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Regelwerk
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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 503 - Richtlinie für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten

Ausgabe Februar 1985
(BArbBl. 2/1985 S. 84; 5/1987 S. 48 aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten und von deren Teilen durch Sachverständige im Rahmen der Bauartzulassungen nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV).

Die Bestimmungen über die Prüfung von Anlagen zur Lagerung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bleiben unberührt. Für sie gelten die Prüfrichtlinien TRbF 600, 610 und 620.

1 Allgemeines

1.1 (1) Leckanzeigegeräte (LAG) sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von Tanks oder Rohrleitungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert bzw. befördert werden, unterhalb und oberhalb des Flüssigkeitsspiegels der brennbaren Flüssigkeiten selbsttätig anzeigen.

(2) Unter dem Begriff Leckanzeigegerät sind alle für die Leckerkennung an Tanks und Rohrleitungen erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt, wie Überwachungsräume von Doppelwandsystemen, Leckanzeiger, Leckschutzauskleidungen und Leckanzeigemedien.

(3) Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Tanks mit flach aufliegendem Boden zeigen abweichend von Absatz 1 nur Undichtheiten des Behälterbodens an.

(4) Leckanzeigegeräte für Tanks und Rohrleitungen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind. Die Bau- und Prüfgrundsätze für die Herstellung von Leckanzeigegeräten bzw. deren Bauteilen sind in TRbF 501 und TRbF 502 festgelegt.

1.2 (1) Die ordnungsgemäße Herstellung von Bauteilen für Leckanzeigegeräte und die Montage von Leckanzeigegeräten bzw. der Bauteile bedarf der Überwachung durch Sachverständige.

(2) Für die Überwachung der Herstellung von Bauteilen gilt TRbF 501 bzw. TRbF 502.

1.3 (1) Die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten

nach dieser Richtlinie kann über eine Mitgliedschaft der Montagefirma in einer Gütegemeinschaft oder durch Abschluß eines Überwachungsvertrages mit der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation erfolgen.

(2) Wird die Überwachung durch eine Gütegemeinschaft durchgeführt, muß die Fremdüberwachung als Teil der Güteüberwachung durch die zuständige Technische Überwachungsorganisation durchgeführt werden.

(3) Für die Montage von Leckanzeigern und Leckschutzauskleidungen verleiht die Gütegemeinschaft Tankschutz, Freiburg, RAL-RG 977, für die Herstellung von Leckanzeigern verleiht die Gütegemeinschaft Leckanzeigegeräte und Sicherheitseinrichtungen, Reutlingen, RAL-RG 970, entsprechende Gütezeichen.

(4) Die Zugehörigkeit zu einer Gütegemeinschaft oder der Abschluß eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Die Überwachung der Montage nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber der Tankanlage die Montage mit eigenem sachkundigen Personal durchführt und durch Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) beaufsichtigen läßt.

1.4 (1) Firmen, bei denen die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten oder deren Teilen nach Nummer 1.3 Abs. 1 erfolgt, sind Fachbetriebe im Sinne von TRbF 180 Nr. 1.7 oder TRbF 280 Nr. 1.7.

(2) Montagefirmen von Leckanzeigegeräten oder deren Teilen müssen auch als Fachbetrieb nach § 19l WHG anerkannt sein.

(3) Firmen, die Leckschutzauskleidungen einbauen oder doppelwandige Rohrleitungen montieren, müssen in jeder Einbau- und Prüfbescheinigung angeben, ob sie Mitglied der Gütegemeinschaft Tankschutz sind oder einen Überwachungsvertrag mit der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.

(4) Die Gütegemeinschaft RAL-RG 977 und die Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) stellen Verzeichnisse über die anerkannten Fachbetriebe, die Leckschutzauskleidungen einbauen, zur Verfügung.

1.5 (1) Bauartzulassungen für Leckschutzauskleidungen werden nur solchen Firmen erteilt, die für den Einbau einer Leckschutzauskleidung ihre fachspezifische Qualifikation nachweisen.

(2) Die Bauartzulassungen sehen vor, daß der Zulassungsinhaber Leckschutzauskleidungen nur komplett (einschließlich aller Zubehörteile) an Montagefirmen weitergeben darf, die ebenfalls Fachbetriebe nach Nummer 1.4 Abs. 1 und 2 sein müssen.

2 Überwachung der Montage von Leckanzeigern

(1) Wegen der Überwachung der Montage von Leckanzeigern an Tanks mit Leckschutzauskleidungen wird auf Nummer 3 verwiesen.

(2) Die Montage von Leckanzeigern an Tanks oder Rohrleitungen, deren Überwachungsräume vollständig im Herstellerwerk hergestellt werden, wird nicht besonders überwacht. Die Funktion der Leckanzeigegeräte wird bei der Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme geprüft.

