zurück |
4.1.3 Unterirdische Tanks
4.1.3.1 Einbau der Tanks
(1) Unterirdische Tanks müssen unter Verwendung von Geräten, durch welche die Tanks nicht beschädigt werden können, in die Tankgrube abgesenkt werden. Schleifen oder Rollen der Tanks ist nicht zulässig.
(2) Die Unversehrtheit der Tanks muss unmittelbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch den Fachbetrieb festgestellt und bescheinigt worden sein.
(3) Die Isolierung des Tanks ist unmittelbar vor dem Einbau einer Hochspannungsprüfung durch den Fachbetrieb zu unterziehen. Bei einer normalen Bitumen-Isolierung z.B. nach DIN 6608 Blatt 1 oder 2 ist eine Prüfspannung von 14.000 V ausreichend. Bei einer stärkeren Bitumen-Isolierung oder bei einer besonderen Isolierung ist die Prüfspannung entsprechend der Dicke der Isolierung bis auf etwa 30.000 V zu erhöhen.
(4) Weist die Isolierung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit geeigneten Mitteln ausgebessert werden, sodass die Isolierung wieder vollwertig ist. In der Regel ist zur Feststellung, dass die Vollwertigkeit der Isolierung wiederhergestellt ist, eine Hochspannungsprüfung nach Absatz 3 durchzuführen.
(5) Ist die Wandung eines Tanks beschädigt, darf der Tank nur eingebaut werden, wenn
geprüft und bescheinigt hat, dass der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist.
(6) Zur Beurteilung der schadhaften Teile der Wandung, insbesondere im Bereich der Schweißnähte, ist die Isolierung in der Regel zu entfernen.Der Sachverständige entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche Reparaturen am Tank auszuführen sind. Insbesondere entscheidet der Sachverständige, ob die Wandungen erneut daraufhin zu überprüfen sind, dass sie dem vorgeschriebenen Prüfüberdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.
(7) In der Bescheinigung, in welcher der Sachverständige bestätigt,dass der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist, gibt der Sachverständige die Art der Beschädigung und die zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßnahmen an. Gegebenenfalls bestätigt der Sachverständige auch die Durchführung einer erneuten Druckprüfung.
(8) Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere Eisenteile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu schützen.
4.1.3.2 Gründung der Tanks
(1) Die Tankgrube muss so vorbereitet sein, dass der Tank beim Einbau nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Verfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.
(2) Der Tank muss in seiner gesamten Länge gleichmäßig so aufliegen, dass die Tankwandung nicht punkt- oder linienförmig beansprucht wird. Nichttragfähiger Grund muss ausreichend verfestigt werden, oder der Tank muss auf einem Fundament gegründet werden.
(3) Soll der Tank in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, muss er verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen gesichert sein, wobei die Verankerung oder Belastung mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Tanks, bezogen auf den höchsten Wasserstand, haben muss.
(4) Die Tankgrube ist so vorzubereiten, dass der Tank so eingelagert wird,dass Restmengen entfernt werden können. Dies ist bei Einkammertanks erfüllt, wenn der Tank zum Domende hin ein Gefälle von etwa 1 %erhält und bei Mehrkammertanks der Tank weitgehend waagerecht eingelagert wird. Die Einlagerung muss auf der Scheitellinie des Tanks geprüft werden.
4.1.3.3 Verfüllen der Tankgrube
(1) Tanks müssen im Erdreich nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer ausreichend dicken (mindestens 20 cm) Schicht von nichtbrennbarem Verfüllmaterial allseitig umgeben sein, das die Isolierung nicht gefährdet. Zwischen den Tanks und dem Verfüllmaterial dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.
(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist in der Regel erfüllt, wenn für die 1Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Tankgrube Sand mit einer Korngröße < 2 mm oder andere Stoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.
(3) Der Zwischenraum zwischen der Tanksohle und einer darunter liegenden Betonplatte als Auftriebssicherung darf nicht mit Sand oder einem anderen fließfähigen Material verfüllt werden. Hierfür sollten Zwischenlagen aus bitumengebundenem Sand oder aus geeignetem Gummi oder Kunststoff verwendet werden. Es ist zu verhindern, dass die Isolierung des Tanks, insbesondere im Bereich der Sohle und der Spannbänder,beschädigt wird. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass ggf. auch ein kathodischer Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt wird oder ein ausreichender passiver Schutz gewährleistet ist.
