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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz
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EmpfBS 1113 - Beschaffung von Arbeitsmitteln
(Empfehlungen für Betriebssicherheit)

Vom. 02.Februar 2021

(BMBl. Nr. 17-19 vom 16.03.2021 S. 398)



Zur Vorgängerregelung BekB 1113

Bekanntmachung siehe Fußnote 0

Die Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS) werden gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ausgesprochen und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Die EmpfBS lösen im Gegensatz zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) nicht die Vermutungswirkung im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV aus.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Empfehlung erläutert, wie der Arbeitgeber bei der Beschaffung eines Arbeitsmittels vorgehen kann. Sie gibt Hinweise dazu, wie die Beschaffung von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung diesbezüglicher Maßnahmen berücksichtigt werden kann (vgl. § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 BetrSichV). Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind der TRBS 1111 zu entnehmen.

(2) Diese Empfehlung gilt sowohl für standardisierte Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber verwendungsfertig einkauft (z.B. sogenannte "Katalogware") als auch für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für den Einsatz in seinem Betrieb individuell spezifiziert bis hin zu komplexen Arbeitsmitteln und Anlagen.

Die einzelnen Schritte bei der Beschaffung können abhängig von dem zu beschaffenden Arbeitsmittel unterschiedlich aufwendig sein. In jedem Fall sollten die betrieblichen Rahmenbedingungen bei der Beschaffung berücksichtigt werden.

(3) Diese Empfehlung gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln haben. Sie enthält auch Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Auftragnehmern, soweit deren Beschäftigte z.B. bei Montage- und Installationsarbeiten gemeinsam tätig werden.

(4) Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben (z.B. Baurecht, Wasserrecht, Umweltschutz, Verkehrsrecht, Produktsicherheitsrecht) bleiben unberührt.

2 Begriffsbestimmungen und Hinweise

(1) Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,

  1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
  2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

(2) Auftragnehmer

Ein Auftragnehmer im Sinne dieser Empfehlung kann ein Hersteller oder Lieferant oder ein Dienstleister sein.

(3) Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG).

Hinweise:

Das Produkt wird ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, sobald der Arbeitgeber es den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung stellt.

Bei für die eigene Verwendung hergestellten Produkten findet keine Bereitstellung auf dem Markt statt (vgl. Punkt 2.3 Blue Guide).

(4) Probebetrieb

Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Auftragnehmer vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Der Probebetrieb dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Arbeitgeber zum Nachweis der mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z.B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).

(5) Erprobung

Die Erprobung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen und Anlagenteile) gehört zur Verwendung eines Arbeitsmittels gemäß BetrSichV und wird nach dem Verantwortungsübergang durch den Arbeitgeber durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln, damit das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.

(6) Hersteller

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder der

  1. geschäftsmäßig z.B. seinen Namen seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
  2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG).

Hinweis:

Nach den Bestimmungen verschiedener EU-Harmonisierungsrechtsbestimmungen z.B. für Aufzüge, Druckgeräte, Explosionsschutzprodukte, Maschinen gilt auch als Hersteller, wer Produkte herstellt und anschließend für eigene Zwecke verwendet.

(7) Inbetriebsetzung

Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen des Herstellers zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.

Hinweis:

Inbetriebsetzung kann z.B. folgende Aktivitäten am Arbeitsmittel/an der Anlage bis zum Verantwortungsübergang beinhalten:

(8) Inbetriebnahme

Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels nach dem Verantwortungsübergang vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber.

(9) Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Unionsmarkt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich (§ 2 Nummer 15 ProdSG).

(10) Verantwortungsübergang

Verantwortungsübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Befugnis für den Zugriff auf das Arbeitsmittel vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber übergeht.

Hinweis:

Dieser Zeitpunkt fällt häufig mit der Abnahme zusammen, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt, dass der vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsumfang erfüllt ist. Der Verantwortungsübergang erfolgt auch bei eigenmächtiger Verwendung des Arbeitsmittels durch den Arbeitgeber (faktische Abnahme).

(11) Verwenden von Arbeitsmitteln

Verwenden von Arbeitsmitteln umfasst alle Tätigkeiten mit dem beschafften Arbeitsmittel. Hierzu gehören nach § 2 Absatz 2 BetrSichV insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

3 Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln

(1) Die Beschaffung findet an der Schnittstelle zwischen dem Bereitstellen von Produkten auf dem Markt und deren Verwendung als Arbeitsmittel durch Beschäftige eines Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die zur Verfügung gestellten und verwendeten Arbeitsmittel den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (siehe hierzu § 5 Absatz 3 BetrSichV).

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sind sowohl die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel zu berücksichtigen, als auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z.B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben. Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV soll daher bereits vor der Auswahl und der Beschaffung des Arbeitsmittels mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen und die Ergebnisse in eine Anforderungsliste übernommen werden.

Hinweis:

Werden diese Rahmenbedingungen im Zuge der Beschaffung vernachlässigt, müssen häufig nachträglich Schutzmaßnahmen getroffen werden, die meist nicht die gleiche Wirkung erzielen und zudem mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

(3) Der Beschaffungsprozess für ein Arbeitsmittel umfasst die Festlegung von betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen durch den Arbeitgeber und die diesbezügliche Abstimmung mit den Auftragnehmern zu Maßnahmen, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleisten.

(4) Es ist zu beachten, dass die Eigenschaften der zu beschaffenden Arbeitsmittel (z.B. Materialauswahl, Dimensionierung) den Aufwand beeinflussen können, den der Arbeitgeber später, z.B. für Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen, betreiben muss, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen die Höchstfristen gemäß BetrSichV ausgeschöpft werden sollen.

(5) Dem Arbeitgeber wird empfohlen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bereits vor Beginn des Beschaffungsprozesses eindeutige Schnittstellen für den Liefer- und Leistungsumfang der einzelnen Auftragnehmer zu definieren.

Bei komplexen Arbeitsmitteln kann der Arbeitgeber eine Unterteilung vornehmen, bei der festgelegt wird, ob die gelieferten Produkte bzw. Anlagenteile sicherheitstechnisch unabhängig voneinander betrieben oder sicherheitstechnisch miteinander verknüpft werden. Ein Beispiel für die Unterteilung eines komplexen Arbeitsmittels ist in Abschnitt 5 erläutert.

(6) Ergibt sich aus dem Schutzkonzept, dass nicht nur eine produktionstechnische, sondern auch eine sicherheitstechnische Verknüpfung bestehen muss, ist zu beachten, dass z.B. Baugruppen i. S. d. der Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU (DGRL) oder Gesamtheiten von Maschinen i. S. d. Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (MRL) entstehen können.

(7) Für den Fall, dass der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verwendung durch seine Beschäftigten selbst herstellt, muss er die für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz beachten und insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen (z.B. 9. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 14. ProdSV) erfüllen, d. h. der Arbeitgeber hat in diesem Fall Herstellerpflichten zu beachten. Den formalen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (§ 5 Absatz 3 BetrSichV). Für Arbeitsmittel, für die es keine Anforderungen aus den Harmonisierungsrechtsvorschriften gibt, ergeben sich die Beschaffenheitsanforderungen aus den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1 BetrSichV.

4 Schritte des Beschaffungsprozesses

(1) Der Prozess der Beschaffung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel lässt sich in fünf Teilschritte einteilen:

  1. Ermitteln des Bedarfs und Festlegen der Anforderungen
  2. Auswahl des Arbeitsmittels und des Auftragnehmers
  3. Erteilen des Auftrags
  4. Lieferung des Arbeitsmittels und ggf. Montage des Arbeitsmittels
  5. Zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels zur Verwendung Eine Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses enthält Abbildung 1.

Abb. 1 Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses

4.1 Teilschritt 1: Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

Der Teilschritt 1 lässt sich in folgende Unterschritte gliedern (vgl. Abbildung 2):

4.1.1 Beteiligte festlegen

Im ersten Schritt wird festgelegt, wer bei der Beschaffung beteiligt wird (z.B. Personen mit besonderem Fachwissen, Beschäftigte, die das Arbeitsmittel verwenden). Die Regelungen zur Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und des Betriebsrates sind im Beschaffungsprozess zu beachten. Kriterien für die Auswahl des zu beteiligenden Personenkreises sind z.B.:

  1. Komplexität des Arbeitsmittels,
  2. Bedeutung des Arbeitsmittels für die Produktion, (Integration des Arbeitsmittels in die betriebliche Infrastruktur),
  3. Bedeutung der Beschaffung für den Arbeitsschutz,
  4. Art und Häufigkeit der Verwendung,
  5. Art und Umfang der auftretenden Gefährdungen,
  6. Häufigkeit der Beschaffung,
  7. Ablauf des Beschaffungsvorganges.

4.1.2 Informationsrecherche und -ermittlung durch den Arbeitgeber

Der Umfang der Informationsrecherche und -ermittlung durch den Arbeitgeber richtet sich danach, in welcher Tiefe die nachfolgenden Punkte abhängig von der Komplexität des zu beschaffenden Arbeitsmittels und dessen Verwendung zu ermitteln sind.

  1. Ermitteln und Festlegen der Arbeitsaufgaben
    Um die notwendigen Informationen zur Festlegung der Anforderungen an ein zu beschaffendes Arbeitsmittel einholen zu können, empfiehlt sich, möglichst genau festzulegen bzw. zu beschreiben, welche Arbeitsaufgaben mit dem Arbeitsmittel durchgeführt werden sollen und an welchen Orten und Arbeitsplätzen es zum Einsatz kommt.
  2. Ermitteln der Umgebungsbedingungen
    Die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz (z.B. Baustelle, wechselnde Einsatzorte, eingeschränkter Bewegungsraum, Spritzwasser, korrosive Umgebung, Vibrationen, Zugangsmöglichkeiten, Temperatur, Lärm, Transportbedarf, Wetterbedingungen, Naturereignisse) müssen ermittelt und festgelegt werden. Dazu gehört auch die Ermittlung, wie die Umgebungsbedingungen durch das Arbeitsmittel selbst beeinflusst werden (z.B. Staub, Lärm, Hitze, explosionsfähige Atmosphäre,) und welche möglichen Wechselwirkungen zu erwarten sind.
  3. Aufstellungsbedingungen und Anforderungen
    Erforderlichenfalls sind Aufstellungsbedingungen (z.B. auch Platzbedarf für Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten) und Anforderungen für stationär betriebene Arbeitsmittel oder Produktionsanlagen z.B. auch hinsichtlich Erdbebengebiet, Überschwemmungsgebiet zu klären. Unter Umständen müssen z.B. Bau- oder Stahlbauarbeiten für Fundamente, Untergründe, Einbaugerüste sowie Zugänge für die Anlieferung vorgesehen werden.
  4. Ggf. erforderliche Anschlüsse und Infrastruktur zur Stromversorgung und Versorgung mit Hilfsmedien/Medien (z.B. Wasser/Kühlwasser, Dampf, Druckluft, Stickstoff/Inertgas, Brenngas).
  5. Prozessbedingungen (z.B. bei verfahrenstechnischen Anlagen)
    Es ist zu ermitteln, welche Betriebs- und Verfahrensparameter auch an den Schnittstellen zu vorhandenen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen sind.
  6. Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen z.B. ergonomische Anforderungen, Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel (siehe dazu TRBS 1151), Zugänge, Sicherheitsabstände, Vorgehen bei Störungsbeseitigung, Brandschutzkonzept, Explosionsschutzkonzept, Schutzmaßnahmen gegen Fehlbedienung sowie unbefugte Benutzung bzw. gegen unbefugte Eingriffe (vgl. Schutzkonzept TRBS 1111 sowie EmpfBS 1115 "Cyber Security").
  7. Verfügbare und erforderliche Kompetenz/Qualifikation der eigenen Beschäftigten und ggf. von involvierten Beschäftigten anderer Arbeitgeber, personelle Ressourcen.
    Für die Tätigkeiten können bei bestimmten Arbeitsmitteln zusätzliche Qualifikationen/Einweisungen der Beschäftigten erforderlich sein, z.B. für die beauftragte Person nach § 12 Absatz 3 BetrSichV. Diese Kompetenzen sowie die personellen Ressourcen müssen rechtzeitig ermittelt und die diesbezüglichen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens zur Inbetriebnahme abgeschlossen sein.
  8. Instandhaltungsanforderungen (z.B. mit Auswirkung auf Prüffristen, Wartungsintervalle, erforderliche Hilfsmittel und Transport von Werkzeugen und Teilen)
    Für die Instandhaltung von Arbeitsmitteln können bestimmte zusätzliche technische Einrichtungen notwendig sein (Zugänge, Hebehilfsmittel, Absperreinrichtungen etc.). Die Realisierung dieser Maßnahmen muss im Zuge der Planung mit betrachtet werden.
  9. Umfang von Lieferungen, Teillieferungen und -aufträgen (auch Planungsdienstleistungen, Fertigung, Montage, erforderliche Bauarbeiten)
    Bei Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber für die Verwendung in seinem Betrieb einzeln spezifizieren oder für die er selbst Bauteile, Komponenten oder Sicherheitseinrichtungen beistellen möchte, empfiehlt es sich, vertraglich festzulegen, wer die Herstellerverantwortung für das verwendungsfertige Arbeitsmittel übernimmt. Die Spezifikation der Kundenbeistellung sollte zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer abgestimmt werden.

    Beispiel:

    Ein Auftragnehmer liefert eine unvollständige Maschine und der Arbeitgeber stellt den Antrieb bei. Die unvollständige Maschine darf in beiden nachstehenden Fällen erst in Betrieb genommen werden, nachdem ein Konformitätsbewertungsverfahren für die vollständige Maschine durchgeführt, eine EU-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung für die vollständige Maschine erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

    Fall a) Wenn der Auftragnehmer die Verantwortung für das verwendungsfertige Arbeitsmittel übernimmt, muss der Arbeitgeber für die von ihm beigestellten Teile ggf. Vorgaben des Auftragnehmers berücksichtigen, damit dieser die Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen kann.

