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Änderungen und Ergänzungen der TRbF 20
(BArbBl. 2/2002 S. 91)
1. Änderung der TRbF 20 - Ausgabe April 2001 (BArbBl. 4/2001 S. 59)
1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
a) Nach dem vorletzten Absatz werden folgende neue Sätze angefügt:
"Die Anhänge A bis D werden nicht aktualisiert. Auf die Vorbemerkung zum Anhang zu TRbF 20 wird hingewiesen."
b) Der letzte Satz "Weitere überarbeitete TRbF werden folgen." wird gestrichen.
2. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden."
b) Im jetzt neuen Absatz 9 werden die Angaben "TRbF 111 bzw. 211" durch die Angabe "TRbF 30" ersetzt.
c) Im jetzt neuen Absatz 10 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Anhängen" ersetzt.
3. In Nummer 1 wird Absatz 12 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Die Einhaltung der Anforderungen dieser TRbF erfüllt die Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Gefährdungen der Arbeitnehmer aus Sicht des Brand- und Explosionsschutzes. | "(12) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen." |
4. Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 142 und 143 wird hingewiesen.
(6) Ortsbewegliche Behälter werden unterteilt in Transportbehälter, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen, und in Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport. Für die Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport wird auf TRbF 141, 142 und 143 verwiesen."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 7 bis 11.
f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.
g) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
"(12) Sonstige Behälter im Sinne dieser TRbF sind alle ortsfesten Tanks und ortsbeweglichen Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße."
f) Die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden Absätze 13 bis 17.
5. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 2.4 Absatz 13" durch die Angabe "Nummer 2.4 Absatz 17" ersetzt.
6. Nummer 3.1.1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Behältern" wird durch das Wort "Gefäßen" ersetzt.
b) Das Wort "Behälter" wird durch das Wort "Gefäße" ersetzt.
7. Nummer 3.1.5.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird die Angabe "(TRbF 111 bzw. 211)" durch die Angabe "(TRbF 30)" ersetzt.
8. Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Lagerung restentleerter Behälter gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2 entsprechend, wobei als Rauminhalt die nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge anzusetzen ist."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7
9. Nummer 4.1.2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Behälter" wird durch das Wort "Tanks" ersetzt.
10. Nummer 4.3.3.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort "führen" ein Punkt angefügt.
11. Nummer 5.4.1 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter "in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden." werden gestrichen.
12. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Wangen von Schornsteinen" werden durch das Wort "Schornsteine" ersetzt.
bb) Das Wort "Brandwände" wird durch die Wörter "feuerbeständige Wände" ersetzt.
cc) In dem Klammerausdruck werden nach den Buchstaben "z.B." die Zeichen "F 90" eingefügt.
b) In Absatz 11 werden die Angaben "Nummer 10" durch die Angaben "Absatz 10" ersetzt.
c) In der Fußnote 5) wird folgender Satz angefügt:
"Um einen mindestens 0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu gewährleisten, muss der Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft verfügen."
13. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Läger für restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen zu benachbarten Gebäuden einen Abstand von 10 m haben, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr als 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird. Wird eine Lagermenge von bis zu 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert, ist ein Abstand von 5 m ausreichend.
(5) Die Abstände nach Absatz 2 bis 4 können entfallen, wenn
sind.
Die festgelegten Abstände und die äquivalenten Maßnahmen sind im alternativen Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer 5.5.
Eine ausreichende Höhe und Breite ist gegeben, wenn die Wand aus feuerbeständigen Bauteilen den Abmessungen der feuerbeständigen Gebäudewand entspricht.
(6) Beispiele für eine geeignete Gebäudewand sind in den Bildern 20 und 21 dargestellt."
b) Der .bisherige Absatz 4
(4) Die Abstände nach Absatz 2 und 3 können entfallen, wenn
- die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude feuerbeständig (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102),
- Öffnungen feuerbeständig geschützt und Dacheindeckungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme oder
- wenn zwischen den Behältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite (Bild 6 gilt entsprechend) vorhanden
sind.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
14. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Notwendigkeit eines Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. ortsbeweglichen Gefäße in einem Auffangraum nach Nummer 3.2.3 zugrunde gelegt. | "(3) Für die Notwendigkeit eines Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein können." |
c) In Absatz 4 wird das Wort "Gefäße" durch das Wort "Behälter" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
bb) In Ziffer 4 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden im zweiten Anstrich die Wörter "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
f) In Absatz 7 wird in Ziffer 2 das Wort "Gefäße" durch das Wort "Behälter" ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Läger für restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr als 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird."
h) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden Absätze 9 bis 13.
15. Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. der ortsbeweglichen Gefäße in dem nach Nummer 3.2.3 bemessenen Auffangraum zugrunde gelegt. | "(1) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. der ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein dürfen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 3 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
bb) In Ziffer 4 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Auffangräumen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII ist abweichend von Satz 1 die Breite des Schutzstreifens 3 m."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nach Nummer 6.2 Absatz 8, so beträgt die Breite des Schutzstreifens 10 m. Werden ausschließlich restentleerte Behälter der Gefahrklasse AIII gelagert, so reduziert sich die Breite des Schutzstreifens auf 3 m."
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden Absätze 8 bis 18
g) Im neuen Absatz 10 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
h) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe "Absatz 7 bis 9" durch die Angabe "Absatz 7 bis 10" ersetzt.
i) Im neuen Absatz 13 wird die Angabe "Absatz 7 bis 10" durch die Angabe "Absatz 7 bis 11" ersetzt
j) Im neuen Absatz 14 wird die Angabe "Absatz 12" durch die Angabe "Absatz 13" ersetzt.
k) Im neuen Absatz 16 wird die Angabe "Absatz 3 bis 8" durch die Angabe "Absatz 3 bis 9" ersetzt.
l) In der Beschriftung von Diagramm 3 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
16. Nummer 6.4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort ",Umverpackungen)" die Wörter ",sofern der Schutzstreifen auch im Auffangraum liegt" gestrichen.
17. Nummer 6.5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "Gefäßen bzw. Tankcontainern" durch das Wort "Behältern" ersetzt.
18. Nummer 8.2.2 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 6 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 12 ersetzt:
alt | neu |
(6) Um technisch dichte, betriebsmäßig nicht lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.
(7) Um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche. (8) Um betriebsmäßig lösbare Verbindungen, z.B. Schlauchanschlüsse, im Freien ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. (9) Um betriebsmäßig lösbare Verbindungen, z.B. Schlauchanschlüsse, in Räumen ohne besondere Anforderungen an die Lüftung ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2 Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2 Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an. (10) Um betriebsmäßig lösbare Verbindungen, die aufgrund ihrer Konstruktion als auf Dauer technisch dicht anzusehen sind (z.B. Trockenkupplungen), entfallen explosionsgefährdete Bereiche. | "(6) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen und Anlagenteile in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.
(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche. (8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. (9) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an. (10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 8 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann. (11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen! Schläuchen nach unten bis zum Boden. (12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche." |
19. Nummer 8.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Explosionsgefährdete Bereiche um Pumpen | "Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen" |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen (z.B. 5-facher Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2 Ri nach Diagramm 5 nur Zone 2. | "(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen (technische Lüftung mit mehr als 2-fachem Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2Ri nach Diagramm 5 Zone 2." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Das Innere von Pumpen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. Nummer 8.2.2 Absatz 1 gilt entsprechend."
20. Nummer 8.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Lagerräume" die folgenden Wörter eingefügt:
"nach Nummer 5.3.3 und Lagerräume"
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "0,5 m" durch die Angabe "0,8 m" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "0,5 m" durch die Angabe "0,8 m" ersetzt.
d) In Absatz 8 wird die Angabe "TRbF 111 Nummer 2.2" durch die Angabe "TRbF 30 Nummer 3.1.2, Nummer 4.5 und Num-mer 5.3" ersetzt.
21. Nummer 8.3.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern "(1) Das Innere" die folgenden Wörter eingefügt:
"von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssig-keiten der Gefahrklassen AI, A II oder B sowie das Innere"
22. In Nummer 8.4.2.1 wird Absatz 9
(9) Liegt die Mündung der Entlüftungseinrichtung ausreichend hoch über dem Tank und über Erdgleiche und ist damit die Ausbreitung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nach unten begrenzt, kann der explosionsgefährdete Bereich nach unten eingeschränkt werden. In diesem Fall ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Tank Zone 2.
aufgehoben.
23. Nummer 9.2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "prEN 12874 22" wird durch die Angabe "DIN EN 12874 22" ersetzt.
24. Nummer 9.2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "prEN 12874" wird durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
25. Nummer 9.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort "Detonationsrohrsicherungen" durch das Wort "Detonationssicherungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Detonationssichere Armaturen" durch das Wort "Detonationssicherungen" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Absatz 5 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf sta-bile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
26. Nummer 9.2.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
27. Nummer 9.2.5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Anweichend" wird durch das Wort "Abweichend" ersetzt.
28. Nummer 9.2.8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Als unabhängige Maßnahme nach Satz 2 ist gegeben, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "prEN 12874" durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
29. Nummer 9.2.9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "100 Rohrdurchmessern" wird durch die Angabe "120 Rohrdurchmessern" ersetzt.
