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TRG 311 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Flaschen Acetylenflaschen
Technische Regeln Druckgase (TRG)

Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 55; 4/2000 S. 51) aufgehoben



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Druckgasflaschen - einschließlich der in ihnen enthaltenen porösen Massen und Lösemittel-, die zur Aufnahme von Acetylen bestimmt sind (Acetylenflaschen).

1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist, findet Anwendung die TRG 310 "Flaschen aus Stahl".

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. TRG 270 - Kennzeichnen der Druckgasbehälter,
  3. TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern,
  4. TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke),
  5. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 702 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen,
    TRG 762 - Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung,
    TRG 763 - Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Poröse Massen sind Massen, die Druckgasflaschen ausfüllen und zur Aufnahme eines Lösemittels und des darin gelösten Acetylens dienen.

2.2 Lösemittel 1 für Acetylen sind Flüssigkeiten, in denen Acetylen unter Druck gelöst wird.

2.3 Die Porosität einer Masse ist das Verhältnis des Volumens des in eine mit der porösen Masse präparierten Flasche einzubringenden Lösemittels Aceton zum Volumen der leeren Flasche in Prozent.

2.4 Das Füllverhältnis (früher: Füllkonzentration) ist das Massenverhältnis von Acetylen zum Lösemittel.

2.5 Gemeinsames Entleeren liegt dann vor, wenn Acetylenflaschen so zusammengeschaltet sind, daß beim Entleeren die gemeinsamen Verbindungsleitungen unter Flaschendruck stehen.

3 Anforderungen an Acetylenflaschen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben.

3.1.2 Acetylenflaschen müssen mit einer zugelassenen porösen Masse präpariert sein. Wegen der Füllung mit Lösemittel siehe Nummer 3.3.

3.1.3 Zwischen dem Werkstoff der Flasche, dem Werkstoff der Ausrüstung, der porösen Masse, dem Lösemittel und dem Acetylen müssen gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sein.

3.1.4 Acetylenflaschen müssen für einen Prüfüberdruck von mindestens 60 bar ausgelegt sein.

3.1.5 Die Menge der Acetylenlösung in der mit poröser Masse gefüllten Flasche muß so bemessen sein, daß bei dem 1,05fachen des höchstzulässigen Acetylengewichtes und bei einer Temperatur dieser Füllung von 65 °C in der Flasche ein Flüssigkeitsdruck nicht auftritt und der Gasdruck in der Flasche nicht größer ist als deren Prüfüberdruck.

3.1.6 Füllverhältnisse über 0,645 kg Acetylen/kg Aceton können nur unter besonderen Bedingungen zugelassen werden (u.a. Verbot des gemeinsamen Entleerens mit Acetylenflaschen mit anderen zulässigen Füllverhältnissen).

3.2 Poröse Massen

3.2.1 Poröse Massen in Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß durch eine bei üblichen Betriebsbedingungen eingeleitete Zersetzung des Acetylens die Flasche nicht aufgerissen wird. Die sichernde Wirkung der porösen Masse ist im Rahmen der Zulassungsprüfungen und durch Nachprüfen nachzuweisen. Für die Fristen des Nachprüfens durch die BAM gelten die Festlegungen in der Zulassung der porösen Masse.

Verzeichnis der zugelassenen porösen Massen: siehe Anlage 2.

3.2.2 Poröse Massen dürfen nur in den Werken hergestellt und in den Werken in Flaschen gefüllt worden sein, die in der Zulassung der porösen Masse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Das Herstellen und das Füllen der porösen Masse sind von einem Werksangehörigen verantwortlich zu überwachen. Die Verantwortlichen müssen der Zulassungsbehörde schriftlich benannt sein.

3.2.3 Poröse Massen dürfen nur in den Flaschen verwendet werden, für die sie zugelassen sind.

3.2.4 Über das Präparieren von Acetylenflaschen mit poröser Masse sind Aufzeichnungen zu führen.

3.3 Lösemittel

3.3.1 Das Lösemittel darf nur in den Werken nach Nummer 3.2.2 oder in Acetylen-Füllwerken in Acetylenflaschen gefüllt worden sein, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten.