    Fall b) Wenn der Arbeitgeber die Herstellerpflichten für das verwendungsfertige Arbeitsmittel selbst wahrnimmt, wird empfohlen, privatrechtlich zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer eine Einbauerklärung zur Verfügung stellt, aus der sich über die Anforderungen der MRL hinaus nicht nur ergibt, welche Anforderungen des Anhangs I der MRL bereits erfüllt sind, sondern auch, welche nicht erfüllt bzw. nicht zutreffend sind. Dies würde dem Arbeitgeber die Überprüfung erleichtern, welche Anforderungen der MRL im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens für die vollständige Maschine noch erfüllt werden müssen. Ein Beispiel ist im Anhang dieser Empfehlung abgedruckt.

    In beiden Fällen sollten die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer vertraglich eindeutig geregelt werden, insbesondere auch, wer welche notwendigen Nachweise zur Verfügung stellt. Dabei geht es nicht nur um die Erfüllung der Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zur CE-Kennzeichnung (z.B. Konformitätserklärungen, Einbauerklärungen, Montageanleitungen, Betriebsanleitungen), sondern auch um die Erfüllung weiterer Rechtsvorschriften zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz, die weitere Dokumente zum sicheren Betrieb erfordern (weitere Informationen, die für die Gefährdungsbeurteilung und den sicheren Betrieb erforderlich sind, z.B. Schnittstellenbeschreibungen, Funktionsbeschreibungen).

  10. Hinweise von Beschäftigten, die die Arbeitsmittel verwenden
    Im Kreis der Beschäftigten liegen üblicherweise umfangreiche Praxiserfahrungen vor. Daher empfiehlt es sich, diese in die Planung und die Festlegung von Gebrauchstauglichkeit, Ergonomie und Schutzmaßnahmen mit ihrem Erfahrungswissen einzubinden.
  11. Informationsquellen (z.B. Branchenstandards, Normen, Warentests, Fachartikel, Empfehlungen von gleichartigen Unternehmen)
    Für Arbeitsmittel, die verwendungsfertig beschafft werden ("Katalogware") kommen als Informationsquellen Kataloge, Betriebsanleitungen des Herstellers, Informationen über optionale Ausstattungsvarianten sowie Berichte über die Ergebnisse von Tests und Erfahrungsberichte von Anwendern und Prüflabors in Frage.
    Für Arbeitsmittel, die nicht verwendungsfertig beschafft werden, kommen insbesondere Normen und Branchenstandards in Frage.
  12. Rechtliche Anforderungen an das Arbeitsmittel (z.B. CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung/Konformitätsnachweis, anzuwendende Gesetze, Verordnungen, ggf. Unfallverhütungsvorschriften), die berücksichtigt werden müssen.
    Die rechtlichen Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt von Arbeitsmittel ergeben sich unmittelbar aus den für sie geltenden Rechtsvorschriften. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören insbesondere EU-Verordnungen und Rechtsvorschriften, mit denen EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden. (z.B. ProdSV). Diese beinhalten nicht alle betriebsspezifischen Anforderungen. Folglich müssen diese Anforderungen für die vorgesehene Verwendung des Arbeitsmittels vom Arbeitgeber im Auftrag an den Auftragnehmer konkret beschrieben werden. Neben technischen Anforderungen sind auch formale Anforderungen möglich. Für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob nach § 18 BetrSichV eine Erlaubnispflicht besteht. Zudem können sich auch Anforderungen sowie Genehmigungs- und Erlaubnispflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben, wie z.B. aus dem Baurecht, dem Umweltrecht, aber auch aus den nationalen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Anforderungen an die Arbeitsstätte, an die Ableitung von Abluft, an die Feuerwiderstandsdauer, an den Schallschutz, an Fundamente etc.).
  13. Bedingungen für die Außerbetriebnahme
    Vom Arbeitgeber ist zu ermitteln, unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel außer Betrieb gesetzt werden kann, wie das Arbeitsmittel vom Arbeitsplatz entfernt werden kann und welche Möglichkeiten es für den weiteren Verbleib des Arbeitsmittels (z.B. Überlassung in die Verantwortung anderer Personen, Entsorgung) gibt.

4.1.3 Gefährdungen beurteilen und Anforderungen für die Beschaffung festlegen

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus Abschnitt 4.1.2 sind die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (siehe dazu TRBS 1111). Daraus ist abzuleiten, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, damit die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

4.1.4 Anforderungen festlegen (z.B. Bestellspezifikation, Lastenheft)

(1) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus Abschnitt 4.1.2 und 4.1.3 sind die Anforderungen an das zu beschaffende Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festzulegen. In einfachen Fällen ("Katalogware") ist eine angemessene Präzisierung der Bestellung unter Berücksichtigung von relevanten Ausstattungsoptionen ausreichend.

(2) Für Einzelanfragen werden entsprechende Anforderungen z.B. in Bestellspezifikationen oder Lastenheften festgelegt, anhand derer die Auftragnehmer ihre Produkte unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen herstellen können und die Planungs-, Beschaffungs-, Montage-, Bau- und anderen Ingenieur-Dienstleistungen vergeben werden.

Eine Darstellung des Teilschritts 1 enthält die Abbildung 2.

Abb. 2 Teilschritt 1 - Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

4.2 Teilschritt 2: Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

4.2.1 Beschaffungsmarkt analysieren

Die Analyse des Beschaffungsmarktes ist grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um die Beschaffung von Katalogware oder spezifisch anzufertigenden Arbeitsmittel handelt. Sie dient zunächst dazu, das geeignete Arbeitsmittel und potenzielle Auftragnehmer zu identifizieren. Sie kann gleichzeitig eine Innovationsfunktion übernehmen, indem Informationen über neue Entwicklungen u. a. hinsichtlich Funktionalität, Sicherheit und Ergonomie bei Produkten für die anstehende Arbeitsaufgabe gewonnen werden.

4.2.2 Marktinformationen mit Anforderungen abgleichen

Die Marktinformationen können eine Überarbeitung der Anforderungen nach 4.1.4 erforderlich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei der Marktanalyse deutlich wird, dass keine Arbeitsmittel mit den geforderten Anforderungen zur Verfügung stehen oder relevante Anforderungen noch zu berücksichtigen sind.

4.2.3 Angebote einholen

Auf die Analyse des Beschaffungsmarkts folgt die Angebotseinholung/Ausschreibung auf der Grundlage der in Teilschritt 1 erstellten Anforderungsliste.

4.2.4 Angebote mit den Anforderungen abgleichen

(1) Die angebotenen Arbeitsmittel und Leistungen werden analysiert und mit den Anforderungen abgeglichen. Unterschiede in den Angeboten werden herausgearbeitet und bewertet. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

(2) Bei der Beurteilung der Angebote können Hinweise auf anerkannten Drittprüfungen (z.B. Prüfzeichen wie das GS-Zeichen) eine gute Hilfestellung bieten.

(3) Für die Angebotsbewertung können folgende Informationen herangezogen werden:

  1. das Angebot mit der Beschreibung des Arbeitsmittels einschließlich technischer Informationen sowie der Liefer- und Leistungsumfänge;
  2. die Betriebsanleitung (sofern verfügbar), insbesondere mit Hinweisen zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Emissionen, zur Instandhaltung, zu erforderlichen und empfohlenen Prüfungen, zur Montage, zum Verhalten bei vorhersehbaren Störungen, zu bestehenden Restrisiken, zur Außerbetriebsetzung und zum Entsorgen der Arbeitsmittel;
  3. die EU- Konformitätserklärung bei Arbeitsmitteln, sofern nach EU-Recht eine solche Erklärung für das Produkt ausgestellt und übermittelt werden muss;
  4. ggf. Angabe zu angewandten Normen;
  5. Verkaufsprospekte, Kataloge;
  6. Erfahrungen aus der Branche.

4.2.5 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

Auf Basis des unter 4.2.4 durchgeführten Angebotsvergleichs können Arbeitsmittel und Auftragnehmer ausgewählt werden.

Eine Darstellung des Teilschritts 2 enthält die Abbildung 3.

Abb. 3 Teilschritt 2 - Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

4.3 Teilschritt 3: Auftrag erteilen

4.3.1 Liefer- und Leistungsumfänge festlegen

(1) Bei der Erteilung des Auftrags zur Lieferung eines Arbeitsmittels und damit ggf. verbundener Leistungen wird geprüft, welche Liefer- und Leistungsumfänge mit dem bzw. den Auftragnehmern festzulegen sind.

(2) Der zu vereinbarende Liefer- und Leistungsumfang wird mit der Anforderungsliste abgeglichen. Zusätzliche Festlegungen - vorzugsweise in schriftlicher Form - können erforderlich sein z.B. im Hinblick auf:

  1. Verantwortlichkeiten, insbesondere für die Montage bei nicht verwendungsfertig gelieferten Arbeitsmitten,
  2. ggf. Koordination der Arbeiten,
  3. Planungsleistungen,
  4. Schutzkonzepte verschiedener Ausstattungsvarianten - auch bei Katalogware,
  5. Terminplan,
  6. Entgegennahme der Lieferung: Ort, Zeit, Transportmittel, Krane/Hebezeuge, vorzuhaltendes Personal,
  7. Umfang, Form und Übergabezeitpunkt der Dokumentation (z.B. Betriebsanleitung, Stücklisten, Zeichnungen, Konformitätserklärungen),
  8. Montage, Aufstellung, Anschluss,
  9. Einbindung in bestehende Anlagen, Schnittstellen zu anderen Arbeitsmitteln,
  10. erforderliche Sicherheitskennzeichnung am Einsatzort,
  11. Durchführung von Prüfungen, Probebetrieb oder Abnahme ggf. beim Auftragnehmer,
  12. Qualifizierung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel verwenden, Umfang von Schulungen und Unterweisungen,
  13. Ersatzteile, Wartung, Instandhaltung.

4.3.2 Auftrag erteilen

(1) Es empfiehlt sich, den jeweiligen Liefer-/Leistungsumfang als Bestandteil der Bestellung schriftlich festzuhalten. Weiterhin empfiehlt es sich, die Herstellerverantwortung (z.B. EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, "Typenschild"), Betriebsanleitung) und den Zeitpunkt des Verantwortungsübergangs vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber im Vorfeld eindeutig zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere bei der Montage von Arbeitsmitteln am Verwendungsort.

(2) Arbeiten Beschäftigte des Arbeitgebers und von Auftragnehmern bei der Montage und Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels am Verwendungsort zusammen, sind die Vertragspartner gemäß § 13 BetrSichV verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten notwendigen Schutzmaßnahmen zu koordinieren (nähere Informationen siehe TRBS 1111).

(3) Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, bei der Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen im Rahmen seines Auftrags einzuhalten (vgl. auch § 5 DGUV Vorschrift 1).

Eine Darstellung des Teilschritts 3 enthält die Abbildung 4.

Abb. 4 Teilschritt 3 - Auftrag erteilen

* z.B. Ausrüstungen, unvollständige Maschinen


4.4 Teilschritt 4: Lieferung des Arbeitsmittels

4.4.1 Eingangskontrolle

(1) Mit einer Eingangskontrolle stellt der Arbeitgeber sicher, dass die bestellten Produkte vollständig, entsprechend den Vorgaben der Bestellung und mängelfrei geliefert wurden (formaler Vergleich Bestellung - Auslieferung).

(2) Sollten bei der Eingangskontrolle sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, darf das Arbeitsmittel nicht verwendet werden (siehe § 5 Absatz 2 BetrSichV). Maßnahmen zur Mängelrüge und Mängelbeseitigung werden in der vorliegenden Empfehlung nicht weiter behandelt (siehe hierzu, bei grenzüberschreitenden Beschaffungen, auch Artikel 38 und 39 UN-Kaufrecht, § 377 Absatz 1 HGB).

4.4.2 Montage am Verwendungsort

(1) Bei Arbeitsmitteln, die am Verwendungsort montiert werden, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, die Verantwortlichkeiten vertraglich eindeutig zu regeln. Bei der Montage am Verwendungsort sind mehrere Varianten möglich, z.B.:

  1. Das Arbeitsmittel wird verwendungsfertig geliefert und vom Arbeitgeber unter Beachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung des Auftragnehmers montiert, aufgestellt oder angebracht (insbesondere bei "Katalogware").
  2. Das Arbeitsmittel wird am Verwendungsort in der Verantwortung des Auftragnehmers von dessen Beschäftigten montiert, aufgestellt oder angebracht.
  3. Das Arbeitsmittel wird am Verwendungsort in der Verantwortung und unter Anleitung des Auftragnehmers von Beschäftigten des Arbeitgebers montiert, aufgestellt oder angebracht.

(2) Bei Arbeitsmitteln, die am Verwendungsort montiert werden, ist nach Abschluss der Montage, der mechanischen Fertigstellung und nach Herstellung der Betriebsbereitschaft aller Systeme und Hilfssysteme zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeiten und Leistungen erbracht wurden und alle Bestandteile des Arbeitsmittels einschließlich der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen entsprechend den Vorgaben der Bestellung ausgeführt, eingebaut und betriebsbereit sind sowie die Dokumentation vorhanden ist.

(3) Für die Aufstellung eines Arbeitsmittels am Verwendungsort hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Voraussetzungen im Hinblick auf die spätere sichere Verwendung des Arbeitsmittels vorhanden sind. Solche Voraussetzungen sind z.B. Bau, Stahlbau, Fundamente, Zugänglichkeit, Zugang, Sicherheitsabstände, sichere Zuführung von Energien und Medien an die Liefergrenzen.

4.4.3 Probebetrieb

Vor Auslieferung eines Arbeitsmittels oder nach der Montage am Verwendungsort empfiehlt sich bei komplexen Arbeitsmitteln, einen Probebetrieb durch den Auftragnehmer zu vereinbaren.

4.4.4 Verantwortungsübergang

(1) Mit der Abnahme erkennt der Arbeitgeber an, dass der Auftragnehmer die vertraglich festgelegten Lieferungen und Leistungen erbracht hat. Damit geht die Verantwortung für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels auf den Arbeitgeber über.

