Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Technische Regeln Druckbehälter
¨
TRB 700 - Betrieb vom Druckbehältern

Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 47; 12/1987 S. 68; 2/1989 S. 111; 4/1996 S. 53; 6/1997 S. 47; 10/1998 S. 93 aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für den Betrieb von Druckbehältern im Sinne des § 13 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 enthalten.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Druckbehälter müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Schutzzonen (Schutzbereiche) sind einzuhalten.

Für das Füllen von Druckbehältern zum Lagern von Gasen wird bezüglich des Füllgrades und des Füllverfahrens auf das Merkblatt ZH 1/308 verwiesen.

2.2 Die mit der Bedienung und Instandhaltung von Druckbehältern beauftragten Personen sind zu verpflichten, die hierfür maßgebenden Vorschriften einzuhalten.

2.3 Der Betreiber hat Anweisungen, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, zu erteilen (Betriebsanweisungen).

Betriebsanweisungen sind in der Regel schriftlich aufzustellen. Schriftliche Betriebsanweisungen sind jedoch erforderlich, wenn z.B.

Die Betriebsanweisung kann auch Teil der Betriebsanweisung einer Anlage oder Teil einer allgemeinen Verhaltensanweisung sein.

2.4 Die Betriebsanweisung muß dem Bedienungspersonal jederzeit zugänglich sein.

2.5 Muß im Zuge von Arbeiten ein Druckbehälter befahren werden, so sind insbesondere die Bestimmungen des § 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen zu beachten.

3. Bedienung vom Druckbehältern

3.1 Mit Bedienung werden im folgenden alle Tätigkeiten bezeichnet, die zum ordnungsmäßigen Betreiben eines Druckbehälters und zu seiner Überwachung notwendig sind.

3.2 Druckbehälter dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden, die

Personen, die über 16 Jahre alt sind, dürfen abweichend von Satz 1 auch Druckbehälter bedienen, soweit

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen in bezug auf

Über die Unterweisung ist in der Regel Buch zu führen. Bei Druckbehältern, in denen Stoffe oder Zubereitungen mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung gehandhabt werden, sind jedoch Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

3.3 Druckbehälter dürfen nur betrieben werden, wenn die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile wirksam sind und während des Betriebes nicht außer Funktion gesetzt werden.

3.4 Ist es aus Gründen der Sicherheit, insbesondere wegen der Gefahr des Unwirksamwerdens, erforderlich, Sicherheits- und Meßeinrichtungen in bestimmten Zeitabständen zu beobachten oder deren Wirksamkeit nachzuprüfen, so muß dies, z.B. in der Betriebsanweisung, festgelegt sein.

3.5 Sicherheitseinrichtungen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie unwirksam werden können und die im Betriebszustand nicht geprüft werden können, müssen in angemessenen Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsverhältnissen des Druckbehälters vom Betreiber festzulegen sind, ausgebaut und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Diese Funktionsprüfungen sind in das Instandhaltungsprogramm - Instandhaltung siehe DIN 31051 - des Druckbehälters einzubeziehen. Zu den Fristen und der Verfahrensweise der Funktionsprüfung sind die Vorgaben aus dem Eignungsnachweis zu beachten. Termin und Ergebnis der Funktionsprüfungen sind formlos zu dokumentieren.

3.6 Sind Sicherheitseinrichtungen gegen Druck- oder Temperaturüberschreitung ersetzt durch Alarmeinrichtungen, muß bei Alarmgabe der Druck unverzüglich vermindert oder die Temperatur nach der sicheren Seite vermindert oder erhöht werden.

3.7 Der für den Druckbehälter zulässige Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur dürfen betriebsmäßig nicht überschritten werden.

3.8 Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht oder in ihrer bestimmungsgemäßen Wirkung geändert werden.

3.9 Ausrüstungsteile, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes funktionsfähig bleiben müssen und deren Funktion mit Hilfsenergie gewährleistet wird, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen. Dies gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen sicheren Betriebszustand übergehen.

Die Energienotversorgung muß

ermöglichen.

Bei Energieausfall muß die Funktion z.B. von MSR-Sicherheitseinrichtungen, Not-Aus-Systemen, Notbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, sichergestellt sein.