(4) Die Abdeckung von Tanks, die allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, soll nicht mehr als 1 m betragen.Die Dicke der Abdeckung wird vom Tankscheitel gemessen. Auf Nummer 7 wird verwiesen.
(5) Bei Tanks, die durch eine Erddeckung von mehr als 1 m oder durch Verkehrslasten unzulässig beansprucht werden können, sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um diese Beanspruchungen auszuschließen. Die Maßnahmen sind gemeinsam mit dem Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)festzulegen
4.1.3.4 Bescheinigung des Einbaus
Der ordnungsgemäße Einbau der Tanks ist vom Fachbetrieb nach Nummer 15.4 Absätze 2 und 3 zu bescheinigen.
4.1.4 Domschächte
(1) Über jeder Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muss ein Domschacht angeordnet sein.
(2) Domschächte müssen so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können.Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Der Schacht kann 1nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der Domdeckel ausgebaut werden kann.
(3) Domschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein. Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen den zu erwartenden Belastungen standhalten.Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Klassifikationen und Anforderungen der DIN EN 124 - Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - (Stand: August 1994) erfüllt sind.
(4) Domschächte müssen so abgedeckt sein, dass dem Eindringen von Oberflächenwasser in den Domschacht vorgebeugt ist.
(5) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Tank übertragen,die zu Beschädigungen der Tankwandung oder der Isolierung führenkönnen. Satz 1 gilt auch für aufgeschweißte oder aufgeschraubte Domschächte aus Stahl.
(6) Domschächte müssen dicht und so ausgebildet sein, dass bereits geringe Leckagemengen zurückgehalten, erkannt und beseitigt werden können.
(7) Anschlüsse an Entwässerungsleitungen sind in Domschächten nicht zulässig.
(8) Durchbrüche durch Domschächte für Kabel und Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein, wenn
(9) Der Schutz nach Absatz 8 kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden.
4.2 Schutz der Behälter gegen Beschädigung
(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.
(2) Der Schutz kann z.B. durch
verwirklicht werden.
(3) Bei unterirdischen Tanks im Verkehrsbereich sind Verkehrslasten zu berücksichtigen (siehe Nummer 4.1.3.3 Absatz 5).
4.3 Bauvorschriften von Auffangräumen
4.3.1 Allgemeines
4.3.1.1 Anforderungen
(1) Auffangräume und Ableitflächen für oder als Teil von solchen Lagereinrichtungen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lager-ebene angeordnet sein.
(2) Auffangräume und Ableitflächen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut auch im Brandfall füssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein.
(3) Absatz 2 ist z.B. erfüllt, wenn die tragenden Teile von Auffangräumen aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und Beschichtungen und Folien den bauordnungsrechtlichen Vorschriften genügen und hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall den folgenden Anforderungen entsprechen:
(4) Den Auffangraum begrenzende Gebäudewände in Lagerräumen müssen in gesamter Höhe feuerbeständig sein. Einen Auffangraum im Freien begrenzende Gebäudewände müssen feuerbeständig sein. Von Satz 2 darf bei Vorhandensein eines alternativen Brandschutzkonzeptes abgewichen werden. Dazu wird auf Nummer 5.5 verwiesen.
4.3.1.2 Bauformen
(1) Auffangräume dürfen durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet sein.
(2) Auffangräume dürfen auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden (Ringmantel).
(3) Die Standsicherheit der Auffangräume ist nachzuweisen.
4.3.1.3 Durchlässe
(1) Wände, Wälle und Ringmäntel dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.
(2) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und Durchlässe für Rohrleitungen haben.
4.3.1.4 Sonstiges
(1) Die Auffangräume und Ableitflächen müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(2) Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muss
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.
(3) Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums einen Abstand von der Aufstellfläche haben, der wenigstens ein Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und mind. 10 cm beträgt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, müssen gleichwertige Maßnahmen vorgesehen werden.
(4) Durch die Gestaltung der Ableitflächen muss sichergestellt sein,dass austretende brennbare Flüssigkeit in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird.
4.3.2 Auffangräume in Räumen
(1) In Auffangräumen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Abläufe vorhanden sein.
(2) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen genügt ein Abstand zwischen der Wand des Behälters und der Wand des Auffangraumes von 40 cm.
