umwelt-online: TRbF 020 Läger (2)

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3.1.3 Anzeige und Erlaubnis bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bis zu einer Höchstmenge nach Tafel 1 bzw. bis zu dem unteren Grenzwert der in Tafel 2 angegebenen Lagermenge bedarf weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

Tafel 2 Anzeigebedürftige Lagerung

Ort der LagerungArt der Behälter Lagermenge in Liter *
AI oder
mehr als... bis
AII oder B
mehr als...bis
1.Lagerräume über und unter ErdgleicheZerbrechliche Gefäße 60 - 200 200 -1000
Sonstige Behälter 450 - 1000 3000 - 5000
2.Läger für oberirdische Behälter im FreienZerbrechliche Gefäße - 25 - 100
Sonstige Behälter 450 - 1000 3000 - 5000
3.Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung- 0 - 1000 0 - 5000
4.Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung- 0 - 10000 0 - 30000
* Auf Absatz 5 wird verwiesen

(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist anzeigebedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten an den in Tafel 2 angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden.

(3) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist erlaubnisbedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten sich an den in Tafel 2 angegebenen Orten befinden und die festgelegten oberen Lagermengen überschritten werden.

(4) Wesentliche Änderungen in Lägern können erlaubnisbedürftig und prüfpflichtig (§§ 10 und 13 VbF) oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) sein. Beispiele für die Zuordnung wesentlicher Änderungen im Sinne von Satz 1 sind in Tafel 3 aufgeführt.

(5) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AII oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach Tafel 2 fünf Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AII oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse AI gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AII oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeit der Gefahrklasse AI hinzuzurechnen.

(6) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.

(7) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei der Anwendung der Tafel 2 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI angegebenen Werte maßgebend.

Tafel 3 Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Absatz 4

Art der Änderung Änderung
erlaubnisbedürftig prüfpflichtig
1.Einbau zusätzlicher Tanks ja ja
2.Auswechseln von Tanks gegen größere ja ja
3.Verlagern von Tanks ja ja
4.Umbelegung von Tanks von AIII in AI, AII oder B ja ja
5.Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruck ja ja
6.Änderung der Form und Größe von Auffangräumen ja ja
7.Auswechseln von Tanks gegen gleich große nein ja
8.Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerung nein ja
9.Einbau eines kathodischen Korrosionsschutzes nein ja
10.Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Messwerterfassung oder mit Überfüllsicherungen nein ja
11.Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegeräten nein ja
12.Innenbeschichtung von Tanks nein ja
13.Auswechseln oder Ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturen nein ja
14.Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen nein nein
15.Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen nein nein
16.Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung nein ja
17.Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen Dach ja ja
18.Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung nein ja
19.Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von Verdampfungsverlusten nein ja
20.Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung des Brandschutzkonzepts ja ja

3.1.4 Zulässige Lagermengen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4, der an Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100.000 L gelagert werden.

(3) Werden in einem Lagerraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, gilt Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(5) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens 25 Tanks zu einem Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25000 L nicht überschreiten.

3.1.5 Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B in Lagerräumen über und unter Erdgleiche

3.1.5.1 Zulässige Lagermengen

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 150.000 L brennbarer Flüssigkeiten aufgestellt sein.

(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Gefäße oder Tankcontainer mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 L aufgestellt sein.

(4) Die Gesamtlagermenge nach Absatz 2 und 3 darf 150.000 L nicht überschreiten.

(5) Gehören zu den zur Lagerung vorgesehenen Flüssigkeiten auch brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII oder auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die nicht den Vorschriften der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) unterliegen, aber zur Brandbelastung beitragen, so darf die Gesamtlagermenge nach Absatz 4 unter Einbeziehung dieser Flüssigkeiten nicht überschritten werden.

(6) Bei Lagerung von Druckgaspackungen (Spraydosen) in Lagerräumen für ortsbewegliche Gefäße darf die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen des Inhalts zusammen die höchstzulässige Lagermenge nach Absatz 3 nicht überschreiten.

(7) Die in Absatz 2 bis 6 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(8) In Lagerräumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen nicht mehr als die in Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden. Für die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in diesen Räumen gilt Absatz 5.

3.1.5.2 Zulässige Lagergüter 02a

(1) Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitig genutzt werden.

(2) Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Gefäße bzw. Tankcontainer dürfen in den Lagerräumen nur in voneinander getrennten Bereichen gelagert werden. Diese Bereiche müssen gut zugänglich sein.

(3) Brandfördernde Stoffe (z.B. Stoffe der Klasse 5.1 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 und 3 gemischt gelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn

(5) In den Lagerräumen dürfen auch Druckgaspackungen (Spraydosen) gelagert werden, sofern die Räume außerdem den Anforderungen der TRG 300 entsprechen. Die höchstzulässige Lagermenge nach Nummer 3.1.5.1 dieser TRbF in Verbindung mit TRG 300 Nummer 6.2.3 darf nicht überschritten werden. Andere Druckgasbehälter nach § 3 Absatz 3 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)(z.B. Druckgasflaschen) dürfen nicht gelagert werden (vgl. TRG 280 Nummer 5.2.6).

