 1X 1

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen ist eine Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

6.7.5 Gruppe 07 05 - Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

Abfallart 07 05 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 05 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 05 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 05 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X5

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorhydrin

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 05 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 05 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 05 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 05 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 05 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 05 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X5

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 05 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 05 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 05 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 05 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 05 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 05 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 2X 2

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 05 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 05 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 05 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 05 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 05 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 05 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 05 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3


07 05 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

Abfallart 07 05 13* - feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Einstufung der festen Abfälle aus dem Bereich der Pharmazeutika ist im Einzelfall und abhängig von den jeweiligen gefährlichen Inhaltsstoffen durchzuführen. Dabei können mit Ausnahme der explosiven und entzündbaren Eigenschaften alle Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung relevant sein.

Außerdem sollte bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen die thermische Stabilität dieser Abfälle überprüft werden, um ggf. eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P6a bzw. P6b (Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder Peroxide) ausschließen zu können. Diese Prüfung kann z.B. mittels Dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC, engl. Differential Scanning Calorimetry) oder Differenzthermoanalyse (DTA) durchgeführt werden.


07 05 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 2


07 05 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X 3X 1X 1


07 05 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X 1X 1X 1X 1

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen ist eine Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA

6.7.6 Gruppe 07 06 - Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

Abfallart 07 06 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 06 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 06 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 06 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 06 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 06 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 06 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 06 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 06 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 06 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 06 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 06 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2X


07 06 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 06 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 06 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 06 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 06 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 06 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 06 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 06 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 06 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 06 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2


07 06 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

6.7.7 Gruppe 07 07 - Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

Abfallart 07 07 01* - wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Der flüssige, teilweise auch schlammige Abfall enthält wasserlösliche organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.


07 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 07 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

Abfallart 07 07 03* - halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser), O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 07 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X5X6

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Phosphorchloride, Chlorsilane oder Acetylchlorid

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 07 04* - andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Die Abfälle können je nach Produktionsbereich Lösemittel wie Alkohole, Carbonsäuren, Ketone, Ester, aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 07 04*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 07 07* - halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

Neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen können auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte enthalten sein, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen können sehr unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung erfolgen. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser), O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 07 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3X


07 07 07*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 4X5X6

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab Methanolgehalten von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid

5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 07 08* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch), P5a (Entzündbare Flüssigkeiten), P7 (Pyrophore Flüssigkeiten) sowie die weiteren Gefahren O1 (reagiert heftig mit Wasser) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 07 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3XX 1


07 07 08*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Reaktions- und Destillationsrückstände1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 1X 1

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

Abfallart 07 07 09* - halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält neben halogenierten Lösemitteln und weiteren halogenierten Verbindungen auch nicht halogenierte Lösemittel, Edukte oder Produkte bzw. Zwischenprodukte, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien O1 (reagiert heftig mit Wasser), O2 (reagiert mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase) und O3 (reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger Gase) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 07 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX


07 07 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXXX 2X 3X 4

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Phosphorchloride, Chlorsilane oder Acetylchlorid

3) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane

4) gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride

Abfallart 07 07 10* - andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Der Abfall enthält organische Lösemittel sowie Produkte, Edukte, Zwischenprodukte und Verunreinigungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch), P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien P5a (Entzündbare Flüssigkeiten), P7 (Pyrophore Flüssigkeiten) und P8 (Oxidierende Flüssigkeiten/oxidierende Feststoffe) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenXX 1


07 07 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 2XX 3X 3


07 07 10*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen

3 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

Abfallart 07 07 11* - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Schlämme aus der Abwasserbehandlung enthalten insbesondere Schwermetalle in wechselnden Konzentrationen, organische Produktreste und weitere organische Verbindungen, die zu den relevanten Gefahren beitragen können. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Inhaltsstoffen sind unterschiedliche Einordnungen des Abfalls in die Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung möglich. In der Regel sind die Abfälle den Gefahrenkategorien H2 (Akut toxisch) und E1 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Ab einem Methanolgehalt von 10 % trifft die Gefahrenkategorie H3 (Spezifische Zielorgantoxizität) der Störfall-Verordnung auf den Abfall zu.

Abhängig von der Konsistenz und weiteren Inhaltstoffen können diese Abfälle darüber hinaus die Gefahrenkategorien H1 (Akut toxisch) und P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung aufweisen.


