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Technische Regeln Druckgase
TRG 370 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Flaschenbündel

Ausgabe Dezember 1987
(BArbBl. 12/1987 S. 65 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für das Errichten und Betreiben von Flaschenbündeln. deren Behälter gemeinsam gefüllt. transportiert und entleert werden.

1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist. finden

Anwendung:

  1. TRG 310 - Flaschen aus Stahl,
  2. TRG 311 - Acetylenflaschen,
  3. TRG 250 - Ausrüstung der Druckgasbehälter,
  4. TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern.

Es wird verwiesen u.a. auf:

  1. TRAC 206 - Acetylenflaschenbatterieanlagen,
  2. TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Flaschenbündel (Bündel) sind Einrichtungen, bei denen Behälter nach TRG 310 mit oder ohne Ventil zum Zwecke des gemeinsamen Beförderns, Lagerns und Bereitstellens in einem Gestell zusammengefaßt und mit einer gastechnischen Ausrüstung zum Zwecke des gemeinsamen Füllens und Entleerens versehen sind.

2.2Die gastechnische Ausrüstung sind alle Teile im Bündel (z.B. Rohrleitungen. Rohrverschraubungen. Schläuche. Ventile - einschl. evtl. vorhandener Gasflaschenventile -, Anschlüsse . .). die insbesondere zum gemeinsamen Füllen und Entleeren der Behälter im Bündel erforderlich sind.

2.3 Das Gestell ist eine Einrichtung mit dem Zweck, die im Bündel zusammengefaßten Behälter in ihrer Lage zueinander zu fixieren und deren gemeinsames Handhaben. insbesondere das gemeinsame Transportieren. zu ermöglichen. Es kann mehrteilig sein. Es dient zugleich dem Schutze der gastechnischen Ausrüstung.

2.4 Ausrüstungsteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aller im Bündel zusammengefaßten Behälter sind die gastechnische Ausrüstung und das Gestell.

3 Grundsätzliche Anforderungen

Bündel müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 3.3.3 beachtet sind. Bündel müssen entsprechend Nummer 4 gekennzeichnet, entsprechend Nummer 5 geprüft sein und müssen entsprechend Nummer 6 betrieben und instand gehalten werden.

3.1 Die im Bündel zusammengefaßten Behälter müssen

Die letztgenannte Anforderung gilt als erfüllt. wenn

Darüber hinaus müssen die in einem Acetylen-Flaschenbündel zusammengefaßten Acetylenflaschen weitgehend gleiches Aufnahmevermögen für Acetylen haben. Gleiches Aufnahmevermögen ist in der Regel gegeben. wenn die Flaschen die gleichen Abmessungen haben und mit der gleichen porösen Masse und dem gleichen Lösemittel gefüllt sind und im gleichen Fertigungszeitraum (etwa ½ Jahr) erstmalig geprüft worden sind.

3.2 Anforderungen an die gastechnische Ausrüstung

3.2.1 Für die gastechnische Ausrüstung gilt TRG 250, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt ist.

3.2.2 Für Rohrleitungen sind die Anforderungen von TRG 250 Nummer 3 als erfüllt anzusehen. wenn z.B. Rohre gemäß AD-Merkblatt W 4 eingesetzt werden. die für den Prüfdruck der Flaschen im Bündel bemessen sind. Für Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen (z.B. Rohre aus Kupfer und Kupferknetlegierungen nach DIN 17671 bzw. Rohre aus Aluminium und Aluminiumlegierungen nach DIN 1746 Teil 1 und Teil 2) gilt Satz 1 sinngemäß.

Rohrleitungen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen dürfen in Bündeln mit Flaschen aus Stahl nicht verwendet werden. Schweißarbeiten an den Rohrleitungen dürfen nur durch geprüfte Schweißer nach DIN 8560 bzw. nach DIN 8561 vorgenommen worden sein. Zur Sicherung der Güte der Schweißarbeiten gilt DIN 8563.