(6) In den Lagerräumen dürfen Druckbehälter zum Lagern von Gasen nicht vorhanden sein. Ausgenommen sind Druckbehälter, die zur Ausrüstung des Lagers gehören (z.B. Druckbehälter für Einrichtungen zur Brandbekämpfung oder zur Inertisierung).

(7) Die Vorschriften über das Abfüllen in diesen Räumen (TRbF 30) bleiben unberührt.

3.1.5.3 Gemischte Lagerung mit brandfordernden und giftigen Stoffen 02b

(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in einem Lagerraum nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen. Satz 1 gilt nicht, wenn die giftigen und sehr giftigen Stoffe in diesem Lagerraum in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12 925-1 1 gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Raum gemischt gelagert werden.

(3) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 dürfen sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(4) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 sind von der Erlaubnis der gemischten Lagerung nach Absatz 3 die folgenden sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die in Tafel 4 genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

Tafel 4 Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten nach Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 und 3.1.6 Absatz 6

StoffbezeichnungGefahrklasseMenge in kg
im Freienim Lagerraum
2-Propenal (Acrolein)AI10000100
AcrylnitrilAI50001000
AllylaminB10010
Ethylenimin (Aziridin)B10010
BleialkylverbindungenAI - AIII10.000500

(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen (Stoffe der Klasse 8 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) und organische Peroxide (Stoffe der Klasse 5.2 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) nicht mit brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert werden, welche die entsprechenden Eigenschaften nicht haben. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so getrennt werden, dass sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (z.B. bauliche Trennung, große Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12925-1).

(6) Für die Aufstellung und den Betrieb von Sicherheitsschränken nach Absatz 5 in Lagerräumen gelten die Anforderungen der Anhang L entsprechend. Die Sicherheitsschränke brauchen nicht an ein Abluftsystem angeschlossen sein, sofern im Lagerraum ein mindestens 2-facher Luftwechsel gewährleistet wird.

3.1.6 Anforderungen an die gemischte Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B in anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen mit anderen Stoffen im Freien

(1) Tanks zur Lagerung von Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Klassen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) sollen in einem Lager zueinander geordnet in getrennten Tankgruppen zusammengefasst werden.

(2) In einem Auffangraum dürfen Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden (Stoffe der Klasse 5.2 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code), ätzenden Stoffen (Stoffe der Klasse 5 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) und polychlorierten Biphenylen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die diese Eigenschaften nicht besitzen, nur so gemischt gelagert werden, dass sie sich im Schadensfall nicht beeinflussen können (z.B. Unterteilung des Auffangraumes).

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, in einem Auffangraum gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen brennbare Flüssigkeiten in Tanks und ortsbeweglichen Behältern nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Auffangraum gemischt gelagert werden.

(5) Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten in Tanks und ortsbeweglichen Behältern dürfen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nach Maßgabe der TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 in einem Auffangraum gemischt gelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(6) Bei der Lagerung sind nach Maßgabe der TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 von der Erlaubnis der gemischten Lagerung in einem Auffangraum nach Absatz 5 die in Tafel 4 genannten sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

(7) Soweit nach Absatz 3 bis 5 eine gemischte Lagerung in einem Auffangraum nicht zulässig ist, ist ein Abstand einzuhalten, welcher der Breite des Schutzstreifens nach Nummer 6.3 und 6.4 entspricht. Der Abstand kann durch feuerbeständige Wände ausreichender Höhe und Breite verringert werden. Die Wände dürfen gleichzeitig die Wände des Auffangraumes bilden.

(8) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit brandfördernden Stoffen (Stoffe der Klasse 5.1 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) in einem Auffangraum gemischt gelagert werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 dürfen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brand-fördernden Stoffen der Gruppe 2 und 3 in einem Auffangraum gemischt gelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn

(10) Brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen dürfen nicht in einem Auffangraum gelagert werden, in dem sich Tanks befinden. Dies gilt nicht, wenn Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von nicht mehr als 200.000 L aufgestellt sind.

(11) In einem Auffangraum dürfen ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Klassen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) nur gruppenweise geordnet nebeneinander gelagert werden. Die Gruppen müssen von zwei Seiten zugänglich sein.

(12) Wegen der Abstände von Druckgasbehältern und Druckbehältern für Gase zu Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb eines Lagers wird auf TRG 280 Nummer 5.3.4 bzw. TRB 610 Nummer 4.9 verwiesen.

3.1.7 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 2

(1) Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind gefährliche Auswirkungen, die durch eine störungsbedingte Freisetzung in den Auffangraum entstehen können, für Mensch und Umwelt auszuschließen.

(2) Ob gefährliche Auswirkungen aufgrund der Stoffeigenschaften zu betrachten sind, erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung anlagenspezifischer Freisetzungsbedingungen und standortbezogener Ausbreitungsbedingungen.

(3) Für die Durchführung einer Einzelfallbetrachtung gelten folgende Randbedingungen:

(4) Führt die Einzelfallbetrachtung zum Nachweis, dass stoffspezifische Beurteilungswerte unterschritten sind, so sind gefährliche Auswirkungen ausgeschlossen.

3.2 Allgemeine Anforderungen an Läger

3.2.1 Begrenzung auslaufender brennbarer Flüssigkeiten

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende brennbare Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.

3.2.2 Notwendigkeit von Auffangräumen 02a 02b

(1) Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 L in Auffangräumen aufgestellt sein.

(2) Werden im Freien brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1000 L in Auffangräumen aufgestellt sein.

(3) Bei der Lagerung restentleerter Behälter gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2 entsprechend, wobei als Rauminhalt die nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge anzusetzen ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich für Transportbehälter, die Anhang J Nummer 5 Absatz 3 entsprechen.

(5) Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete

Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit des Gesamtsystems aufhebenden Stutzen oder Durchtritte haben.

(6) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis

wenn sie
  1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind,
  2. gegen Korrosionen beständig oder ausreichend z.B. durch eine Leckschutzauskleidung geschützt sind und
  3. unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes keine lösbaren Anschlüsse oder Verschlüsse besitzen.

(7) Die Notwendigkeit von Auffangräumen für Tanks für brennbare Flüssigkeiten, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 2 bar absolut aufweisen (physikalisches Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase), ist insbesondere in Hinblick auf den Schutz gegen Selbstbefeuerung 3 im Einzelfall zu klären. Wird auf den Auffangraum verzichtet, müssen der Tank und seine Ausrüstung folgende Bedingungen erfüllen:

3.2.3 Fassungsvermögen von Auffangräumen

(1) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.

(2) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffangraum nur aufgestellt sein, wenn ihr Gesamtrauminhalt bei Lagerung

  1. von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI - ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff-, AII und B 30.000 m3,
  2. von Rohöl und Schwefelkohlenstoff 15000 m3 nicht übersteigt.

(3) Der Auffangraum muss mindestens fassen können:

  1. den Rauminhalt des grüßten in ihm aufgestellten Tanks bzw. Tankcontainers,
  2. bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen
    1. mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 100 m3 10 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch den Inhalt des größten in ihm aufgestellten Gefäßes,
    2. mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 100 m3 bis 1 000 m3 3 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch 10 m3,
    3. mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1000 m3 2 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch 30 m3.

(4) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.

(5) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.

(6) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes für Behälter zur Lagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff muss gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein.

4 Bauliche Anforderungen an Läger

4.1 Transport, Gründung, Einbau und Aufstellung von Tanks

4.1.1 Allgemeines

(1) Tanks müssen von einem Fachbetrieb nach Nummer 15.4 Absätze 2 und 3 eingebaut oder aufgestellt werden. Der Fachbetrieb ist auch für eine einwandfreie Gründung des Tanks verantwortlich.

(2) Tanks müssen so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt sein, dass Verlagerungen, Neigungen und Zwängungen, welche die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.

(3) Die Gründung und der Einbau von Tanks müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderlich. Die Möglichkeit von Bodensetzungen, z.B. in Bergbaugebieten, sowie von Überschwemmungen ist zu beachten.

(4) Wegen der einzuhaltenden Abstände zwischen Tanks und Gebäuden sowie der Abstände zwischen Tanks untereinander wird auf Nummer 6 und 7 verwiesen.

(5) Bei Tanks mit einer Einsteigeöffnung im Tankscheitel mit mindestens 600 mm lichter Weite sind mindestens 50 cm, bei kleineren Einsteigeöffnungen jedoch mindestens 60 cm Abstand nach oben freizuhalten.

(6) Tanks müssen so transportiert werden, dass Schäden an der Isolierung und Verformungen der Tankwände vermieden werden. Ketten, Seile und Bandagen müssen so angebracht werden, dass die Isolierung nicht beschädigt wird.

(7) Die Tanks sind mit geeigneten Einrichtungen (z.B. Kranwagen oder Spezialfahrzeuge mit Abladevorrichtung) auf- und abzuladen, wobei Stöße zu vermeiden sind. Hebezeuge dürfen nur an den werkseitig angebrachten Transportösen angeschlagen werden, sofern keine Angaben des Tankherstellers zu alternativen Anschlagmöglichkeiten (z.B. Verwendung von Gurten) vorliegen.

(8) Die Tanks dürfen zur Zwischenlagerung nur auf eine geeignete Unterlage (z.B. Holzbohlen, Sandbett) abgelegt werden, so dass eine Beschädigung ausgeschlossen ist.

4.1.2 Oberirdische Tanks

4.1.2.1 Tankbett und Auflager

Wenn der Tank oder ein Tankboden auf einem Tankbett aufliegt, darf dieses die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigen. Das Tankbett darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Der Tank muss auf dem Tankbett oder dem Auflager so aufliegen, dass die Tankwandungen nicht punkt- oder linienförmig beansprucht werden.

4.1.2.2 Stützkonstruktionen 02a

(1) Die Standsicherheit oberirdischer Tanks muss bei einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer gewährleistet sein.

(2) Dies gilt als erfüllt, wenn die Stützkonstruktion z.B.

eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten nach z.B. DIN 4102 hat oder die Sicherung der Stützkonstruktion im Brandfall durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr nachgewiesen ist.
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