3.3.2 Acetylenflaschen dürfen nicht über das TARA-Gewicht (Kennzeichen 17 nach Anlage 1) hinaus mit Lösemittel gefüllt sein. Für Acetylenflaschen, die im Bündel gemeinsam gefüllt werden sollen, gelten die Maßgaben der Zulassung der porösen Masse und des Lösemittels.

3.3.3 Acetylenflaschen dürfen, ohne Lösemittel zu enthalten, mit Acetylen gefüllt werden, wenn die Bauartzulassung der porösen Masse dies zuläßt und wenn

Die Füllkontrolle der lösemittelfreien Acetylenflaschen erfolgt manometrisch.

3.4 Ausrüstung

3.4.1 Gasflaschenventile müssen so beschaffen sein, daß sie auch nach einem Flammenrückschlag dicht geschlossen werden können. Darüber hinaus müssen Ventile für Acetylenflaschen DIN 477 entsprechen 2.

3.4.2 Bei Kupferlegierungen als Ventilwerkstoff darf der Kupfergehalt nicht größer sein als 70 Gew.-%.

3.4.3 Die Dichtwerkstoffe der Ventile müssen für die vorgesehenen Lösemittel geeignet sein.

3.4.4 Der Angabe des Gewichtes auf dem Ventil bedarf es nicht. Bei einem Ventilwechsel sollen Ventile mit gleichem Gewicht verwendet werden. Wird auf ein Ventil mit einem anderen Gewicht übergegangen, so ist erforderlichenfalls das TARA-Gewicht der Acetylenflaschen zu ändern.

3.5 Kennzeichen

3.5.1 Auf einer Flasche, die mit einer porösen Masse gefüllt werden soll, müssen die das Herstellen der Flasche betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 1 bis 10 der Anlage 1) vorhanden sein.

3.5.2 Auf der betriebsfertig hergerichteten Acetylenflasche müssen außerdem die das betriebsfertige Herrichten betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 11 bis 23 der Anlage 1) angebracht worden sein.

3.5.3 Für die Anforderungen an Kennzeichen und das Ändern der Kennzeichen gilt TRG 270 Nummern 3 und 5 entsprechend.

3.5.4 Abweichend von Nummer 3.5.3 sind bei Änderungen des Leergewichtes, des Gewichtes der porösen Masse, des Gewichtes oder der Art des Lösemittels und des Gewichtes des Gasflaschenventiles die Kennzeichen 11 der Anlage 1 und folgende entsprechend zu ändern.

3.6 Besondere Kennzeichen

3.6.1 Zur Kennzeichnung von Acetylenflaschen müssen diese mit einem gelben Farbanstrich mindestens an der Flaschenschulter versehen sein.

3.6.2 00a Wird in Acetylenflaschen keine monolithische Masse verwendet, so muss ein Hinweis deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche angebracht sein, dass die Flasche während der Gasentnahme stehend oder mit dem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß aufgestellt werden muss (siehe Bild 1).

3.6.3 Wird als Lösemittel nicht Aceton verwendet, so muß die Bezeichnung des verwendeten Lösemittels deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) angegeben sein.

3.6.4 Acetylenflaschen ohne Lösemittel müssen deutlich sichtbar und haltbar die Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) LÖSEMITTELFREI tragen.

4 Betreiben von Acetylenflaschen

4.1 Allgemeines

Für das Betreiben gilt TRG 280 mit folgenden Ausnahmen: Für das Entleeren gilt die TRAC 206 bzw. die TRAC 208. Für das Instandhalten gilt Nummer 4.3 dieser TRG.

4.2 Gemeinsames Entleeren mehrerer Acetylenflaschen

Es dürfen nur Acetylenflaschen zum gemeinsamen Entleeren zusammengeschaltet werden, die mit dem gleichen Lösemittel gefüllt sind. Bei Verwendung von Aceton als Lösemittel muß das zulässige Füllverhältnis zwischen den Werten 0,600 und 0,645 kg Acetylen/kg Aceton liegen. Für andere Lösemittel gelten die Bedingungen der Zulassungen.

