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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 302 Richtlinie für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten
-RVF-
Ausgabe September 1982
(BArbBl. 9/1982 S. 78; 2/1985 S. 82; 6/1986 S. 74; 6/1997 S. 53 aufgehoben)
Diese Richtlinie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten, die nach § 19a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Genehmigung und/oder nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) der Erlaubnis bedürfen, bei wesentlichen Änderungen nach § 19a Abs. 3 WHG und/oder nach § 10 der VbF (jetzt BetrSichV) sowie bei prüfungsbedürftigen und sonstigen Änderungen (siehe Anhang B). Sie gilt ferner für die Prüfung solcher Verbindungsleitungen (siehe Anhang A).
Eingearbeitete Vorschriften der VbF und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 und Teil 2 sind kursiv dargestellt.
1 Allgemeines
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Verbindungsleitungen im Sinne dieser Richtlinie sind Rohrleitungsanlagen für gefährdende Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und nicht Teile von Anlagen (Zubehör) zum Lagern im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG sind.
1.1.2 Verbindungsleitungen werden in ähnlicher Weise wie Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes betrieben, beansprucht und aufgrund ihrer Überschaubarkeit überwacht. Sie überschreiten das Werksgelände im Regelfall nicht mehr als 600 m. Sollten sie das Werksgelände um mehr als 600 m überschreiten, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit sie als Verbindungsleitungen anzusehen sind. Die Verbindungsleitungen werden in der Regel durch die nächstliegenden Absperreinrichtungen innerhalb der Werksgelände begrenzt. Unabhängig davon gehören alle Einrichtungen, die für die Sicherheit der Verbindungsleitungen von Bedeutung sind, zu den Verbindungsleitungen.
1.1.3 Gefährdende Flüssigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind brennbare Flüssigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) und andere Mineralöle, unabhängig davon, ob sie der Begriffsbestimmung der VbF entsprechen.
1.2 Genehmigung, Erlaubnis, Antragsunterlagen
1.2.1 Wer eine Verbindungsleitung zum Befördern der in Nummer 1.1.3 genannten gefährdenden Flüssigkeiten errichten oder betreiben will, bedarf hierzu
1.2.2 Über die Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG entscheiden:
1.2.3 (1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Verbindungsleitung können ein Bescheid oder mehrere Bescheide erteilt werden. Es können Bescheide erteilt werden
(2) Dem Antrag auf Erlaubnis und Genehmigung sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. Falls Antragsunterlagen mit dem Antrag noch nicht vollständig vorgelegt werden können, dürfen sie mit Einverständnis der Behörde nachgereicht werden.
1.2.4 Nummer 1.2.1 bis 1.2.3 gilt sinngemäß auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 19a Abs. 3 WHG sowie des § 10 der VbF (jetzt BetrSichV).
1.3 Sachverständige
Sachverständige im Sinne dieser Richtlinie sind
2 Leitungsführung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Verbindungsleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein.
2.1.2 Die Trasse der Verbindungsleitung muß so gewählt werden, daß die von der Verbindungsleitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Verbindungsleitung, auch unter Berücksichtigung von Schadensfällen, so gering wie möglich gehalten werden.
2.1.3 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung, die Landes- und Ortsplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen und ggf. abzuwägen.
2.2 Gewässerschutz
2.2.1 Die Verbindungsleitung darf nicht durch Schutzgebiete für Wasserversorgungen und Heilquellen führen. Ausnahmen sind möglich in Gebieten, die den Zonen III 8 der DVGW-Arbeitsblätter W 101, W 102 und W 103 entsprechen sowie in entsprechenden Zonen von Heilquellenschutzgebieten.
2.2.2 In Zone III B der gemäß § 19 WHG ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sind zusätzlich zu den allgemein festgelegten Anforderungen hierfür besondere Maßnahmen zu berücksichtigen. Diese können in Einzelfällen auch außerhalb der Zone III B erforderlich sein.
2.2.3 Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 können sein
2.3 Schutzstreifen
2.3.1 Unterirdische Verbindungsleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Verbindungsleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.
2.3.2 Der Schutzstreifen ist zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes der Verbindungsleitung vorzusehen.
2.3.3 Der Schutzstreifen muß eine einwandfreie Wartung der Verbindungsleitung ermöglichen.
2.3.4 Es muß sichergestellt sein, daß die Verbindungsleitungen durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet werden. Der Schutzstreifen ist von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs, der die Sicherheit der Verbindungsleitung beeinträchtigen kann, freizuhalten.
2.3.5 Innerhalb des Schutzstreifens dürfen betriebsfremde Bauwerke nicht errichtet werden, wenn sie den Schutzzwecken der Nummer 2.3.2 und 2.3.3 entgegenstehen. Straßen, Gleiskörper und/oder Kaianlagen gelten nicht als betriebsfremde Anlagen.
2.3.6 Die Mitte des Schutzstreifens soll mit der Rohrachse übereinstimmen. Der Schutzstreifen muß bei einer Verbindungsleitung mit einer Nennweite von
< DN 150 | mindestens 4 m | |
> DN 150 | < DN 400 | mindestens 6 m |
> DN 400 | < DN 600 | mindestens 8 m |
> DN 600 | mindestens 10 m |
breit sein.
2.3.7 Bei parallel geführten Verbindungsleitungen vergrößert sich die Breite des Schutzstreifens um das Maß des Abstandes der beiden außenliegenden Rohrstränge (siehe Nummer 2.4.4).