Hinweis:

Nimmt der Arbeitgeber ein Arbeitsmittel ohne formelle Abnahme in Betrieb, könnte nach den Grundsätzen des Privatrechts dennoch eine (faktische) Abnahme erfolgt sein, weil durch jedwede Verwendung eine Verantwortungsübernahme für das Arbeitsmittel erfolgt.

Eine Darstellung des Teilschritts 4 enthält die Abbildung 5.

Abb. 5 Teilschritt 4 - Lieferung des Arbeitsmittels

4.5 Teilschritt 5: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

4.5.1 Maßnahmen vor der Verwendung (Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Schutzmaßnahmen, Prüfung)

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und zu treffen. Bevor der Arbeitgeber Arbeitsmittel verwenden lässt, muss er sich davon überzeugen, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Hierbei erfolgt ein Abgleich, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen vollständig und richtig umgesetzt wurden. Die Schutzmaßnahmen umfassen sowohl die Schutzmaßnahmen für das Arbeitsmittel als auch die für die betriebliche Verwendung.

(2) Mit der vollständigen Umsetzung der vor der erstmaligen Verwendung erforderlichen Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung dieses Arbeitsmittels abgeschlossen.

(3) Vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen, erforderliche Festlegungen zur Wartung, Instandhaltung und Prüfungen zu treffen. Die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ist nicht erforderlich, soweit diese bereits durch entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 BetrSichV abgedeckt wurden.

(4) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren (siehe TRBS 1111). Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft werden, damit sichergestellt wird, dass das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann (vgl. EmpfBS 1114).

(5) Für folgende Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder, soweit vorgeschrieben, eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu veranlassen:

  1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 BetrSichV),
  2. überwachungsbedürftige Anlagen (§ 15 in Verbindung mit Anhang 2 BetrSichV),
  3. bestimmte Arbeitsmittel (§ 14 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV).

Diese Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und Installation, dem ordnungsgemäßen Zustand und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu überzeugen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

4.5.2 Unterweisung der Beschäftigten

Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels im Betrieb sind alle nach der BetrSichV erforderlichen Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen (§ 12 BetrSichV).

Eine Darstellung des Teilschritts 4 enthält die Abbildung 6. (Red. Anmerkung: gemeint ist vermutlich an dieser Stelle Teilschritt 5, wie sich aus der Abbildung ergibt.)

Abb. 6 Teilschritt 5 - Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

5 Ergänzende Hinweise zur Beschaffung komplexer Arbeitsmittel

5.1 Allgemeine Hinweise

(1) Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln bis hin zu komplexen Anlagen (Fertigungsstraßen, Chemieanlagen, Kraftwerke etc.) gibt es häufig keinen Auftragnehmer, der alle Bestandteile einer solchen Anlage liefern und die Verantwortung übernehmen kann. In diesem Fall beschafft der Arbeitgeber die notwendigen Bestandteile der Anlage als einzelne Produkte (z.B. Maschinen, Druckgeräte, Rohrleitungen, Steuerungen) von unterschiedlichen Auftragnehmern und übernimmt die Verantwortung dafür, dass die fertige komplexe Anlage den rechtlichen Anforderungen entspricht und sicher verwendet werden kann.

(2) Das EU- Binnenmarktrecht regelt das Bereitstellen von sicheren Produkten auf dem Markt, d. h. die jeweiligen Auftragnehmer sind dafür verantwortlich, dass die für Ihre Produkte geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften eingehalten werden.

(3) Ein komplexes Arbeitsmittel/komplexe Anlage kann als Ganzes in den Anwendungsbereich einzelner Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen, wenn ein sicherheitstechnischer Zusammenhang der einzelnen Bestandteile im Sinne der jeweiligen EU-Harmonisierungsrechtsbestimmungen besteht.

(4) Innerhalb von komplexen Arbeitsmitteln/komplexen Anlagen werden zum Teil auch Anlagenteile eingesetzt, für die es keine EU-Binnenmarktrichtlinie gibt. Für die Gewährleistung des sicheren Betriebes können somit auch Anforderungen aus den nicht harmonisierten Bereichen herangezogen werden.

5.2 Ergänzende Hinweise zum Prozessschritt 1 - Spezifikationen erstellen

(1) Wenn bei der Beschaffung eines komplexen Arbeitsmittels einzelne Bestandteile als einzelne Produkte oder als Teilanlagen bei unterschiedlichen Auftragnehmern zugekauft werden, sind die Schritte des Beschaffungsprozesses gemäß Abschnitt 4 zugrunde zu legen.

(2) In den Spezifikationen empfiehlt es sich, die Liefergrenzen eindeutig zu beschreiben. In den von den Auftragnehmern mitzuliefernden technischen Informationen oder Betriebsanleitungen müssen etwaige Restrisiken unter Berücksichtigung der Grenzen innerhalb des komplexen Arbeitsmittels beschrieben sein. Wenn das Schutzkonzept es zulässt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Lieferumfang so festzulegen, dass die von verschiedenen Auftragnehmern gelieferten Anlagenteile sicherheitstechnisch unabhängig voneinander betrieben werden können.

(3) Bei der Erstellung der Spezifikationen empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass nicht nur der Lieferumfang des Auftragnehmers in Bezug auf das von ihm zu liefernde Produkt eindeutig festgelegt wird, sondern auch der Umfang von zusätzlich zu erbringenden Leistungen und mitzuliefernden Unterlagen. Dies gilt zum Beispiel für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren und die Ausstellung der Konformitätserklärung für vollständige Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen oder Baugruppen, deren einzelne Bestandteile von verschiedenen Auftragnehmern geliefert oder vom Arbeitgeber beigestellt werden können.

Beispiel 1: Maschinen

Es sollen mehrere Maschinen produktionstechnisch miteinander verknüpft werden. Wenn alle Maschinen gemäß dem Schutzkonzept einzeln so abgesichert sind, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis nicht zu einer Gefährdung an einer anderen Maschine führt, reichen die Konformitätserklärungen für die einzelnen Maschinen aus. (siehe dazu auch § 38 des Leitfadens der EU-Kommission zur Anwendung der Maschinenrichtlinie).
Wenn gemäß dem Schutzkonzept zwischen diesen Maschinen auch ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, d. h. ein sicherheitsrelevantes Ereignis auch zu einer Gefährdung an einer anderen Maschine führen kann, ist für diese Gesamtheit die MRL anzuwenden und festzulegen, wer die Herstellerverantwortung übernimmt. (siehe dazu Interpretationspapier des BMAS zur MRL).

Beispiel 2: Druckgeräte

Es sollen mehrere Druckgeräte beschafft werden. Wenn diese Druckgeräte gemäß dem Schutzkonzept des Arbeitgebers einzeln gegenüber der Druckgefährdung abgesichert sind, reichen die Konformitätserklärungen für die einzelnen Druckgeräte aus.
Besteht zwischen den Druckgeräten ein sicherheitstechnischer Zusammenhang, d. h. mehrere Druckgeräte sind z.B. über ein gemeinsames Sicherheitsventil gegen die Druckgefährdung abgesichert, kann ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 13 Absatz 2 der 14. ProdSV notwendig sein, sofern es sich bei den verbundenen Druckgeräten um eine funktionale Einheit handelt (z.B. bei Dampfkesseln).

(4)

(5) Es wird empfohlen, die zu beschaffenden Bestandteile eines komplexen Arbeitsmittels mit den für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften aufzulisten. Der Arbeitgeber sollte sich diesbezüglich mit den jeweiligen Auftragnehmern abstimmen und die Verantwortlichkeiten und den Dokumentationsumfang frühzeitig vertraglich regeln. Ein Beispiel für eine solche Übersicht ist Tabelle 1 zu entnehmen. Es können weitere Richtlinien anwendbar sein.

Tab. 1 Beispiele für Bestandteile eines komplexen Arbeitsmittels mit möglicher Zuordnung für ausgewählte EU- Richtlinien

Beispiele für Bestandteile von komplexen Arbeitsmitteln mit möglicher Zuordnung zu ausgewählten EU-Richtlinien

MRL

NSpRL

DGRL

ATEX

Pumpenaggregat 1XX 1
Pumpenaggregat 2 im Ex-BereichXX 1X
Angetriebene Armatur, Betriebsdruck < 0,5 barX
Angetriebene Armatur, Betriebsdruck > 0,5 bar und > Kat. IXX
Angetriebene Armatur im Ex-Bereich, Betriebsdruck < _ 0,5 barXX
Druckgeräte, Baugruppen > 0,5 barX
Kompressor Anlage 1XX 1,2
Kompressor Anlage 2 im Ex-BereichXX 1,2X
Turbinen - GeneratorsatzX
Krananlagen/LastaufnahmemittelX
Krananlagen/Lastaufnahmemittel im Ex-BereichXX
Niederspannungs-SchaltanlagenX
Mittel- & Hochspannungs-Anlagen (> 1 kV) 3
Maschinensteuerschrank ohne Sicherheitsfunktion, separat in Verkehr gebrachtX
Niederspannungs-TransformatorX
Generatorableitung > 1 kV 3

5.3 Hinweise zum Zusammenbau eines komplexen Arbeitsmittels am Beispiel einer Industrieanlage

(1) Beim Zusammenbau einer Industrieanlage muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die im Schutzkonzept der Anlage festgelegten Anforderungen insbesondere an den Schnittstellen zwischen einzelnen Produkten oder Anlagenteilen eingehalten werden, damit die Gefährdung so gering wie möglich ist und sich keine neuen Gefährdungen ergeben.

(2) Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt von einem Arbeitgeber, dass

  1. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sein (§ 4 Absatz 1 BetrSichV) und den für sie zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen (§ 5 Absatz 3 BetrSichV) müssen.
  2. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird (auch für Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung), um z.B. auch die Einflüsse aus der Arbeitsumgebung und von Arbeitsgegenständen zu berücksichtigen (§ 3 BetrSichV) und die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand zu erhalten (§ 10 Absatz 1 BetrSichV).

Beide Anforderungen muss der Arbeitgeber auch beim Zusammenbau eines komplexen Arbeitsmittels erfüllen.

(3) Beim Zusammenbau von Produkten verschiedener Auftragnehmer kommt der Bewertung der Schnittstellen zwischen den jeweiligen Anlagenteilen durch den Arbeitgeber (Schutzkonzept) eine große Bedeutung zu. Dabei sind die sicherheitsrelevanten Hinweise aus den Betriebsanleitungen für die einzelnen Anlagenteile zu beachten.

(4) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber weitere Gefährdungen berücksichtigen, die nicht unmittelbar vom Arbeitsmittel ausgehen, sondern die sich insbesondere aus der Arbeitsumgebung, den verwendeten Arbeitsstoffen und den durchzuführenden Tätigkeiten ergeben. Die Gefährdungsbeurteilung ist während des Zusammenbaus der einzelnen Anlagenteile zu einer immer größer werdenden Anlage als begleitender Prozess zu verstehen.

(5) Ein Beispiel für den Zusammenbau einer Industrieanlage ist in Abbildung 7 anhand eines Kraftwerks dargestellt.

Im ersten Schritt werden z.B. ein Generator und eine Dampfturbine von zwei verschiedenen Auftragnehmern als unvollständige Maschinen beschafft, die im nächsten Schritt zu einer vollständigen Maschine "Turbosatz" zusammengebaut werden müssen. In diesem Fall sollte vertraglich vereinbart werden, wer die Verantwortung als Hersteller der vollständigen Maschine übernimmt (der Arbeitgeber oder einer der beiden Auftragnehmer der unvollständigen Maschinen).

Anschließend werden die weiteren Bestandteile der Industrieanlage - einzelne Druckgeräte oder Baugruppen, Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen und Teilanlagen, auch solche, die keiner Harmonisierungsvorschrift unterliegen (z.B. Generatorleistungsschalter) - unter Beachtung des Schutzkonzeptes nach und nach zusammengebaut. Dabei werden die notwendigen sicherheitsrelevanten Steuerungen der einzelnen Anlagenteile (z.B. Dampferzeuger, Turbosatz, Maschinen) entweder in Vor-Ort-Steuerungen realisiert oder durch Einbindung in den sicherheitsgerichteten Teil der Haupt-Leittechnik (z.B. Kesselschutz).

Im letzten Schritt erfolgt die Einbindung aller Anlagenteile in die Haupt-Leittechnik. Dabei wird unterschieden zwischen dem betrieblichen Teil der Leittechnik und dem sicherheitsgerichteten Teil der Leittechnik. Die betriebliche Leittechnik steuert den Kraftwerksprozess, während der sicherheitsgerichtete Teil gewährleistet, dass die darüber gesteuerten Anlagenteile bei einem Ereignis in einen sicheren Anlagenzustand überführt werden, damit keine Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen auftreten.

Beispiel:

Ein Dampferzeuger ist in Betrieb und erzeugt Heißdampf, der dem Turbosatz zugeleitet wird. In der Turbine kommt es zu einem Lagerschaden. Die Turbinensteuerung (sicherheitsgerichtet) führt zur Schnellabschaltung der Turbine, um Gefährdungen, die von der Turbine selbst ausgehen, zu verhindern.

Der Lagerschaden der Turbine führt nicht unmittelbar zu einer Gefährdung im Bereich des Dampferzeugers. Dennoch gibt es ein betriebliches Signal, dass die Turbine ausgefallen ist. Dies kann z.B. dazu führen, dass auf eine zweite, redundante Turbine umgeschaltet wird, ohne dass der Kesselbetrieb eingestellt werden muss.

Gibt es nur eine Turbine, kann das betriebliche Signal über den Ausfall der Turbine dafür sorgen, dass der Heißdampf über eine Umleitstation abgeleitet und der Dampferzeuger abgefahren wird. Eine sicherheitsrelevante Gefährdung des Dampferzeugers besteht dadurch aber nicht.

Nur wenn die Auslegungswerte des Dampferzeugers selbst überschritten werden (z.B. Druck zu hoch) greifen die zur Absicherung der Druckgefährdungen festgelegten Schutzmaßnahmen im sicherheitsgerichteten Teil der Leittechnik.