3.2.3 Abweichend von Nummer 3.2.2 müssen die Rohrleitungen und Schläuche in Acetylen-Flaschenbündeln den Anforderungen der TRAC 204. Sauerstoffleitungen in Sauerstoff-Flaschenbündeln müssen der UVV Sauerstoff (VBG 62) entsprechen.

3.2.4 Rohrleitungsteile und bewegliche Leitungen der gastechnischen Ausrüstung (ausgenommen für Acetylen) müssen für einen Druck ausgelegt sein, der dem 1,5fachen des Prüfüberdruckes der Behälter entspricht. Schläuche müssen einschließlich ihrer Anschlüsse vor dem Einbau mit dem 1,5fachen des in TRG 250 Nummer 2.4 genannten Prüfüberdruckes geprüft worden sein.

3.2.5 Die Rohrleitungen müssen so verlegt oder geschützt sein. z.B. innerhalb der Kontur des Bündels, daß sie und ihre Verbindungen zu den Armaturen und Ausrüstungsteilen der gastechnischen Ausrüstung bei den im Betrieb möglichen Beanspruchungen, insbesondere beim Transport, nicht undicht werden.

3.2.6 Der Hauptanschluß des Bündels muß DIN 477 Teil 1. Ausgabe Sept. 1979, entsprechen.

Für den Hauptanschluß von Acetylen-Flaschenbündeln ist abweichend von Satz 1 nur Außengewinde M 28 x 1.5 links zulässig. Das Hauptanschlußgewinde muß vor Beschädigung geschützt sein (z.B. durch Anbringung innerhalb der Kontur des Bündelgestells). TRG 252 gilt sinngemäß auch für Bündel.

3.2.7 Gasflaschenventile und Hauptabsperrventile sind Absperreinrichtungen im Sinne der TRG 253 Nummer 2.12. Die Anschlüsse der Gasflaschenventile brauchen DIN 477 Teil 1. Ausgabe Sept. 1979, nicht zu entsprechen.

3.2.8 Flaschen in Acetylen-Flaschenbündeln müssen mit Ventilen ausgerüstet sein. Für diese sind anstelle des Gasflaschenventilanschlusses nach DIN 477 Teil 1 auch Anschlüsse zulässig. die von DIN 477 abweichend an einem oder an zwei Stutzen das Außengewinde M 24 x 2 links haben. Der Stutzen darf auch so ausgeführt sein, daß die Flaschen zum Füllen über den Bügelanschluß angeschlossen werden können.

Sind Acetylen-Flaschenbündel mit einem Hauptabsperrventil ausgerüstet, so ist in der Bauartzulassung der Acetylen-Flaschenbündel vermerkt, ob dieses Ventil während des Beförderns voll geöffnet oder geschlossen sein muß. Diese und ggf. weitere Maßgaben sind auf der Betriebsanweisung am Bündel (siehe Nummer 4 und Nummer 6.1) zu wiederholen.

3.2.9 Behälter in Bündeln für brennbare Druckgase mit -10 < tk < +70 °C, die aus der Flüssigphase entleert werden, und für giftige Druckgase müssen mit Gasflaschenventilen ausgerüstet sein, die in Offenstellung blockiert sind (z.B. durch Plombierung).

3.2.10 Werden die Behälter in Bündeln für Druckgase in flüssigem Zustand mit Gasflaschenventilen ausgerüstet. so müssen diese in Offenstellung blockiert sein (z.B. durch Plombierung).