(3) Stellt der Sachverständige Mängel fest, die die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigers fraglich erscheinen lassen, kann der Sachverständige dieses Gerät entnehmen oder veranlassen, daß beim Gerätehersteller aus der laufenden Fertigung ein Gerät entnommen wird, das in seiner Gegenwart verpackt und an die Prüfstelle für Leckanzeigegeräte beim TÜV Norddeutschland, Hamburg, gesandt wird. Die Prüfstelle prüft, gegebenenfalls unter Einschaltung der PTB, ob das eingesandte Gerät hinsichtlich Bauart, Werkstoff, Verarbeitung und Leistung mit der Bauartzulassung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen übereinstimmt. Das geprüfte Gerät erhält der Hersteller mit einem Prüfbericht zurück. Eine Durchschrift des Prüfberichtes erhält die mit der Überwachung beauftragte Technische Überwachungsorganisation und ggf. die Gütegemeinschaft.

3 Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten mit Leckschutzauskleidungen

(1) Überwacht werden die Fachbetriebe. die als Inhaber der Bauartzulassung für eine Leckschutzauskleidung diese komplett an Fachbetriebe zur Montage weitergeben. und Fachbetriebe. die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern einbauen. Dabei prüft der Sachverständige bei Bauartzulassungsinhabern, die Leckschutzauskleidungen nicht selbst montieren, ob

  1. ein qualifizierter Sachkundiger für den Einbau von Leckschutzauskleidungen vorhanden ist.
  2. die Bauteile der Leckschutzauskleidungen der Bauartzulassung entsprechen und
  3. die Leckschutzauskleidungen an Montagefirmen (Fachbetriebe) entsprechend Nummer 1.5 Abs. 2 ausgeliefert werden.

(2) Bei Fachbetrieben. die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern montieren, prüft der Sachverständige

  1. die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des vom Fachbetrieb benannten Sachkundigen,
  2. die Werkzeug-. Maschinen-, Geräte- und Ausrüstungsgegenstände, die für den ordnungsgemäßen Einbau entsprechend der Bauartzulassung erforderlich sind,
  3. die Bauteile der Leckschutzauskleidung entsprechend der Bauartzulassung.

(3) Der Sachverständige überwacht bei Fachbetrieben, die Leckschutzauskleidungen mit Leckanzeigern montieren, die Montage einer Leckschutzauskleidung auf der Baustelle auf Einhaltung der in der Bauartzulassung festgelegten Nebenbestimmungen. und zwar

  1. bei Fachbetrieben. die Leckschutzauskleidungen mit einem Leckanzeiger einbauen, der bei weniger als 200 mbar (für Tanks bis 2 m Ø ) bzw. weniger als 260 mbar Alarm auslöst (Niederdruckgeräte, die bei wenigstens 34 mbar Alarm auslösen).

    zu Beginn der Aufnahme der Montagearbeiten und bei jeder wiederkehrenden Überwachung nach Nummer 4 Abs. 2,

  2. bei Fachbetrieben. die Leckschutzauskleidungen mit anderen Leckanzeigern als nach Ziffer 1 (Hochdruckgeräte) einbauen,

zu Beginn der Aufnahme der Montagearbeiten.

(4) Bei der Montageüberwachung nach Absatz 2 prüft der Sachverständige unter Heranziehung der zu den Zulassungsunterlagen gehörenden Einbauanweisungen insbesondere, ob

  1. die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. vor allem bei Verwendung lösemittelhaltiger Reinigungsmittel. beachtet werden, insbesondere TRGS 507 1,
  2. der Tank ordnungsgemäß gereinigt und ausgetrocknet wird,
  3. Korrosionsstellen ordnungsgemäß ausgebessert werden (z.B. mit Metallkitten).
  4. Saug- und Meßleitungen ggf. auch Ausblaseleitungen sowie Kondenswasserabscheider in Saugleitungen entsprechend der Einbauanweisung angeschlossen und verlegt werden.
  5. die vorgeschriebene Zwischenlage ordnungsgemäß befestigt wird,
  6. die Dichtheitsprüfung mit dem vorgeschriebenen Unterdruck vorgenommen wird,
  7. der vorgeschriebene Unterdruck über die festgelegte Zeit gemessen wird,
  8. Armaturen am Tank (Peilrohr, Füllrohr) nach Einbauanweisung geändert werden,
  9. der Leckanzeiger ordnungsgemäß montiert wird und funktioniert.

4 Häufigkeit der Überwachung

(1) Die Überwachung nach Nummer 3 erfolgt erstmalig zu Beginn der Aufnahme der Montage der Leckanzeigegeräte oder deren Teile.

(2) Die wiederkehrende Überwachung erfolgt

  1. für Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II, A III und B jeweils einmal innerhalb eines Jahres,
  2. für Heizölverbraucheranlagen jeweils einmal innerhalb von 2 Jahren.

5 Prüfberichte

(1) Der Sachverständige erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung.

(2) Ergab die Überwachung Mängel, die mit der Herstellung des Leckanzeigegerätes im Zusammenhang stehen oder in anderer Weise den Zulassungsinhaber betreffen, leitet der Sachverständige je eine Ausfertigung des Berichtes der Bauartzulassungsbehörde, der für den Hersteller zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und ggf. der Gütegemeinschaft zu.

(3) Ergab die Überwachung von Montagefirmen, die nicht Zulassungsinhaber sind, Mängel, leitet der Sachverständige ggf. eine Ausfertigung des Berichtes der Gütegemeinschaft zu.

_______
1) Bei Mängeln ist erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen

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