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Regelwerk

Änderungstext

Einfügung Löschung

Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

Bek. des BMA vom 9. Dezember 1999 - IIIc 2-35432
(BArbBl. 3/2000 S. 66)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Februar 1999 (BArbBl. 4/1999 S. 52) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehalter (TRB)*) bekanntgegeben, die der Fachausschuss Druckbehälter (FAD) - in Abstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuss - beschlossen hat.

I.

TRB 512, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 51, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Druckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Druckprüfung wird auf den für den zu prüfenden Behälter zutreffenden Stand der Technik, insbesondere auf AD-Merkblatt HP 30 verwiesen.

"6 Druckprüfung

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

6.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

6. 1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.

Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Prüfgruppe VI in hydraulischen Anlagen - sowie Kältemittel der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.

6.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

6.2 Gasdruckprüfung

6.2.1 Ist eine Flussigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

6.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes: Muß davon abgewichen werden, hat der Sachverständige das Erfordernis der Abweichung zu begründen.

6.3 Durchführung der Gasdruckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen."

2. Abschnitt 2.2 Satz 2:

Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage darüber, daß die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und daß keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

wird aufgehoben.

II.

TRB 522, Ausgabe September 1983 (BArbBl. 9/1983 S. 88, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Druckprüfung

Ziel der Druckprüfung ist in der Regel die Feststellung, daß die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und daß keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten. Die Druckprüfung ist vorzugsweise eine Wasserdruckprüfung. Andere Druckprüfmittel sind möglich, wenn sich dies aus der vorgesehenen Betriebsweise ergibt oder aus anderen Gründen für zweckmäßig erachtet wird.

Der Prüfdruck beträgt bei einer Flüssigkeitsdruckprüfung im allgemeinen das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Bei einer Gasdruckprüfung darf der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes

"3 Druckprüfung

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

3.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

3.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.

Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbebältern der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.

3.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

3.2 Gasdruckprüfung

3.2.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

3.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen."

2. Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Durchführung der Druckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Druckprüfung wird auf den für den zu prüfenden Behälter zutreffenden Stand der Technik hingewiesen, insbesondere auf das AD-Merkblatt HP 30. Der der Prüfung zugrunde gelegte Stand der Technik ist vom Hersteller auszuwählen und auf Verlangen bekanntzugeben.

"4 Durchführung der Gasdruckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen."

III.

TRB 610, Ausgabe November 1995 (BArbBl. 11/1995 S. 56, geändert BArbBl. 2/1997 S. 51) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. Im Abschnitt 2.2:

Gase mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne dieser TRB sind Gase, die brandfördernd, leichtentzündlich hochentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich,

3. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

Brennbare Gase sind Gase, die bei Normaldruck mit Luft einen Explosionsbereich haben, d. h. wenn sie leichtentzündlich hochentzündlich im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 4 3 des Chemikaliengesetzes sind - siehe Anlage 2 1.

4. Nach Abschnitt 2.4 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"2.5 Tiefkalte flüssige Gase

Tiefkalte flüssige Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur aufrechterhalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt."

Die bisherigen Abschnitte 2.5 - 2.10 werden die Abschnitte 2.6 - 2.11.

5. Abschnitt 2.11: "Dichtheit in Vorbereitung" wird aufgehoben.

6. Im Abschnitt 2.13:

Gasdichte Abtrennungen sind solche, die einen Gasdurchtritt in gefahrdrohender Menge verhindern, z.B.

werden die Wörter "." angefügt.

7. Abschnitt 2.14: " in Vorbereitung" wird aufgehoben.

Die bisherigen Abschnitte 2.15 bis 2.17 werden die Abschnitte 2.14 bis 2.16.

8. Im bisherigen Abschnitt 2.15:

Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung des Lagerbehälters, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für den Lagerbehälter darstellt.

9. Der bisherige Abschnitt 2.17 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2.17.1 erhält folgende Fassung:

altneu
2.17.1 Dieser Sicherheitsabstand ist von
  • Wohngebäuden
  • betriebsfremden Gebäuden oder
  • betriebsfremden Anlagen

mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen, zu deren Schutz im Störungsfall Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen sind wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrplan), zu den möglichen Stellen, an denen störungsbedingt brennbare, sehr giftige oder giftige Gase auftreten können, einzuhalten.

