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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 503 - Richtlinie für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten
Ausgabe Februar 1985
(BArbBl. 2/1985 S. 84; 5/1987 S. 48 aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
Diese Richtlinie gilt für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten und von deren Teilen durch Sachverständige im Rahmen der Bauartzulassungen nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV).
Die Bestimmungen über die Prüfung von Anlagen zur Lagerung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bleiben unberührt. Für sie gelten die Prüfrichtlinien TRbF 600, 610 und 620.
1 Allgemeines
1.1 (1) Leckanzeigegeräte (LAG) sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von Tanks oder Rohrleitungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert bzw. befördert werden, unterhalb und oberhalb des Flüssigkeitsspiegels der brennbaren Flüssigkeiten selbsttätig anzeigen.
(2) Unter dem Begriff Leckanzeigegerät sind alle für die Leckerkennung an Tanks und Rohrleitungen erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt, wie Überwachungsräume von Doppelwandsystemen, Leckanzeiger, Leckschutzauskleidungen und Leckanzeigemedien.
(3) Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Tanks mit flach aufliegendem Boden zeigen abweichend von Absatz 1 nur Undichtheiten des Behälterbodens an.
(4) Leckanzeigegeräte für Tanks und Rohrleitungen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind. Die Bau- und Prüfgrundsätze für die Herstellung von Leckanzeigegeräten bzw. deren Bauteilen sind in TRbF 501 und TRbF 502 festgelegt.
1.2 (1) Die ordnungsgemäße Herstellung von Bauteilen für Leckanzeigegeräte und die Montage von Leckanzeigegeräten bzw. der Bauteile bedarf der Überwachung durch Sachverständige.
(2) Für die Überwachung der Herstellung von Bauteilen gilt TRbF 501 bzw. TRbF 502.
1.3 (1) Die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten
nach dieser Richtlinie kann über eine Mitgliedschaft der Montagefirma in einer Gütegemeinschaft oder durch Abschluß eines Überwachungsvertrages mit der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation erfolgen.
(2) Wird die Überwachung durch eine Gütegemeinschaft durchgeführt, muß die Fremdüberwachung als Teil der Güteüberwachung durch die zuständige Technische Überwachungsorganisation durchgeführt werden.
(3) Für die Montage von Leckanzeigern und Leckschutzauskleidungen verleiht die Gütegemeinschaft Tankschutz, Freiburg, RAL-RG 977, für die Herstellung von Leckanzeigern verleiht die Gütegemeinschaft Leckanzeigegeräte und Sicherheitseinrichtungen, Reutlingen, RAL-RG 970, entsprechende Gütezeichen.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Gütegemeinschaft oder der Abschluß eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Die Überwachung der Montage nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber der Tankanlage die Montage mit eigenem sachkundigen Personal durchführt und durch Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) beaufsichtigen läßt.
1.4 (1) Firmen, bei denen die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten oder deren Teilen nach Nummer 1.3 Abs. 1 erfolgt, sind Fachbetriebe im Sinne von TRbF 180 Nr. 1.7 oder TRbF 280 Nr. 1.7.
(2) Montagefirmen von Leckanzeigegeräten oder deren Teilen müssen auch als Fachbetrieb nach § 19l WHG anerkannt sein.
(3) Firmen, die Leckschutzauskleidungen einbauen oder doppelwandige Rohrleitungen montieren, müssen in jeder Einbau- und Prüfbescheinigung angeben, ob sie Mitglied der Gütegemeinschaft Tankschutz sind oder einen Überwachungsvertrag mit der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.
(4) Die Gütegemeinschaft RAL-RG 977 und die Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) stellen Verzeichnisse über die anerkannten Fachbetriebe, die Leckschutzauskleidungen einbauen, zur Verfügung.
1.5 (1) Bauartzulassungen für Leckschutzauskleidungen werden nur solchen Firmen erteilt, die für den Einbau einer Leckschutzauskleidung ihre fachspezifische Qualifikation nachweisen.