Abb. 7 Zusammenbau einer Industrieanlage am Beispiel eines Kraftwerks


5.4 Erforderliche Nachweise zur Einhaltung der BetrSichV bei komplexen Arbeitsmitteln und Anlagen

(1) Für eine komplexe Anlage als Arbeitsmittel ist es notwendig, zu dokumentieren, dass sowohl die produktrechtlichen Anforderungen als auch die betrieblichen Anforderungen erfüllt sind. Hierzu gehören im Wesentlichen folgende Nachweise:

  1. Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (z.B. Schutzkonzept),
  2. EU-Konformitätserklärungen für alle Produkte, (z.B. Druckgeräte und Baugruppen gemäß DGRL, Maschinen und Gesamtheiten von Maschinen gemäß MRL) die einer CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen,
  3. Betriebsanleitungen und technische Dokumentation, die für die sichere Verwendung der komplexen Anlagenotwendig sind,
  4. erforderliche Nachweise der sicherheitstechnischen Eignung der Einzelkomponenten (z.B. Einstellbescheinigung für Sicherheitsventile, Nachweise der Eigensicherheit, Konformitätsnachweis für Erzeugungseinheiten nach VDE-AR).

(2) Bevor ein komplexes Arbeitsmittel in Betrieb genommen wird, müssen die für einzelne Bestandteile zutreffenden Prüfungen gemäß § 14 und § 15 i. V. m. Anhang 2 und 3 BetrSichV durchgeführt und die Prüfungen dokumentiert werden.

6 Beispiele

6.1 Beschaffung einer Leiter

6.1.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen analysieren und festlegen der Anforderungen

    Die Verwendung von Leitern ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

    1. die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung
      und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und
    2. die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

    Für welche Arbeitsaufgaben (inkl. Arbeitsweise, Verwendungsdauer und Traglast) und unter welchen Umgebungsbedingungen eine Leiter verwendet werden soll, ist entscheidend für die Auswahl der Art der Leiter.

    Bei der Auswahl der Leiter ist die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" zu berücksichtigen. Weitere Informationsquellen zu den technischen und rechtlichen Anforderungen und Handlungshilfen für die Analyse und Festlegung der Anforderungen ergeben sich aus der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

  2. Bauart, Größe, Stabilität, Werkstoff, Zubehör und Anzahl festlegen

    Bauartbeispiele:

    Größe:

    Abhängig vor allem von der Art der Tätigkeit (z.B. rauer Montagebetrieb oder nur Einräumen von Waren) und Größe der Leiter ist die erforderliche Stabilität festzulegen (u. a. Haushaltsleitern versus Leitern für den betrieblichen Einsatz).

    Werkstoff:
    Je nach Umgebungsbedingungen (z.B. starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung) sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen.

    Zubehör:

    Sicherungsmöglichkeiten (z.B. seitlich angebrachte Abrutschsicherungen), Die Bauart und das Zubehör können die Gebrauchstauglichkeit stark beeinflussen. Bei häufig wechselnden Einsatzorten kann beispielsweise eine einfache Verstellmöglichkeit wie z.B. eine Holmverlängerung erforderlich sein, um Höhenunterschiede auszugleichen.

    Anzahl:
    Je nach Arbeitsaufgabe, Benutzungshäufigkeit und Entfernung der Arbeitsbereiche ergibt sich die benötigte Anzahl an Leitern.

  3. Anforderungen festlegen

    Beispiel für die Festlegung von Anforderungen für die Beschaffung einer Leiter:

    "Zwei stabile Anlegeleitern aus Aluminium mit acht Stufen, Zubehör: Je ein Seitengeländer".

6.1.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Beschaffungsmarkt analysieren und Angebote einholen

    Recherche: Welche Hersteller und Produkte sind über welche Bezugsquellen verfügbar (Fachhandel, Baumarkt, Direktverkauf Hersteller)?

    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten. GS-Zeichen vorhanden?

  2. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen
    1. Überprüfen, ob die Anforderungen erfüllbar sind.
    2. Ggf. ist zu überprüfen, ob Produktneuerungen eine Überarbeitung der festgelegten
      Anforderungen sinnvoll erscheinen lassen (falls ja: neuer Start bei Teilschritt 1).
  3. Auswahl

    Festlegen, welches Produkt welches Herstellers von welchem Auftragnehmer beschafft werden soll.

6.1.3 Auftrag erteilen

Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.

6.1.4 Lieferung des Arbeitsmittels

Eingangskontrolle:

Gelieferte/gekaufte Leiter prüfen, ob sie mit der Auswahl übereinstimmt und die Lieferung vollständig ist (Kennzeichnungen, ggf. bestelltes Zubehör mitgeliefert). Überprüfen, ob die gelieferte Leiter beschädigt oder verformt ist, ob scharfe Kanten vorhanden sind etc.

6.1.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Leiter und ihre betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden und führt die Wirksamkeitskontrolle durch. Wenn die Leiter bei der Verwendung z.B. auf Baustellen oder Betriebshöfen schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, kann es erforderlich sein, Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

    Leitern ggf. markieren, um eine innerbetriebliche Zuordnung und systematische Erfassung zur wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Beschäftigte unterweisen, für welche Arbeitsaufgaben die Leiter verwendet werden darf.

6.2 Beschaffung eines Lieferwagens

6.2.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Einsatzbedingungen:

    Fahrleistung/-Profil: dauerhafter Einsatz (Fahrbetrieb), wechselnde Fahrer, spezifische Besonderheiten (Baustelleneinsatz, häufiges Einparken oder Rangieren), erforderliche Kommunikationseinrichtungen, Anzahl der mitfahrenden Personen; einzuhaltende Abmessungen; vorgesehene Einsatzdauer;

    Ladegut: Verwendung von Ladungsträgern (Paletten, Boxen, Säcke), hygienische Anforderungen, Temperaturführung oder Isolierung, Ladungssicherung, Anhängerbetrieb; sonstige Staumöglichkeiten, Ablagen und Fächer; Kommissionierungssysteme; erforderliche Zuladung;

    Be- und Entladen: Ein- und Aussteigen, Benutzung von Hilfsmitteln (Adaptierung: Flurförderzeug, Transportwagen, Förderbänder oder Rutschen), Ladungssicherung, Kommissionierungssysteme, häufiges Anhalten im fließenden Verkehr (Ausstieg rechts, Durchgang zum Laderaum), Trennwand zum Laderaum (Höhe, Fenster); Beleuchtung im Fahrzeug und ggf. in Arbeits- und Verkehrsbereichen;

    Zusätzliche Ausrüstungen: Abstimmung von zusätzlichen Ausrüstungen mit Auftragnehmer;

  2. Verkehrssicherheit:
    lichttechnische Einrichtungen (auch bei geöffneten Türen, Klappen etc. zu sehen?); Reflektoren, Konturmarkierungen; Freisprecheinrichtung; Fahrerassistenzsysteme; Navigationssystem; Rangierwarneinrichtung; Kamerasysteme;
  3. Arbeitssicherheit:
    Bedienungsergonomie; Sichtfeld; Sitzergonomie; Klimaanlage; Standheizung; Innengeräusche; Ein- und Ausstiege; Haltegriffe; Sicherheitskennzeichnung; Bedienhinweise; Kennzeichnung erforderlicher Daten; Feuerlöscher; Warnweste; Benutzerinformationen; Unterbringung von Kleidung, Schutzausrüstungen und Werkzeugen;
  4. Anforderungen festlegen:
    Arbeitsabläufe durchgehen; Unfälle, Pannen, Schadensmeldungen, Reparaturen von vergleichbaren Fahrzeugen auswerten; ggf. mit Werkstatt sprechen;

6.2.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Vergleich verschiedener Hersteller und Produkte:
    Vergleich der Produkte verschiedener Hersteller, Verfügbarkeit der erforderlichen Ausstattungsmerkmale, Vergleich von Ausstattungspaketen; Kompatibilität mit erforderlichem Zubehör; Kompatibilität zur Fahrzeugflotte; Ersatz bei Ausfall oder Reparatur; Auswahl eines Produktes;
  2. Vergleich verschiedener Händler, ggf. Leasing:
    Einholen von Angeboten; Rückfragen wegen Unterschieden oder zusätzlichen Merkmalen; Auswertung von Tests; Bewertung von Unterschieden;
  3. Auswahl eines Auftragnehmers;

6.2.3 Auftrag erteilen

Festlegen von erforderlichen Absprachen mit dem Auftragnehmer:

  1. genaue Spezifikation: Ausstattung und Leistungsdaten des Fahrzeugs;
  2. Information über die Art des Einsatzes:
    erforderliche An- und Umbauten, die später vorgenommen werden müssen; Abstimmen, wer welchen Auftrag erteilt; Sicherstellen aller erforderlichen Voraussetzungen;
  3. Abstimmung hinsichtlich weiteren Kundendienstes, Prüfungen, Instandhaltung; Ersatzbeschaffung bei Ausfall usw.;
  4. Erteilen des Auftrags mit schriftlicher Festlegung aller weiteren Anforderungen und Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz;
    Voraussetzungen; Beschreibung des vorgesehenen Fahrzeugeinsatzes;

6.2.4 Lieferung des Arbeitsmittels

Eingangskontrolle:

Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Auftragnehmer erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.

  1. Abnahme des Fahrzeugs beim Auftragnehmer, dabei Abgleich der genauen Spezifikation mit dem gelieferten Fahrzeug, z.B. durch Disponenten oder erfahrenen Kraftfahrer;
  2. Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs, z.B. Bedienungsanleitung, Verbandkasten, Warndreieck;

6.2.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für den Lieferwagen und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen des Fahrzeugs werden getroffen, vergleiche DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".
    1. Anlegen einer Fahrzeugakte einschließlich Festlegen von Intervallen zur Wartung und Prüfung des Lieferwagens Zusammenstellung von Fahrzeugpapieren einschließlich Hinweisen zu Verhalten bei Unfällen, Störungen und Pannen, Fahrtenbuch, Versicherungsbescheinigung usw. z.B. in einer Dokumentenmappe; die Dokumentenmappe kann als Bestandteil des Arbeitsmittels Lieferwagen angesehen werden und wird in Prüfungen sowie die Sicht- und Funktionskontrolle einbezogen.
    2. Ergänzung der vorgeschriebenen Ausrüstung durch Warnweste und weitere Einrichtungen entsprechend Gefährdungsbeurteilung, z.B. Freisprecheinrichtung, persönliche Schutzausrüstungen, Feuerlöscher, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Lastverteilungsplan, Einrichtungen zur sicheren Unterbringung von Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeug, Hilfsmittel zum Transport wie Sackkarre); Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z.B. nach der Übergabe) durch den Arbeitgeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Auftragnehmer zu nutzen, z.B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen?

    Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erprobung erfolgen

  2. Unterweisung der Beschäftigten
    Unterweisung des Fahrers und Dokumentation von Fahrerpflichten wie Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrantritt, richtige Verwendung der Fahrerassistenzsysteme, Anlegen des Sicherheitsgurtes, Freihalten des Sichtfeldes;
    Einweisung des Kraftfahrers in die Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen, vorzugsweise unter Einbeziehung des Auftragnehmers;
    Durchsicht der Bedienungsanleitung mit dem Fahrer und Klärung von Fragen zu Verständnis und Inhalt, dabei die Bedienungsanleitungen von zusätzlich ergänzten Ausrüstungen und Einrichtungen einbeziehen;
    Festlegung von Inhalten für die Einweisung weiterer Fahrer und für regelmäßige Unterweisungen; dabei sind z.B. der Umfang der Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrtbeginn sowie betriebliche Abläufe zur Meldung und Behebung von Mängeln zu berücksichtigen.

6.3 Beschaffung einer CNC-Fräsmaschine

Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Das Bearbeitungszentrum der CNC-Fräsmaschine wird nachfolgend mit BAZ abgekürzt.

6.3.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Bearbeitungsaufgaben der CNC-Fräsmaschine definieren, technische Notwendigkeiten absprechen: welche Werkstücke sollen von welchen Beschäftigten mit welchen Werkstoffen wie und in welcher Zeit bearbeitet werden?
  2. Festlegen, welche Hilfsstoffe, insbesondere welche Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen sollen. In Abhängigkeit vom Durchlaufvolumen Absaugung grob dimensionieren. Wird brennbarer Kühlschmierstoff verwendet, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Entzündung des Kühlschmierstoffs bzw. Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen im Groben festgelegt werden.
  3. * Entscheiden, welches Instandhaltungs- und Wartungskonzept verwendet werden soll, einschließlich der zur Anwendung kommenden Spannvorrichtungen und Spannmittel. Welche Auslastung soll die neue CNC-Fräsmaschine/das Bearbeitungszentrum (BAZ) bekommen? Davon hängt das Wartungs- und Instandhaltungskonzept ab.
  4. Entscheiden, welche Maßnahmen neben dem eigentlichen Maschinenkauf zusätzlich notwendig werden, z.B. zentrale Kühlschmierstoffanlage erweitern, elektrische, pneumatische und hydraulische Medienversorgung ertüchtigen oder anschaffen.
  5. In Abhängigkeit von den Werkstücken Zu- und Abfuhr bzw. maschinennahe Lagerung einplanen. Wie sollen die Werkstücke der Maschine zugeführt werden (z.B. mit Kran, Flurförderfahrzeug, Werkstückträgersysteme, automatische Zuführeinrichtungen, Roboter)? Festlegen, welche Merkmale die Maschine hierzu benötigt - Platzbedarf einplanen.
  6. Wie sollen die Werkstücke auf dem BAZ bearbeitet werden? In Abhängigkeit von der Qualifikation der Beschäftigtenfestlegen, ob Betriebsart 3 (manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen ist möglich) von diesen überhaupt verwendet werden kann oder ob Beschäftigte zusätzlich qualifiziert werden müssen.
  7. Konzept festlegen, mit dem die Werkstücke in der Maschine bearbeitet werden. Hierbei können sich Nullpunktspannsysteme, automatische Werkzeugvermessung und dreidimensionale Bearbeitungssimulationsprogramme positiv auf die Bearbeitungszeiten (kein manueller Eingriff notwendig, somit kürzere Maschinenhauptzeit) sowie auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungen vom Eingriff fallen weg) auswirken und zudem massiv finanzielle Mittel sparen.
  8. Anforderungen festlegen (Lastenheft erstellen).