"2.17.1 Schutzobjekte sind

Wohngebäude,

betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),

betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und öffentliche Verkehrswege.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgestellt werden, dass z.B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRB sind."

b) Der bisherige Abschnitt 2.17.2:

2.17.2 Als betriebsfremd gelten
  1. Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werkgeländes,
  2. Gebäude und Anlagen innerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich regelmäßig und gleichzeitig viele betriebsfremde Menschen aufhalten,
  3. öffentliche Verkehrswege; in Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann hiervon bei geringer Nutzungsintensität abgewichen werden.

wird aufgehoben.

10. Im Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3:

Für Gase mit weniger gefährlichen Eigenschaften - z.B. reizende Gase oder Gase ohne Gefährlichkeitsmerkmale, z.B., inerte Gase, Luft - gelten jedoch die gleichen Anforderungen.

werden nach dem Wort "reizende" die Wörter "Gase oder Gase ohne Gefährlichkeitsmerkmale, z.B." eingefügt.

11. Im Abschnitt 3.1.1 Satz 3

So überwiegt z.B. bei Lagerbehältern für Ammoniak die Gefährdung durch Giftigkeit, bei Ethylenoxid Vinylfluorid die Gefährdung durch Brennbarkeit.

12. Im Abschnitt 3.2.1.1:

3.2.1.1 Lüftung Umlüftung

13. In Abschnitt 3.2.1.5

Der Boden unter lösbaren Anschlüssen und Armaturen an der flüssigen Phase von Lagerbehältern für tiefkalte Gase in flüssigem Zustand - tiefkalte flüssige Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck < 70 K (-203 °C) oder -tiefkalte brandfördernde Gase muß aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein.

14. Abschnitt 3.2.1.7 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 3 Tiret 1 werden die Wörter "oder anderer gleichwertiger europäischer Regelungen"

gestrichen.

b) Im Absatz 3 Tiret 2 werden die Wörter "oder anderer gleichwertiger europäischer Regelungen"

gestrichen.

15. Abschnitt 3.2.1.9 wird aufgehoben:

3.2.1.9 Dichtheit von Ausrüstungsteilen und Rohrleitungsverbindungen

Ausrüstungsteile und Rohrleitungsverbindungen an Lagerbehältern müssen so ausgeführt werden, daß sie durch ihre Konstruktion oder durch regelmäßige Kontrollen und Instandhaltung - siehe z.B. DIN 31 051 - auf Dauer dicht sind.

Dichtheit durch die Konstruktion ist an Ausrüstungsteilen gewährleistet, z.B. bei

Dichtheit durch die Konstruktion ist an Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen insbesondere gewährleistet bei

Dichtheit durch regelmäßige Kontrollen und Instandhaltung ist an anderen Ausrüstungsteilen sowie anderen Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen als in Satz 2 und Satz 3 genannt auf Dauer insbesondere gewährleistet bei

Die Fristen für die Kontrolle und Instandhaltung richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion und der Betriebsweise. Die Fristen für die Kontrolle und Instandhaltung sind in der Betriebsanweisung oder dem Wartungsplan festzulegen.

Die bisherigen Abschnitte 3.2.1.10 und 3.2.1.11 werden die Abschnitte 3.2.1.9 und 3.2.1.10.

16. Abschnitt 3.2.1.12 wird aufgehoben.

3.2.1.12 Energienotversorgung

Sicherheitsrelevante Ausrüstungsteile, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes funktionsfähig bleiben müssen, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen, die mindestens ein sicheres Abfahren des Lagerbehälters und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtung gewährleistet:

Sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen, deren Funktion auch bei Energieausfall sichergestellt sein muß, können z.B. MSR-Sicherheitseinrichtungen, Not-Aus-Systeme, Notbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Berieselungsanlagen sein.

