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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 620 - Prüfrichtlinie Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen

Ausgabe Oktober 1983
(BArbBl. 10/1983 S. 92 aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 600 hinausgehende Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen als Teile von Lägern, Füllstellen und Tankstellen.

Mit der Anwendung dieser Prüfregeln werden auch die wasserrechtlichen Prüfanforderungen des § 19i WHG und der dazu erlassenen Länderverordnungen (VAwS) erfüllt. Prüfanforderungen, die sich ausschließlich aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, z.B. für Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, sind blau dargestellt.

Prüfanforderungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, z.B. für bauaufsichtliche Abnahmen, bleiben unberührt. Auf baurechtliche Vorschriften für die Überwachung der Herstellung von Tanks (Güteüberwachung) ist hingewiesen.

1 Vorprüfung, Bau- und Druckprüfung

1.1 Tanks

1.11 Allgemeines

(1) Der Sachverständige führt an Tanks aus metallischen Werkstoffen im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme Prüfungen nach Nummer 1.12 bis 1.17 durch.

(2) Die Prüfungen nach Nummer 1.12 bis 1.15 entfallen an Tanks nach DIN 6608, DIN 6616, DIN 6618, DIN 6619, DIN 6623 und DIN 6624, die aus Werken stammen, die einer baurechtlichen Überwachung (Güteüberwachung) unterliegen, sofern die Prüfungen von einem sachverständigen Werksingenieur des Herstellerwerkes nach § 16 Abs. 2 der VbF (jetzt BetrSichV) vorgenommen worden sind und entsprechende Bescheinigungen vorliegen. Dies gilt sinngemäß auch für Tanks nach DIN 6625.

(3) Bei Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen richtet sich die Prüfung nach den behördlichen Zulassungen oder den entsprechenden Bescheiden. Enthalten diese Zulassungen oder Bescheide keine Angaben über die Prüfung, sind die in Absatz 1 genannten Prüfungen sinngemäß durchzuführen.

1.12 Vorprüfung

(1) Der Sachverständige führt vor Baubeginn anhand der Bauunterlagen für die Tanks eine Vorprüfung durch. Bei der Vorprüfung wird festgestellt, ob die vorgesehene Ausführung den Anforderungen der TRbF 120 und 121 bzw. 220 und 221 entspricht.

(2) Der Sachverständige zieht zur Vorprüfung folgende Unterlagen heran:

  1. Zeichnungen mit Stücklisten über die Konstruktion des geplanten Tanks,
  2. statische Berechnungen für den Tank und ggf. für den Ringmantel,
  3. Angaben des Tankherstellers über die zu verwendenden Werkstoffe.

Sofern die statischen Berechnungen von einem Prüfstatiker geprüft sind, entfällt eine Nachrechnung.

(3) Der Sachverständige prüft Tanks mit innerem Überdruck wie Druckbehälter nach AD-Merkblatt HP 1 vor.

1.13 Bauprüfung

(1) Der Sachverständige prüft anhand der Unterlagen nach Absatz 2 die Bauausführungen des Tanks.

(2) Der Sachverständige zieht zur Bauprüfung folgende Unterlagen heran:

  1. die nach Nummer 1.12 vorgeprüften Unterlagen,
  2. Werkstoffnachweise,
  3. Nachweise über die Verfahrensprüfung,
  4. Bescheinigungen über die Schweißerprüfung,
  5. Liste der eingesetzten Schweißer mit Angabe der Schweißerkennzeichen,
  6. Nachweise über die Prüfung der Schweißverbindungen,
  7. bei Flachbodentanks (DIN 4119) Blechplan mit Abwicklung Tankmantel, Boden- und Dachansicht mit eingetragenen Werkstoffkennzeichen.

(3) Bei Flachbodentanks (DIN 4119) führt der Sachverständige die Bauprüfung während der Erstellung des Tanks durch. Der Ablauf der Bauprüfung wird vor Baubeginn zwischen Hersteller, Betreiber und Sachverständigen abgestimmt.

(4) Der Sachverständige prüft Tanks mit innerem Überdruck wie Druckbehälter nach AD-Merkblatt HP 20.