6.3.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. In Abhängigkeit von ersten Anbietergesprächen Strategie zum letztendlichen Schutzkonzept festlegen, das verfolgt werden soll. Dabei soll darauf geachtet werden, dass nicht von vornherein auf technische Möglichkeiten verzichtet wird, die vermeintlich "teurer" sind.
  2. Im Lastenheft einfordern, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbartes Schutzkonzept Bestandteil des Angebotes ist.
  3. Angebote einholen und vergleichen:
    1. Schutzkonzepte vergleichen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, entscheiden, welches der Angebote den maximalen Nutzen für den Käufer bringt - hinsichtlich der Verfügbarkeit und den vom Instandhaltungs- und Bedienungspersonal auszuführenden Tätigkeiten. Hierzu kann das Aufstellen von Tätigkeitsprofilen nützlich sein.
    2. Technische Anbindung von Nebenaggregaten (Kühlschmierstoff - Absaugung ...) überprüfen und Tauglichkeit des Zusammenspiels laut Angeboten überprüfen.
    3. Mit dem Auftragnehmer des BAZ Schutzkonzept durchsprechen und in den späteren Vertrag aufnehmen.

6.3.3 Auftrag erteilen

  1. Neben der Aufnahme des Schutzkonzeptes bereits im Kaufvertrag das Einhalten der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften, hier insbesondere der Maschinenrichtlinie, schriftlich fordern - dies ermöglicht beim evtl. Nichteinhalten auf zivilrechtlicher Ebene schnelle Möglichkeiten zum Abstellen dieser evtl. Mängel.
  2. Im Kaufvertrag die Probebetriebs- und Inbetriebsetzungsphase im beiderseitigen Einverständnis festlegen. Festlegen, wer Weisungsbefugnisse ausüben soll (siehe Informationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall).

6.3.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle
    Der Arbeitgeber vergewissert sich, ob das BAZ den festgelegten Anforderungen entspricht und vollständig (inklusive mitzuliefernde Unterlagen, wie Betriebsanleitung, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung) ausgeliefert wurde. Hierbei soll die Leistungsfähigkeit des Arbeitsmittels vor der Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
  2. Montage, Aufstellung
    Die Montage und Aufstellung der CNC-Maschine erfolgt unter der Verantwortung des Auftragnehmers.
  3. Probebetrieb

    Im Rahmen der Aufstellung erfolgt bei größeren CNC-Fräsmaschinen häufig ein Probebetrieb.

    Wichtige Punkte beim Probebetrieb sind:

    1. Der Auftragnehmer erprobt ein noch nicht vollständig verwendungsfertiges Arbeitsmittel und hat hierzu selbst eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durchzuführen.
    2. Nur das Personal des Auftragnehmers bedient die Maschine; falls eine Bedienung durch Beschäftigte des Arbeitgebers notwendig wird, hat der Arbeitgeber mit dem Auftragnehmer als Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.
    3. Der Probebetrieb unterliegt der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers des Arbeitsmittels. Im Rahmen des Probetriebes werden insbesondere folgende Schutzmaßnahmen geprüft:
      • elektrischer Teil (hauptsächlich Prüfung des Schutzleitersystems),
      • pneumatischer sowie hydraulische Teil (hauptsächlich Prüfung des Zusammenwirkens und der Funktionalität),
      • die Standfestigkeit (Befestigung korrekt?).
    4. Wichtig sind Koordinationsmaßnahmen, welche vom Auftragnehmer ausgehen. Hier wird z.B. Instandhaltungspersonal des Arbeitgebers an der CNC-Fräsmaschine angelernt; häufig arbeiten diese Beschäftigten bei der Aufstellung der Maschine mit.
    5. Weitere Informationen zum Probebetrieb sind z.B. im Fachbereichsinformationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall enthalten.
  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt werden die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, d. h. alle produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften, überprüft. Hierbei werden u. a. betrachtet:
    1. das Betriebsartenkonzept der CNC-Fräsmaschine auch vor dem Hintergrund möglicherweise anzunehmender Manipulationshandlungen zum Umgehen von Schutzeinrichtungen,
    2. Rückhaltevermögen von trennenden Schutzeinrichtungen,
    3. einzelne Funktionalitäten, z.B. Stopp-Vermögen von vertikalen Achsen,
    4. Leistungsfähigkeit (Output) und Güte (Qualität),
    5. aufzuwendende Energie- und Medienmengen (z.B. Druckluft, (Kühl-)Schmierstoffe),
    6. Entsorgungs- und Abfallmengen.

    Die sich aus den vorausgehenden Teilschritten des Beschaffungsprozesses ergebenden Ergebnisse werden zusammengeführt und die festgelegten Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit überprüft. Dies kann insbesondere sein:

    1. Zusammenwirken beim Beladen der Maschine, z.B. mittels Hebezeugen (Kran),
    2. tatsächlich festgestellte Lärmbelastung durch den tatsächlichen Bearbeitungsprozess (hier ist eine Voreinschätzung extrem schwierig und abhängig von mehreren Faktoren des Werkstückes (z.B. Material, Hohlräume, Geometrie) und des verwendeten Fräsers (z.B. Senk- oder Hohlschaftaufnahme),
    3. Bedienungsaufwand inklusive tatsächlichem Arbeitsaufkommen und Konzentrationsnotwendigkeit.

6.3.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die CNC-Maschine und für deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Er führt die Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Es erfolgen Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen der CNC-Fräsmaschine. Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf die Prüfungen im Rahmen des Probebetriebes abstützen. In jedem Fall empfiehlt es sich, als Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt (nochmals) die Funktionalität der Sicherheitskreise inklusive Not-Halt-Einrichtungen zu kontrollieren.

    In diesem speziellen Fall ist eine Prüfung vor der Verwendung nach § 14 BetrSichV nicht erforderlich.

  2. Unterweisung der Beschäftigten
    Wenn nicht begleitend bereits im Probebetrieb erfolgt, sind alle Beschäftigten, welche die Maschine verwenden (z.B. bedienen, bestücken, warten, instandhalten, säubern) auf der Grundlage der erstellten Betriebsanweisungen zu unterweisen.

    Betriebsanweisungen sind i. d. R. bei CNC-Fräsmaschinen vom Arbeitgeber für nachfolgende Aspekte zu erstellen:

    1. Anweisung zur Bedienung besonderer Betriebsarten,
    2. Anweisung zur Säuberung der Maschine,
    3. Anweisung zur Späneentsorgung,
    4. Anweisung zum Umgang mit Kühlschmierstoffen,
    5. Anweisung zum Löschen von Bränden (insbesondere, wenn brennbare Werkstücke bearbeitet werden oder Späne brennbar sein können).

6.4 Beschaffung eines Rührwerks für den Einbau in einen geschlossenen Behälter

Für den Einsatz in einer Industrieanlage soll ein Rührwerk für einen spezifizierten geschlossenen Behälter beschafft werden. Das Rührwerk, bestehend aus Motor, Getriebe, Welle mit Rührblatt wird in diesem Fall als verwendungsfertige Maschine für den Einbau in einen spezifizierten Behälter geliefert. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Einbausituation und der Behälter bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für das Rührwerk berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zusammenbaus von Rührwerk und Behälter eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV durchzuführen.

Gemäß § 2 Nummer 27 ProdSG gilt:

"Produkte sind auch dann verwendungsfertig, wenn sie ohne die Teile in Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden."

Das Rührwerk wird vom Hersteller als verwendungsfertige Maschine geliefert, d. h., dass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. die bestimmungsgemäße Verwendung ist definiert,
  2. der Behälter, in dem das Rührwerk verwendet werden darf, ist hinreichend spezifiziert und im Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers berücksichtigt,
  3. der Behälter ist eine Beistellung des Arbeitgebers, die der Auftragnehmer für diese Maschine freigegeben hat,
  4. eine maschinensicherheitsgerichtete Steuerung ist nicht erforderlich,
  5. der Eingriffsschutz an Getriebe oder Motor ist vorhanden.

6.4.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z.B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Abgleich der technischen Daten des Rührwerksbehälters (Auslegungsdaten, Einsatzstoff, Werkstoff unter Berücksichtigung der Medienbeständigkeit) auf Basis der Angaben des Rührwerksherstellers;
  3. Entscheiden, welche Regelwerke und Spezifikationen zu beachten sind;
  4. Zeitpunkt der Übergabe der EG-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung für das verwendungsfertige Rührwerk);
  5. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen);

6.4.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen;
  2. Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  3. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen;
  4. Auswahl des Auftragnehmers;

6.4.3 Auftrag erteilen

  1. eindeutige Festlegung des Liefer- und Leistungsumfangs;
  2. Festlegung der erforderlichen Freigabeschritte durch den Arbeitgeber sowie des terminlichen Ablaufs von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang einschließlich Montage-/Zeitplänen für die Bereitstellung von Personal;
  3. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  4. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten;

6.4.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle
    Der Arbeitgeber prüft, ob das Rührwerk den festgelegten Anforderungen entspricht und die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Betriebsanleitung vorhanden sind.

    Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Sollte dies vom Projektablauf her nicht möglich sein, ist dies im Vorfeld vertraglich festzulegen.

  2. Montage
    Die Montage des Rührwerks erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dabei beachtet der Arbeitgeber die Hinweise in der Betriebsanleitung.
  3. Erprobung
    Nach Abschluss der Montage kann eine Erprobung des Arbeitsmittels, bestehend aus Rührwerk und Behälter durch den Arbeitgeber erfolgen.

    Für die Erprobung führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durch und legt die geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.

  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt überprüft der Arbeitgeber die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften des Rührwerks im eingebauten Zustand.

6.4.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für das Rührwerk und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Er führt die Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erprobung erfolgen.
  2. Unterweisung der Beschäftigten
    Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit dem Arbeitsmittel (Rührwerk und Behälter) unterwiesen werden.

    Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.

    Die Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel (Rührwerk und Behälter) ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der vom Auftragnehmer für das Rührwerk mitgelieferten Betriebsanleitung zu erstellen. Dabei sind auch vorhersehbare Betriebsstörungen zu berücksichtigen.

6.5 Beschaffung einer Kompressoranlage zur Drucklufterzeugung

Nachfolgend wird die Beschaffung einer Kompressoranlage zur Versorgung einer Industrieanlage mit Druckluft beschrieben.

Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:

  1. Druckerzeuger (Kompressor, Maschine gemäß MRL);
  2. Druckluftspeicher bestehend aus einem Druckbehälter gemäß DGRL, Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen;
  3. Verrohrung zwischen Druckerzeuger und Druckluftspeicher

6.5.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z.B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Festlegen, welche Verbraucher mit Druckluft versorgt werden sollen;
  3. Anforderungen an Luftmenge, Druck, Temperatur, Feuchte und Reinheit der zu liefernden Druckluft definieren;
  4. Entscheiden, welche Spezifikationen vom Auftragnehmer zu beachten sind;
  5. Festlegen, ob Ersatzteile (ggf. optional) angeboten werden sollen;
  6. Festlegen, ob ein Wartungsvertrag (ggf. optional) angeboten werden soll;
  7. Festlegen, welcher Aufstellort geeignet ist (Flächenbedarf, max. Flächenlast, Abstände zu Gebäude- und Anlagenteilen, Ex-Bereiche etc.);
  8. Festlegen von Lärmschutzmaßnahmen bei Aufstellung in der Nähe von Arbeitsplätzen;
  9. Entscheiden, welche Maßnahmen zusätzlich zur Beschaffung der Kompressoranlage notwendig werden, z.B. Überprüfung der zur Verfügung stehenden Anschlussspannung und max. Stromstärke am Anschlusspunkt;
  10. Festlegung der Liefer- und Leistungsumfänge:
    Der Arbeitgeber legt fest, ob er die Kompressoranlage bei einem Auftragnehmer verwendungsfertig beschaffen möchte oder ob er Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung einzeln beschaffen und die Kompressoranlage in seiner Verantwortung zusammenbauen möchte.
    In beiden Fällen müssen Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung von den jeweiligen Auftragnehmern unter Berücksichtigung der Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften (z.B. 9. und 14. ProdSV sowie ggf. EMVG) auf dem Markt bereitgestellt werden (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung).
  11. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen).

6.5.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen
    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  2. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen
    1. Prüfen, ob insbesondere die Anforderungen an die standortspezifischen Vorgaben vollständig erfüllt werden können (Stichwort: zur Verfügung stehende Anschlussspannung);
    2. Bewertung von ggf. angebotenen Sonderlösungen;
  3. Auswahl des/der Auftragnehmer
    Festlegen, welches Produkt von welchem Auftragnehmer beschafft werden soll;

6.5.3 Auftrag erteilen

  1. genaue Spezifikation des jeweiligen Produktlieferumfangs einschließlich Definition der Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken sowie zugehöriger Regelwerke;
  2. Abstimmen, wie im Fall der Vergabe von Unteraufträgen zu verfahren ist (z.B. Freigabe durch den Arbeitgeber im Einzelfall erforderlich);
  3. eindeutige Festlegungen zum terminlichen Ablauf von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang;
  4. Festlegung der Mindestverfügbarkeit der Anlage und der Anlagenteile;
  5. Vorgaben zur maximalen Dauer der Bereitstellung von Servicepersonal bei Betriebsstörungen;
  6. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  7. Festlegung zusätzlicher Leistungen, die über den reinen Produktlieferumfang hinausgehen (Ersatzteile, Wartungsvertrag);
  8. Definition der Rahmenbedingungen für den Probebetrieb (Termine und Verantwortlichkeiten);
  9. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz;

Hinweis:
Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

6.5.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle
    Der Arbeitgeber prüft, ob die Anlagenteile den festgelegten Anforderungen entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (insbesondere Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung).

    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.