Bei Wiederkehr der Netzspannung ist selbstätig von der Energienot-Versorgung auf das Netz zurückzuschalten. Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Energienotversorgung müssen erkennbar sein.

Satz 1 gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für den Lagerbehälter sicheren Betriebszustand übergehen.

17. Im Abschnitt 3.2.2.5 Tiret 2:

bei technischer Lüftung die Einrichtung mindestens einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet; die Einrichtung muß entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird; beim Ausfall der Einrichtung für die Lüftung muß ein Alarm ausgelöst werden.

18. Im Abschnitt 3.2.2.6 Satz 3:

In Räumen mit Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase in flüssigem Zustand im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, ...

19. Abschnitt 3.2.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn
  • in der Umgebung der Lagerbehälter brennbare Stoffe gelagert oder abgestellt werden
    oder
  • brandgefährliche Objekte, z.B. frei belüftete Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten, brandgefährliche Gebäude vorhanden sind.
"Eine Brandlast kann bestehen, wenn in der Umgebung der Lagerbehälter
  • brennbare Stoffe gelagert oder abgestellt werden oder
  • brandgefährliche Objekte, z.B. frei belüftete Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten, brandgefährliche Gebäude vorhanden sind."

b) Im Absatz 3 Tiret 3

nur brennbare Kleinteile vorhanden sind, z.B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen, Holzzäune, Strohmatten,

c) Im Absatz 4

Diese Forderung nach Schutzmaßnahmen Brandschutzmaßnahmen ist erfüllt, wenn Lagerbehälter gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung während 90minütiger Brandeinwirkung geschützt sind.

20. Im Abschnitt 3.2.3.3.5 Tiret 2: (neu in9/2002)

eine ausreichende Berieselungsrate gewährleistet ist; diese beträgt sie kann für ungestörte Oberflächen nach Anlage 8 berechnet werden; ohne Einzelnachweis beträgt sie bei möglicher Flammenbeaufschlagung mindestens 400 l x m-2 x h-1 an ungestörten Flächen und mindestens 600 l x m-2 x h-1 im Bereich von Anschlüssen, Armaturen und sonstigen komplizierten Geometrien; bei ausschließlicher Wärmestrahlung mit einer Wärmestromdichte nicht größer als 60 kW x m-2 ist eine Wasserberieselungsrate von mindestens 100 l x m-2 x h-1 ausreichend,

21. Abschnitt 3.2.3.3.6: " In Vorbereitung" wird aufgehoben:

Der bisherige Abschnitt 3.2.3.3.7 wird Abschnitt 3.2.3.3.6

22. Im Abschnitt 4.1.1 Absatz 3:

Für die Ausführung der Kennzeichen - siehe UVV "Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder "Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31).

23. Im Abschnitt 4.2.1.1.2 Absatz 1:

Die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, ist erfüllt, wenn um die möglichen betriebsbedingten Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in diesen Zündquellen vermieden sind.

24. Nach Abschnitt 4.2.1.5 wird Abschnitt 4.2.1.6 angefügt.

25. Im Abschnitt 4.2.2.2

4.2.2.2 Benachbarte Aufenthaltsräume Räume

26. Im Abschnitt 4.2.3.3 Satz 1

Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingten Gasaustrittensind insbesondere erfüllt durch Einrichtungen zum ...

27. Nach Abschnitt 4.2.3.5 wird Abschnitt 4.2.3.6 angefügt:

28. In Abschnitt 5.1.1 Abs. 2 werden die Wörter "oder" Merkblatt für Sicherheitszeichen (ZH 1/31)"" gestrichen.

29. Im Abschnitt 5.2.2.2 wird in der Abschnittsbezeichnung das Wort "Aufenthaltsräume" durch das Wort "Räume" ersetzt.

30. Im Abschnitt 5.2.2.3 wird die Angabe "Abschnitt 3.2.1.1" durch die Angabe "Abschnitt 3.2.2.5" ersetzt.

31. Abschnitt 5.2.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) im Absatz 1 wird nach dem Wort "mögliche" das Wort "betriebsbedingte" eingefügt.

b) im Absatz 2 wird nach dem Wort "möglichen" das Wort "betriebsbedingten" eingefügt.