(3) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 L und einem Gesamtrauminhalt von 25000 L bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen, ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 L müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen 4.
(4) Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer den Behältern nur dem Betrieb des Lagers dienende Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen vorhanden sein. Für Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter für Gase wird auf Nummer 3.1.5.2 Absatz 6 verwiesen.
(5) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen nach oben hin offen (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) sein.
4.3.3 Auffangräume im Freien
4.3.3.1 Grundfläche
Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B darf die Grundfläche des Auffangraumes bei Aufstellung eines Tanks einschließlich der Grundfläche des Tanks nur dann größer als 10.000 m2 sein, bei Aufstellung mehrerer Tanks größer als 7000 m2 sein, wenn der Brandschutz auch für die größere Fläche gewährleistet ist
(1) Aus Gründen der Brandbekämpfung ist es zweckmäßig,Auffangräume so weit wie möglich zu unterteilen. Um Mauerdurchbrüche für Rohrleitungen zu vermeiden, genügt für die 1Zwischenwälle oder -wände eine Höhe, die es gestattet, frei verlegte Rohrleitungen darüber hinweg zu führen.
(2) Ist ein Auffangraum für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt, so müssen diese um mindestens 1/4 niedriger sein als die Außenwälle oder -wände.
(3) Übergänge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. gemäß DIN 4102, bestehen.
4.3.3.3 Entfernung von Wasser
(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperr- oder abschaltbar sein. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig sein. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die Einrichtungen gemäß Absatz 1 dürfen nur bei der Entfernung von Wasser durchgängig sein.
(3) Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln.
4.3.3.4 Einrichtungen im Auffangraum
Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer den Behältern nur dem Betrieb des Lagers dienende Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen,nicht aber z.B. Abfüllschuppen, Wiegehäuser, Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter für Gase vorhanden sein.
4.3.3.5 Belüftung
(1) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen nach oben hin offen (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) sein. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend.
(2) Bei einem Abstand der Wand eines Ringmantels vom Tankmantel von weniger als 2,5 m oder starker Einhausung kann für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B zwangsweise Belüftung oder Leckageerkennung mit Folgemaßnahmen erforderlich sein.
4.4 Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen
Für Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen siehe Anhang H.
4.5 Stillsetzen von Fördereinrichtungen
Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
4.6 Flucht- und Rettungswege
In Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen Flucht-und Rettungswege vorhanden sein. Die Anlagen müssen im Gefahrenfall schnell verlassen und mit Rettungsgeräten erreicht werden können.
5 Anforderungen an Einrichtungen zur Lagerung in Arbeitsräumen, Räume zur Lagerung und an Lagerräume sowie deren Ausrüstung
5.1 Anforderungen au Einrichtungen zur Lagerung in Arbeitsräumen 02b
Brennbare Flüssigkeiten dürfen innerhalb eines Arbeitsraumes nur
in geeigneten Einrichtungen wie z.B. Sicherheitsschränken nach Anhang L gelagert werden. Für die zulässigen Mengen bei der Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII mit solchen der Gefahrklassen AI,AII oder B wird auf die Umrechnung in Nummer 3.1.1 Absatz 2 verwiesen.
5.2 Räume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII und einer Lagermenge bis 5.000 L
(1) Für Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII und einer Lagermenge bis 5000 L gelten die baurechtlichen Anforderungen an die Lagerung von Heizöl in Gebäuden auch für Räume zur Lagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Räume bei der Lagerung in Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen und in standortgefertigten Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) auch bei Lagermengen bis 5000 L den Anforderungen von Nummer 5.4.1 entsprechen.
(3) In Räumen nach Absatz 1 und in Abweichung von Nummer5.4.1 Absatz II in Räumen nach Absatz 2 dürfen sich aus den Lagerbehältern versorgte Heiz- und Notstromsysteme befinden.
5.3 Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B
5.3.1 Wohnungen und Keller von Wohnhäusern
An die Art der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten an den in Nummer 3.1.1Tafel 1 Ziffer 1 und 2 genannten Orten und Mengen werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
5.3.2 Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels
Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B gelagert werden,müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.
5.3.3 Lagerräume
(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen nicht feuerhemmend hergestellt sein, wenn aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)eine Ausnahme nach § 6 VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) erteilt ist.
(4) Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.