  2. Montage, Aufstellung
    Wenn der Arbeitgeber eine verwendungsfertige Kompressoranlage bestellt hat, führt der Auftragnehmer die Montage durch. Der Arbeitgeber überprüft nach Abschluss der Montage, ob alle notwendigen Lieferungen und Leistungen erbracht wurden und die Kompressoranlage entsprechend den Vorgaben der Bestellung ausgeführt und eingebaut wurde, sie betriebsbereit ist sowie die Dokumentation vorliegt.

    Wenn der Arbeitgeber Drucklufterzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung einzeln bestellt hat, überprüft der Arbeitgeber, ob alle notwendigen Lieferungen und Leistungen der einzelnen Auftragnehmer erbracht wurden und baut die Kompressoranlage unter seiner Verantwortung zusammen. Er muss sicherstellen, dass die Kompressoranlage entsprechend den Vorgaben des Schutzkonzeptes eingebaut und betriebsbereit sowie die Dokumentation vorhanden ist.

  3. Probebetrieb/Erprobung vor Inbetriebnahme
    Wenn die Kompressoranlage vollständig durch einen Auftragnehmer montiert, installiert und in Betrieb gesetzt wird, führt dieser den Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Auftragnehmer führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

    Wenn der Zusammenbau der Kompressoranlage unter der Verantwortung des Arbeitgebers auf seinem Betriebsgelände erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt erfolgt die Überprüfung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften, also aller produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation sowie der Prüfnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6.5.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Kompressoranlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.

    Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen entsprechend § 4 Absatz 5 BetrSichV durch, wenn die Kompressoranlage nicht ohnehin einer Prüfung nach § 15 BetrSichV unterzogen wird. Dies gilt auch im Fall der Beschaffung einer verwendungsfertigen Kompressoranlage. Dabei kann er sich auch auf die dokumentierten Ergebnisse von Überprüfungen des Auftragnehmers abstützen.

    Die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers.

    Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme werden durch die ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person eine Ordnungsprüfung durchgeführt und die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Kompressoranlage geprüft. Wurden Inhalte der Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt, müssen sie nicht wiederholt werden. Doppelprüfungen werden so vermieden.

    Bei verwendungsfertigen Kompressoranlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 7.25 BetrSichV fallen, erfolgt die Prüfung eines Musters ohne Bezug zum Aufstellungsplatz. Die Prüfung der Aufstellung erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person, allerdings beschränkt auf ein Druck-Inhaltsprodukt des Druckluftspeichers von nicht mehr als 1.000 bar x Liter.

    Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme können die Ergebnisse von Wirksamkeitskontrollen während der Erprobung, z.B. der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen inklusive Not-Halt-Einrichtungen, herangezogen werden, sofern die Ergebnisse durch die Auftragnehmer und/oder den Arbeitgeber aussagekräftig dokumentiert sind.

  2. Unterweisung der Beschäftigten
    Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Kompressoranlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an der Kompressoranlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.

    Die Betriebsanweisung für die Kompressoranlage ist vom Arbeitgeber auf Grundlage der vom Auftragnehmer erstellten Betriebsanleitung für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:

    1. Anfahren
    2. Normalbetrieb,
    3. vorhersehbare Betriebsstörungen,
    4. Abfahren,
    5. Stillsetzen oder Konservieren.

6.6 Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen

Gebrauchte Druckanlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der 6. oder der 14. ProdSV. Bei der Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen empfiehlt es sich, vertraglich festzulegen, dass vom Auftragnehmer folgende Unterlagen mitgeliefert werden:

  1. eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache.
  2. Für Druckgeräte gemäß DGRL (2014/68/EU) die Dokumentation nach deren Anhang I Nummer 3.3 (Kennzeichnung) und Nummer 3.4 (Betriebsanleitung). Für einfache Druckbehälter die Betriebsanleitung nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie für einfache Druckbehälter (2014/29/EU) (sofern die gebrauchte Anlage oder Teile davon auf dem Markt bereitgestellt wurden).

Es empfiehlt sich, die Dokumentation von Prüfungen, die vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen durchgeführt wurden, mit einzufordern (z.B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.

Druckgeräte, die vor Inkrafttreten der Druckgeräterichtlinie auf dem deutschen Markt bereitgestellt wurden, müssen die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Beschaffenheitsanforderungen nach deutschem Recht erfüllen. Diese wurden durch die Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) konkretisiert, die weiterhin als Erkenntnisquelle herangezogen werden können, siehe hierzu EK ZÜS-Beschluss B-001.

Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/ zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.

6.7 Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage

In der Praxis kommt es häufig vor, dass verwendungsfertige Druckanlagen (z.B. Wasserstoffbehälter) entliehen werden. Der Entleiher ist als Arbeitgeber nach Abschnitt 2 Absatz 1 dieser EmpfBS für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln verantwortlich.

Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage sollten die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher vertraglich eindeutig geregelt werden. Hierbei sind z.B. die nachfolgenden Fälle 1 und 2 möglich:

Fall 1:
Der Verleiher übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage. Somit muss er sicherstellen, dass die Anlage die Anforderungen des § 5 Absatz 3 BetrSichV erfüllt und die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und erforderliche wiederkehrende Prüfungen termingerecht durchgeführt werden.

Der Verleiher stellt dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen zur Verfügung, die gemäß § 17 Absatz 1 BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren sind.

Für die sichere Verwendung der Druckanlage durch seine Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Druckanlage zu beachten sind.

Fall 2:
Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Entleiher über.

In diesem Fall ist der Entleiher der Druckanlage für die sichere Verwendung der Druckanlage verantwortlich und zusätzlich auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage einschließlich der Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen, die Instandhaltung usw. verantwortlich. Er benötigt vom Verleiher die vollständige Betriebsanleitung und die Anlagendokumentation (z.B. Konformitätserklärung).

6.8 Beschaffung eines Rohrleitungssystems

Nachfolgend wird die Beschaffung eines Rohrleitungssystems für den Einsatz in einer Industrieanlage beschrieben.

Das Rohrleitungssystem besteht im Wesentlichen aus verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion).

6.8.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z.B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Festlegen der technischen Daten der Rohrleitungssystems (Fördermedium, Durchflussmenge, Druck, Temperatur, Werkstoffe unter Berücksichtigung der Medienbeständigkeit, Erdung/Potentialausgleich, Lärmschutz- oder Wärme- und Kälteisolierungsmaßnahmen, Lastangaben etc.);
  3. Festlegen der Verlege- und Umgebungsbedingungen (z.B. Verlegung durch Ex-Zonen, Durchführung durch Brandwände, Abstände zu bestehenden Anlagen/Gebäudeteilen etc.);
  4. Festlegen der Übergabepunkte (z.B. von einer Rohrbrücke ins Gebäude);
  5. Entscheiden, welche Regelwerke und Spezifikationen zu beachten sind (z.B. Vorgabe von Rohrklassen);
  6. Festlegen der Verantwortlichkeiten von Arbeitgeber und Auftragnehmern bei der Beschaffung und der Montage des Rohrleitungssystems.
    Das Rohrleitungssystem kann:
    1. als vollständiges Rohrleitungssystem bei einem Auftragnehmer beschafft und von diesem montiert werden, der das Rohrleitungssystem unter Berücksichtigung der Anforderungen der DGRL auf dem Markt bereitstellt (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung
      oder
    2. in der Verantwortung des Auftraggebers aus einzelnen verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion) montiert werden, die bei einem oder mehreren Auftragnehmern beschafft oder vom Auftraggeber selbst hergestellt werden.

    Hinweis:
    Es ist zu betrachten, ob es sich bei dem erstellten Rohrleitungssystem ggf. um eine Baugruppe im Sinne der DGRL handeln könnte.

  7. Festlegen, welche Dokumente und Prüfungen Arbeitgeber und Auftragnehmer wann zur Verfügung stellen müssen (R+I-Fließschema, Aufstellungspläne, Halterungskonzept, Rohrklassen, Isometrien, Rohrbelegungspläne, Rohrstatik, Werkstoff- und Prüfnachweise, Konformitätserklärungen etc.).

    Hinweis:
    Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

  8. Festlegen der Verantwortlichkeiten beim Arbeitgeber für übergeordnete Belange (z.B. behördliche Genehmigungen, Gutachten, Beauftragung von Prüforganisationen);
  9. Festlegung der Kommunikationswege (Arbeitgeber, Auftragnehmer, Prüforganisationen etc.);
  10. Festlegung von Zeitpunkt und Bedingungen für den Verantwortungsübergang;
    Die Verantwortlichkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Auftragnehmer kann sehr unterschiedlich gestaltet werden und müssen vertraglich eindeutig geregelt werden.
  11. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen);

6.8.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen;
  2. Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  3. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen;
  4. Prüfen, ob insbesondere die Anforderungen an die standortspezifischen Vorgaben vollständig erfüllt werden können (z.B. Arbeiten im Ex-Bereich, Qualifikation von Montage- oder Schweißpersonal);
  5. Bewertung von ggf. angebotenen Sonderlösungen (Abweichung von Standardkonstruktionen bei Zwischentragwerkskonstruktionen oder Rohrleitungshalterungen);
  6. Auswahl der Auftragnehmer;

6.8.3 Auftrag erteilen

  1. eindeutige Festlegung des Liefer- und Leistungsumfangs der Auftragnehmer (Auslegung/Bemessung/Berechnung, Planung/Verlauf, Materialbeschaffung, Fertigung/Herstellung, Montage (inkl. entsprechender Verantwortlichkeiten) von Rohrleitungsbauteilen verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion) sowie des fertigen Rohrleitungssystems (Dokumentation: z.B. EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung) (ggf. Baugruppenbetrachtung gemäß DGRL beachten);
  2. Definition der Schnittstellen zu angrenzenden oder beigestellten Komponenten oder Dienstleistungen;
  3. Abstimmung, wie im Fall der Vergabe von Unteraufträgen zu verfahren ist (z.B. Freigabe durch den Arbeitgeber im Einzelfall erforderlich);
  4. Festlegung der erforderlichen Freigabeschritte durch den Arbeitgeber sowie des terminlichen Ablaufs von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang einschließlich Montage-/Zeitplänen für die Bereitstellung von Personal;
  5. Festlegung der Mindestverfügbarkeit der Komponenten oder Dienstleistungen;
  6. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  7. ggf. Festlegung zusätzlicher Leistungen, die über den reinen Produktlieferumfang hinausgehen (Ersatzteile, Wartungsvertrag);
  8. Definition der Rahmenbedingungen für die Abnahmeprüfung (Termine und Verantwortlichkeiten):
    1. nach Druckgeräterichtlinie (Schluss- und Festigkeitsprüfung),
    2. nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor Inbetriebnahme und Dichtheitskontrolle;
  9. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten;
  10. sofern erforderlich, Benennung eines Koordinators für die Gewerke, Lieferungen oder Dienstleistungen unterschiedlicher Auftragnehmer;

6.8.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle
    In der Verantwortung des Arbeitgebers wird geprüft, ob die zugekauften Anlagenteile für das Rohrleitungssystem den Festlegungen der Planung entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (z.B. Betriebsanleitung, Erklärungen, EU-Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen).
    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.
  2. Montage
    Die Montage des Rohrleitungssystems erfolgt durch den Auftragnehmer oder unter der Verantwortung des Arbeitgebers entsprechend der unter Kapitel 6.8.1 Buchstabe f) festgelegten Verantwortlichkeiten.

    Hinweis:
    Es ist möglich, einzelne Rohrleitungsabschnitte des fertigen Rohrleitungssystems einer Druckprüfung gemäß Druckgeräterichtlinie zu unterziehen. Dies kann z.B. schon in der Werkstatt vor der Montage oder im eingebauten Zustand durch Abgrenzung einzelner Rohrleitungsabschnitte (Druckprobenkreise) erfolgen.

  3. Probebetrieb/Erprobung vor Inbetriebnahme
    Wenn das Rohrleitungssystem vollständig durch einen Auftragnehmer montiert, installiert und in Betrieb gesetzt wird, führt dieser den Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Auftragnehmer führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.
    Wenn die Montage des Rohrleitungssystems unter der Verantwortung des Arbeitgebers erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.
  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt sind die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften zu überprüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit

6.8.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für das Rohrleitungssystem und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.
    Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
    Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf die Prüfungen im Rahmen des Probebetriebs/der Erprobung abstützen.
    Die Prüfung vor Inbetriebnahme der Druckanlage erfolgt durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person unter der Verantwortung des Arbeitgebers.
    Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.
    Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.
    Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
    Für andere mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Druckanlage verbundene spezifische Gefährdungen z.B. Absturz, Brand oder Explosion bzw. andere Rechtsbereiche wie z.B. Wasserrecht sind bei Bedarf gesonderte Prüfungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.

    Anmerkung:
    Sofern Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der in der Rohrleitung verbauten Druckgeräte (Rohrleitungen) bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt, müssen diese nicht wiederholt werden. Wurde eine Festigkeitsprüfung des Rohrleitungssystems gemäß Druckgeräterichtlinie im eingebauten Zustand durchgeführt, kann auf die Dichtheitskontrolle verzichtet werden, während beim Zusammenbau bereits festigkeitsgeprüfter Rohrleitungsabschnitte eine Dichtheitskontrolle erforderlich ist.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit dem Rohrleitungssystem unterwiesen werden.
    Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an dem Rohrleitungssystem durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.
    Die Betriebsanweisung für das Rohrleitungssystem ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer erstellten/mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:

    1. Anfahren (kalt, warm, heiß),
    2. Reinigen,
    3. Normalbetrieb,
    4. vorhersehbare Betriebsstörungen,
    5. Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren.

6.9 Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage

Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel 6.5 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.