07 07 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1XX 2


07 07 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.7P8
Mögliche EinstufungenX 3


07 07 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenXX

1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

2) gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %

3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen

6.8 Kapitel 08 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

6.8.1 Gruppe 08 01 - Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

Abfallart 08 01 11* - Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Unter diese Abfallart fallen nicht ausgehärtete Farb- und Lackabfälle aus der Herstellung oder Anwendung dieser Produkte. Farben und Lacke enthalten neben den anorganischen oder organischen Farbpigmenten sowie den Füllstoffen auch organische Lösemittel. Als organische Lösemittel werden aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe eingesetzt. Außerdem werden Alkohole, Ketone, Ester und Ether als Lösemittel verwendet. Bei bläuewidrigen Anstrichmitteln sind Biozide bis zu ca. 1 % zugesetzt. Die Einstufung der Farben und Lacke gehen dabei in der Regel auf enthaltene Lösemittel zurück, so dass lösemittelhaltige Produkte häufig als entzündbar eingestuft sind.

Die Abfälle sind im Regelfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX


08 01 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

Abfallart 08 01 13* - Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Die in den Farb- und Lackschlämmen vorhandenen Lösemittel sind in der Regel als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 01 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 01 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 01 15* - wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Wässrige Farb- oder Lackschlämme fallen in der Regel bei der Koagulation farbverschmutzter Wasch- und Spülwässer aus Reinigungsvorgängen an. Diese Schlämme sind im Allgemeinen nicht entwässert, sondern sedimentiert und weisen einen Feststoffanteil von ca. 5 % auf. Wird das Wasser der Farbauffangsysteme im Kreislauf geführt, werden häufig Biozide zugesetzt. Die eingesetzten Koagulationsmittel sind nicht gefährlich und die enthaltenen Biozide liegen nicht in relevanten Konzentrationen vor. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls gehen in der Regel auf die enthaltenen Lösemittel zurück. Der Abfall besteht hauptsächlich aus Wasser und der Flammpunkt liegt oft oberhalb von 60 °C. In einigen Fällen konnten auch geringere Flammpunkte festgestellt werden. Die Konzentration an Schadstoffen im Abfall liegt in der Regel unterhalb der jeweiligen Konzentrationsgrenzen für die Zuordnung zu einer Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung.


08 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 01 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 01 17* - Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Je nach Entlackungsverfahren können sehr unterschiedliche Abfälle anfallen. Die relevanten Einstufungen werden hier im Allgemeinen durch die bei einigen Verfahren eingesetzten organischen Lösemittel verursacht. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 01 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 01 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 01 19* - wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Die wässrigen Suspensionen fallen beispielsweise bei Reinigungsvorgängen mit Wasser an. Im Bereich Herstellung betrifft dies z.B. das Spülen von Rohrleitungen und Behältnissen bei Chargenwechseln oder Betriebsunterbrechung. Im Anwendungsbereich fällt dieser Abfall ebenfalls bei Reinigungsvorgängen oder beispielsweise beim Austausch von Spritzkabinenabwasser an. Die relevanten Einstufungen werden hier im Allgemeinen durch die organischen Lösemittel verursacht. Die Konzentration an Schadstoffen im Abfall liegt in der Regel unterhalb der jeweiligen Konzentrationsgrenzen für die Zuordnung zu einer Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung.

Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 01 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 01 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 01 21* - Farb- oder Lackentfernerabfälle

Produkte zur Farb- und Lackentfernung können ablaugende oder ablösende Substanzen enthalten. Die ablaugenden Mittel enthalten Natronlauge, Natriumcarbonat, Trinatriumphosphat oder Ammoniaklösung sowie Tenside. Diese Stoffe weisen keine nach Störfall-Verordnung relevante Einstufungen auf oder liegen in Konzentrationen unterhalb der jeweiligen Konzentrationsgrenze zur Zuordnung zu einer Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung vor. Die ablösenden Mittel enthalten eine Mischung aus verschiedenen Lösemitteln, deren Gehalte so eingestellt sind, dass diese Produkte ggf. der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen sind. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 01 21*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Farb- oder Lackentfernerabfälle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 01 21*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Farb- oder Lackentfernerabfälle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 01 21*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Farb- oder Lackentfernerabfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

6.8.2 Gruppe 08 03 - Abfälle aus HZVA von Druckfarben

Abfallart 08 03 12* - Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Druckfarben bestehen im Wesentlichen aus dem Farbmittel (organisches oder anorganisches Farbpigment), dem Bindemittel (Harze, Öle, Lösemittel) und den Druckhilfsmitteln (diverse Zusatzstoffe wie Oxidationsschutzmittel, Wachse, Weichmacher, Entschäumer, Biozide, Netzmittel). Die Zusammensetzung der einzelnen Druckfarben hängt vom jeweiligen Druckverfahren ab. Die relevanten Gefahren der unter dieser Abfallart zusammengefassten Druckfarbenabfälle gehen im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus, die im Sinne der Störfall-Verordnung der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) zuzuordnen sind.

Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 03 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 03 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 03 12*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt ab einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 03 14* - Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfälle entstehen beispielsweise bei Reinigungsprozessen unter Anwendung von Lösemitteln sowie als Rückstand bei der Destillation dieser Reinigungsrückstände zur Rückgewinnung der Lösemittel. Die relevanten Gefahren der unter dieser Abfallart zusammengefassten Druckfarbenabfälle gehen im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus, die im Sinne der Störfall-Verordnung der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) zuzuordnen sind.

Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 03 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 03 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 03 14*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 03 16* - Abfälle von Ätzlösungen

Insbesondere im Tiefdruckbereich können die Druckformen durch Ätzen einer dünnen Kupferschicht auf einer Stahltrommel hergestellt werden. Zum Ätzen von Kupfer werden z.B. Eisen-III-chlorid-Lösungen oder verdünnte Salpetersäure eingesetzt. Heute wird überwiegend elektronisch graviert und dabei werden computergesteuerte Diamantmeißel eingesetzt. Die Abfälle der Ätzlösungen sind keiner Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 08 03 17* - Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Feste Tonerabfälle sind in der Regel nicht als gefährlich einzustufen und bestehen aus Polymeren, Ruß und magnetisierbaren Metallteilchen, z.B. Eisenpulver. Flüssige Toner enthalten neben den Tonerpartikeln organische Lösemittel, z.B. Isoparaffine, die im Sinne der Störfall-Verordnung der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) zuzuordnen sind.

Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 03 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 03 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 03 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt für flüssige Tonerabfälle mit einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 03 19* - Dispersionsöl

Dispersionsöle können Mineralölkomponenten (Weißöle), Silikonöle, Polyglykole enthalten, die im Hinblick auf die Störfall-Verordnung keine relevanten Gefahren aufweisen. Die Dispersionsöle können nach Gebrauch beispielsweise durch organische Lösemittel verunreinigt sein, die im Sinne der Störfall-Verordnung der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) zuzuordnen sind.

Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 03 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Dispersionsöl1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 03 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Dispersionsöl1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


08 03 19*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Dispersionsöl1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

6.8.3 Gruppe 08 04 - Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

Abfallart 08 04 09* - Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Nicht ausgehärtete Klebstoff- und Dichtmassenabfälle fallen unter diese Abfallart. Das Gefährdungspotenzial in Bezug auf die Störfall-Verordnung geht im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus, die je nach Produktart in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten sind. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen. Epoxide-Monomere sind zum Teil als Aquatic Chronic 2 mit H 411 eingestuft, so dass Abfälle ab einem Monomerengehalt von 25 % der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen sind.

Polyurethan-Systeme enthalten freie Isocyanate in Konzentrationen unterhalb der chemikalienrechtlichen Kennzeichnungspflicht. Als Abfall anfallende freie Isocyanate sind unter dem Abfallschlüssel 08 05 01* zu entsorgen (siehe dort).


08 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen(X 1)


08 04 09*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen(X 2)

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

2) gilt ab einem Epoxid-Monomerengehalt von 25 %

Abfallart 08 04 11* - klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Im Rahmen der Herstellung und Anwendung von Klebstoffen und Dichtmassen sind Reinigungsvorgänge an Aggregaten, Maschinenteilen oder Rohrleitungen unter anderem mit Lösemitteln erforderlich. Die dabei anfallenden lösemittelhaltigen Schlämme werden unter dieser Abfallart zusammengefasst. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen(X 1)


08 04 11*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 04 13* - wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Im Rahmen der Herstellung und Anwendung von Klebstoffen und Dichtmassen sind Reinigungsvorgänge an Aggregaten, Maschinenteilen oder Rohrleitungen unter anderem mit Lösemitteln erforderlich. Wird bei den Reinigungsprozessen auch Wasser eingesetzt, fallen wässrige Schlämme an, die durch organische Lösemittel verunreinigt sind.

Die dabei anfallenden wässrigen Schlämme werden unter dieser Abfallart zusammengefasst. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen(X 1)


08 04 13*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 04 15* - wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

Die verbrauchten Wasch- und Spülmedien enthalten neben Wasser auch organische Lösemittel sowie gelöste und feste Klebstoff- und Dichtmassenreste. Sofern der Flammpunkt des Abfalls < 60 °C liegt, ist der Abfall der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) nach Störfall-Verordnung zuzuordnen.


