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6.4 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume
6.41 Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
6.42 Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
6.43 Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät und für andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät.
6.44 (1) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 40.000 l, wenn sie
(2) Absatz 1 Ziffer 1 und 2 gilt z.B. als erfüllt für
6.5 Fassungsvermögen der Auffangräume
6.51 Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
6.52 (1) Der Auffangraum muß mindestens fassen können:
(2) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.
(3) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.
6.53 Nummer 6.51 und 6.52 gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B zusammen in dem Auffangraum gelagert werden.
6.6 Bauvorschriften für Auffangräume
6.61 (1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. Auffangräume müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein.
(2) Nichttragende Teile zur Abdichtung von Auffangräumen brauchen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
6.62 (1) Auffangräume können durch Vertiefung, Wälle oder standsichere Wände gebildet sein.
(2) Die Standsicherheit der Wände ist nachzuweisen.
(3) Die Auffangräume müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(4) Die Auffangräume müssen nach oben hin offen sein (Belüftung, freie Druckentlastung).
6.63 (1) Auffangräume müssen gefüllt mit Lagergut auch im Brandfall dicht bleiben.
(2) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Beschichtungsstoffe verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Beschichtungsstoffe hinsichtlich der Feuerausbreitung mindestens den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 entsprechen.
(3) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Folien verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Folien hinsichtlich der Feuerausbreitung mindestens den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 entsprechen und so befestigt werden, daß ein Abrutschen an vertikalen oder geneigten Flächen bei Temperaturen bis 200 °C ausgeschlossen ist. Soweit Folien durch Vormauern geschützt sind, entfallen diese Forderungen.
(4) Auffangräume für oder als Teil von solchen Lagereinrichtungen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind. müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
6.64 (1) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuerbeständig sein. Sie dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und Durchlässe für Rohrleitungen haben.
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
6.65 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.
6.7 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Lagerräume sind Zone 2.
(2) Lagerräume mit einem Rauminhalt über 1000 m3 zur ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in verkehrsrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 l werden abweichend von Absatz 1 bis zu einer Höhe von 1,50 m als Zone 2 eingestuft.
(3) Wird in den Räumen auch abgefüllt, sind sie Zone 1. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.
(4) Wegen der Schutzmaßnahmen in Zone 1 und Zone 2 wird auf TRbF 100 Nr. 3 verwiesen.
(5) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche in Lagerräumen mit Füllstellen wird auf TRbF 111 Nr. 2.24 verwiesen.
(6) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche wird auf TRbF 100 Nr. 3.35 verwiesen.
6.8 Betreten durch Unbefugte
(1) Die Lagerräume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
(3) Wegen der Sicherheitsschilder wird auf DIN 4844 hingewiesen.
7 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in oberirdischen Behältern im Freien
7.1 Abstand zu Gebäuden
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen Behältern und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.
(2) Oberirdische Behälter müssen mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein, wenn die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude nicht feuerbeständig sind oder nicht feuerbeständig geschützte Öffnungen haben oder ihre Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ist. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Behältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind.
(3) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen.
7.2 Schutz der Behälter gegen Beschädigungen
(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.
(2) Der Schutz kann z.B. durch
verwirklicht werden.
7.3 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume
7.31 Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
7.32 Werden in einem Lager brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1000 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
7.33 Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät und für andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät.
7.34 (1) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 40.000 l, wenn sie
(2) Absatz 1 Ziffer 1 und 2 gilt z.B. als erfüllt für
7.4 Fassungsvermögen der Auffangräume
7.41 Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
7.42 (1) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffangraum nur aufgestellt sein, wenn ihr Gesamtrauminhalt bei Lagerung
nicht übersteigt.
7.43 (1) Der Auffangraum muß mindestens fassen können:
(2) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.
(3) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.
(4) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes für Behälter zur Lagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff muß gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein.
7.44 Nummer 7.41 bis 7.43 gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in dem Auffangraum gelagert werden.
7.45 In Bild 1 sind Beispiele für die Größe von Auffangräumen dargestellt.
7.5 Bauvorschriften für Auffangräume
7.51 (1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. Auffangräume müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein.
(2) Nichttragende Teile zur Abdichtung von Auffangräumen brauchen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
7.52 (1) Auffangräume können durch Vertiefung, Wälle oder standsichere Wände gebildet sein.
(2) Die Standsicherheit der Wände ist nachzuweisen.
(3) Auffangräume können auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden (Ringmantel).
(4) Die Auffangräume müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(5) Die Auffangräume müssen nach oben hin offen sein (Belüftung, freie Druckentlastung).
7.53 (1) Auffangräume müssen gefüllt mit Lagergut auch im Brandfall dicht bleiben.
(2) Zur Abdichtung des Auffangraumes dürfen zur Vermeidung der Feuerausbreitung nur geeignete Beschichtungsstoffe verwendet werden 2
(3) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Folien verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Folien mit nichtbrennbaren Stoffen, die nicht verweht oder durch Niederschläge weggespült werden können, mindestens 50 mm dick abgedeckt sind.
(4) Wird zur Abdichtung des Auffangraumes Asphalt verwendet, gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn
(5) Auffangräume für oder als Teil von solchen Lagereinrichtungen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind. müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
7.54 (1) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
7.55 (1) Einschließlich der Grundfläche des Tanks soll die Grundfläche des Auffangraumes bei Aufstellung eines Tanks nicht größer als 10.000 m2, bei Aufstellung mehrerer Tanks nicht größer als 7000 m2 sein.
(2) Die Grundfläche des Auffangraumes darf größer als nach Absatz 1 sein, wenn der Brandschutz auch für die größere Fläche gewährleistet ist.
(3) Auf TRbF 100 Nr. 5 wird verwiesen.
7.56 (1) Ist ein Auffangraum durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt, so müssen diese um mindestens 1/4 niedriger sein als die Außenwälle oder -wände.
(2) Aus Gründen der Brandbekämpfung ist es zweckmäßig, Auffangräume so weit wie möglich zu unterteilen Um Mauerdurchbrüche für Rohrleitungen zu vermeiden, genügt für die Zwischenwälle oder -wände eine Höhe, die es gestattet, frei verlegte Rohrleitungen darüber hinwegzuführen.
(3) Übergänge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.
7.57 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.
7.58 (1) Auffangräume müssen ausreichend belüftet sein.
(2) Bei Festdachtanks mit Ringmantel müssen die Dampf/ Luft-Gemische so abgeleitet werden, daß sie nicht in den Ringraum gelangen. In der Regel wird natürliche Belüftung ausreichen. Bei geringerem Abstand der Wand eines Ringmantels vom Tankmantel als etwa 2,5 m kann zwangsweise Belüftung und Gaskontrolle erforderlich sein.
7.59 (1) Wände, Wälle und Ringmäntel dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit des Auffangraumes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig und von geschützter Stelle bedienbar sein.
(3) Auf TRbF 180 Nr. 5.4 wird verwiesen.
(4) Wasserabläufe müssen bei der Lagerung nicht wasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten mit Einrichtungen zur Abscheidung dieser brennbaren Flüssigkeiten von dem ablaufenden Wasser versehen sein.
(5) Die Anforderung von Absatz 4 ist erfüllt, wenn Abscheider mit selbsttätigem Abschluß nach DIN 1999 eingebaut sind.
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