(2) Die Bauartzulassungen sehen vor, daß der Zulassungsinhaber Leckschutzauskleidungen nur komplett (einschließlich aller Zubehörteile) an Montagefirmen weitergeben darf, die ebenfalls Fachbetriebe nach Nummer 1.4 Abs. 1 und 2 sein müssen.
2 Überwachung der Montage von Leckanzeigern
(1) Wegen der Überwachung der Montage von Leckanzeigern an Tanks mit Leckschutzauskleidungen wird auf Nummer 3 verwiesen.
(2) Die Montage von Leckanzeigern an Tanks oder Rohrleitungen, deren Überwachungsräume vollständig im Herstellerwerk hergestellt werden, wird nicht besonders überwacht. Die Funktion der Leckanzeigegeräte wird bei der Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme geprüft.
(3) Stellt der Sachverständige Mängel fest, die die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigers fraglich erscheinen lassen, kann der Sachverständige dieses Gerät entnehmen oder veranlassen, daß beim Gerätehersteller aus der laufenden Fertigung ein Gerät entnommen wird, das in seiner Gegenwart verpackt und an die Prüfstelle für Leckanzeigegeräte beim TÜV Norddeutschland, Hamburg, gesandt wird. Die Prüfstelle prüft, gegebenenfalls unter Einschaltung der PTB, ob das eingesandte Gerät hinsichtlich Bauart, Werkstoff, Verarbeitung und Leistung mit der Bauartzulassung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen übereinstimmt. Das geprüfte Gerät erhält der Hersteller mit einem Prüfbericht zurück. Eine Durchschrift des Prüfberichtes erhält die mit der Überwachung beauftragte Technische Überwachungsorganisation und ggf. die Gütegemeinschaft.
3 Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten mit Leckschutzauskleidungen
(1) Überwacht werden die Fachbetriebe. die als Inhaber der Bauartzulassung für eine Leckschutzauskleidung diese komplett an Fachbetriebe zur Montage weitergeben. und Fachbetriebe. die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern einbauen. Dabei prüft der Sachverständige bei Bauartzulassungsinhabern, die Leckschutzauskleidungen nicht selbst montieren, ob
(2) Bei Fachbetrieben. die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern montieren, prüft der Sachverständige
(3) Der Sachverständige überwacht bei Fachbetrieben, die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern montieren, die Montage einer Leckschutzauskleidung auf der Baustelle auf Einhaltung der in der Bauartzulassung festgelegten Nebenbestimmungen. und zwar
zu Beginn der Aufnahme der Montagearbeiten und bei jeder wiederkehrenden Überwachung nach Nummer 4 Abs. 2,
zu Beginn der Aufnahme der Montagearbeiten.
(4) Bei der Montageüberwachung nach Absatz 2 prüft der Sachverständige unter Heranziehung der zu den Zulassungsunterlagen gehörenden Einbauanweisungen insbesondere, ob
4 Häufigkeit der Überwachung
(1) Die Überwachung nach Nummer 3 erfolgt erstmalig zu Beginn der Aufnahme der Montage der Leckanzeigegeräte oder deren Teile.
(2) Die wiederkehrende Überwachung erfolgt
5 Prüfberichte
(1) Der Sachverständige erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung.
(2) Ergab die Überwachung Mängel, die mit der Herstellung des Leckanzeigegerätes im Zusammenhang stehen oder in anderer Weise den Zulassungsinhaber betreffen, leitet der Sachverständige je eine Ausfertigung des Berichtes der Bauartzulassungsbehörde, der für den Hersteller zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und ggf. der Gütegemeinschaft zu.
(3) Ergab die Überwachung von Montagefirmen, die nicht Zulassungsinhaber sind, Mängel, leitet der Sachverständige ggf. eine Ausfertigung des Berichtes der Gütegemeinschaft zu.
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1) Bei Mängeln ist erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen
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