30. Nummer 9.2.10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Anstrich wird die Angabe "prEN 12874" wird durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
b) Im zweiten Anstrich wird die Angabe "prEN 12874" wird durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
31. In Nummer 9.4.1 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII gilt Absatz 3 nicht für Tanksysteme mit einem Gesamtrauminhalt bis 25 m3, sofern
| "(4) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gilt Absatz 3 nicht für die einzelnen Tanks innerhalb von Tanksystemen mit einem Gesamtrauminhalt bis 25 m3, sofern
1. das Tanksystem aus nicht mehr als 25 Einzeltanks besteht, die von oben begehbar sind, 2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sind und 3. die Funktionsfähigkeit des Full- und Entleersystems nachgewiesen ist." |
32. In Nummer 9.4.2.1 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Auslauföffnung des Füllrohres muss sich im unteren Drittel des Tanks befinden. | "(5) Beim Befüllen von Tanks sind gefährliche elektrostatische Aufladung und Schaumbildung durch Versprühen brennbarer Flüssigkeiten zu vermeiden. Dies ist z.B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnung des Füllrohres im unteren Drittel des Tanks befindet." |
33. In Nummer 9.4.2.2 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Bei der Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die Leitfähigkeit der Flüssigkeit zu berücksichtigen. Die Auslauföffnungen der Füllrohre müssen sich möglichst nahe über dem Tankboden befinden; ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten muss ausgeschlossen sein. Füllrohre müssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben; auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen. | "(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen kann. Bei der Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die Leitfähigkeit der Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeit muss ausgeschlossen sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst nahe über dem Tankboden befinden. Füllrohre müssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben; auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen. Belüftungsbohrungen in Füllrohren in Tanks zum Schutz gegen Leerhebern sind hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen unkritisch." |
34. Nummer 9.4.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe "TRbF 111 Nummer 1.1 bzw. TRbF 211 Nummer 1.1" durch die Angabe "TRbF 30 Nummer 2.2" ersetzt.
35. Nummer 9.5.1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort "berufsgenossenschaftlichen" wird durch das Wort "berufsgenossenschaftliche" ersetzt.
36. In Nummer 9.5.3.1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Nummer 9.2 brauchen Öffnungen an Tanks mit innerem Überdruck, deren Sicherheitseinrichtungen einen Ansprechdruck von mehr als 1,5 bar haben, nicht mit Flammendurch-schlagsicherungen ausgerüstet werden. Für inertisierte Tanks wird auf Nummer 8.2.4.2 verwiesen."
37. Nummer 9.7.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Anhanges 4" durch die Angabe "Anhanges" ersetzt.
b) Nach dem Wort "beachten" wird die Fußnote "30a)" angefügt.
c) In den Fußnoten wird nach der Fußnote "30)" die folgende Fußnote eingefügt:
30a) Auf die jeweils gültige Fassung der TA Luft wird verwiesen.
38. Nummer 9.7.2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Anhanges 4" durch die Angabe "Anhanges" ersetzt.
39. In Nummer 13.1 Absatz 4 werden nach dem Wort "Feuerwehrplan" die Wörter "für bauliche Anlagen" eingefügt.
40. In Nummer 13.2.4 Absatz 1 wird nach dem Begriff "BImSchG" die Fußnote ,34a)" angefügt.
41. In den Fußnoten wird nach der Fußnote "33)" die folgende Fußnote eingefügt:
"34a) Diese Nummer gilt nur für die Lagerung brennbarer Flüssig-keiten der Gefahrklassen AI, A II und B."
42. In Nummer 15.1 Absatz 4 werden nach dem Wort "Feuerwehrplan" die Wörter "für bauliche Anlagen" eingefügt.
43. Anhang A wird wie folgt geändert:
Nummern 9.22 bis 9.24
9.22 Explosionssichere Armaturen (Explosionssicherungen)(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen oder Mündungen von Rohrleitungen, aus denen Dampf/Luft-Gemische betriebsmäßig nicht austreten, in die aber explosionsfähige Atmosphäre einströmen kann, müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank, die Anlage oder die Rohrleitung bei einer Explosion in der Umgebung dieser Armatur verhindert (Explosionsendsicherungen).
(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten Betriebsmitteln und Anlageteilen müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die einen Flammendurchschlag in die umgebende explosionsfähige Atmosphäre bei einer Explosion im Inneren des Betriebsmittels oder Anlageteils unter Berücksichtigung der geometrischen Verhältnisse verhindert (Explosionsvolumensicherungen).
(3) Kurze Rohrleitungen, die an nichtexplosionsdruckfesten Tanks und Anlagen angeschlossen sind und aus denen explosionsfähige Dampf/ Luft-Gemische betriebsmäßig nicht über längere Zeit nachströmen, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank oder die Anlage bei einer Explosion unter Berücksichtigung der begrenzten Länge verhindert (Explosionsrohrsicherungen).
(4) Explosionssichere Armaturen müssen den nach den jeweiligen Anwendungsfällen nach Absatz 1 oder 2 auftretenden Explosionsdrücken standhalten. Explosionssichere Armaturen nach Absatz 3 sind ausreichend druckfest gebaut, wenn sie unabhängig von Bauart und -größe für einen Prüfüberdruck von 10 bar ausgelegt sind.