1.14 Druckprüfung

1.141 (1) Der Sachverständige unterzieht den fertiggestellten Tank im rohen Zustand einer Wasserdruckprüfung (kombinierte Belastungs- und Dichtheitsprüfung) mit dem für die jeweilige Tankbauart nach den TRbF bzw. den vorgeprüften Unterlagen festgelegten Prüfdruck.

(2) Bei der Wasserdruckprüfung müssen die Schweißnähte des Tanks freiliegen, sofern sie nicht bauartbedingt verdeckt sind.

(3) Bei unterteilten Tanks sind die Tankabteile getrennt zu prüfen.

(4) Bei Doppelwandtanks wird der Innentank vor dem Anbringen des Außentanks der Wasserdruckprüfung unterzogen. Außerdem wird der Überwachungsraum auf Dichtheit geprüft.

1.142 Abweichend von Nummer 1.141 kann bei Tanks nach DIN 6625 zur Lagerung von Heizöl mit einem Rauminhalt von 40 m3 anstelle der Wasserdruckprüfung eine Prüfung bei Füllung mit Heizöl zu 95 % des Rauminhaltes durchgeführt werden. Der Tank muß dabei bereits in einem Auffangraum stehen.

1.143 (1) Bei Flachbodentanks richtet sich der Prüfumfang nach DIN 4119 Teil 1 Abschnitt 8. Die Standruckprobe braucht auch bei Tanks mit doppeltem Boden nur einmal durchgeführt zu werden.

(2) Der Sachverständige prüft im Anschluß an die vom Hersteller durchgeführte Prüfung nach DIN 4119 Teil 1 Abschnitt 8.5 durch Stichproben, mindestens jedoch zu 10 %, die Bodennähte auf Dichtheit unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen.

(3) Wird bei Tanks aus Stahl mit einem doppelten Boden vom Hersteller die Prüfung der Bodenschweißnähte nach DIN 4119 Teil 1 Abschnitt 8.5 beim unteren Boden vor und beim oberen Boden nach der Standdruckprobe durchgeführt, prüft der Sachverständige den Überwachungsraum z.B. durch Unterdruck auf Dichtheit.

(4) Schwimmdächer werden in schwimmendem Zustand auf ihre Schwimmfähigkeit und auf Dichtheit von Membranen und Pontons geprüft.

1.144 Der Sachverständige prüft Tanks mit innerem Überdruck wie Druckbehälter nach AD-Merkblatt HP 20.

1.15 Prüfung der Außenisolierung

Der Sachverständige prüft die Außenisolierung unterirdischer Tanks mit Hochspannung von 14000 bis 20.000 V (TRbF 121 Anlage 1 Nr. 3.1 Abs. 2).

1.16 Prüfung beschädigter Tanks vor dem Einbau

Ein beschädigter unterirdischer Tank muß, ggf. nach der Reparatur, vor dem Einbau vom Sachverständigen auf seine Verwendbarkeit geprüft werden. Erforderlichenfalls ist eine Wasserdruckprüfung bzw. eine Dichtheitsprüfung des Überwachungsraumes vorzunehmen. Hierbei ist die Außenisolierung zu entfernen, soweit dies erforderlich ist.

1.17 Prüfung gebrauchter Tanks vor dem Wiedereinbau

Der Sachverständige prüft ausgebaute einwandige unterirdische Tanks vor dem Wiedereinbau entsprechend Nummer 1.14 bis 1.15. Der Sachverständige unterzieht unterirdische, einwandige Tanks ohne Leckanzeigegerät einer inneren Prüfung.

1.2 Rohrleitungen

1.21 Einwandige unterirdische Rohrleitungen

(1) Der Sachverständige führt an einwandigen unterirdischen Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme zunächst Prüfungen nach Absatz 3 bis 5 durch.

(2) Bei Rohrleitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen richtet sich der Prüfumfang nach den behördlichen Zulassungen oder den entsprechenden Bescheiden.

(3) Der Sachverständige führt anhand der Bauunterlagen eine Vorprüfung durch. Die Vorprüfung umfaßt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den TRbF 131 bzw. 231. Im allgemeinen wird die Vorprüfung gemeinsam mit der Bauprüfung durchgeführt.