Ausfälle der Energieversorgung oder der Energienotversorgung müssen optisch oder akustisch angezeigt werden.

3.10 Ablösung der Bedienung

Soweit nach der Betriebsanweisung eine regelmäßige Beaufsichtigung des Behälters vorgesehen ist, z.B. in verfahrenstechnischen Anlagen, darf sich bei Schichtwechsel die Bedienungsperson erst dann entfernen, wenn der Ablösende die Anlage übernommen hat und wenn dabei auf Störungen, etwa beobachtete Mängel sowie bereits getroffene Maßnahmen, hingewiesen worden ist.

4 Schließen und Öffnen von Druckbehältern

4.1 Druckbehälter müssen so verschlossen werden, daß alle konstruktiv vorgesehenen Verschlußelemente bestimmungsgemäß verwendet sind. Dichtflächen müssen sauber, und unbeschädigt sein.

4.2 Verschlußschrauben dürfen nur vorsichtig und gleichmäßig so weit angezogen werden, wie es zum Abdichten erforderlich ist. Zum Anziehen der Verschlußschrauben sind nur die dazu bestimmten Werkzeuge zu benutzen. Die Verwendung von drehmomentbegrenzenden Werkzeugen kann zweckmäßig sein.

4.3 Schadhafte Verschlußelemente, z.B. abgenutzte, rissige oder verbogene Schrauben, ausgebrochene oder sonst beschädigte Muttern, verbogene Klammern oder Bügel, beschädigte Dichtungen, dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen durch gleichartige, unbeschädigte Elemente ersetzt werden.

4.4 An unter Druck stehenden Druckbehältern dürfen Verschlußschrauben nur von hierfür unterwiesenen Personen unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen nachgezogen werden.

4.5 An unter Druck stehenden Druckbehältern dürfen Verschlußschrauben nicht gelöst werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall nach besonderer Arbeitsanweisung ohne Gefährdung geschehen kann.

4.6 Verschlüsse von Druckbehältern dürfen erst geöffnet werden, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist.

4.6.1 Der Druckausgleich mit der Atmosphäre ist nach dem Schließen der Druckzuleitung bzw. nach dem Beseitigen aller druckerhöhenden Ursachen (z.B. Abstellen der Heizung, Beenden der druckerhöhenden Reaktion) und durch Entspannen bzw. Belüften unter Beobachtung des Druckmeßgerätes herzustellen. Danach sind die Verschlußschrauben derart zu lockern, daß sie den Verschlußdeckel noch halten können. Anschließend ist dieser leicht anzulüften und so weit zu lockern, daß er nicht mehr auf seinem Sitz klebt.

4.6.2 Bei anderen Verschlußarten, bzw. bei Behältern der Prüfgruppe I ist sinngemäß zu verfahren.

4.7 Ist beim Öffnen von Verschlüssen mit einer Gefährdung durch austretendes Beschickungsgut zu rechnen, sind besondere Schutzmaßnahmen, z.B. Benutzen persönlicher Schutzausrüstung, zu treffen.

4.8 Bei Druckbehältern, bei denen durch die Art des Beschickungsgutes die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, ist dafür zu sorgen, daß vor dem Öffnen des Druckbehälters die Temperatur der Flüssigkeit ausreichend unter die zum Atmosphärendruck gehörende Siedetemperatur abgesunken ist. Die hierfür erforderliche Temperatur muß in der Betriebsanweisung angegeben sein.

5. Instandhaltung von Druckbehältern

5.1 Alle Maßnahmen, die zur Bewahrung und Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Zustandes notwendig sind, werden im folgenden mit Instandhaltung bezeichnet.

5.2 Druckbehälter dürfen nur von sachkundigen Personen instandgehalten werden, von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Sachkundige Personen sind solche, die durch fachliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Druckbehältern der jeweils vorliegenden Arten sowie der Druckbehälterverordnung und der Technischen Regeln Druckbehälter haben. Sachkundige Personen brauchen nicht Sachkundige nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) und TRB 502 zu sein.

