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Regelwerk

Änderungstext

Bundesarbeitsblatt
Aktualisierungen 2/2000




Die TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 55-58) wird wie folgt geändert und ergänzt:

im Anhang 1 wird folgende neue lfd. Nr. V angefügt: V. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung des Luftgrenzwertes von Formaldehyd bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-mit-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen
---------NEUFASSUNG in 2/2006 --------------

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/1998 S. 77-78 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt: ----------NEUFASSUNG in 5/2002 --------------

altneu
(4) Wesentliche Arbeitsschritte bei Raumbegasungen sind:
  • Überprüfen der zu begasenden Räume vor der Einbringung des Begasungsmittels,
  • Einbringen des Begasungsmittels,
  • Lüften,
  • Freigabe.
(4) Wesentliche Arbeitsschritte bei Begasungen (ausgenommen Begasungen in Anlagen) sind:
  • Überprüfen der zu begasenden Räume, Transportbehälter u.ä. vor der Einbringung des Begasungsmittels
  • Einbringen des Begasungsmittels
  • Lüften
  • Entnahme des Trägermaterials
  • Freigabe
  • Entsorgung des Trägermaterials

2. in Nummer 7 Abs. 5 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

- Entnahme und Entsorgung des Trägermaterials

3. In Nummer 10.3 Phosphorwasserstoff werden folgende neue Absätze 5 bis 7 angefügt:

(5) Vor dem Einsatz von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern ist der Begasungsleiter vom Inverkehrbringer hinsichtlich der Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dieses kann im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Chemikalienverbotsverordnung erfolgen.

(6) Bei der Verwendung von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern

  1. dürfen nach Nummer 7.6 nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden, keine Hilfskräfte. Für Ausbildungszwecke ist eine Ausnahmegenehmigung einzuholen,
  2. sind die verwendeten Schläuche nach Einbringen des Begasungsmittels mit Stickstoff zu spülen,
  3. ist für den Notfall ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät am Begasungsort bereitzuhalten.

(7) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude, Objekt) aufzustellen.

4. Es wird folgende Nummer 10.4 neu eingefügt:

10.4 Sulfurylfluorid

(1) Sulfurylfluorid ist noch kein nach § 15d Abs. 1 GefStoffV zugelassenes Begasungsmittel und darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 GefStoffV eingesetzt werden.

(2) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude/Objekt) aufzustellen.

(3) Müssen unter Begasungsmittel stehende Räume (Gebäude, Objekte) betreten werden, z.B. zur Einleitung der Lüftung, so darf dieses nur unter angelegtem außenluftunabhängigem Atemschutz erfolgen. Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, da es derzeit keine geeigneten Filter gibt.

5. Nummer 19 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:

altneu
(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial kann z.B. wie folgt entsorgt werden:

Das Trägermaterial (Platten, Beutel, Tabletten) ist im Freien in einen Behälter zu geben, der mit Wasser gefüllt ist, das mit Spülmittel versetzt ist und muß darin mindestens 12 Stunden belassen werden. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden.

(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial ist am Ort der Begasung zu inaktivieren. Dieses kann z.B. wie folgt erfolgen: Das Trägermaterial (z.B. Platten, Beutel, Tabletten) ist im Freien in einen mit Wasser gefüllten Behälter zu geben, der nicht abgedeckt werden darf, und muß in dem zur besseren Benetzung des Trägermaterials mit einem haushaltsüblichen Spülmittel versetzten Wasser mindestens 12 Stunden belassen werden. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden

6. Es wird Anlage 5 zur TRGS 512 angefügt

Die TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-5 8) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Bei Betrieb vollautomatischer Desinfektions- und Sterilisationsanlagen, die die verfahrensstechnischen Kriterien nach der TRGS 420 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, daß, der Luftgrenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird.

