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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 25 - Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 11 BetrSichV -

Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 77; vom 09.12.1999 / 2000 S. 66 aufgehoben)



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Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Der Richtlinienteil ist durch Randbalken gekennzeichnet. Die Einteilung dieser TRR stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 25 gilt für Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 25 DruckbehV

2.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern der Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch den Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.

2.2 Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen. können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durch geführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.

2.3 An Druckbehältern für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. An beheizten Druckbehältern zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische im flüssigen Zustand. die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durch geführt werden.

2.4 Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversorgung verwendet werden, können die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Druckprüfungen bis zu fünf zehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden und hierbei keine Mängel festgestellt worden sind.

2.5 Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn der Behälter

  1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
  2. keine Einbauten, z.B. Heizungen oder Versteifungsringe haben und
  3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.

2.6 Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei der wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung des Sachverständigen auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn auf den Behälter keine besonderen Beanspruchungen (z.B. durch die Aufstellung) einwirken oder andere geeignete Prüfverfahren eingesetzt werden.

2.7 Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckbehältern nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, z.B.

Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschatzes muß im ersten Betriebsjahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Im Rahmen der äußeren Prüfungen nach Absatz 3 muß die Funktion der Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung geprüft werden. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.

2.8 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische sind z.B. Argon, Butan, Butylen, Butadien, Cyclopropan, Distickstoffoxid, Ethan, Ethylen, Helium, Neon, Krypton, Kohlendioxid (Kohlensäure), Propan, Propylen, Gase der öffentlichen Gasversorgung entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 260/1 und II, Stickstoff, Schwefelhexafluorid, Sauerstoff, Vinylchlorid, Xenon, sowie stabile Halogenkohlenwasserstoffe [z.B. Trichlorfluormethan (R 11), Dichlordifluormethan (R 12), Bromchlordifluormethan (R 12B 1), Chlortrifluormethan (R 13), Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Tetrafluormethan (R 14), Dichlorfluormethan (R 21), Chlordifluormethan (R 22), Trifluormethan (R 23), 1,2-Dichlortetrafluorethan (R 114), Chlorpentafluorethan (R 115) und Oktafluorcyclobutan (RC 318)], wenn eine Elektrolytlösung auszuschließen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Taupunkt der eingefüllten Gase oder Gasgemische unter -10 °C liegt.

3.2 Hochfeste Feinkornbaustähle sind Feinkornbaustähle mit einer Mindeststreckgrenze von 370 N/mm2.

4 Ausrüstung

4.1 Heizeinrichtungen für Druckbehälter zum Lagern von Flüssiggas nach DIN 51622 müssen so geregelt sein, daß zum Ansprechdruck des Sicherheitsventils des Lagerbehälters ein Abstand von mindestens 30 % verbleibt. Zusätzlich sind die Lagerbehälter mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 oder mit einem Sicherheitsdruckbegrenzer auszurüsten, der ein Ansprechen des Sicherheitsventils des Lagerbehälters verhindert. Die Steuerung der Heizeinrichtung ist mit dem Begrenzer so zu verriegeln, daß ein Weiterbetrieb der Heizeinrichtung nach dem Ansprechen oder Ausfall des Begrenzers nicht möglich ist, auch nicht durch Handschaltung.

Die Heizeinrichtung ist so auszulegen, daß beim Ansprechen des Begrenzers mit der in der Heizeinrichtung vorhandenen Restwärmemenge bei 5 % Behälterfüllung zum Ansprechdruck des Sicherheitsventils noch ein Abstand von mindestens 20 % verbleibt.

5 Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Abschnitt 2.3 ist auf brennbare Gase oder Gasgemische anzuwenden, auch wenn sich diese Gase und Gasgemische bei Betriebsüberdruck und -temperatur nur teilweise in flüssigem Zustand befinden.

5.2 Äußere Prüfungen nach Abschnitt 2.3 erstrecken sich auf die Beschaffenheit sowie die Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile, die Unversehrtheit der äußeren Wandungsteile und die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen.

Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der TRB 514 Abschnitt 5.3 bzw. TRB 532 Abschnitt 7.2

5.3 Voraussetzungen für den Verzicht auf die Prüfung der inneren Wandung nach Abschnitt 2.5 sind, daß

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