(4) Der Sachverständige führt an der Rohrleitung eine Bauprüfung durch. Er zieht hierfür, soweit erforderlich, Unterlagen entsprechend Nummer 1.13 Abs. 2 heran.

(5) Der Sachverständige unterzieht die fertiggestellte Rohrleitung im rohen Zustand bzw. bei werksumhüllten Rohren mindestens bei freiliegenden Verbindungsstellen einer Druckprüfung. Der Prüfüberdruck beträgt das l,3fache des Betriebsüberdruckes, mindestens jedoch 5 bar.

(6) Bei Rohrleitungen mit einem Durchmesser bis DN 25 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die mit einem Betriebsdruck von höchstens 4 bar betrieben werden und die in einem durchgehend dichten Schutzrohr verlegt sind, das mit Gefälle in einen gesicherten Schacht mündet, entfallen die Prüfungen nach Absatz 3 bis 5, wenn eine Bescheinigung eines Fachbetriebes 1 über die Bau- und Druckprüfung und die ordnungsgemäße Verlegung der Rohrleitung vorliegt.

(7) Die Prüfungen nach Absatz 3 bis 5 entfallen bei Saugleitungen, deren Flüssigkeitssäule bei Undichtwerden abreißt, wenn eine Bescheinigung eines Fachbetriebes 1 über die Bau- und Druckprüfung und die ordnungsgemäße Verlegung der Rohrleitung vorliegt.

(8) Wegen der Prüfung von Kunststoffumhüllungen nach TRbF 131 und 231 Anlage 1 wird auf Nummer 4 der jeweiligen Anlage verwiesen.

1.22 Einwandige oberirdische Rohrleitungen in Gebäuden

(1) Der Sachverständige prüft einwandige Leitungen in Gebäuden entsprechend Nummer 1.21 Abs. 3 bis 5.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III.

1.23 Doppelwandige Rohrleitungen

(1) Nummer 1.21 ist entsprechend anzuwenden. Verbindungsstellen (siehe Nummer 1.21 Abs. 5) brauchen bei der Druckprüfung jedoch nicht frei zu liegen.

(2) Soweit auf der Baustelle an doppelwandigen Rohrleitungen keine Verbindungen im Zuge der Rohrleitungen hergestellt werden, entfällt die Bau- und Druckprüfung durch den Sachverständigen.

(3) Der Prüfdruck für die Prüfung des Überwachungsraumes richtet sich nach der Bauartzulassung des Leckanzeigegerätes. Eine Druckprüfung des Innenrohres kann entfallen, wenn der Prüfdruck für den Überwachungsraum mindestens dem Prüfdruck für das Innenrohr entspricht und eine Bescheinigung eines Fachbetriebes über die Bau- und Druckprüfung des Innenrohres vorliegt.

2 Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen

2.1 Ordnungsprüfung

(1) Der Sachverständige zieht bei der Abnahmeprüfung als Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme zusätzlich zu den in TRbF 600 Nummer 2 und in Nummer 1 dieser TRbF genannten Unterlagen folgende Unterlagen heran:

(2) Bei den wiederkehrenden Prüfungen ist entsprechend TRbF 600 Nummer 2 zu verfahren.

2.2 Technische Prüfung

2.21 Allgemeines

(1) Die Prüfungen nach Nummer 2.22 bis 2.26 werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sowohl im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme (bei der Abnahmeprüfung) als auch wiederkehrend durchgeführt.

(2) Bei Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen richtet sich die Prüfung nach den behördlichen Zulassungen oder den entsprechenden Bescheiden. Enthalten diese Zulassungen oder Bescheide keine Angaben über die Prüfung, sind die in Absatz 1 genannten Prüfungen sinngemäß durchzuführen.

2.22 Äußere Prüfung von Tanks und Rohrleitungen

(1) Oberirdische Tanks in Auffangräumen werden durch äußere Besichtigung auf Dichtheit geprüft. Bei der Abnahmeprüfung sind insbesondere die Anschlüsse auf Dichtheit zu prüfen. Bei den wiederkehrenden Prüfungen sollen die Tanks möglichst hoch gefüllt sein.

