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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 37; eingearbeitete Änderungen: 4/1983 S. 42; 2/1984 S. 106; 2/1985 S. 80; 3/1986 S. 77; 5/1987 S. 47; 1/1988 S. 38; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 68; 9/1990 S. 63; 7-8/1992 S. 70 aufgehoben)
Nur zu Information ersetzt durch TRbF 30 (2/2002)
Dieses Blatt enthält über TRbF 100 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden. Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.
Dieses Blatt gilt nicht für Tankstellen. Hierfür gilt TRbF 112.
1 Begriffe
1.1 (1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden.
(2) Als ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfest benutzte Anlagen.Anlagen, in denen Transportbehälter ortsfest als Sammelbehälter benutzt werden, sind keine Füllstellen.
(3) Der Füllbereich umfaßt den betriebsmäßig von der Fülleinrichtung bestrichenen Bereich zuzüglich 2 m (siehe Bild 1).
1.2 Entleerstellen sind Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
1.3 (1) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
(2) Hydrantenanlagen sind Anlagen, in denen aus einer ortsfesten Rohrleitung über einen Hydrantenanschluß und erforderlichenfalls ortsbewegliche Zusatzeinrichtungen (Hydrantenfahrzeuge) die Luftfahrzeuge betankt werden.
(3) Hydrantenanlagen können auch der Befüllung von Flugfeldtankwagen dienen.
(4) Hydrantenanlagen einschließlich der Rohrleitungen zwischen Lagertank und Hydrantenanschluß gelten als ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen nach Nummer 5.1 Abs. 2. Hydrantenfahrzeuge gehören nicht zu den ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen.
(5) Wegen Flugfeldtankwagen wird auf TRbF 141 verwiesen.
(6) Tankstellen nach TRbF 112 gelten nicht als Flugfeldbetankungsstellen.
2 Füllstellen
2.1 Allgemeines
2.11 Füllstellen im Freien sind erlaubnisbedürftig
2.12 Füllstellen in umschlossenen Räumen sind anzeigebedürftig, wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 200 l, jedoch nicht mehr als insgesamt 1000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B abgefüllt werden können.
2.13 Füllstellen in umschlossenen Räumen sind erlaubnisbedürftig, wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 1000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B abgefüllt werden können.
2.14 (1) Änderungen an Füllstellen können erlaubnisbedürftig (§ 10 VbF (jetzt BetrSichV)) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF (jetzt BetrSichV)) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.
(2) Beispiele für die Zuordnung von Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.
2.15 Wegen der Anforderungen an Rohrleitungen und Schlauchleitungen, über die befüllt und entleert wird, wird auf TRbF 131 verwiesen.
2.2 Füllstellen in Räumen
2.21 Für Räume mit anzeige- und erlaubnisfreien Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach TRbF 110 Nr. 4.5 entsprechend.
2.22 (1) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach TRbF 110 Nr. 6.2 entsprechend.
(2) In den Räumen nach Absatz 1 dürfen nicht mehr als die in TRbF 110 Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden.
2.23 (1) Der Fußboden von Räumen mit Füllstellen muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein.
(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Abfüllplatz so ausgeführt ist, wie dies für Fußböden von Lägern in Räumen (die im allgemeinen gleichzeitig Auffangräume sind) erforderlich ist. Auf TRbF 110 Nr. 6.26 und Nr. 6.6 wird verwiesen.
2.24 (1) In Räumen mit Füllstellen ist der Bereich bis zu einem Abstand von 10 m um die Füllstellen explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.
(2) Ein um 5 m über die in Absatz 1 festgelegte Zone 1 hinausgehender Bereich in den Räumen bis zu einer Höhe von 0,8 m ist Zone 2. Dies gilt auch für Bereiche um Türöffnungen außerhalb der Räume, sofern die Zone 1 in den Räumen bis zur Tür reicht. TRbF 110 Nr. 4.55 und Nr. 6.7 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Räumen mit Füllstellen, an denen
ein zylinderförmiger Bereich um die Mittelsenkrechte jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 1 m explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Dieser Bereich erstreckt sich vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung.
(4) Ein um 2 m über den zylinderförmigen Bereich nach Absatz 3 der Zone 1 hinausgehender Bereich ist Zone 2. Dieser Bereich erstreckt sich bis 0,8 m über den Fußboden.
2.25 Die Einrichtungen zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten nach TRbF 100 Nr. 4.1 müssen sich in der Nähe der Ausgänge befinden.
2.26 Wegen der Flucht- und Rettungswege wird auf TRbF 100 Nr. 4.2 verwiesen.
2.27 Fülleinrichtungen müssen gegen mögliche Beschädigungen ausreichend geschützt sein.
2.28 (1) Räume mit Füllstellen dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
2.29 Wegen der Gefahren durch elektrostatische Aufladungen beim Befüllen der Behälter wird auf TRbF 100 Nr. 6.2 verwiesen.
weiter |
Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummern 2.14 Abs. 1
Art der Änderung | Änderung | ||
erlaubnis- bedürftig | prüf- pflichtig | ||
1. | Änderung der Form und Größe von Auffangräumen | ja | ja |
2. | Auswechseln oder Ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturen | nein | ja |
3. | Andern von oberirdisch verlegten Rohrleitungen | nein | ja |
4. | Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer Einrichtungen oder Armaturen in explosionsgefährdeten Bereichen | nein | nein |
5. | Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen | nein | nein |
6. | Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Füllbereichs an Füllstellen | nein | nein |
7. | Herrichten eines flüssigkeitsdichten Bodens an Füllstellen und in Auffangräumen | nein | Nein |
8. | Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung | nein | ja |
9. | Einbau einer Überlaufsicherung | nein | ja |