(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (z.B. FeuerwiderstandsklasseT 30 nach DIN 4102), wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Ausnahme nach § 6 VbF.
(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.
(7) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
5.4 Lagerung von mehr als 5000 L brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Räumen sowie anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B in Räumen
5.4.1 Allgemeine Anforderungen 02a
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Lagerraum gelagert, gilt Nummer 5.4.2 entsprechend.
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z.B. DIN 4102) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (z.B.Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) Decken von dem Lagerraum abgetrennt.
(4) Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt,wenn die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN 4102).
(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV).
(6) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen (z.B. gemäß DIN 4102)in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.
(7) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.
(8) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.
(9) Wände und Fußboden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.
(10) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer3.2.3 und wegen der Bauvorschriften für Auffangräume auf Nummer 4.3 verwiesen.
(11) Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
5.4.2 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, A II und B in Räumen 02a
(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen.
(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im Zusammenhang mit der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagerräume nur dann an Aufenthalts-oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen
Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV).
(4) Schornsteine müssen in den Lagerräumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (z.B. F 90 gemäß DIN 4102)entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
(5) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch nichtbrennbare Baustoffe (z.B. gemäß DIN 4102) gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.
(6) Fußböden müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein.
(7) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle z.B. für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
(8) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.
(9) Die Lüftung muss ständig einen mindestens 5-fachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein.
(10) Abweichend von Absatz 9 ist in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde5 zu gewährleisten. In Lagerräumen, die der Nummer 8.3.2Absatz 31 Ziffer 3 entsprechen, ist im Gefahrenfall eine Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten. In Lagerräumen, die der Nummer 8.3.2Absatz 31 Ziffer 4 entsprechen, ist ein mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten.
(11) Die Lüftung nach Absatz 10 kann durch natürliche oder technische Lüftung realisiert werden. In Lägern mit einem mindestens 2-fachen Luftwechsel pro Stunde nach Nummer 10 ist die Wirksamkeit der Lüftung zu überwachen (z.B. durch Strömungswächter).
(12) Für eine Gaswarneinrichtung nach Nummer8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz 4 ist ein Nachweis zu führen, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre rechtzeitig und zuverlässig erkannt wird. Die Gaswarneinrichtungen 6 müssen mindestens Geräte der Gerätekategorie 3G nach Nummer8.8.1 Absatz 5 sein und den betrieblichen Anforderungen der "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz"7 und den "Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" 7 genügen.
5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz
Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 5.3.3,5.4.1 oder 5.4.2 ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z.B. Abschnitt7 der "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" herangezogen werden. Ggf.bedürfen die Abweichungen aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV).
6 Abstände, Schutzstreifen, Tank- und Tankgruppenabstände und Witterungsschutz bei der oberirdischen Lagerung im Freien
6.1 Abstand zwischen Behältern und Gebäuden 02a
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.
(2) Oberirdische Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeitender Gefahrklasse AI, AII und B müssen mindestens 10 m von Gebäudenentfernt sein. Für oberirdische Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII ergibt sich der erforderliche Abstand aus den baurechtlichen Bestimmungen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist für
ausreichend.
(4) Läger für restentleerte Behälter nach Nummer2.4 Absatz 17 müssen zu benachbarten Gebäuden einen Abstand von 10 m haben, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr als 450 L brennbarer Flüssigkeiten,bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird.Wird eine Lagermenge von bis zu 450 L brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert, ist ein Abstand von 5 m ausreichend.
(5) Die Abstände nach Absatz 2 bis 4 können entfallen, wenn
oder
oder
sind.
Die festgelegten Abstände und die äquivalenten Maßnahmen sind im alternativen Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer 5.5.
Eine ausreichende Höhe und Breite ist gegeben, wenn die Wand aus feuerbeständigen Bauteilen den Abmessungen der feuerbeständigen Gebäudewand entspricht.
(6) Beispiele für eine geeignete Gebäudewand sind in den Bildern 20 und 21 dargestellt.
(7) Auf die eingeschränkten Lagermöglichkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen um Behälter gemäß Nummer8.4.1 und 8.8.2 wird hingewiesen.
Bild 20 Geeignete Gebäudewand nach Nummer 6.1 Absatz 5
Bild 21 Geeignete Gebäudewand nach Nummer 6.1 Absatz 5
weiter. |