6.9.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegung der erforderlichen Betriebsdaten
    Die Betriebsparameter von Dampf und Heißwasser werden abhängig von der Bedarfsermittlung bzw. den bereits vorhandenen Verbrauchern festgelegt. Maßgeblich sind im Wesentlichen: Dampf- oder Heißwasserleistung, Betriebsüberdruck und Betriebstemperatur.
  2. Es ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass der zulässige Betriebsüberdruck gemäß Typenschild nicht erreicht werden kann. Der tatsächliche Betriebsdruck liegt tiefer, da ein Ansprechen eines Maximaldruckbegrenzers oder gar des Sicherheitsventils vermieden werden soll. Dabei ist auch die Schalthysterese des Druckreglers zu beachten. Der obere Regelbereich eines schnell regelbaren Großwasserraumkessels mit Öl- oder Gasfeuerung mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von z.B. 10 bar, kann deshalb nicht über 8,5 oder 9 bar liegen. Bei Heißwassererzeugern hängt die erreichbare Heißwassertemperatur von der Druckhaltung und der Anzahl der Verbraucher ab. Um zu vermeiden, dass das Wasser siedet, ist sicherzustellen, dass bei maximaler Vorlauftemperatur der Druck in allen Anlagenteilen und bei allen Betriebszuständen immer über dem dieser Temperatur zugeordneten Sattdampfdruck liegt.
  3. Betriebsweise
    Es wird festgelegt, in welchem Rhythmus eine Beaufsichtigung durch den beauftragten Beschäftigten (ehemals Kesselwärter) erfolgen soll, da dies Einfluss auf die Ausrüstung des Kessels hat.
    Im Regelfall geht der Kesselhersteller bei der Bestellung eines Großwasserraumkessels von einer quasistatischen Belastung aus. Um dem Kesselhersteller zu ermöglichen, die Auslegung der Betriebsweise anzupassen, sind in der Bestellspezifikation Informationen zur geplanten Betriebsweise aufzunehmen.
    Dies sind z.B.:
    1. Angaben zur Häufigkeit des Kaltanfahrens,
    2. kontinuierliche oder zyklische Abnahme von Dampf oder Heißwasser durch die Verbraucher,
    3. starke, plötzliche Dampfentnahme (z.B. Papierindustrie),
    4. Warmhaltung (Hot Standby).

    Bei Heißwassererzeugern sind insbesondere folgende Angaben wichtig:

    1. Informationen zur ggf. vorhandenen Druckhaltung,
    2. Angaben zu höherliegenden Verbrauchern,
    3. Betriebsdrücke und Betriebstemperaturen bereits vorhandener Kessel im Heißwassernetz.
  4. Effizienz/Wirkungsgrad
    1. Die Abgastemperatur eines Großwasserraumkessels hängt von seiner Mediumstemperatur ab. Durch Absenkung der Abgastemperatur mittels Speisewasser-, Rücklaufwasser-Vorwärmern und/- oder Verbrennungsluft-Vorwärmern kann der Wirkungsgrad erhöht und damit der Brennstoffeinsatz verringert werden.
    2. Modulierend gesteuerte Feuerungsanlagen anstelle von Stufenbrennern.
  5. Regelwerk
    Die Anwendung einer Norm zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie ist durch die Druckgeräterichtlinie selbst nicht festgelegt. Die Richtlinie besagt nur, dass bei Anwendung der harmonisierten Produktnorm (hier: EN 12953) eine Konformitätsvermutung vorliegt. Es können Normen aller Mitgliedsländer, aber auch Werksnormen von Firmen Anwendung finden, wenn die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie eingehalten werden. Diese Regelwerke unterscheiden sich z.B. im Umfang der vorgesehenen zerstörungsfreien Prüfungen von Schweißverbindungen, der Belegung der Werkstoffe durch unabhängige Stellen etc. Dies kann im Rahmen einer Bestellspezifikation eingegrenzt werden. Neben der Einschränkung auf ein bestimmtes Regelwerk können auch detaillierte Anforderungen genannt werden oder zusätzliche Regelwerke spezifiziert werden, die der Verbesserung der Qualität dienen (z.B. Vereinbarungen der Verbände, VGB-Standards, FDBR-Merkblätter etc.).
    Es empfiehlt sich daher, das für die Herstellung des Kessels konkret anzuwendende Regelwerk eindeutig zu definieren.
  6. Wahl des Moduls im Rahmen der Herstellung
    Die Druckgeräterichtlinie erlaubt abhängig von der Kategorie des Druckgeräts verschiedene Module zur Erfüllung der Anforderungen, die als gleichwertig gelten. So kann beispielsweise bei Kategorie IV eine objektbezogene Einzelabnahme durch die notifizierte Stelle erfolgen (Module B+F, Modul G), oder die objektbezogene Abnahme kann durch eine Prüfstelle des Herstellers erfolgen (Modul B+D, Modul H1), wenn der Hersteller über ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach Druckgeräterichtlinie verfügt. Durch eine entsprechende Anforderung in der Bestellspezifikation kann die Prüfung durch eine oder eine bestimmte, unabhängige Stelle gefordert werden.
  7. Aufstellung der Anlage
    Hinsichtlich der Aufstellung der Großwasserraumkesselanlage in einem Gebäude wird z.B. berücksichtigt:
    1. Brandschutz,
    2. Art und Anzahl der Fluchtwege,
    3. Freiräume für Bedienung und Wartung,
    4. Erfordernis und Größe von Druckentlastungsflächen,
    5. Rauchgasabführung, Kamin,
    6. möglicher Unterdruck im Aufstellungsraum bei Entnahme von Verbrennungsluft,
    7. Raumlüftung zur Sicherstellung der zulässigen Umgebungstemperaturen für Arbeitsplätze und z.B. elektrische Sicherheitseinrichtungen,
    8. sichere Abführung von Dampf oder Heißwasser (Abschlämmen, Entgasung und Sicherheitsventil - Abblaseleitungen).

    Es wird festgelegt, wer für die Aufstellung sowie für die Integration der Großwasserraumkesselanlage in eine ggf. bereits bestehende, übergeordnete Anlage verantwortlich sein soll. Die Verantwortung kann auf den Auftragnehmer (Kesselhersteller) übertragen werden, es kann ein Planungsbüro oder ein Generalunternehmer eingesetzt werden, oder die Aufstellung kann allein unter Verantwortung des Arbeitgebers durch seine Beschäftigten erfolgen.

  8. Erlaubnisverfahren

    Für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV ist ein Erlaubnisverfahren nach § 18 BetrSichV durchzuführen. Die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen sind der ZÜS zur Erstellung eines Prüfberichtes gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV vorzulegen. Die Vorlage von Formularen mit den wesentlichen Anlagendaten (siehe auch Webseite des VdTÜV, Beiblätter zum Erlaubnisverfahren für Dampfkessel), der Aufstellungspläne, der RI-Fließbilder und der Stromlaufpläneerleichtert dem Antragsteller die Beantragung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, z.B. beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Fällt die Anlage aufgrund ihrer Leistung oder weil sie Nebenanlage einer genehmigungspflichtigen Anlage ist, unter das BImSchG, ist eine Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Erlaubnis nach BetrSichV einschließt. Die Grenzen sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) festgelegt.

6.9.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Vergleich von Ausstattungspaketen
    1. Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, separate Lieferung der Ausrüstungsteile; (ggf. ebenfalls mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung;
    2. Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, Prüfung der Eignung der mitgelieferten Ausrüstungsteile durch die notifizierte Stelle;
    3. Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung im Mindestumfang nach Leitlinie C-04 zur Druckgeräterichtlinie der Arbeitsgruppe "Druck" der Kommission und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen durch die notifizierte Stelle;
    4. Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, die den gesamten maßgeblichen Lieferumfang abdeckt und bei der alle Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen bis zu den Schnittstellen durch die notifizierte Stelle durchgeführt und bestätigt sind;
    5. Dampfkesselanlage im Sinne der TRBS 2141"Gefährdung durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen";

    Hinweis:
    Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräterichtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

  2. Vergleich der technischen Details:
    1. konstruktive Ausführung;
    2. Öffnungen für Inspektionen und ggf. Reparaturen;
    3. Abgastemperatur, Wirkungsgrad;
  3. Vergleich der mitgelieferten Dokumentation:
    Zur Ermittlung der Prüffristen durch den Arbeitgeber und die Überprüfung der Prüffristen durch die ZÜS ist eine Mindestdokumentation nach Druckgeräterichtlinie (EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) in der Regel nicht ausreichend, wenn die Höchstfristen nach BetrSichV erreicht werden sollen. Es empfiehlt sich daher, Dokumente wie Abnahmebericht der benannten Stelle, Berichte über die durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen, Werkstoffzeugnisse oder die detaillierte Auflistung der verwendeten Werkstoffe, Kesselzeichnung etc. mit zu bestellen.
    Es empfiehlt sich zu prüfen, ob vom Auftragnehmer die Mitlieferung der für den Antrag auf Erlaubnis, bzw. Genehmigung erforderlichen Dokumentation angeboten wird.
  4. Service:
    Es empfiehlt sich zu prüfen, welche Serviceleistungen vom Auftragnehmer angeboten werden, z.B. Einweisung des Bedienpersonals des beschaffenden Arbeitgebers durch fachkundiges Personal des Auftragnehmers, Angebot eines After-Sale-Service, ggf. in Verbindung mit einem Partnerbetrieb, der kurzfristige Unterstützung bei Störungen und Reparaturen, bei der Instandhaltung und im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gewährleistet.

6.9.3 Auftrag erteilen

Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Auftragnehmer können beispielsweise sein:

  1. genaue Spezifikation des Lieferumfanges und der technischen Details,
  2. Festlegung von Schnittstellen,
  3. Informationen über Aufstellungsort, Betriebsweise und Betriebsbedingungen,
  4. Art der Herstellung (Bereitstellen auf dem Markt oder Zusammenbau unter der Verantwortung des Arbeitgebers),
  5. Abstimmung hinsichtlich Einweisung, Kundendienst, Prüfungen, Instandhaltung; Ersatzbeschaffung bei Ausfall usw.,
  6. mitzuliefernde Dokumentation.

Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Ein Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz z.B. während der Montage und Installation am Aufstellungsort ist aufzunehmen.

6.9.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle
    Der Arbeitgeber prüft, ob die für die Großraumwasserkesselanlage zugekauften Anlagenteile den Festlegungen der Planung (Spezifikation) entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (z.B. Betriebsanleitungen, EU-Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen).
    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.
  2. Montage
    Je nach vertraglicher Festlegung (siehe 6.9.2 a)) erfolgt die Montage des Großraumwasserkessels unter der Verantwortung des Arbeitgebers oder des Auftragnehmers.
  3. Probebetrieb/Erprobung
    Je nachdem, wer für die Montage verantwortlich ist, erfolgt nach Abschluss der Montage ein Probebetrieb (Montage durch den Auftragnehmer) oder eine Erprobung (Montage durch den Arbeitgeber).
    Derjenige, der für den Probebetrieb bzw. die Erprobung verantwortlich ist, führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb/die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest. Dabei müssen die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein.
  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt sind die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften zu überprüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6.9.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Großwasserraumkesselanlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.
    Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung.
    Die Kontrolle der Wirksamkeit der für den Großwasserraumkesselanlage festgelegten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann zum großen Teil im Rahmen des Probebetriebs (Verantwortung des Auftragnehmers) bzw. im Rahmen der Erprobung (Verantwortung des Auftraggebers) erfolgen.
    Eine Großwasserraumkesselanlage der Kategorie III oder IV muss als überwachungsbedürftige Druckanlage gemäß § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:
    Die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.
    Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.

    Hinweis:
    Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der Großwasserraumkesselanlage bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt, müssen nicht wiederholt werden. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden. Die Höchstfristen für die Prüfungen gemäß Tabelle 1 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV dürfen dabei nicht überschritten werden. Diese betragen ein Jahr für die äußere Prüfung, drei Jahre für die innere und neun Jahre für die Festigkeitsprüfung. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von Großwasserraumkesseln werden bei einer Betriebsweise über 24 Stunden ohne ständige Beaufsichtigung kürzere Prüffristen sowie die Durchführung ergänzender Prüfungen (zerstörungsfreie Prüfung oder Druckprüfung) im Rahmen der inneren Prüfung in gemeinsamen Vereinbarungen der Verbände von Herstellern, Kraftwerksbetreibern und Überwachungsorganisationen empfohlen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die Prüffristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen vom Arbeitgeber zutreffend festgelegt wurden.

  2. Unterweisung der Beschäftigten
    Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Großwasserraumkesselanlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten an der Gro0ßwasserraumkesselanlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung. Die Betriebsanweisung für die verwendungsfertige Großwasserraumkesselanlage ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:
    1. Anfahren (kalt, warm, heiß),
    2. Reinigen,
    3. Normalbetrieb,
    4. vorhersehbare Betriebsstörungen,
    5. Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren.

7 Literaturhinweise

[1] Barth, Christof: Auswahl von Arbeitsmitteln - Stand der Technik zur Umsetzung der BetrSichV. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2. aktualisierte Auflage 2015

[2] BG RCI: Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen. Formale und sicherheitstechnische Anforderungen für Maschinen in Chemieanlagen. 2013

[3] DGUV Information 214-083: Der sicherheitsoptimierte Transporter. 2020

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen", 2011

[5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen", 2015

[6] DGUV Fachbereich Holz und Metall: Fachbereichs-Informationsblatt Nr. 16 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen", 2016

[7] DGUV Test Information 3: Vergleich von CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen. 2016

[8] DGUV Information "Manipulation von Schutzeinrichtungen von Maschinen -Verhindern, Erschweren, Erkennen", FB HM-22, 2016

[9] Website "Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen" http://www.stop-defeating.org

[10] Website BAuA: Technische Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS)

.

Erläuterung für die Lieferung einer "unvollständigen Maschine" gemäß Artikel 2 g MaschinenRichtlinie 2006/42/EG (MRL)Anhang

Der Auftragnehmer (AN) liefert eine unvollständige Maschine:

Der Grund für die Unvollständigkeit der Maschine ist die Beistellung der Leittechnik und Schaltanlage für die Schutzeinrichtungen, Anlieferung Motoren und die Ausführung des zugehörigen Stahlbaus durch den Arbeitgeber (AG).

