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Technische Regeln für Dampfkessel
Dampfkessel der Grupe II
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TRD 702 - Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II *, **
Ausgabe Juli 1985
(BArbBl. 7-8/1985 S. 90; 5/1986 S. 52; 5/1988 S. 53; 6/1989 S. 103; 5/1990 S. 77; 5/1991 S. 69; 7-8/1996 S. 83; 2/1997 S. 70; 10/1997 S. 86; 6/1998 S. 80 aufgehoben)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRD gilt für Werkstoffe, Herstellung, Bemessung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II.
1.2 Bei Entnahme von Dampf aus dem Kreislauf gilt die TRD 701 zusätzlich.
1.3 Für Heißwassererzeuger mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 10 bar gelten hinsichtlich der Werkstoffe die TRD der Reihe 100, hinsichtlich der Herstellung die TRD der Reihe 200 und hinsichtlich der Berechnung die TRD der Reihe 300.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Der Heißwassererzeuger besteht aus dem Wärmeerzeuger, dem unabsperrbaren Ausdehnungsgefäß und den Verbindungsleitungen zwischen Wärmeerzeuger und diesem Ausdehnungsgefäß.
2.2 Der Wärmeerzeuger ist der Teil des Heißwassererzeugers, in dem die Wärme zugeführt und zur Erzeugung von Heißwasser verwendet wird.
2.3 Wassererwärmer, die ganz oder teilweise in Heißwassererzeugern eingebaut oder unabsperrbar mit diesen verbunden sind, sind Teil des Heißwassererzeugers 1.
2.4 Das Ausdehnungsgefäß ist der Teil des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage, in dem die bei der Erwärmung entstehende Volumenänderung des Wassers aufgenommen werden kann.
2.5 Der zulässige Betriebsüberdruck p1 ist der höchste Druck, mit dem das betreffende Teil der Dampfkesselanlage betrieben werden darf.
2.6 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.
3 Zulässige Werkstoffe
3.1 Die Werkstoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt und geprüft sein.
Folgende Werkstoffe können für Heißwassererzeuger verwendet werden:
(1) Bleche und Schmiedestücke aus allgemeinen Baustählen nach DIN 17100 in folgenden Grenzen:
Stähle St 37-2 und USt 37-2 bis 16 mm,
Stähle RSt 37-2 und RSt 37-3 bis 20 mm Wanddicke bis zu einer höchsten Temperatur von 300 °C, die nach TRD 300 Abschnitt 8 und TRD 306 Abschnitt 8 aus Bezugstemperatur und Temperaturzuschlag zu ermitteln ist.
(2) Bleche und Schmiedestücke aus den Werkstoffen HI und H II und 17 Mn 4 nach DIN 17155 bzw. nach den betreffenden VdTÜV-Werkstoffblättern. Für beheizte Teile dürfen diese Werkstoffe nur bis zu einer Wanddicke von 20 mm verwendet werden.
(3) Nahtlose Rohre aus St 37.0 nach DIN 1629 und St 37.4 nach DIN 1630.
(4) Nahtlose Rohre aus St 35.8 nach DIN 17175.
(5) Geschweißte Rohre aus St 37.0 nach DIN 1626 und St 37.4 nach DIN 1628 unter Ausschluß von innendruckbeaufschlagten, feuerberührten Rohren über DN 400.
(6) Rohre aus St 37.8 nach DIN 17177 unter Ausschluß von innendruckbeaufschlagten und von feuerberührten Rohren über DN 400.
(7) Gußeisen mit Lamellengraphit der Sorten GG-20 bis GG-30 nach DIN 1691 für Kesselglieder und Rippenrohre von Heißwassererzeugern mit einer zulässigen Wärmeleistung von < 2 5 MW und einem zulässigen Betriebsüberdruck von < 6 bar.
(8) Rohrverschraubungen bis R 1 1/2" aus Temperguß nach DIN 1692 in der Werkstoffqualität GTW-40-05. Die Anwendung ist auf Heißwassererzeuger mit einem zulässigen Betriebsüberdruck, von < 6 bar beschränkt.
Armaturen mit einer Nennweite kleiner gleich DN 200 aus Gußeisen mit Lamellengraphit aus mindestens GG 20 nach DIN 1691. Die Anwendung ist auf Reißwassererzeugung mit einem zulässigen Betriebsüberdruck < 10 bar beschränkt.
(9) Armaturen aus Kupferlegierungen:
G-CuSn5ZnPb, G-CuSn10Zn, G-CuSn10, G-Cu55ZnMn, G-CuAl9, G-CuPb5Sn, GK-CuZn37Pb und CuZn40.
(10) Andere Werkstoffe nach den TRD über Werkstoffe unter den dort genannten Bedingungen.
(11) Feinbleche aus Stahlsorten RRSt 13 und St 14 nach DIN 1623 Teil 1 für Membrandruckausdehnungsgefäße mit einem Druckinhaltsprodukt p · I < 6000 bar Liter und einem Gesamtvolumen I < 600 Litern. Im Rahmen der Bauartzulassung und der halbjährlichen Nachprüfung mit Herstellerwerk sind die Membrandruckausdehnungsgefäße einer Berstdruckprüfung mit einem Berstdruck von > 4 · p1 zu unterziehen. Der Sachverständige hat hierbei festzulegen, welche Streckgrenzenwerte einzuhalten sind.
(12) Warmgewalzte Bleche aus den Stahlsorten StW 22, UStW 23, RRStW 23 und StW 24 nach DIN 1614 Teil 2, mit den Streckgrenzen- und Zugfestigkeitswerten nach Tabelle 1 mit den Fußnoten 3 und 5, für Membrandruckausdehnungsgefäße mit einem Druckinhaltsprodukt p · I < 6000 bar Liter und einem Gesamtvolumen von I < 600 Litern.