4.3 Instandhalten von Acetylenflaschen

4.3.1 Acetylenflaschen müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.

4.3.2 Das Warten umfaßt in der Regel

  1. das Prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Undichtheiten,
  2. die Feststellung der Gängigkeit und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen; Acetylenflaschen, deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,
  3. das Beseitigen geringfügiger Mängel, z.B. Erneuern von Dichtungen,
  4. das Entfernen äußerer Verunreinigungen.

4.3.3 Instandsetzungsarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:

4.3.4 Änderungsarbeiten, durch die die zwingend vorgeschriebenen Kennzeichen nach Anlage 1 geändert werden müssen, und sonstige Instandsetzungsarbeiten, durch die die Sicherheit der Acetylenflaschen beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Unternehmer durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Acetylenflaschen vorgenommen werden können.

Nummer 3.5.3 bleibt unberührt. Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Acetylenflasche dürfen nicht durchgeführt werden.

4.3.5 Nachpräparieren

4.3.5.1 Um die sichernde Wirkung (siehe Nummer 3.2.1) von porösen Massen zu erhalten, darf poröse Masse gleicher Art nachgefüllt (nachpräpariert) werden, sofern die Zulassung der porösen Masse nichts anderes bestimmt. Das Nachpräparieren darf nur in einem Werk nach Nummer 3.2.2 oder in einem von diesem hierzu beauftragten Acetylen-Füllwerk erfolgen.

4.3.5.2 Die nachzufüllende poröse Masse muß nach § 14 DruckgasV bzw. § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zugelassen sein, sofern sie nicht vor dem 1.6.1969 hergestellt (zusammengemengt) worden ist.

4.3.5.3 Durch das Nachpräparieren darf das zulässige

Gewicht der porösen Masse nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls ist die Flasche neu zu präparieren. Auf Nummer 3.2 wird verwiesen.

4.3.5.4 Beträgt die gesamte nachgefüllte Menge, die bei ein- oder mehrmaligem Nachpräparieren eingebracht worden ist, mehr als 100 g, so ist dieses im TARA-Gewicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist hierzu zu hören.

4.3.5.5 Über das Nachpräparieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei sind die Aufzeichnungen nach Nummer 3.2.4 zugrunde zu legen.

4.3.6 Ist eine Acetylenflasche als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist sie für die Befüllung unbrauchbar zu machen (siehe TRG 270 Nummer 2.6).

Übergangsregeln

Vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassene poröse Massen

1 Von den porösen Massen, die vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassen worden sind, gelten nach dem Ergebnis von Versuchen, die die BAM durchgeführt hat, die in Anlage 2 genannten Massen als sicherheitstechnisch unbedenklich.

2 Acetylenflaschen mit einer porösen Masse, deren Unbedenklichkeit nicht Nummer 1 entsprechend festgestellt worden ist oder nicht noch festgestellt wird, dürfen nicht mehr mit Acetylen gefüllt werden.

3 Eine mit einer porösen Masse nach Anlage 2 gefüllte Acetylenflasche darf mit Acetylen nur gefüllt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Acetylenflasche muß mit den Angaben versehen sein, die die poröse Masse und das Masse-Füllwerk kennzeichnen (Angaben nach Anlage 2 Zeile A).
  2. Als Lösemittel ist nur Aceton zulässig.
  3. Dem auf der Acetylenflasche angegebenen TARA-Gewicht (FERTIG-Gewicht) muß eine Acetonmenge von 0,263 kg/l Fassungsraum (10,5 kg Aceton/40-l-Flasche) zugrunde liegen.
  4. Acetylen darf nur bis zu einer Menge von 0,1575 kg/l Fassungsraum (6,3 kg Acetylen/40-l-Flasche) gefüllt werden. Hieraus und aus der Acetonmenge nach Ziffer 3 folgt eine Konzentration von 0,600 kg Acetylen/kg Aceton.
  5. Der Inhaber der Zulassung hat alle 10 Jahre auf Anforderung der BAM eine mit der porösen Masse im Verkehr gewesene Acetylenflasche der BAM zum Nachprüfen der porösen Masse zur Verfügung zu stellen. Die Frist rechnet vom Tage des letzten Nachprüfens.

