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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 100 - Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 69; 11/1981 S. 68; 6/1982 S. 35; 12/1982 S. 34; 4/1983 S. 41; 2/1984 S. 105; 2/1985 S. 80; 3/1986 S. 75; 5/1987 S. 47; 9/1987 S. 77; 1/1988 S. 38; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 67; 9/1990 S. 63; 10/1990 S. 71; 7-8/1992 S. 69; 5/1994 S. 39; 7-8/1995 S. 70; 6/1997 S. 51; 9/1997 S. 85)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält allgemeine Sicherheitsanforderungen für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden. Ferner enthält es Sicherheitsanforderungen für die Zusammenlagerung und -beförderung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III. Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.

1 Allgemeines

1.1 (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die Anlagen müssen im übrigen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Soweit die TRbF Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten, sind darin die entsprechenden Brandschutzanforderungen des Baurechts berücksichtigt.

1.2 Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

1.3 (1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert oder befördert, so finden neben den TRbF der Reihe 100 auch die TRbF der Reihe 200 Anwendung, soweit die TRbF Anforderungen für die Zusammenlagerung oder -beförderung enthalten.

(2) Wegen der Zusammenlagerung wird auf TRbF 110 Nr. 2.2 verwiesen.

(3) Wegen der Zusammenbeförderung wird auf TRbF 141 Nr. 1.8 verwiesen.

1.4 (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen. für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I zu errichten und zu betreiben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert, abgefüllt oder befördert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III Anwendung.

(3) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.

(4) Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern. Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Zu den Altölen im Sinne der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.

2 Bauartzulassungen

2.1 (1) Bauartzulassungsbedürftig im Sinne der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) sind die in Nummer 2.2 genannten Einrichtungen (Betriebsmittel, Anlagen, Anlageteile) als technische Schutzvorkehrungen.

(2) Es sind solche Einrichtungen, die

  1. Zündquellen werden könnten und in Zone 0 eingesetzt werden (siehe Nummer 3.22),
  2. flammendurchschlagsicher auszuführen sind,
  3. in erhöhtem Maße funktionssicher sein müssen,
  4. aus Werkstoffen hergestellt sind, über die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen.

2.2 Bauartzulassungsbedürftig sind

  1. Einrichtungen, die sich beim Betrieb erhitzen oder Funken bilden und zu Zündgefahren Anlaß geben könnten, wenn sie in Zone 0 eingesetzt werden (siehe Nummer 3.222); hierzu gehören insbesondere
    1. Tauchpumpen,
    2. Rührwerke,
    3. Geräte zur Meßwerterfassung (z.B. Flüssigkeitsstandanzeiger, Niveausteuerungen und -regler, Temperatur-, Druck- und Dichtemeßeinrichtungen),
    4. Ventilatoren, die aus Zone 0 explosionsfähige Atmosphäre absaugen sollen,
  2. Einrichtungen, durch die verhindert werden soll, daß eine Flamme in den Behälter schlägt (Flammendurchschlagsicherungen, flammendurchschlagsichere Anlageteile) (siehe Nummer 9.21),
  3. Überfüllsicherungen - z.B. Abfüllsicherungen (siehe TRbF 141), Grenzwertgeber für Abfüllsicherungen (siehe TRbF 120 Nr. 5.4) -, selbsttätig schließende Zapfventile (siehe TRbF 112 Nr. 4.14),
  4. Leckanzeigegeräte (siehe TRbF 120 Nr. 5.5),
  5. Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen (siehe TRbF 120 Nr. 3.5), mit zugehörigen Füllsystemen,
  6. Rohre und Formstücke, deren Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen (siehe TRbF 131, 301 und 302),
  7. nichtmetallische Innenbeschichtungen und -auskleidungen von Tanks sowie Art und Weise der Anbringung (siehe TRbF 121 Nr. 2.32).

2.3 Zu den Betriebsmitteln und Anlageteilen, die nicht der Bauartzulassung bedürfen, gehören z.B. folgende nicht elektrische ortsfeste Betriebsmittel und Anlageteile, bei denen vorausgesetzt wird, daß sie nicht zu Zündgefahren Anlaß geben können oder daß für sie Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Zündgefahren durch Bau- und Betriebsvorschriften in den TRbF ausreichend festgelegt sind

  1. mechanische Anlageteile wie
    Füll- und Entleerungsleitungen, Überlaufleitungen,
    Peilrohre, Peilstutzen, Peilstäbe,
    Flüssigkeitsstandgläser,
    Feuerlöscheinrichtungen,
    Schwenkrohre, schwimmende Saugleitungen,
    Schwimmdecken,
    Schwimmdächer,
    Bodenventile,
    Handumpen;
  2. Betriebsmittel und Armaturen im Verlauf von Rohrleitungen außerhalb von Behältern wie
    bewegte Teile von Pumpen, Filter,
    Gasabscheider,
    Schieber und Ventile mit Gehäusen aus metallischen Werkstoffen.

Hierbei wird vorausgesetzt, daß diese Betriebsmittel und Armaturen sowie die Rohrleitungen mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgeführt und die an die Rohrleitungen angeschlossenen Behälter gegen Flammendurchschlag gesichert sind, sofern nicht am unterirdischen Tank nach TRbF 120 Nr. 5.23 der Einbau flammendurchschlagsicherer Armaturen entfallen kann.

2.4 (1) Die Bauartzulassung wird von dem Hersteller oder Einführer beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Einrichtung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Musterstücke sind zur Verfügung zu stellen. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für Materialprüfung, je nach ihrer Zuständigkeit, einzuholen.

(2) Anstelle des Gutachtens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für Materialprüfung kann auch das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen EG-Mitgliedstaates vorgelegt werden, wenn die den Gutachten anderer Prüfstellen zugrunde liegenden Prüfungen. Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.

3 Explosionsgefährdete Bereiche

3.1 Begriffe, Einteilung

3.11 (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische auftreten kann. Die Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.

(2) Die Einteilung in die Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.

3.12 (1) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden ist.

(2) Zone 0 können z.B. sein

  1. das Innere von Behältern,
  2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.

3.13 (1) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

(2) Zone 1 können z.B. sein

  1. die nähere Umgebung der Zone 0,
  2. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,
  3. der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,
  4. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,
  5. der nähere Bereich um Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen,
  6. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen sowie
  7. Auffangräume und Domschächte von Tanks.
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