Im Rahmen der Bauartzulassung und der halbjährlichen Nachprüfung im Herstellerwerk sind Membrandruckausdehnungsgefäße einer Berstdruckprüfung mit einem Berstdruck von > 4 · p1 zu unterziehen, es sei denn, der Mindeststreckgrenzenwert wird durch ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50 49 nachgewiesen.
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Stahlsorte | Wanddicke mm | Streckgrenze 2 bei Raumtemperatur N/mm2 | 0,2-%-Dehngrenze 2 in N/mm2 bei | |||||
100 °C | 200 °C | 250 °C | 300 °C | |||||
St 35 | < 16 | 205 | 187 | 161 | 143 | 122 | ||
USt 37-2 RSt 37-2 St 37-3 | >16 | 195 | 180 | 155 | 136 | 117 | ||
1 Bei Berechnung mit der Zugfestigkeit gelten die Mindestwerte der betreffenden DIN-Normen. 2 Die für 100 °C angegebenen Festigkeitskennwerte gelten bis 120 °C. In den übrigen Bereichen ist zwischen den angegebenen Weiten linear zu interpolieren, z.B. für 180 °C zwischen 100 °C und 200 °C, wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist. |
3.2 Die Hersteller von Blechen, Rohren, Schmiedestücken und Schweißzusätzen müssen nach TRD 100 anerkannt sein.
3.3 Die Güteeigenschaft der Werkstoffe nach Abschnitt 3.1 (1) bis (6) sowie (8) bis (10) muß festgestellt und durch Werkszeugnis nach DIN 50049 belegt sein. Für Werkstoffe nach (7) siehe Abschnitt 4.1.2.2. Die Belege müssen beim Kesselhersteller vorliegen; dies gilt nicht für Kleinteile, z.B. Muffen bis DN 50, Schrauben und Muttern.
3.4 Für Rohrleitungsteile und Verteiler in Dampfkesselanlagen gelten die betreffenden Normen. Für Eisenwerkstoffe gilt die Tafel 1b.
3.5 Werkstoffe nach Abschnitt 3.1 (1) sind nicht zu verwenden für Flammrohre oder gleichartige feuerberührte Teile in Heißwassererzeugern mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 6 bar.
4 Herstellung
4.1 Anforderungen an den Hersteller
4.1.1 Heißwassererzeuger aus Stahl
Werke. die Schweißarbeiten an Heißwassererzeugern (auch Ausbesserungsschweißungen) durchführen wollen, müssen dem Sachverständigen nachweisen; daß sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
(1) Die Werke müssen über sachkundiges Schweißaufsichtspersonal - mindestens über einen Schweißfachmann - und über geeignete Einrichtungen verfügen, um die Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können.
(2) Die Werke dürfen nur geprüfte Schweißer einsetzen. Für die Prüfung gilt DIN 8560. Die Prüfung kann durch die in TRD 201 Anlage 2 Abschnitt 2 (2) genannten Personen erfolgen.
4.1.2 Heißwassererzeuger aus Gußeisen
4.1.2.1 Werke, die Kesselglieder, Rippenrohre und sonstige drucktragende Teile herstellen, müssen als Werkstoffhersteller nach TRD 100 anerkannt sein.
Im Zuge der Prüfung nach TRD 100 Abschnitt 2.7 durch den Sachverständigen sind Werkstoffprüfungen nach Abschnitt 4.1.2.2 und
an mindestens zehn verschiedenen Schmelzen durchzuführen und vom Sachverständigen zu begutachten.
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Maßgebende Wanddicke des Gußstückes mm | Rohgußdurchmesse der Prüfstücke mm | Wanddicke der Prüfstücke mm | ||
4 bis 8 | 13 | 8 | ||
über 8 bis 15 | 20 | 15 | ||
über 15 bis 30 | 30 | 30 |
Bei einer Stützweite von 260 mm sind eine Durchbiegung fm > 3,4 mm und eine Biegefestigkeit Rbm von 390 N/mm2 (Mittelwert) zu erreichen.
4.1.2.2 Bei der Herstellung des Werkstoffes sind je Schicht an getrennt gegossenen Probestäben folgende Prüfungen vorzunehmen:
(1) Zugversuch nach DIN 50109:
Für die zu gewährleistenden Eigenschaften im Zugversuch gilt die Tabelle 1 in DIN 1691.
(2) Chemische Analyse (C, Si, Mn, P, S).
(3) Brinell-Härteprüfung nach DIN 50351.
Das Ergebnis der Prüfungen ist entweder in Kontrollbüchern festzuhalten, die vom verantwortlichen Werksprüfer gegenzuzeichnen sind, oder es sind Werkszeugnisse nach DIN 50049 auszufertigen.
Werkszeugnisse bzw. Kontrollbücher müssen mindestens fünf Jahre beim Hersteller aufbewahrt und für den Sachverständigen zugänglich sein.
4.1.2.3 Über die im Fertigungsablauf notwendigen Kontrollen und Prüfungen muß ein Qualitäts-Kontrollhandbuch vorliegen. Dieses muß über folgende Fragen die notwendigen Auskünfte geben:
(1) Das Kontrollsystem beschreiben,
(2) den verantwortlichen Leiter der Qualitätssicherung benennen,
(3) die notwendigen Kontrollen und Prüfungen und die dafür geltenden Grenzwerte nennen,
(4) die erforderlichen Meß- und Prüfeinrichtungen und deren Kontrolle festlegen.
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