08 04 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 04 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen(X 1)


08 04 15*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

Abfallart 08 04 17* - Harzöle

Harzöle werden z.B. als Lösemittel auf Kohlenwasserstoffbasis und zur Polymerisation zu Harzen eingesetzt. Abfälle aus Harzölen können Gemische von C8-C10-Kohlenwasserstoffen enthalten, z.B. Xylole, Naphthaline, Styrol, Isopropenylbenzol, Vinyltoluole, Inden, Methylindene, Dicyclopentadien.

Der Abfall wird daher der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeit) nach Störfall-Verordnung zugeordnet.


08 04 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Harzöle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


08 04 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Harzöle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX


08 04 17*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Harzöle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche Einstufungen

6.8.4 Gruppe 08 05 - Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

Abfallart 08 05 01* - Isocyanatabfälle

Bei der Herstellung von Polyurethan-Klebstoffen oder -Kunststoffen werden Isocyanate als Grundstoffe eingesetzt. Je nach eingesetzten Isocyanaten können die daraus bestehenden Abfälle als Acute Tox. 1 mit H330 oder Acute Tox. 2 mit H330 eingestuft werden. Darüber hinaus ist Isophorondiisocyanat zusätzlich als Aquatic Chronic 2 mit H411 und Methylisocyanat als Flam. Liq. 2 mit H225 eingestuft.


08 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Isocyanatabfälle1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche EinstufungenX 1X 2


08 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Isocyanatabfälle1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 3


08 05 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Isocyanatabfälle1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 4

1) gilt ab einem Gehalt von insgesamt 10 % Isophorondiisocyanat und Methylisocyanat

2) gilt ab einem Gehalt von insgesamt 2 % Isophorondiisocyanat und Methylisocyanat oder 20 % anderer Isocyanate

3) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

4) gilt ab einem Gehalt von 25 % Isophorondiisocyanat

6.9 Kapitel 09 - Abfälle aus der fotografischen Industrie

6.9.1 Gruppe 09 01 - Abfälle aus der fotografischen Industrie

Abfallart 09 01 01* - Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

Der Abfall enthält Entwickler wie Hydrochinon oder Phenyldiaminderivate. Weitere Bestandteile sind häufig Glykole und Basen wie Kaliumhydroxid. Verbrauchte Entwickler weisen Umsetzungs- und Zersetzungsprodukte der Wirksubstanzen, z.B. Hydrochinon-Monosulfonat, auf. Die Wirksubstanzen sind je nach Art und Anwendungsgebiet der Produkte zu etwa 1 % - 25 % enthalten. Gebrauchte Entwicklerprodukte, die z.B. Hydrochinon mit einem Gehalt von 5 % - 10 % enthalten können, sind ab 2,5 % Hydrochinon-Anteil als Aquatic Acute 1 mit H400 (M = 10) einzustufen.


09 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


09 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


09 01 01*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 1X

1) gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Hydrochinon

Abfallart 09 01 02* - Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen beinhalten als Hauptbestandteil Gemische aus Alkalisilikat, Alkalimetasilikat und Kali- oder Natronlauge. Es können Zusätze wie Entschäumer, Enthärter und Tenside enthalten sein. Die verbrauchten Lösungen reichern Zersetzungs- und Umwandlungsprodukte sowie Verunreinigungen an und die Entwicklerprodukte sind zum Teil u. a. als Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuft. Da die Konzentrationen in der Regel kleiner 25 % sind, wird der Abfall der Gefahrenkategorie E2 (Gewässergefährdend) der Störfall-Verordnung zugeordnet.


09 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


09 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche Einstufungen


09 01 02*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX

Abfallart 09 01 03* - Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

Diese Entwicklerlösungen enthalten neben dem Wirkstoff auch Lösemittel und fallen bei der Fotolithografie, z.B. bei der Leiterplattenherstellung, an. Beispielsweise können Entwickler Hydrochinon enthalten, das u. a. als Aquatic Acute 1 mit H400 (M = 10) eingestuft ist.