(5) Druckbeanspruchte Teile von Armaturen nach Absatz 2 und 3 müssen eine Bruchdehnung A,> 12 % (Leichtmetall > 5 %) aufweisen.
9.23 Dauerbrandsichere Armaturen (Dauerbrandsicherungen)
(2) Bei Dauerbrandsicherungen, bei denen ein Überdruckventil als Flammensperre wirkt (dynamische Flammensperre), müssen die Dauerbrandsicherheit auch bei den Schließvorgängen und bei Schleichmengen (Leckmengen) und die Ventilfunktion bei allen Betriebsvorgängen gewährleistet sein.
9.24 Detonationssichere Armaturen (Detonationssicherungen)
(2) Detonationssichere Armaturen müssen den auftretenden Drücken standhalten, die mit impulsartigen Druckspitzen in Fortpflanzungsrichtung der Detonation auf die Detonationssicherung wirken können. Durch die Druckimpulse dürfen die für die Flammendurchschlagsicherheit wichtigen Bauteile der Armatur nicht beschädigt werden und keine gefährlichen bleibenden Verformungen auftreten.
(5) Druckbeanspruchte Bauteile von Detonationssicherungen müssen eine Bruchdehnung A5 > 12 % (Leichtmetall > 5 %) aufweisen.
(6) Die Detonationssicherheit schließt die Flammendurchschlagsicherheit gegen Explosionen mit ein.
werden aufgehoben.
44. Anhang B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 Absatz 4 wird die Angabe "8.4.3" wird durch die Angabe "8.4.2" ersetzt.
b) Nummer 5.22
5.22 Öffnungen von oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, brauchen nicht mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet zu sein, wenn für die Tanks nachgewiesen ist, dass
- sie einem Tank (Baumuster) entsprechen, der durch einen Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 der VbF einer Wasserdruckprüfung mit einem Überdruck von 10 bar unterzogen worden ist, ohne undicht zu werden, und
- sie durch den Hersteller einer Wasserdruckprüfung mit einem Überdruck von 3 bar unterzogen worden sind, ohne undicht zu werden und ohne bleibende Formänderungen aufzuweisen, und
- für sie eine Bescheinigung über die Prüfungen nach Ziffer 1 und 2 vorgelegt wird.
wird aufgehoben.
c) Nummer 6.5
6.5 Wegen der weitergehenden Kennzeichnungsvorschriften von ortsfesten Behältern zur Lagerung von Benzol und benzolhaltigen Zubereitungen wird auf die Gefahrstoffverordnung hingewiesen.
wird aufgehoben.
45. Anhang E Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Ziffern 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt,
2. der Lagerraum mindestens mit einer halbstationären Löschanlage ausgerüstet ist. | "1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt, und
2. der Lagerraum bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mindestens mit einer halbstationären Löschanlage |
46. Anhang F wird wie folgt geändert:
a) In der Präambel wird die Angabe "Nummer 1 Absatz 9 bis 12" durch die Angabe "Nummer 1 Absatz 8 bis 11" ersetzt.
b) Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort "wasserundurchlässigen" wird durch das Wort "flüssigkeitsdichten" ersetzt.
47. Bild 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "10 m" durch die Angabe "6,6 m" ersetzt.
48. Bild 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "3 m" durch die Angabe "10 m" ersetzt.
b) Das Wort "Gefäße" wird durch das Wort "Behälter" ersetzt.
49. Bild 3 wird durch folgendes Bild 3 ersetzt:
- wie eingefügt -
50. Bild 4 wird durch folgendes Bild 4 ersetzt:
- wie eingefügt -
51. Bild 5 wird durch folgendes Bild 5 ersetzt:
- wie eingefügt -
52. Bild 6 wird wie folgt geändert:
In der Bildunterschrift wird die Angabe "Nummer 6.3 Abs. 12" durch die Angabe "Nummer 6.3 Abs. 13" ersetzt.
53. Bild 7 wird durch folgendes Bild 7 ersetzt:
- wie eingefügt -
54. Bild 14 wird wie folgt geändert:
In der Bildunterschrift wird die Angabe "8.4.2.3" durch die Angabe "8.4.2.1 Abs. 6" ersetzt.
C. Aufhebung der TRbF 111 und 211
TRbF 111, Ausgabe Dezember 1982 (BArbBl. Heft 12/1982 S. 34 (37)), zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/1992 S. 69 (70), wird aufgehoben.
TRbF 211, Ausgabe Dezember 1982 (BArbBl. Heft 12/1982 S. 34 (44)), zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/1992 S. 69 (75), berichtigt BArbBl. 1/1994 S. 65, wird aufgehoben.
ENDE