32. Im Abschnitt 5.2.3.3 :

Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingten Gasaustritten sind insbesondere erfüllt durch Einrichtungen zum ....

33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Einstufung der Gase nach gefährlichen Eigenschaften" Absatz 2 werden die Wörter "generell nach bestimmten Eigenschaften" durch die Wörter "nach den Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung" ersetzt.

b) Im Abschnitt "Brandfördernde Gase (Symbol O)" Absatz 3

Die Gase Chlor, Chlortrifluorid, Fluor und Tetrafluorhydrazin können zwar unter bestimmten Bedingungen mit anderen Stoffen stark exotherm reagieren, werden in dieser Technischen Regel jedoch nicht als brandfördernde Gase angesehen.

c) Der Abschnitt "Brennbare Gase (Symbol F)" wird wie folgt geändert:

aa) In der Abschnittsbezeichnung wird die Angabe "F" durch die Angabe "F+" ersetzt.

bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Gase sind brennbar, wenn sie bei Normaldruck im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben."Gase sind brennbar, wenn sie bei Normaldruck und Normaltemperatur im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben. Diese Eigenschaft wird bei Gasen als "hochentzündlich" bezeichnet."

cc) Absatz 2 wird aufgehoben:

In der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung) vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1422) wird diese Eigenschaft als "leichtentzündlich" bezeichnet.

dd) Im bisherigen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "F" durch die Angabe "F+" ersetzt.

d) Der Abschnitt "Gase mit gefährlichen Eigenschaften (ausgenommen brennbare Gase)" wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Tiret 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (fruchtschädigende) Gase (Symbol K).krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gase (Spalte K der Tabelle 1 aus Anlage 1)."

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Die Gase 1,3-Butadien, Ethylenoxid und Vinylchlorid sind eindeutig als krebserzeugende Arbeitsstoffe ausgewiesen (Kategorie C1, C2 - siehe TRGS 905 - Grenzwerte -(Ausgabe Juni 1994), Abschnitt 2) und in der Spalte K mit Stern gekennzeichnet. Gase, die im Verdacht stehen krebserzeugend zu sein, (Kategorie C3 - Siehe TRGS 105, Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe - Ausgabe Juni 1994) sind in der K-Spalte mit der Nummer 2a gekennzeichnet. Gase, bei denen der Verdacht einer Schädigung der Fortpflanzung besteht, sind in der K-Spalte mit der Nummer 2b versehen. Derzeit ist kein Gas in den vorgenannten Regelwerken als sensibilisierend oder erbgutverändernd eingestuft."Das Gas Vinylchlorid ist ein Stoff, der beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirkt (Kategorie 1 in TRGS 905). Die Gase Butadien-1,3, Ethylenoxid und Vinylbromid sind Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der durch Langzeit-Tierversuche bzw. andere relevante Informationen begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber diesen Stoffen Krebs erzeugen kann (Kategorie 2 in TRGS 905). Die Gase Brommethan, Chlorethan, Chlormethan und 1,1-Difluorethen sind Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen (Kategorie 3 in TRGS 905). Alle vorgenannten Gase werden in Tabelle 1 der Anlage 1 dieser TRB mit dem Buchstaben "c" in der K-Spalte versehen.

Das Gas Ethylenoxid ist ein Stoff, der als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollte. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der durch geeignete Tierversuche bzw. sonstige relevante Informationen begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann (Kategorie M 2 in TRGS 905). Ethylenoxid wird daher in Tabelle 1 der Anlage 1 dieser TRB der K-Spalte mit dem Buchstaben "m" versehen.