Die BAM prüft, ob die Acetylenflasche noch sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Die BAM faßt das Prüfergebnis in einer Stellungnahme zusammen, die sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde übersendet.

Ist der Inhaber der Zulassung nicht mehr greifbar, geht die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Eigentümer der mit poröser Masse gefüllten Flasche über.

1) Der bisher verwendete Begriff "Lösungsmittel" soll in der DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Rahmen der Novellierung in "Lösemittel" geändert werden.

2) wegen der Ventile für Acetylenflaschen in Acetylenflaschen-Bündeln: siehe TRG 370



.

Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 1 - Acetylen-Flaschen
Kennzeichnung auf Acetylen-Flaschen

Ausgabe Dezember 1974
(ArbSch. 1/1975 S. 55)



1. Zusammenstellung der Kennzeichen

E = Erläuterung

Nr.Kennzeichen betreffendEinheitAnbringung vorbehaltlich
Nummer 2
zwingendfreigestellt
Herstellen   
 Behälterdaten   
1 EFestigkeitskennwert KN/mm2 
2Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung  
3Fassungsraum (ausgelitert)l 
4Prüfüberdruckbar 
5Leergewichtkg 
 Bauartzulassung, Herkunft   
6Bauart-Zulassungszeichen  
7Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes  
8Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes  
9Herstellungsnummer und die beiden Endziffern des Jahres des Herstellens (z.B.: 3712/75 oder 75/3712)  
 Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk   
10Prüfzeichen des Sachverständigen  
Betriebsfertiges Herrichten   
 Fertigstellen im Masse-Füllwerk   
11 EBauart-Zulassungszeichen für die poröse Masse und das Lösungsmittel  
12Kennbuchstabe für das Land, in dem das Masse-Füllwerk liegt  
13Name oder Firmenzeichen des Inhabers der Zulassung  
14 EBezeichnung der Porösen Masse  
14a EBezeichnung des Lösemittels, sofern nicht Aceton verwendet wird; LÖSUNGSMITTELFREI oder L-FREI, wenn Lösungsmittel nicht verwendet wird  
 Füllung   
15Bezeichnung des Druckgases: ACETYLEN  
16 Ehöchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °Cbar 
17 ETARA-Gewicht und (FERTIG-Gewicht)kg 
18 ENETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht)kg 
 Eigentum   
19 EName oder Firmenzeichen des Eigentümers  
20Eigentumsnummer  
 Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand   
21Datum (Monat/Jahr)  
22Prüfzeichen des Sachverständigen  
23Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens  
Wiederkehrendes Prüfen   
24Prüfzeichen des Sachverständigen  
25Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens  

2. Erläuterungen und Maßgaben

Zu den unter Nummer 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten folgende Erläuterungen und Maßgaben:

Kennzeichen nach Nummer 1Erläuterungen und Maßgaben
1 bis 10Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 3. jedoch nicht Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3.
11Es handelt sich um das Zulassungszeichen, unter dem die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die poröse Masse und das Lösungsmittel die Zulassung nach § 14 DruckgasV erteilt hat.

Für des Schema des Zulassungszeichens gilt die Erläuterung zum Kennzeichen 6 in TRG 270 Anlage 1 mit der Maßgabe, daß zwischen dem Kennbuchstaben des Landes und der die Zulassungsbehörde kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "M" eingefügt ist (Beispiel: 05 D M 6).