Außerdem können in Entwicklern akut toxische Stoffe vorhanden sein, z.B. Tetramethylammoniumhydroxid (TMAH). Die in Entwicklern vorliegenden Konzentrationen dieser Stoffe führen jedoch lediglich zu einer Produkteinstufung als gewässergefährdend. Im Rahmen des Arbeitsprozesses werden unter anderem leichtentzündliche Lösemittel wie Aceton oder Isopropanol eingesetzt, um Reste des entwickelten Fotolacks von den Leiterplatten zu entfernen. Dementsprechend ist dieser Abfall bei einem Flammpunkt < 60 °C der Gefahrenkategorie P5c (Entzündbare Flüssigkeiten) der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


09 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
H1H2H3P1aP1bP2P3aP3b
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis1.1.11.1.21.1.31.2.1.11.2.1.21.2.21.2.3.11.2.3.2
Mögliche Einstufungen


09 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
P4P5aP5bP5cP6aP6bP7P8
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis1.2.41.2.5.11.2.5.21.2.5.31.2.6.11.2.6.21.2.71.2.8
Mögliche EinstufungenX 1


09 01 03*Gefahrenkategorie/
Nr. Stoffliste 12. BImSchV
E1E2O1O2O3
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis1.3.11.3.21.4.11.4.21.4.3
Mögliche EinstufungenX 2X 3

1) gilt bei einem Flammpunkt < 60 °C

2) gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Hydrochinon

3) gilt ab einem Gehalt von 0,25 % Hydrochinon

Abfallart 09 01 04* - Fixierbäder

Fixierbäder enthalten als Wirkstoff Ammonium- oder Natriumthiosulfat. Gebrauchte Fixierbäder beinhalten den Silberthiosulfat-Komplex sowie weitere Umwandlungs- und Zersetzungsprodukte des Wirkstoffs (z.B. Natriumsulfat, Natriumbromid). Alle Komponenten der Fixierbäder sind aufgrund ihrer Einstufung nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 09 01 05* - Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

Bleichlösungen enthalten als Oxidationsmittel meist dreiwertige Eisen-Organokomplexe, z.B. Ammonium-Eisen-EDTA. Neben EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) als Komplexbildner werden auch PDTA (Propylendiamintetraessigsäure) oder das biologisch abbaubare ADA (Alanindiessigsäure) eingesetzt. Bei Spezialanwendungen, z.B. im Fernseh- oder Reprobereich, wird teilweise Kaliumhexacyanoferrat-(III) verwendet. Kombinierte Bleich-Fixierbäder enthalten als Fixiersubstanz zusätzlich Ammoniumthiosulfat. In verbrauchten Bädern reichern sich Silberthiosulfat-Komplex und die entsprechenden Eisen-(II)-Verbindungen an. Der Abfall ist in der Regel nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 09 01 06* - silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

Durch die betriebseigene Behandlung der stark silberhaltigen Abfälle, z.B. verbrauchter Fixier- und Bleichlösungen, fallen je nach Verfahren unterschiedliche silberhaltige Abfälle an, aus denen in der Regel in externen Betrieben das Silber zurückgewonnen wird. Betriebsintern werden in der Regel folgende Behandlungsverfahren eingesetzt, die silberhaltige Abfälle produzieren:

Die Fällung von Silber mit Natrium- oder Kaliumsulfid zu Silbersulfid wird in der Regel in externen Entsorgungsbetrieben durchgeführt. Die innerbetrieblich anfallenden silberhaltigen Abfälle sind in der Regel nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 09 01 11* - Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01*, 16 06 02* oder 16 06 03* fallen

Bei allen Einwegkameras mit Blitzlicht sind Batterien eingebaut. Die Batterien befinden sich entweder im Gehäuse der Kamera oder direkt in der Blitzlichteinheit. Der Abfallart werden alle Einwegkameras zugeordnet, deren Batterien gefährliche Metalle bzw. Metallverbindungen enthalten, z.B. Blei, Nickel, Cadmium, Quecksilber. Die Abfallschlüssel 16 06 01*, 16 06 02* und 16 06 03* umfassen Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien und quecksilberhaltige Batterien. Bezogen auf die Gesamtmasse einer Einwegkamera sind die Metallkonzentrationen zu gering, um gebrauchte Einwegkameras einer Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung zuzuordnen.

Abfallart 09 01 13* - wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06* fallen

Die wässrigen, flüssigen Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung enthalten im Wesentlichen die Bestandteile der behandelten, verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Waschlösungen mit einem stark reduzierten Silbergehalt. Auch die Wirkstoffe, z.B. aus dem Entwickler, die bei den Frischprodukten zur Einstufung als gewässergefährdend führen, sind in diesen Abfällen deutlich reduziert, da in der Regel verbrauchte Lösungen behandelt werden. Dieser Abfall ist in der Regel nicht den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zuzuordnen.


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