5.3 Für die Instandhaltung im Sinne von Abschnitt 5.1 an Druckbehältern müssen die jeweils erforderlichen Maßnahmen für Inspektion, Wartung oder Instandsetzung unter Zugrundelegung der vom Hersteller festgelegten Angaben und der betrieblichen Erfahrungen durch den Betreiber festgelegt werden. Für Instandsetzungsarbeiten gilt zusätzlich Abschnitt 5.4.

Dichtheitsprüfungen an Druckbehältern müssen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen von sachkundigen Personen nach Abschnitt 5.2 durchgeführt werden.

Dichtheitsprüfungen sind stets vorzunehmen, wenn drucktragende Verbindungen an Druckbehältern für gefährliche Stoffe nach § 4 GefStoffV gelöst und wiederhergestellt wurden oder daran Undichtheiten auftraten.

Die Dichtheitsprüfung darf mit Luft, inerten Gasen oder mit dem Betriebsmedium durchgeführt werden. Bei Verwendung von gefährlichen Betriebsmedien (gefährliche Stoffe nach § 4 GefStoffV) zur Dichtheitsprüfung sind entsprechende Personenschutzmaßnahmen zu treffen. Der zulässige Betriebsüberdruck des Druckbehälters darf bei der Dichtheitsprüfung nicht überschritten werden.

5.4 Gasbeaufschlagte Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen an Druckbehältern sind so zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen auf Dauer technisch dicht bleiben.

Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen am Druckbehälter unterliegen einer Dichtheitsüberwachung durch den Betreiber; dies gilt auch für Druckbehälter, die nach TRB 600 Abschnitt 5.4 durch ihre Konstruktion auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind. Die Art und Weise der Dichtheitsüberwachung der Druckbehälter ist abhängig von deren konstruktiver Gestaltung. Hieraus ergeben sich qualitative Anforderungen an die Dichtheitsüberwachung. So erfordert zum Beispiel ein Flansch mit glatter Dichtleiste einen entsprechend höheren Überwachungsaufwand als ein Flansch mit Schweißlippendichtung.

5.4.1 Die Dichtheitsüberwachung ist in Abhängigkeit von Gefährlichkeitsmerkmalen, Aggregatzustand, Druck- und Temperaturniveau z.B. durch eine der folgenden Maßnahmen sicherzustellen:

Zur Dichtheitsüberwachung gehört insbesondere die Dichtheitskontrolle von

5.4.2 Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung nach DIN 31051 sind insbesondere erforderlich bei

In dem dazu erforderlichen Wartungs- und Inspektionsplan (z.B. nach DIN 31051) sind die speziellen Belange insbesondere hinsichtlich

zu berücksichtigen.

5.4.3 Die Instandhaltungsmaßnahmen richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise, um die technische Dichtheit und die Sicherheit des Druckbehälters zu gewährleisten. Dies erfordert eine entsprechende Planung für die

Diese Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.

5.5 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen können, dürfen an Druckbehältern der Prüfgruppen III, IV, VI und VII DruckbehV (jetzt BetrSichV) nur nach Anhörung des Sachverständigen durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn im Zuge der Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten die Werkstoffeigenschaften, z.B. durch schweißen, Kalt- oder Warmverformung, verändert werden.

Eine Prüfung nach § 11 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist entsprechend TRB 515 bzw. TRB 533 vom Betreiber zu veranlassen.

6. Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln und Schäden

6.1 Ergibt sich während des Betriebes eines Druckbehälters ein unmittelbarer Gefahrenzustand, z.B. durch einen unvorhergesehenen Reaktionsablauf oder durch eine gefährliche Einwirkung von außen, so sind die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen (siehe auch z.B. Abschnitt 2.3).

Unter Umständen ist der Druckbehälter außer Betrieb zu nehmen.

Eine Prüfung durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor der Wiederinbetriebnahme wird erforderlich, wenn bei dem Gefahrenzustand der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten oder die zulässige Betriebstemperatur erheblich über- bzw. unterschritten oder der Behälter beschädigt worden ist.

6.2 Die mit der Bedienung der Druckbehälter betrauten Personen haben Gefahrenlagen nach Abschnitt 6.1, Mängel und Schäden an Druckbehältern und ihren Sicherheitseinrichtungen dem Betreiber unverzüglich zu melden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen