TRbF 110 - Läger (2) nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20

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5 Allgemeine Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung

5.1 Anzeigebedürftige Anlagen sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, wenn die brennbaren Flüssigkeiten an den in Tafel 2 angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden.

5.2 Erlaubnisbedürftige Anlagen sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, wenn die brennbaren Flüssigkeiten sich an den in Tafel 3 angegebenen Orten befinden und die angegebenen Lagermengen überschritten werden.

5.3 An die anzeigebedürftige und an die erlaubnisbedürftige Lagerung werden mit Ausnahme der Nummer 6.23 Abs. 2 die gleichen Anforderungen gestellt.

5.4 (1) Wesentliche Änderungen in Lägern können erlaubnisbedürftig und prüfpflichtig (§ 10 VbF (jetzt BetrSichV)) oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF (jetzt BetrSichV)) sein.

(2) Beispiele für die Zuordnung wesentlicher Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind nachstehend aufgeführt.

6 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen über oder unter Erdgleiche

6.1 Lagermenge, Lagergüter

6.11 Höchstzulässige Lagermengen

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) In einem Lagerraum dürfen Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 150.000 l brennbarer Flüssigkeiten aufgestellt sein.

(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Gefäße mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 l aufgestellt sein.

(4) Die Gesamtlagermenge nach Absatz 2 und 3 darf 150.000 l nicht überschreiten.

(5) Gehören zu den zur Lagerung vorgesehenen Flüssigkeiten auch brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III oder auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die nicht den Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) unterliegen, aber zur Brandbelastung beitragen, so darf die Gesamtlagermenge nach Absatz 4 unter Einbeziehung dieser Flüssigkeiten nicht überschritten werden.

(6) Bei Lagerung von Druckgaspackungen (Spraydosen) in Lagerräumen für ortsbewegliche Gefäße darf die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen des Inhalts zusammen die höchstzulässige Lagermenge nach Absatz 3 nicht überschreiten.

(7) Die in Absatz 2 bis 6 genannten Lagermengen können überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine schlagkräftige Betriebsfeuerwehr oder durch stationäre selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(8) In Lagerräumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen nicht mehr als die in Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden.

6.12 Zulässige Lagergüter

6.121 Allgemeines

(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in einem Raum nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, zusammengelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen. Satz 1 gilt nicht, wenn die giftigen und sehr giftigen Stoffe in diesem Raum in Sicherheitsschränken gelagert werden, die mit DIN12925 Teil 1 übereinstimmen und darüber hinaus den Anforderungen von Absatz 4 genügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 514 Nr. 3.2.2 Abs. 2 mit sehr giftigen oder giftigen wäßrigen Zubereitungen. die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Raum zusammengelagert werden.

(3) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nr.3.2.6 Abs. 1 dürfen sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(4) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nr.3.2.6 Abs. 3 sind von der Erlaubnis der Zusammenlagerung nach Absatz 3 die folgenden sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert. müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

Stoffbezeichnung Gefahrklasse Menge in kg
Acrylaldehyd = Acrolein AI 100
Acrylnitril AI 1000
3-Aminopropylen = Allylamin B 10
Aziridin = Ethylenimin B 10
Bleialkylverbindungen A I - A III 500

(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen (Stoffe der Klasse8 der GGVS),organische Peroxide (Stoffe der Klasse5.2 der GGVS)und polychlorierte Biphenyle nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden, die die entsprechenden Eigenschaften nicht haben.Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so getrennt werden,daß sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können(z.B. bauliche Trennung. große Abstände, getrennte Auffangwannen. Aufbewahrung in Sicherheitsschränken nach DIN 12925 Teil 1).

(6) Sicherheitsschränke nach DIN 12925 Teil 1 müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Aufstellung folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Feuerwiderstandsfähigkeit und die Eignung der Absperrvorrichtungen der Zu- und Abluftöffnungen nach DIN 12925 Teil 1 sowie die Eignung der Feststellanlage der Türen müssen durch eine anerkannte Materialprüfanstalt nachgewiesen sein.
  2. Das Innere eines Schrankes ist explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.Betriebsmittel an und in den Schränken. die zu Zündgefahren Anlaß geben können, sind explosionsgeschützt auszuführen.
  3. Die Schränke müssen an ein Abluftsystem angeschlossen sein, welches an ungefährdeter Stelle ins Freie mündet.

6.122 Lagerung

(1) Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitig genutzt werden.

(2) Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Gefäße dürfen in den Lagerräumen nur in voneinander getrennten Bereichen gelagert werden. Diese Bereiche müssen gut zugänglich sein.

(3) In den Lagerräumen ist das Aufbewahren nicht zur Verpackung gehörender leicht brennbarer Stoffe, wie Papier, Pappe, Holzwolle, unzulässig.

(4) Die Vorschriften über das Abfüllen in diesen Räumen (Nummer 6.7 dieser TRbF und TRbF 111) bleiben unberührt.

(5) Brandfördernde Stoffe (Stoffe der Kl. 5.1 der GGVS) dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nr. 3.3.3 mit brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 und 3 zusammengelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn

vorhanden ist.

(7) In den Lagerräumen dürfen auch Druckgaspackungen (Spraydosen)gelagert werden, sofern die Räume außerdem den Anforderungen der TRG 300 entsprechen. Die höchstzulässige Lagermenge nach Nummer 6.1 dieser TRbF in Verbindung mit TRG 300 Nr.6.23 darf nicht überschritten werden. Andere Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung (z.B. Druckgasflaschen) dürfen nicht gelagert werden (vgl. TRG 280 Nr. 5.2.6).

(8) In den Lagerräumen dürfen Druckbehälter zum Lagern von Gasen nicht vorhanden sein (vgl. TRB 610 Nr. 3.4). Ausgenommen sind Druckbehälter, die zur Ausrüstung des Lagers gehören (z.B.Druckbehälter für Einrichtungen zur Brandbekämpfung oder zur Inertisierung).

6.2 Bauliche Anforderungen

6.21 (1) Wände, Decken und Türen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige Decken von dem Lagerraum abgetrennt.

(3) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe, feuerhemmender (Feuerwiderstandsklasse F 30) und feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der1 Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen.

6.22 (1) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.

(2) Wangen von Schornsteinen müssen in den Lagerräumen den an Brandwände zu stellenden Anforderungen entsprechen und von außenverputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.

(3) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der1 Ausführung von Wänden als Brandwände wird auf DIN 4102 hingewiesen.

6.23 (1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen

(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.

(3) Als Lagerpersonal im Sinne von Absatz 2 gelten alle im Zusammenhang mitder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.

6.24 (1) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch nichtbrennbare Baustoffe gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten und gegen Brandübertragung gesichert sein.

(2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.

6.25 Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.

6.26 (1) Fußböden müssen für die 1gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Abläufe und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern,Groben, Schächten sowie Kanäle z.B. für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

(3) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.

6.27 (1) Wände und Fußboden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.

(2) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer6.5 und wegen der Bauvorschriften für Auffangräume auf Nummer 6.6 verwiesen.

6.28 (1) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.

(2) Die Lüftung muß einen mindestens 5fachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten. Die Lüftung muß in Bodennähe wirksam sein.

(3) In Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in verkehrsrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 l ist ein mindestens 2facher Luftwechsel pro Stunde ausreichend.

6.3 Schutz der Behälter gegen Beschädigungen

(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.

(2) Der Schutz kann z.B. durch

  1. geschützte Aufstellung,
  2. einen Anfahrschutz,
  3. Aufstellung in einem geeigneten Auffangraum

verwirklicht werden.

Tafel 2 Anzeigebedürftige Lagerung

Ort der LagerungArt der BehälterLagermenge in Liter
A I oder A II oder B
mehr als ... bis mehr als ... bis
1. Lagerräume über und unter Erdgleichezerbrechliche Gefäße 60- 200 200- 1 000
sonstige Behälter 450- 1000 3000- 5000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freienzerbrechliche Gefäße - 25- 100
sonstige Behälter 450- 1 000 3000- 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung - 0- 1000 0- 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung - 0-10000 0-30000


Tafel 3 Erlaubnisbedürftige Lagerung

Ort der LagerungArt der BehälterLagermenge  in  Liter
A I oder A II oder B
1. Lagerräume über und unter Erdgleichezerbrechliche Gefäße 200 1000
sonstige Behälter 1000 5000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freienzerbrechliche Gefäße - 100
sonstige Behälter 1000 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8m Erddeckung - 1000 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8m Erddeckung - 10.000 30000

Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 5.4 Abs. 1


Art der Änderung Änderung
erlaubnisbedürftig prüfpflichtig
1. Einbau zusätzlicher Tanks ja ja
2. Auswechseln von Tanks gegen größere ja ja
3. Verlagern von Tanks ja ja
4. Umbelegung von Tanks von A III in A I, A II oder B ja ja
5. Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruck ja ja
6. Änderung der Form und Größe von Auffangräumen nein ja
7. Auswechseln von Tanks gegen gleich große nein ja
8. Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerung nein ja
9. Einbau eines kathodischen Korrosionsschutzes nein ja
10. Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Meßwerterfassung oder mit Überfüllsicherungen nein ja
11. Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegeräten nein ja
12. Innenbeschichtung von Tanks nein ja
13. Auswechseln oder Ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturen nein ja
14. Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen nein nein
15. Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen nein Nein
16. Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung nein Ja
17. Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen Dach ja ja
18. Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung nein ja
19. Einbringen von Schwimmkörpern nein zur Verminderung von Verdampfungsverlusten nein ja

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