Das Gas Kohlenmonoxid ist ein Stoff, der beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirkt (Kategorie RE: 1 in TRGS 905). Es wurde daher in der Tabelle 1 der Anlage 1 dieser TRB in der K-Spalte mit dem Buchstaben "r" versehen."

e) Der Abschnitt "Noch nicht eingestufte Gase (Symbol N)" wird aufgehoben:

Noch nicht eingestufte Gase (Symbol N)

Bei Gasen, die dieser Rubrik zugeordnet wurden, ist eine Einstufung im Gas-Atlas [1] entsprechend der vorhergehend genannten Kriteriert bisher noch nicht abschließend für alle Kriterien vorgenommen worden. Deshalb wird empfohlen, vor dem Umgang mit diesen Gasen im Hinblick auf mögliche zusätzliche gefährliche Eigenschaften sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Abteilung 4, in Berlin zu wenden

f) Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:

35. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Das Diagramm wurde für das Brandmedium Dieselkraftstoff in Abhängigkeit von Brandherddurchmesser bzw. Brandherdbreite berechnet. Brände von z.B. Kunststoff, Holz oder Stroh sind aufgrund ihrer insgesamt geringeren Flammenintensität bzw. der kurzen Branddauer mit den Abstandsbemessungen für Dieselkraftstoff durch das Diagramm abgedeckt."Das Diagramm "Schutzabstand als Funktion der zulässigen Werkstofftemperatur" wurde für das Brandmedium Dieselkraftstoff in Abhängigkeit von Brandlastdurchmesser d (runde Brandlasten) bzw. Brandlastbreite b (eckige Brandlasten) berechnet. Da nur wenige Stoffe, z.B. Pentan, eine größere Flammenintensität (emittierte Wärmestrahlung > 10W/cm2) als Dieselkraftstoff haben, sind Brände von z.B. Kunststoff, Holz, Stroh aufgrund ihrer geringeren Flammenintensität bzw. der kurzen Branddauer bei der Abstandsbemessung durch das Diagramm abgedeckt. Weiterhin würden bei der Berechnung des Diagramms die Flammenlänge (Wirksame Flammenhöhe) sowie die Brandlasttiefe integriert und können bei der praktischen Anwendung unberücksichtigt bleiben."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

36. Nach Anlage 7 wird Anlage 8 angefügt:


IV.

TRB 801, Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 92, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 93) wird wie folgt geändert:

1. TRB 801 Nr. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5.3.1.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die fernbetätigbare Armatur darf auch auf der Druckseite der Pumpe sein, wenn keine Verzweigungen zwischen den Armaturen vorhanden sind.Die fernbetätigbare Absperrarmatur ist auf der Saugseite der Pumpe einzubauen.

b) Nach Abschnitt 5.4.1 wird folgender Abschnitt 5.4.2 angefügt:

2. TRB 801 Nr. 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abschnitt 5.5 wird folgender Abschnitt 5.6 angefügt:

b) Nach Abschnitt 7.2 wird folgender Abschnitt 7.3 angefügt:

3. TRB 801 Nr. 25 Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 1.2:

Werden bei noch näher zu bestimmenden "Flussiggaslagerbehälteranlagen" die Anforderungen dieser Anlage zur TRB 801 Nr. 25 nicht erfüllt, ist die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

b) Abschnitt 7.1.8 erhält folgende Fassung:

altneu
7.1.8 Die Anlagen müssen so ausgeführt werden, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung oder durch Blitzschlag vermieden werden."7.1.8 Die Anlagen müssen so ausgeführt werden, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen vermieden werden, z.B. durch Anwendung der ZH 1/200 "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen."

Ferner sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen zu treffen, auf VDE 0185 Teil 1 und 2 wird hingewiesen."

4. TRB 801 Nr. 26 wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt 7:

7. Zusätzliche Anforderungen an Druckbehälter zur Lagerung tiefkalter flüssiger Gase, mit einer kritischen Temperatur tkrit < -10 °C

5. TRB 801 Nr. 32 wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt 4.1:

4.1 Hinsichtlich der Beschaffenheit von Druckbehältern aus Glas wird auf das AD-Merkblatt N 4 und DIN EN 1595 hingewiesen.

6. TRB 801 Nr. 45 wird wie folgt geändert:

In den Abschnitten 5.2.2, 7.5.2 Satz 2, 7.6.1, 7.6.3 und 9.2 ist jeweils die Angabe "DIN 50049" durch die Angabe "DIN EN 10204" zu ersetzen.