3.2.11 Bündel nach den Nummern 3.2.9 und 3.2.10 müssen mit einem Hauptabsperrventil ausgerüstet sein.

3.2.12 Gasflaschenventile nach Nummer 3.2.9 und Hauptabsperrventile müssen jederzeit leicht betätigt werden können.

3.3 Anforderungen an das Gestell

3.3.1 Das Gestell muß den bei der Handhabung (z.B. Transport) auftretenden mechanischen Beanspruchungen ohne die Sicherheit beeinträchtigende Verformungen. die zu Undichtigkeiten der gastechnischen Ausrüstung führen können. standhalten.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind erfüllt. wenn - je nach Art und Betriebsweise des Bündels - die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

Beide Bedingungen sind rechnerisch nachzuprüfen oder durch Versuch unter Simulation betriebsnaher Bedingungen. z.B. durch Fallversuche aus 1,2 m Höhe (Rampenhöhe), zu bestätigen. Erfolgt die Nachprüfung rein rechnerisch, dann sind die Annahmen für die Rechnung anzugeben.

3.3.2 Um eine sichere Verladung und einen sicheren Transport zu ermöglichen, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen wie Anschlagösen. Gabelstapler-Taschen etc. für das zweifache Bündelgewicht zu bemessen. Hierbei sind diejenigen Belastungsrichtungen anzunehmen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung dieser Einrichtungen auftreten können.

3.3.3 Das Bündel muß ausreichend standsicher sein.

4 Kennzeichnung der Bündel

4.1 Die zutreffenden Kennzeichen nach Tafel 1 müssen dauerhaft und deutlich auf dem Bündel angegeben sein. z.B. auf einem Schild.

4.2 Zu den in Tafel 1 genannten Kennzeichen gelten die nachfolgenden Erläuterungen und Maßgaben:

  1. Beim Hersteller müssen die für das Bündel wesentlichen Daten aufgrund der Herstellungsnummer zu erlangen sein.
  2. Der Betreiber/Eigentümer kann durch eine entsprechende Angabe auf dem Bündel das Füllen auf bestimmte Füllwerke beschränken. Ist in der Zulassung für Acetylenflaschen eine entsprechende Festlegung getroffen. so ist diese maßgebend.
  3. Der Eigentümer des Bündels muß den Hersteller des Bündelgestells und ggf. denjenigen nachweisen können. der das Bündel betriebsfertig hergerichtet hat.
  4. Zur Bezeichnung des Druckgases sind nur die Bezeichnungen nach TRG 101 (Gase) und TRG 102 (Gasgemische) zulässig. Zur wahlweisen Verwendung eines für mehrere Druckgase vorgesehenen Bündels wird auf TRG 104 verwiesen. Hinter der Bezeichnung ACETYLEN ist das Lösemittel anzugeben. wenn es sich hierbei nicht um Aceton handelt.
  5. Der auf dem Bündel für ein Druckgas mit tk < -10 °C angegebene höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C darf nicht größer sein als
    1. 2/3 des auf den Behältern angegebenen Wertes für den Prüfüberdruck (siehe TRG 270, Kennzeichen 4).
    2. der für das Druckgas in TRG 101 (Gase) oder TRG 102 (Gasgemische) genannte höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C.

Zur wahlweisen Verwendung eines Bündels für mehrere Druckgase wird auf TRG 104 verwiesen.

Tafel 1

Nr.Kennzeichen

Druckgase mit

tk < 10 °C tk > -10 °C
1Herstellungsnummer des Bündels + + *)
2Werke. in denen das Bündel gefüllt werden darf 0 0
3Eigentümer des Bündels + +
4Bezeichnung des Druckgases + +
5höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C in bar + -
6TARA-Gewicht des Bündels in kg (b. Acetylen früher: FERTIG-Gewicht) - +
7NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) in kg - +
8Datum (Monat/Jahr) des Prüfens des Bündels + +
9Prüfzeichen + +
10Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens der Behälter im Bündel + +
11Bauartzulassungskennzeichen + +
12BRUTTO-Gewicht des Bündels + +
*)+
0
-
= zwingend anzubringen
= freigestellt
= nicht zutreffend
  1. Das TARA-Gewicht des Bündels in kg ist das Gewicht der Gesamtkonstruktion (einschließlich Behälter und gastechnischer Ausrüstung), jedoch ohne das Gewicht derjenigen lösbaren Teile. die beim Füllen des Bündels bestimmungsgemäß entfernt werden müssen.