(2) Oberirdische Rohrleitungen, die in ihrer gesamten Länge überschaubar verlegt sind, werden durch äußere Besichtigung auf Dichtheit geprüft. Bei unterirdischen Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die in durchgehend dichten Schutzrohren verlegt sind, genügt die Besichtigung der Schutzrohrenden und der Kontrollschächte. Druckförderleitungen sollen bei der Prüfung unter Betriebsdruck stehen.

2.23 Innere Prüfung von Tanks

(1) Der Sachverständige unterzieht unterirdische einwandige Tanks ohne Leckanzeigegerät einer inneren Prüfung.

(2) Der Sachverständige unterzieht folgende Tanks nur bei den wiederkehrenden Prüfungen einer inneren Prüfung:

  1. oberirdische einwandige Tanks mit einem Rauminhalt über 2000 l, ausgenommen solche, die in einem Auffangraum aufgestellt oder mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  2. Flachbodentanks, bei denen Undichtheiten im Boden nicht schnell und zuverlässig erkennbar sind oder bei denen Undichtheiten im Boden nicht angezeigt werden,
  3. Tanks mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar.

(3) Bei den Tanks nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Ziffer 1 ist die innere Prüfung vor der Dichtheitsprüfung durchzuführen.

(4) Für innere Prüfungen darf der Sachverständige den Tank nur dann befahren, wenn der Tank entsprechend der TRGS 507 gereinigt und frei von explosionsfähiger Atmosphäre ist.

2.24 Dichtheitsprüfung mit Überdruck

2.241 Tanks

(1) Der Sachverständige unterzieht folgende Tanks einer Dichtheitsprüfung mit Überdruck:

  1. oberirdische einwandige Tanks ohne inneren Überdruck mit einem Rauminhalt über 2000 l, ausgenommen solche, die in einem Auffangraum aufgestellt oder mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  2. unterirdische einwandige Tanks ohne inneren Überdruck, ausgenommen solche, die in einem Auffangraum aufgestellt oder mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  3. alle Tanks mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 0,1 bar (Tanks mit innerem Überdruck).

(2) Die Dichtheitsprüfung kann bei allen Tanks nach Absatz 1 als Wasserdruckprüfung ausgeführt werden. Die Wasserdruckprüfung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Die Prüfung ist bei völlig gefüllten Tanks vorzunehmen.
  2. Der Prüfungsüberdruck beträgt
    1. bei Tanks nach Absatz 1 Ziffer 1: das l,3fache des statischen Drucks von Wasser, bezogen auf die Tanksohle,
    2. bei Tanks nach Absatz 1 Ziffer 2: 1 bar,
    3. bei Tanks nach Absatz 1 Ziffer 3: das Maß des Betriebsüberdruckes, bei Tanks mit einem Betriebsüberdruck über 1 bar: bei jeder zweiten Dichtheitsprüfung das 1,3fache des Betriebsüberdruckes.

(3) Die Dichtheitsprüfung der Tanks nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 kann auch als Flüssigkeits/Gas-Druckprüfung bei teilweise mit Lagerflüssigkeit oder Wasser gefülltem Tank ausgeführt werden. Die Prüfung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Als Druckmittel ist ein inertes Gas zu verwenden, das weder mit der Lagerflüssigkeit reagiert noch sich merklich in der Flüssigkeit löst (z.B. Stickstoff).
  2. Das Volumen des Gasraumes im Tank soll 1 m3 nicht unterschreiten und darf 10 m3 nicht überschreiten.
  3. Der Prüfüberdruck beträgt mindestens 0,3 bar und höchstens 0,5 bar.
  4. Es ist ein Anzeigegerät zu verwenden, das bei einem Gasraum von 10 m3 beim Auslaufen von 1 l Flüssigkeit eine Anzeigeänderung um mindestens 1 mm ergibt (z.B. "John"-Gerät), oder ein Gerät, bei dem ein Teilstrich 1 mbar entspricht (z.B. "Lancier"-Gerät).
  5. Die Prüfzeit beträgt 15 Minuten nach Temperaturausgleich.