12 bis 13Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Meßgaben nach TRG 270 Anlage 1.
14Die Bezeichnung der Masse ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
14aDie Bezeichnung des Lösungsmittels ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
16Der auf der Flasche angegebene Wert des höchstzulässigen Überdruckes der Füllung bei 15 °C muß dem in der Zulassung genannten Wert entsprechen.
17Das TARA-Gewicht, bei Acetylen-Flaschen auch bezeichnet mit FERTIG-Gewicht, ist die Summe folgender Einzelgewichte:
  1. Leergewicht (s. Kennzeichen 5)
  2. Gewicht der porösen Masse
  3. Gewicht den Lösungsmitteln
  4. Gewicht des Flaschenventiles.
18Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) ist das höchstzulässige Gewicht des Acetylens. Dieses Gewicht schließt das Gewicht des Sättigungsacetylens ein.
19 bis 25Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 1.


.

Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 2 - Acetylenflaschen Zugelassene poröse Massen

Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 58; 1/1997 S. 59)



Es bedeuten in Zeile

ABezeichnung der porösen Masse
Die (in der Regel eingeprägte) Bezeichnung der porösen Masse ist maßgebend für die Füll- und Entleerbedingungen.
BBauartzulassungskennzeichen
Bauartzulassungen wurden erst seit Juni 1968 erteilt, siehe § 38 DruckbehV.
CFirma
Genannt ist die Firma, die Inhaberin der Zulassung/ Bauartzulassung ist oder die ggf. Auskünfte über die poröse Masse geben kann,
DArt
Angegeben ist die Art der porösen Masse.
EZeitraum der Herstellung
FLösemittel
GLösemittelmasse [kg/l]
Im TARA-Gewicht enthaltene Lösemittelmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1 l für Einzel- bzw. für Bündelflaschen
HMax. Acetylen- Füllung [kg/l]
Angegeben ist die maximale Acetylenmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1 l abhängig von der Flaschengröße.
JBemerkungen
z.B. letzter eingearbeiteter Nachtrag

Erläuterungen ↔ Tabelle

Nr.ABCDEFG
Einzelfl
G
Bündel
H
Einzelfl
H
Bündel
J
1AGA-Masse oder Hanseatische Acetylen-Gasindustrie HAG oder AGA-MASSE HAG oder AGA-POR MASSE oder POROSE MASSE AGA oder POR-MASSE AGA oder MASSE AGA AGA Gas GmbH, Hamburgmono-
lithisch
1912- 1954Aceton0,2625 0,1575 1
2AGA-H05 DM 1AGA Gas GmbH, Hamburgmono-
lithisch
1952- 1971Aceton0,26250,2750- 0,23750,15750,15001
 AGA 205 DM 2AGA-CRYO GmbH, Hamburgmono- lithischseit 1971Aceton0,31000,323- 0,28500,1800 <10 l
0,2000 > 10 l
0,18502
4AGA 2/205 DM 2/2AGA-CRYO GmbH, Hamburgmono- lithischseit 1973Dimethyl-
formamid (DMF)
 0,4000- 0,3750 0,19752
5AGA 4 oder CASIL 405 DM 4AGA-Cryo GmbH, Hamburgmono- lithisch und asbest- freiab 1993Aceton0,31000,3230- 0,28500,1800 <20 l
0,2000 > 20 1
0,1850 
6AGA 4/4 oder CASIL 4/405 DM 4/4AGA-CRYO GmbH, Hamburgmono- lithisch und asbest- freiab 1994DMF 0,4000- 0,3750 0,1975 
7AL 401 FM 4L´Air Liquide, F-Parismono- lithischseit 1979Aceton0,31000,3350- 0,29800,1800 <20 l
0,2000 > 20 l
0,18003
8BOC 108 GB 236BOC Gases Europe (BOC), GB-Durhammono- lithisch und asbest- freiseit 1995Aceton0,3100 0,1800 <28 l
0,2000 > 28 l
  