    Für Acetylen-Flaschenbündel gilt: In das TARA-Gewicht (FERTIG-Gewicht) des Bündels gehen ein:

    1. Summe der TARA-Gewichte aller im Bündel zusammengefaßten Acetylenflaschen, abzüglich der in der Zulassung der porösen Masse genannten Lösemittel-Toleranz (unteres TARA-Gewicht).
    2. Gewicht des Gestelles einschließlich aller Ausrüstungsteile des Bündels.
      Das Kennzeichen 6 "TARA-Gewicht" ist das untere TARA-Gewicht, bei dessen Unterschreitung das Bündel zerlegt und die Flaschen einzeln nach den Maßgaben der Bauartzulassung mit Lösemittel gefüllt werden müssen.
  2. Das NETTO-Gewicht ist die Summe der höchstzulässigen FÜLL-Gewichte, die auf den Behältern (siehe TRG 270, Kennzeichen 18) angegeben sind. Davon abweichend ist das NETTO-Gewicht (auch FÜLL-Gewicht) von Acetylen-Flaschenbündeln die Summe derjenigen FÜLL-Gewichte der einzelnen Flaschen. die in der Zulassung für das Füllen der Flaschen im Bündel genannt ist [siehe auch TRG 311 Anlage 2].
  3. /9.
    1. Es handelt sich hierbei um das Prüfen des bauartzugelassenen Bündels (bzw. wenn das Gestell und die gastechnische Ausrüstung bauartzugelassen sind) durch den Hersteller bzw. durch das Füllwerk.

      Prüfdatum (Monat/Jahr) und Prüfzeichen sind anzubringen

      • bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme vom Hersteller.
      • nach der Instandsetzung wesentlicher Teile des Bündels vom Hersteller bzw. vom Füllwerk.

      Für Acetylen-Flaschenbündel gilt zusätzlich:
      Die Prüfung des Bündels schließt die Prüfung der gastechnischen Ausrüstung (vgl. Nummer 2.2) mit ein und muß insoweit auch § 11 AcetV genügen. Wenn in einem Bündel nicht mehr als 40 Flaschen zusammengefaßt sind, kann sie von einem Sachkundigen (vgl. § 11 Abs. 3 AcetV). ansonsten muß sie von einem Sachverständigen vorgenommen werden.

    2. Wenn das Bündelgestell und die gastechnische Ausrüstung nicht der Bauart nach zugelassen sind oder wenn das Bündel wesentlich geändert wurde. sind an dieser Stelle das Prüfdatum (Monat/Jahr) und das Prüfzeichen des Sachverständigen anzubringen.
  1. Bei unterschiedlichen Prüfdaten der im Bündel verwendeten Behälter ist das Prüfdatum desjenigen Behälters anzugeben. der als nächster geprüft werden muß.
  2. Das Kennzeichen ist nur anzugeben, wenn Gestell und gastechnische Ausrüstung bzw. das Bündel der Bauart nach zugelassen sind.
  3. Das Bruttogewicht ist das höchstmögliche Gewicht des Bündels einschließlich Füllung. Die Angabe des Kennzeichens ist aus transporttechnischen Gründen erforderlich.

Weitere Kennzeichen und Aufschriften (z.B. Eigentümerkennzeichnungen. Bedienungshinweise) sind zulässig.

Hinsichtlich des Farbanstriches der Behälter gelten der Beschluß DGA 13-78 und Nummer 3.6.1 der TRG 311 nicht. sofern eine entsprechende Kennzeichnung am Bündel selbst augenfällig vorgenommen wird. z.B. in der Nähe des Füllanschlusses.

5 Prüfen des Bündels

5.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) müssen das Bündelgestell und die gastechnische Ausrüstung der Bauart nach zugelassen oder im Einzelfall vom Sachverständigen geprüft und mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen worden sein.