(4) Ist bei Tanks nach Absatz 1 Ziffer 2 eine Dichtheitsprüfung nach Absatz 2 oder 3 technisch nicht möglich, kann sie auch als Wasser/Gas-Druckprüfüng (bei teilweise mit Wasser gefülltem Tank) oder als Gasdruckprüfung Wie folgt durchgeführt werden:

  1. Als Druckmittel ist ein inertes Gas zu verwenden, das sich bei der Wasserdruckprüfung nicht merklich in Wasser löst (z.B. Stickstoff).
  2. Der Prüfüberdruck beträgt 0,8 bis 1 bar.
  3. Die Prüfzeit richtet sich nach der Größe des Gasraumes im Tank und der Anzeigegenauigkeit des Meßgerätes. Es ist ein Anzeigegerät zu verwenden, bei dem ein Teilstrich höchstens 10 mbar entspricht. Die Prüfzeit beträgt eine Stunde nach Temperaturausgleich. Sie kann bei Verwendung eines Gerätes mit höherer Ablesegenauigkeit (z.B. Lancier-Gerät) und geringer Größe des Gasraumes verkürzt werden. Sie beträgt bei einem Gasraum bis 10 m3 jedoch mindestens 15 Minuten.

(5) Bei Tanks nach Absatz 1 Ziffer 3 kann die Dichtheitsprüfung auch unter Betriebsbedingungen bei Betriebsüberdruck durchgeführt werden. Tanks mit einem Betriebsüberdruck über 1 bar sind jedoch bei jeder zweiten Dichtheitsprüfung mit dem 1,3fachen Betriebsüberdruck mit Wasser 2 zu prüfen.

(6) Bei einwandigen Tanks mit Innenbeschichtung nach TRbF 401 bzw. TRbF 402 entfällt die Dichtheitsprüfung durch den Sachverständigen, wenn eine Bescheinigung des Sachkundigen eines Fachbetriebes über eine entsprechende Prüfung vorliegt.

(7) Bei unterteilten Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B zusammen mit solchen der Gefahrklasse A III gelagert werden oder in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, ist die Dichtheit der Unterteilungen zu prüfen.

2.242 Rohrleitungen

(1) Der Sachverständige unterzieht folgende Rohrleitungen einer Dichtheitsprüfung mit Überdruck:

  1. einwandige unterirdische Rohrleistungen, ausgenommen
    1. Saugleitungen, deren Flüssigkeitssäule bei Undichtwerden abreißt,
    2. Rohrleitungen, die in die Kontrolle des Leckanzeigegerätes eines Tanks einbezogen sind,
    3. Rohrleitungen, die in ihrer gesamten Länge in einem durchgehend dichten Schutzrohr verlegt sind, das mit Gefälle in einen gesicherten Schacht mündet,
  2. einwandige oberirdische Rohrleitungen in Gebäuden, ausgenommen Rohrleitungen, die in ihrer gesamten Länge überschaubar verlegt sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Lüftungsleitungen, wenn die Gefahr besteht, daß bei Undichtheit explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische in Räume oder Bereiche eindringen können, in denen entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen nicht getroffen sind.

(3) Die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen vor der Inbetriebnahme fällt mit den Prüfungen nach Nummer 1.2 zusammen.

(4) Wiederkehrend werden Rohrleitungen, die während der Prüfung mit dem Tankraum verbunden sind, nach Nummer 2.241 mit dem Tank auf Dichtheit geprüft.

(5) Rohrleitungen, die während der Prüfung nicht mit einem Tankraum verbunden sind, werden mit dem 1,3fachen des Betriebsüberdruckes, mindestens jedoch mit 5 bar, auf Dichtheit geprüft.

2.25 Tanks und Rohrleitungen mit Leckanzeigegeräten

Bei Tanks und Rohrleitungen, die mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, wird die Dichtheitsprüfung durch eine Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes nach Nummer 2.26 ersetzt.

2.26 Prüfung von Sicherheitseinrichtungen von Tanks und Rohrleitungen

(1) Der Sachverständige prüft, soweit möglich, die Funktion und den einwandfreien Zustand von vorgeschriebenen Ausrüstungsteilen (z.B. Überdruckventile, Unterdruckventile, Sicherheitsventile, flammendurchschlagsichere Armaturen, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Inertisierungseinrichtungen). Maßgaben von Bauartzulassungen sind dabei zu beachten.

(2) Der Sachverständige prüft die Funktion von Leckanzeigegeräten nach VdTÜV-Merkblatt 904.

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