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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 23 - Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 10 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 58; 4/1996 S. 53; 6/1998 S. 77; 3/2000 S. 76 aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehalter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 23 gilt für Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 23 DruckbehV

2.1 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen an den Anschlußstellen angebracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind.

2.2 Bei Fahrzeugbehältern nach Abschnitt 2.1 ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahmeprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung an gerechnet.

2.3 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen.

2.4 Bei Straßenfahrzeugen der Gruppe IV für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Fahrzeugbehälter sind die mit den Fahrzeugen fest verbundenen Transportbehälter sowie Aufsetztanks und Tankcontainer. Aufsetztanks sind Tanks, die nur im leeren Zustand auf- und abgesattelt werden dürfen. Tankcontainer können gefüllt auf- und abgenommen werden.

4 Allgemeines

4.1 Die Prüfungen nach Abschnitt 2.1 erstrecken sich auf Vorhandensein und Funktion der in Abschnitt 5.1 genannten Einrichtungen.

5 Ausrüstung

5.1 Zu den Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.1 gehören in diesem Fall neben der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung auch ein Druckmeßgerät.

5.2 Bei Verschlußelementen an Domdeckeln, die aus klappbaren Spannschrauben und Flügelmuttern bestehen, muß durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Schraubverbindung nicht vollständig getrennt werden kann, z.B. durch ein als Anschlag ausgebildetes am Bolzenende befestigtes Sicherungselement.

Dieses Sicherungselement muß

5.3 An Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, sind zusätzlich zu der Kennzeichnung nach TRB 401 in der Nähe der Bedienungselemente der zulässige Betriebsüberdruck anzubringen. Bei Druckbehältern der Gruppe IV außerdem die Daten der nächsten Prüfungen. Die nächste äußere Prüfung wird lediglich durch die Jahreszahl angegeben, die nächste innere Prüfung und die Druckprüfung durch Jahreszahl und Monat.

5.4 Sind Fahrzeugbehälter, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet, müssen diese folgenden Anforderungen genügen:

5.5 Werden Öffnungen an Fahrzeugbehältern (z.B. Kupplungsanschlüsse) mit schnellösbaren Blindverschlüssen verschlossen, die, unter Druck geöffnet werden können, müssen diese so gestaltet sein, daß sich beim Öffnen eine Entspannungsöffnung bilden kann, bevor das Element freigegeben wird. Bei Beschickungsgütern, die zum Verkleben neigen, muß diese Entspannungsöffnung im Zuge des Öffnens zwangsläufig gebildet werden. Ab DN 65 müssen solche schnellösbaren Blindverschlüsse entsprechend TRB 402 Abschnitt 3.4.5 mit einer Druckwarneinrichtung verriegelt sein.

5.6 00a Die zur Entleerung verwendete Luft darf bei der Förderung nicht zur Entzündung der Stoffe führen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Temperatur der zur Förderung verwendeten Luft vor Kontakt mit dem Fördergut eine stoff- und ggf. druckabhängige Temperatur nicht überschreitet die vom Betreiber in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 6.6 festzulegen ist.

Dies gilt insbesondere für Stäube oder körnige, mit Stäuben vermischte Feststoffe, die jeweils mit Luftsauerstoff reagieren können.

Bei Getreide- und Futtermittelstäuben beträgt die Grenztemperatur beim zulässigen Betriebsüberdruck von 2 bar 120 °C. Die Messung der Temperatur der verdichteten Luft erfolgt üblicherweise im Druckstutzen des Verdichters oder bei nachgeschalteten Ausrüstungsteilen im Abgabestutzen, z.B. des Luftkühlers.

6 Betrieb

6.1 Im Rahmen der Überwachung nach § 13 Abs. 1 DruckbehV hat der Betreiber in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens monatlich einmal,

zu überprüfen, das Prüfergebnis für den einzelnen Fahrzeugbehälter zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Auf TRB 700 Abschnitt 4.3 wird hingewiesen.

6.2 Bei Verbindung von Fahrzeugbehältern mit ortsfesten Anschlußstellen ist sicherzustellen, daß der zulässige Betriebsüberdruck weder beim Fahrzeugbehälter noch bei der Anschlußstelle überschritten werden kann.

6.3 Fahrzeugbehälter nach Abschnitt 2.1 dürfen mit ortsfesten Anschlußstellen nur unter sachkundiger Aufsicht des Betreibers der Anschlußstellen verbunden werden. Dieser hat zu prüfen, ob der Absicherungsdruck an der Anschlußstelle gleich oder kleiner ist als der zulässige Betriebsüberdruck des Fahrzeugbehälters.

6.4 Die Verbindungsleitungen zwischen Anschlußstellen und Fahrzeugbehältern müssen vor dem Abnehmen gefahrlos entspannt werden

6.5 Soweit die flüssigen, körnigen oder staubförmigen Güter Gefahrguter im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sind, gehen die Regelungen der jeweiligen Gefahrgutvorschrift dieser TRB vor, wenn die Fahrzeugbehälter dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzt zu werden.

6.6 Für den Betrieb von Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ist eine schriftliche Betriebsanweisung - siehe ZH 1/516 Muster-Betriebsanweisung für den Betreiber von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter (Silofahrzeugbehälter) - erforderlich.

6.7 Inhalt, Zeitpunkt und Namen der Teilnehmer der Unterweisung nach TRB 700 Abschnitt 3.2 sind zu dokumentieren. Die Unterweisung ist von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen, wenn Fahrzeugbehälter für den Transport von Gefahrgütern im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Die Dokumente sind aufzubewahren.

7 Wiederkehrende Prüfungen

7.1 Der Umfang der äußeren Prüfungen nach Abschnitt 2.4 richtet sich nach TRB 514, Abschnitt 5.3. Zusätzlich ist das Vorhandensein der Aufschrift nach Abschnitt 5.3 sowie der Zustand und die Funktion der Verschlüsse zu prüfen.

7.2 Im Rahmen der äußeren Prüfungen an Fahrzeugbehältern der Gruppe IV für körnige oder staubförmige Güter hat der Sachverständige die Dokumentation nach Abschnitt 6.1 zu überprüfen.

7.3 00a Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, z.B. Oberflächenrißprüfung an hochbeanspruchten Schweißnähten - siehe Anlage - durchzuführen.

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