9HEISER02 A M5Heiser, A-Kienberg- Gamingmono- lithischab 1978Aceton0,30500,3175- 0,28000,1665 bis 10 l
0,1575 = 20 l bis 50 l
0,14503
10HEISER ECO02 AM 100Heiser, A-Kienberg- Gamingmono- lithisch und asbest- freiab 1993Aceton0,31000,3230- 0,28500,1900 <20 l
0,2000 > 20 l
0,1850 
11HEISER ECO DMF02 AM 101Heiser, A-Kienberg- Gamingmono-
lithisch und asbest- frei
ab 1995DMF 0,3750- 04000 0,1880 
12HIAG-Masse Messer Griesheim GmbH, Krefeldmono- lithisch1938- 1970Aceton0,2625 0,1575 1
13IGA-MASSE F WAGIRO KÖLN K2
oder IGA-MASSE F K2
85 DM 58LINDE AG, Höllriegels- kreuthSchütt-
masse
1944- 1975Aceton0,2625 0,1575 1
14LINDE MIKROPOR A oder MIKROPOR A84 D 18LINDE AG, Höllriegels- kreuthSchütt-
masse
1956- 1972Aceton0,2625 0,1575 1
15LINDE M I02 DM 1LINDE AG, Höllriegels- kreuthmono- lithischab 1969Aceton0,31250,3375- 0,30000,1800< 20 l ohne Sicher-
heits-
platte
0,2000 <60 l
0,1950 =60 l
0,1800
<60 l
0,1750
=60 l
2
16LINDE M II02 DM 2LINDE AG, Höllriegels- kreuthmono- lithischab 1979Dimethyl-
formamid (DMF)
 0,4000- 0,3750 0,17502
17MIKROPOR A BASI01 DM 2BASI, Schöberl & Co, RastattSchütt- masseab 1944Aceton0,2630 0,1575  
18MIKROPOR A-KuF01 DM 1Kraiss & Friz, StuttgartSchütt-
masse
ab 1944Aceton0,2625 0,1575  
19N405 USA M 4Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indianamono-
lithisch und asbest- frei
ab 1993Aceton0,31000,3230- 0,28500,1800 <20 l
0,2000 > 20 l
0,1800 
20N4/405 USA M 4/4Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indianamono- lithisch und asbest- freiab 1993Dimethyl-
formarnid (DMF)
 0,4000- 0,3750 0,1975 
21NA01E M 5ARGON s. A., E-Pamplonamono- lithisch und asbest- freiab 1991Aceton0,31000,2975- 0,33500,1800 <20 l
0,2000 > 20 l
0,1800 
22NAS05 DM 3LINDE AG, Höllriegels- kreuthSchütt-
masse
1958- 1970Aceton0,2625 0,1575 1
23NLH oder NL HMOTA72 CSM 01LINDE- TECHNOPLYN, CS-Prahamono- lithischab 1992Aceton0,2625
 0,1575 =40 l 3
24NORAL01 FM 6Air Liquide GmbH, Düsseldorfmono- lithisch und asbest- frei28.4.1994Aceton0,3100 0,200 ≥ 10 l  
25P0R 9202 YU M 9Tehnogas- Kraljevo, YU-Kraljevomono- lithischab 1991Aceton0,3200 0,2000 =40 l 3
26SIAD 202 I M 76SIAD, I-Bergamomono- lithischab 1971Aceton0,31000,3375- 0,30000,1800 <10 l
0,1850 <20 l
0,2000 ≥ 20 l
0,17503
27SIAD AF02 I M 150SIAD, I-Bergamomono- lithisch und asbest- freiab 1993Aceton0,3100 0,1800 <20 l
0,2000 > 20 l
  
28T-20002 YU M5Tehnogas-Inos, YU-Kraljevomono- lithischab 1981Acetonbis 10 1 0,3200 0,1620 3
29T-200 A02 YU M5Tehnogas-Inos, YU-Kraljevomono- lithischab 1984Aceton0,32000,3450- 0,30800,1800 <20 l
0,2000 > 20 l
0,18003
30WESTFALEN86 D 3Sauerstoffwerk Westfalen AG, MünsterSchütt-
masse
ab 1941Aceton0,2625 0,1575  
31AMP72 PL 01Polgaz, PL-Gliwicemono- lithischab 1992Aceton0,3120 0,2000 =40 l 4

_______________
1) Widerruf der Herstellung gemäß DruckbehV § 22 Abs. 8

2) Widerruf der Herstellung ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994

3) Widerruf des neu in Verkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994

4) Zulassung erloschen 25.04.1994


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