2.3.8 In begründeten Fällen kann eine größere Schutzstreifenbreite gefordert oder eine kleinere zugelassen werden.
2.4 Kreuzung, Annäherung, Parallelführung
2.4.1 Allgemeines
(1) Wenn die Verbindungsleitung andere Rohrleitungen (z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen), elektrische Leitungen und Kabel sowie Straßen, Eisenbahnlinien oder Wasserstraßen kreuzt, sich diesen nähert oder zu diesen parallel geführt wird, sind die einschlägigen Vorschriften 1 zu beachten.
Soweit Vorschriften fehlen, müssen der Abstand und die Art der Ausführung so gewählt werden, daß auch im Schadensfall eine gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten ist. Mantelrohre sollen nur in besonderen, begründeten Fällen angewendet werden.
(2) Die Bemessung der Rohre an den in Absatz 1 genannten Stellen muß unter Berücksichtigung der beim Einbau und während des Betriebes auftretenden Belastungen erfolgen. Die der Berechnung zugrunde gelegten Voraussetzungen sind bei der Bauausführung zu beachten und, soweit erforderlich, nachzuweisen.
(3) Ist die Verwendung von Mantelrohren erforderlich, muß insbesondere sichergestellt sein, daß der Korrosionsschutz innerhalb dieses Bereiches erhalten bleibt.
2.4.2 Kreuzung mit oberirdischen Gewässern
(1) Kreuzt die Verbindungsleitung oberirdische Gewässer, Überschwemmungsgebiete oder Hochwasserschutzanlagen, müssen außer den besonderen Anforderungen an Rohre, Formstücke und den Prüfumfang (siehe Nummer 2.2.3) sowie an Überwachungseinrichtungen auch noch ausreichende wasserbauliche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ausreichende Tiefenlage, Spundungen, Sohl- und Uferbefestigungen, Mantelrohre) vorgesehen sein.
(2) Unterfährt die Verbindungsleitung Wasserläufe in zwei getrennten Strängen, müssen die Einrichtungen für die Umstellung des Betriebes von einem Strang auf den anderen außerhalb der Überschwemmungsgebiete eingebaut sein. Der nicht in Betrieb befindliche Strang ist gegen Innenkorrosion zu schützen.
2.4.3 Kreuzung mit Drängebieten
Müssen Drängebiete gekreuzt werden, ist sicherzustellen, daß die Vorflutverhältnisse erhalten bleiben.
2.4.4 Abstand parallel geführter Verbindungsleitungen
(1) Sind Verbindungsleitungen parallel geführt, muß der Abstand zwischen ihnen so gewählt sein oder es müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, daß auch im Schadensfall eine gegenseitige gefährdende Beeinflussung der Verbindungsleitungen nicht zu erwarten ist sowie Korrosionsschutz und Reparaturmöglichkeit gewährleistet bleiben.
(2) Handelt es sich um eine Parallelführung zu einer Gasleitung, ist auch die zusätzliche Gefährdung durch die Druck-Volumen-Energie bei einem Bruch der Gasleitung zu beachten.
3 Explosionsgefährdete Bereiche
Die explosionsgefährdeten Bereiche und die hierfür geltenden Anforderungen sind in TRbF 100 festgelegt.
4 Planung und Berechnung
4.1 Allgemeines
(1) Verbindungsleitungen müssen baulich einwandfrei durchgebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.
(2) Verbindungsleitungen müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen und Einflüsse widerstandsfähig sein.
4.2 Planung
(1) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Sie können oberirdisch oder unterirdisch verlegt werden. Unterirdisch verlegte Verbindungsleitungen sollen in der Regel 1 m hoch überdeckt sein. Die Überdeckung darf ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Verbindungsleitung zu erwarten sind.
(2) In Bereichen, in denen mit Geländeeinwirkungen zu rechnen ist, die die Sicherheit der Verbindungsleitung beeinträchtigen können, z.B. im Einwirkungsbereich des Bergbaues, sind die im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
(3) Bei nicht tragfähigem oder stark wasserhaltigem Boden müssen für die Verbindungsleitung die im Einzelfall notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Erforderlichenfalls muß die Verbindungsleitung gegen Absinken oder Auftrieb gesichert sein.
(4) Betriebsstörungen, die Drucksteigerungen verursachen, z.B. infolge unbeabsichtigten Schieberschlusses oder Pumpenausfalles, sind besonders zu berücksichtigen; die hierbei auftretenden Drücke sind nachzuweisen.
(5) Zum Ausgleich von Leitungsschwingungen, z.B. in der Nähe von Pumpstationen, müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung der Verbindungsleitung ausschließen.
(6) Verbindungsleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise auftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern. Die Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn
4.3 Berechnung
4.3.1 Wanddickenberechnung von Stahlrohren und Rohrbogen
(1) Die Berechnung der Wanddicke für Rohre und Rohrbogen unter Innendruck erfolgt nach DIN 2413, wobei in der Regel ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 1,6 zugrunde zu legen ist.
(2) Hinsichtlich der Berechnung gegen Innendruck gilt die Anforderung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Wanddicke der Rohre nach den Druckstufen der DIN 2449 und DIN 2450 gewählt wird, sofern kein höherer Sicherheitsbeiwert als 1,6 gefordert wird.
(3) Rohrleitungen aus NE-Metallen sind nach den AD-Merkblättern zu berechnen.
Bezüglich der Zusatzbeanspruchungen ist die DIN 2413 sinngemäß anzuwenden.
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