Der AN einer unvollständigen Maschine ist nach 9. ProdSV (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt gesetzlich verpflichtet, entsprechenden Prüfungs-, Dokumentations- und Informationspflichten nachzukommen. Dazu hat der AN nach § 6 Absatz 1 der 9. ProdSV insbesondere vor Inverkehrbringen sicherzustellen, dass

  1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden,
  2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird,
  3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

Wichtig ist, dass sich AN und AG darüber einigen, welche der Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie jeweils eingehalten werden sollen. Hierzu kann eine erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen dienen.

Im Folgenden ist der Abschnitt einer solchen erweiterten Einbauerklärung beispielhaft dargestellt, der die Anwendung und Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beschreibt. Diese trifft so, wie sie ausgefüllt und abgedruckt ist, nur auf das dargestellte Beispiel zu. Darin als "anwendbar" und "eingehalten" gekennzeichnete Punkte müssen in anderen Fällen nicht zutreffen.

Beispiel für den Abschnitt einer erweiterten Einbauerklärung 4 zu den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß MRL 2006/42/EG Anhang I, die zur Anwendung kommen und eingehalten bzw. eingeschränkt eingehalten werden.

Diese Angaben ergänzen den Eintrag gemäß Anhang II B. 4. der MaschinenRichtlinie 2006/42/EG in der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen. Die Angaben sind erforderlich, um das Konformitätsbewertungsverfahren für die Ausrüstung bzw. Maschine durchführen zu können, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird.



Auftragnehmer

Bezeichnung der unvollständigen Maschine

Kapitel

Unterkapitel

Details

anwendbar

eingehalten

Bemerkungen
1.1.1BegriffsbestimmungDie von a) bis i) aufgeführten Begriffe werden in allen Dokumenten angewandt.[x]

[x]

1.1.2Grundsätze für die Integration der Sicherheit

a)sichere MaschineBei Betrieb, Einrichtung und Wartung sind Personen keiner Gefährdung ausgesetzt.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
b)Prioritäten bei Maß- nahmenIntegration, Schutzmaßnahmen, Unterrichtung, PSA

[x]

[x]

c)nicht bestimmungsgemäße VerwendungVernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung wurde berücksichtigt.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
d)Belastung durch PSADer Belastung durch erforderliche PSA wurde Rechnung getragen.

[x]

[x]

1.1.3Material und ProdukteEingesetzte Materialien und Fluide führen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit.

[x]

[x]

1.1.4BeleuchtungZusätzliche Beleuchtung wurde, falls erforderlich, berücksichtigt.

[x]

[ ]Beleuchtung wird durch Kunden realisiert
1.1.5HandhabungEs wurde dafür gesorgt, dass Teile, die sich aufgrund ihres Gewichtes nicht sicher von Hand bewegen lassen, mit entsprechenden Vorrichtungen versehen sind bzw. für das Anschlagen von Lastaufnahmemittel geeignet sind.

[x]

[x]

1.1.6ErgonomieBelästigung, Ermüdung, körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals ist auf das mögliche Mindestmaß reduziert.

[x]

[x]

1.1.7BedienungsplätzeBedienungsplätze und Wege sind so gestaltet, dass keine Risiken aufgrund von Abgasen und/oder Sauerstoffmangel auftreten. Durch geeignete Einrichtungen werden gute Arbeitsbedingungen gewährleistet und der Schutz vor Gefährdungen sichergestellt.

[x]

[x]

1.1.8SitzeWenn für die Bedienung erforderlich, sind Sitze vorgesehen.

[ ]

[ ]

1.2Steuerungen und Befehlseinrichtungen1.2.1Sicherheit und Zuverlässigkeit der SteuerungenDie Steuerungen sind so konzipiert und gebaut, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt.

[x]

[ ]

Steuerung wird durch Kunden realisiert
1.2.2StellteileAlle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt.

[x]

[ ]

Befehlsgeräte sind kundenseitig in das Sicherheitskonzept der Gesamtanlage zu integrieren
1.2.3IngangsetzenDas Ingangsetzen der Maschine/Maschinengruppe ist nur durch absichtliches Betätigen der dafür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich. Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt.

[x]

[ ]

Steuerung wird durch Kunden realisiert
1.2.4StillsetzenDie Maschine muss sich sicher Stillsetzen lassen. Bei Gefahren müssen sich alle Funktionen entsprechend einer Gefährdungslage stillsetzen lassen. Alle Punkte wurden berücksichtigt, insbesondere die Anforderungen zum Stillsetzen im Notfall und die Anforderungen an Gesamthaften von Maschinen.

[x]

[ ]

Steuerung wird durch Kunden realisiert
1.2.5Wahl der Steuerungs- oder BetriebsartenAlle Anforderungen wurden berücksichtigt.

[x]

[ ]

Steuerung wird durch Kunden realisiert
1.2.6Störungen der EnergieversorgungEin Ausfall der Energieversorgung und die Wiederherstellung nach einem Ausfall oder eine Änderung führt nicht zu gefährlichen Situationen. Alle aufgeführten Punkte wurden berücksichtigt.

[x]

[ ]

Spezifikation und Steuerung werden durch Kunden realisiert
1.3Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen1.3.1Verlust der StandsicherheitAlle Teile sind ausreichend standsicher und wenn erforderlich entsprechend befestigt bzw. mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet.

[x]

[x]

Lastangaben für Fundamente beachten
1.3.2Bruchrisiko beim BetriebAlle Teile, Komponenten und Verbindungen halten den bei der Verwendung auftretenden Belastungen stand. Die Informationen für sicherheitsrelevante Inspektions- und Wartungsarbeiten sind in der Betriebsanleitung angegeben. Verschleißteile und Austauschkriterien sind aufzuführen

[x]

[x]

1.3.3Risiken durch herab- fallende oder heraus- geschleuderte Gegen- ständeEs wurden Vorkehrungen getroffen, um alle Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände zu vermeiden.

[x]

[x]

1.3.4Risiken durch Oberflächen, Kanten und EckenAlle zugänglichen Maschinenteile weisen, solange es ihre Funktion zulässt, keine scharfen Ecken oder Kanten und keine rauen Oberflächen auf.

[x]

[x]

1.3.5Risiken durch mehrfach kombinierte MaschinenDie entsprechenden Anforderungen wurden berücksichtigt.

[ ]

[ ]

1.3.6Risiken durch Änderungen der Verwendungsbedingungen.Alle Verwendungsbedingungen können gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden.

[ ]

[ ]

1.3.7Risiken durch bewegte TeileAlle beweglichen Teile sind so konstruiert, dass Unfallrisiken durch Berührung verhindert werden. Da wo das nicht möglich ist, sind Schutzeinrichtungen installiert. Auf spezielle Schutzeinrichtungen wird in der Betriebsanleitung und auf der Maschine hingewiesen.

[x]

[x]

1.3.8Wahl der Schutzeinrichtungengegen Risiken durch bewegliche TeileDie Leitlinien 1.3.8.1 und 1.3.8.2 wurden berücksichtigt.

[x]

[x]

1.3.9Risiko unkontrollierter BewegungEs wurde verhindert, dass sich ein stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung von Stellteilen aus seiner Ruhestellung bewegt und eine Gefahr darstellt.

[x]

[x]

1.4Anforderungen an Schutzeinrichtungen1.4.1Allgemeine AnforderungenAlle aufgeführten Punkte wurden beachtet.

[x]

[x]

1.4.2Besondere Anforderungen an trennende SchutzeinrichtungenDie Anforderungen der Unterkapitel 1.4.2.1 bis1.4.2.3 wurden berücksichtigt.

[x]

[x]

1.4.3Besondere Anforderungen an nichttrennende SchutzeinrichtungenNichttrennende Schutzeinrichtungen sind so konstruiert und in die Steuerung integriert, dass sie alle Anforderungen des Kapitels erfüllen.

[x]

[x]

1.5Risiko durch- sonstige Gefährdungen1.5.1Elektrische EnergieversorgungDie Maschine ist so konstruiert, aufgebaut und ausgerüstet, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden. Die Schutzziele der Richtlinie 2014/35/EU wurden im Rahmen der MRL eingehalten.

[x]

[x]

1.5.2Statische ElektrizitätDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass keine Gefahren durch elektrostatische Aufladungen entstehen.

[x]

[x]

1.5.3Nichtelektrische EnergieversorgungDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass keine Gefahren von einer nichtelektrischen Energiequelle ausgehen.

[x]

[x]

Betriebsanleitung Druckluftanlage beachten
1.5.4MontagefehlerAlle Teile und Komponenten sind so konstruiert, dass keine Risiken durch fehlerhafte Montage oder erneuter Montage auftreten können.

[x]

[x]

1.5.5Extreme TemperaturenDie Maschine ist so ausgelegt, konstruiert und gebaut, dass jedes Risiko durch Berührung von heißen oder kalten Materialien, durch den Aufenthalt in der Nähe oder durch Spritze rausgeschlossen ist.

[x]

[x]

1.5.6BrandDie Maschine ist so konstruiert, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko ausgeschlossen und keine Gefahr von freigesetzten Stoffen ausgeht.

[x]

[x]

1.5.7ExplosionDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.5.8LärmDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass Risiken durch Luftschallemissionen so weit wie möglich gemindert werden.

[x]

[x]

1.5.9VibrationenDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass Risiken durch Maschinenvibrationen so weit wie möglich gemindert werden.

[x]

[x]

1.5.10StrahlungUnerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine werden soweit gemindert, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.5.11Strahlung von außenDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass ihre Funktion durch Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.

[x]

[x]

1.5.12LaserstrahlungDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass keine Gefahr von Lasereinrichtungen in Form von Strahlung ausgeht.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.5.13Emission gefährlicher Werkstoffe und Sub- stanzenDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass keine Gefährdung von gefährlichen Werkstoffen und/oder von der Maschine erzeugten Substanzen ausgehen.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.5.14Risiken in einer Maschine eingeschlossen zu werdenDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen werden kann oder eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.5.15Ausrutsch-, Stolper- und SturzgefahrTeile der Maschine und zugehörige Verkehrswege auf denen sich Personen bewegen oder aufhalten sind so ausgelegt, dass ein ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.

[x]

[x]

1.5.16BlitzschlagMaschinen die während ihrer Verwendung vor der Auswirkung von Blitzschlag geschützt werden müssen, sind mit einem Erdungssystem zur Ableitung der betreffenden elektrischen Ladung ausgestattet.

[ ]

[ ]

nicht zutreffend
1.6Instandhaltung1.6.1Wartung der MaschineEinrichtungs- und Wartungsstellen liegen außerhalb der Gefahrenbereiche. Die Arbeiten können bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
Es wurden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sicher durchführen zu können.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
1.6.2Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunk- ten für die InstandhaltungDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, erreicht werden.

[x]

[x]

1.6.3Trennung von den EnergiequellenDie Maschine ist mit Einrichtungen ausgestattet, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar gekennzeichnet und sind abschließbar, falls eine Wiedereinschaltung Gefahr für Personen verursachen kann. Alle Anforderungen dieses Kapitels wurden berücksichtigt.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
1.6.4Eingriffe des BedienungspersonalsDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass sich möglichst wenig Anlässe für ein Eingreifen des Bedienpersonals ergeben. Wo sich das nicht vermeiden lässt, so ist es leicht und sicher auszuführen.

[x]

[x]

1.6.5Reinigung innenliegender MaschinenteileDie Maschine ist so konstruiert und gebaut, dass die Reinigung innenliegender Teile ohne Einsteigen in die Maschine, die gefährliche Stoffe enthält, möglich ist Lässt sich das Einsteigen nicht vermeiden, so muss dies gefahrlos möglich sein.

[x]

[x]

1.7Informationen1.7.1Informationen und Warnhinweise auf der MaschineAlle Anforderungen dieses Kapitels, einschließlich der Unterkapitel 1.7.1.1 und 1.7.1.2 wurden eingehalten.

[x]

[x]

1.7.2Warnung vor RestrisikenFür Risiken, die trotz Durchführung aller geforderten Maßnahmen noch bestehen sind die erforderlichen Warnhinweise einschließlich Warneinrichtungen vorgesehen.

[x]

[x]

1.7.3Kennzeichnung der MaschinenDie Maschine enthält mindestens die in diesem Kapitel geforderten Informationen.

[x]

[x]

1.7.4BetriebsanleitungEs wurde für die Maschine eine Betriebsanleitung erstellt, die mindestens die allgemeinen Grundsätze dieses Kapitels, insbesondere des Kapitels 1.7.4.1 a) bis d) ausnahmslos erfüllt. Ebenfalls wurden bei der Erstellung der Betriebsanleitung die Vorgaben nach den Kapiteln 1.7.4.2 a) bis u) erfüllt.

[x]

[x]

zusätzliche Bedingungen im Betriebshandbuch enthalten
Fußnoten:

0)

Bekanntmachung der Aufhebung einer Erkenntnis des Ausschusses für Betriebssicherheit
hier: BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"

Vom. 02.Februar 2021

(BMBl. Nr. 17-19 vom 16.03.2021 S. 398)

Gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Aufhebung einer Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS bekannt:

Aufhebung der BekBS 1113

Die BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln", Ausgabe März 2015, GMBl 2015, S. 311 [Nr. 17/18] wird aufgehoben.

Gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung wird die neu gefasste Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln" auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.

01 Red. Anmerkung: in der Veröffentlichung der Empfehlung wurde die Ordnungsnummer "2" doppelt vergeben, zugunsten der Übersichtlichkeit wird die Nummerierung fortlaufend dargestellt

1) Wenn der Druck das ausschlaggebende Konstruktionskriterium ist.

2) Druckbehälter, sofern diese nicht unter die 6. ProdSV fallen.

3) Diese Anlagen fallen nicht unter eine der genannten EU-Richtlinien.

4) Diese erweiterte Einbauerklärung trifft, so wie sie ausgefüllt und abgedruckt ist, nur auf dieses Beispiel zu. Darin als "anwendbar" und "eingehalten" gekennzeichnete Punkte müssen in anderen Fällen nicht zutreffen.

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