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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 231 Teil 1 - Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen

Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 47; 2/1984 S. 106; 3/1986 S. 79; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 69; 7-8/1995 S. 70; 6/1997 S. 53)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III einschließlich solcher zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen bis zur Schnellschlußeinrichtung vor dem Ölbrenner.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.

Dieses Blatt gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten außerhalb des Werksgeländes (Fernleitungen) einschließlich der Pump- und Verteilerstationen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV). Hierfür gilt die Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RFF (TRbF 301).

Dieses Blatt gilt auch nicht für Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen) einschließlich der Pump- und Verteilerstationen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) . Hierfür gilt die Richtlinie für Verbindungsleitungen - RVF (TRbF 302).

Für Rohrleitungen als Ausrüstungsteile von Ölfeuerungen an Dampfkesseln bzw. an Heizungsanlagen ist auch TRD 411 bzw. DIN 4755 zu beachten.

1 Begriffe

(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.

(2) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren und Formstücken auch die Armaturen.

(3) Zu den Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen gehören die Vor- und Rücklaufleitungen einschließlich Entnahmeleitung zwischen dem Heizöltank und der Schnellschlußeinrichtung vor dem Ölbrenner.

(4) Lüftungseinrichtungen von Tanks sind als nicht flüssigkeitsführende Leitungen keine Rohrleitungen nach Absatz 1 (siehe TRbF 220 Nr. 6.1).

(5) Rohrleitungen können oberirdisch oder unterirdisch verlegt sein (oberirdische bzw. unterirdische Rohrleitungen).

(6) Unterirdische Rohrleitungen sind Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich verlegt sind. Alle übrigen Rohrleitungen sind oberirdische Rohrleitungen.

2 Allgemeines

(1) Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß brennbare Flüssigkeiten aus ihnen nicht auslaufen können oder daß Undichtheiten leicht und zuverlässig feststellbar sind.

(2) Rohrleitungen aus Rohren, Formstücken und Armaturen, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind oder für sie ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist. Sie bedürfen auch einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rohre und Armaturen aus nichtmetallischen Werkstoffen sowie für Schläuche nach DIN 4798 für Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen, sofern diese über dem Tankscheitel und oberhalb eines Auffangraumes angeordnet sind.

(4) Unterirdische einwandige Rohrleitungen aus nicht korrosionsbeständigem Stahl mit einer Kunststoffumhüllung ohne kathodischen Korrosionsschutz bedürfen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG.

(5) Weder einer Bauartzulassung nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) noch einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG bedürfen oberirdische und unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, wenn sie

  1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Rohrwände durch ein nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
  2. mit einem flüssigkeitsdichten Schutzrohr versehen oder in einem flüssigkeitsdichten Kanal verlegt sind und ausgelaufene Flüssigkeit in einer Kontrolleinrichtung sichtbar wird, oder
  3. als Saugleitungen ausgebildet sind, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt; die Saugleitungen müssen mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein und dürfen außer am oberen Ende kein Rückschlagventil haben, oder
  4. aus einem Metall bestehen, das gegen Korrosion so beständig ist, daß Undichtheiten nicht zu besorgen sind (z.B. oberirdische Heizölleitungen aus Kupfer), oder
  5. aus Stahl bestehen und bei unterirdischer Verlegung - sofern erforderlich - kathodisch gegen Außenkorrosion geschützt sind (siehe Nummer 5.3 Abs. 2).

Diese Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne von § 19h Abs. 1 WHG.

3 Bauvorschriften

3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Wandungen von Rohrleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein.

(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen über Absatz 1 hinaus im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

(3) Für Rohre oder Formstücke aus nichtmetallischen Werkstoffen, die oberhalb eines Auffangraumes angeordnet sind, ist eine Widerstandsfähigkeit gegen Flammeneinwirkung nicht erforderlich.

(4) Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.

(5) Rohrleitungen einschließlich ihrer Formstücke und Armaturen müssen mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgelegt sein. Der Prüfüberdruck beträgt das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes, jedoch mindestens 5 bar.

(6) Schläuche nach Nummer 2 Abs. 3 müssen DIN 4798 Teil 1 entsprechen.

3.2 Anforderungen an Rohre aus metallischen Werkstoffen

3.21 Werkstoffe

  1. Rohre aus unlegierten oder niedriglegierten Stählen für oberirdische Verlegung

    für unterirdische Verlegung

    für unterirdische Verlegung von Rohrleitungen bis DN 250 und bis PN 16 auch

  2. Rohre aus nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17440, ausgenommen Werkstoff-Nr. 1.4305,
  3. für unterirdische Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 25 und für oberirdische Rohrleitungen
  4. Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung durch ein Gutachten des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) erstmalig nachgewiesen worden ist.

3.22 Besondere Anforderungen an Rohre für geschweißte Rohrleitungen

(1) Werkstoffe für Rohre, die für geschweißte Rohrleitungen verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißeignung zu stellenden Anforderungen genügen.

(2) Absatz 1 gilt bei den Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 als erfüllt.

(3) Sonstige metallische Werkstoffe dürfen für geschweißte Rohrleitungen verwendet werden, wenn der Sachverständige in dem Gutachten nach Nummer 3.21 Ziffer 5 auch deren Schweißeignung nachgewiesen hat.

3.23 Berechnung

(1) Die Rohre sind auf Innendruck und Zusatzbeanspruchungen nach DIN 2413 zu berechnen. Auf Nummer 3.1 Abs. 4 wird verwiesen.

(2) Hinsichtlich der Berechnung gegen Innendruck gilt Absatz 1 bis PN 64 als erfüllt, wenn die Wanddicke der Rohre nach den Druckstufen der DIN 2449 und 2450 gewählt wird.

(3) Rohre aus NE-Metallen sind nach den AD-Merkblättern zu berechnen. Bezüglich der Zusatzbeanspruchungen ist DIN 2413 sinngemäß anzuwenden.

3.24 Prüfung der Werkstoffe

(1) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 richtet sich der Prüfumfang nach den dort genannten Werkstoffnormen.

(2) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 5 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.

3.25 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 ist durch ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 2.2 zu erbringen, soweit nicht in DIN-Normen (z.B. DIN 17177) oder AD-Merkblatt W 6/1 (z.B. bei Werkstoffen nach Ziffer 4) andere Nachweise gefordert werden.

(2) Soweit in den Bescheinigungen nach Absatz 1 der Innendruckversuch nicht berücksichtigt ist, hat das Lieferwerk ihn in einer Werksbescheinigung nach DIN 50049 Abschnitt 2.1 zu bestätigen. Der Innendruckversuch darf durch eine zerstörungsfreie Prüfung in den Grenzen der technischen Lieferbedingungen ersetzt werden.

(3) Bei Rohren mit einem Durchmesser bis DN 100 genügt abweichend von Absatz 1 und 2 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen bzw. bei Kupferrohren nach DIN 1786 mit dem Zeichen DIN 1786 und dem Gütezeichen.

(4) Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Nummer 3.21 Ziffer 5 ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu erbringen.

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