Die Bauart des Bündelgestells und die Bauart der gastechnischen Ausrüstung sind vom Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren oder beider Einzelprüfung daraufhin zu überprüfen. ob sie den nach dieser TRG zu stellenden Anforderungen genügen.

5.2 Jedes bauartzugelassene Bündel ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Hersteller zu prüfen. Dabei ist festzustellen.

Die mit positivem Ergebnis abgeschlossene Prüfung ist auf dem Bündelschild (Datum, Prüfzeichen) zu bestätigen.

5.3 Einer erneuten Prüfung in dem durch Anlaß bedingten Umfang bedarf es. wenn

  1. das Bündel nach einer Demontage wieder zusammengebaut wurde,
  2. wesentliche Teile des Bündels instand gesetzt oder ersetzt wurden,
  3. die Kennzeichen 2, 4, 6, 10 und 12 geändert wurden oder weitere Kennzeichen. sofern dem in der Bauartzulassung zugestimmt worden ist, geändert wurden,
  4. das Bündel wesentlich geändert wurde.

Die Prüfungen a bis c können bei bauartzugelassenen bzw. einzeln vom Sachverständigen geprüften Bündeln vom Hersteller bzw. vom Füllwerk vorgenommen werden und sind wie die erstmaligen Prüfungen zu bestätigen.

Die Prüfungen nach Änderung der Kennzeichen 1, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 sind - sofern die Bauartzulassung nicht anderes bestimmt - vom Sachverständigen vorzunehmen. Nach wesentlicher Änderung des Bündels prüft der Sachverständige.

5.4 Ist aufgrund der Betriebserfahrungen mit nicht unmittelbar erkennbaren Beeinträchtigungen der Sicherheit zu rechnen (z.B. Korrosionen an innenliegenden Teilen), so hat der Eigentümer im erforderlichen Umfang Prüfungen (z.B. durch das Füllwerk) zu veranlassen.

6 Betreiben, Instandhalten

6.1 Beim Betreiben ist TRG 280 sinngemäß anzuwenden. In Übereinstimmung mit TRG 280 Nummer 1.4 gelten für das Entleeren von Acetylen-Flaschenbündeln die TRAC 206 und für das Füllen die TRAC 209.

6.2 Beim Befördern sind die vorgesehenen Einrichtungen, die eine sichere Verladung und einen sicheren Transport ermöglichen (z.B. Kranösen, Gabeltaschen, Einrichtungen zur Ladungssicherung . . .). sachgerecht zu benutzen.

6.3 Ein Bündel darf nur mit Druckgasen gefüllt und betrieben werden, wenn es den Anforderungen dieser TRG genügt und keine offensichtlichen Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Auf § 15 bzw. § 21 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird verwiesen.

6.4 Gegebenenfalls erforderliche besondere Hinweise zum bestimmungsgemäßen und sicheren Betrieb des Bündels. z.B. über das Schließen oder Offenhalten von Absperrarmaturen. über deren Sicherung gegen irrtümliches Betätigen sowie über das sachgerechte Handhaben des Bündels. sind schriftlich zu fixieren. Diese Hinweise sind dem Betreiber bekanntzumachen.

6.5 Instandhaltungsarbeiten (= Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten, ggf. erneute Prüfung) sind sachgerecht und in Übereinstimmung mit dieser TRG durchzuführen. Für die Behälter im Bündel gilt jedoch TRG 310 Nummer 8 bzw. TRG 311 Nummer 4.3.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 370 wird die TRG 371 gegenstandslos.

Bündel, die vor Bekanntmachung dieser TRG bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden ist, dürfen nach Bekanntmachung dieser TRG zehn Jahre weiter betrieben werden. Danach dürfen sie nur dann weiter betrieben werden, wenn der Schutz der gastechnischen Ausrüstung den Anforderungen der Nummer 3.3 1 Satz 1 genügt

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