2. In Nummer 14 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5

3. Nummer 23 wird um folgende Regelungen ergänzt:


Die TRGS 522 "Raumdesinfektionen mit Formaldehyd" Ausgabe Juni 1992 (BArbBl. Heft 6/1992 S. 35-41) zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/1998 S. 78 wird wie folgt geändert und ergänzt:

Anlage 3 wird wie neu gefasst:

altneu
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 5.4 der TRGS 522 für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd

1. Eigenschaften des Formaldehyd

  • chemische und physikalische Eigenschaften
  • Wirkungsweise
  • Grundbegriffe
  • Gefabrenpotential

2. Rechtsvorschriften

  • Chemikaliengesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • TRGS 522
  • UVVen und sonstige berufsgenossenschaftliche Regelungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Bundesseuchengesetz
  • Strafgesetzbuch

3. Desinfektionsverfahren

  • Abgrenzung von Flächendesinfektion und Raumdesinfektion
  • gebräuchliche Verfahren
  • apparative Voraussetzungen

4. Begasungstechnik

  • Abdichttechnik
  • Überprüfung der Abdichtung
  • Gasmeßtechnik

5. Weitere Schutzmaßnahmen

  • organisatorische Maßnahmen
  • Betriebsanweisung
  • persönliche Schutzausrüstung
  • hygienische Schutzmaßnahmen
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

6. Erste Hilfe

  • Toxikologie
  • besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Hilfs- und Arzneimittel
  • Besprechung von Unfällen

7. Praktische Übung

8. Diskussion

9. Prüfung

Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.

Lehrgangsdauer: mindestens 16 Lehrstunden a 45 Minuten zuzüglich Prüfung - 2 1/2 Tage
Teilnehmerzahl:maximal 20 Personen
Lehrkräfte:sachverständige Personen, die der anerkennenden Behörde namentlich zu benennen sind.
Anlage 3 zur TRGS 522

Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd nach Nummer 5.7 der TRGS 522

  1. Eigenschaften des Formaldehyd
    • chemische und physikalische Eigenschaften
    • Wirkungsweise
    • Grundbegriffe
    • Gefahrenpotential
  2. Rechtsvorschriften
    • Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz (Begriffe)
    • Gefahrstoffverordnung
    • Sicherheitsdatenblatt
    • TRGS 522
    • Hinweise auf einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und Normen
    • Bundes-Immissionsschutzgesetz (Grundlagen)
    • Bundesseuchengesetz
    • Strafgesetzbuch
    • Haftungsrecht
  3. Desinfektionsverfahren
    • Abgrenzung von Flächendesinfektion und Raumdesinfektion
    • gebräuchliche Verfahren
    • Desinfektionsgeräte und Hilfsmittel
  4. Begasungstechnik
    • Abdichten von Räumen
    • Überprüfen der Abdichtung
    • Gasmeßübungen
  5. Weitere Schutzmaßnahmen
    • organisatorische Maßnahmen
    • Betriebsanweisung
    • persönliche Schutzausrüstung
    • hygienische Schutzmaßnahmen
    • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
  6. Erste Hilfe
    • Toxikologie
    • besondere Erste Hilfe Maßnahmen
    • Hilfs- und Arzneimittel
    • Besprechung von Unfällen
  7. Diskussion
  8. Prüfung

Lehrgangsdauer:

Mindestens 18 Lehrstunden á 45 Minuten zuzüglich Prüfung -3 Tage

Teilnehmerzahl: Maximal 25 Personen

Lehrkräfte: Sachverständige Personen, die der anerkennenden Behörde namentlich zu benennen sind

Die TRGS 553 "Holzstaub" Ausgabe März 1999 (BArbBl. Heft 3/1999 S. 52-53) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die Anlage 2 zur TRGS 553 "Holzstaub" wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 2 zur TRGS 553

Liste der Holzbearbeitungsmaschinen, -geräte, Hand- und Montagearbeitsplatze nach Nummer 4 Abs. 2 der TRGS 553

Allgemeine Hinweise

Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrüstbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz).

Liste der Anlagen und Montagearbeitsplätze

An folgenden Anlagen und Montagearbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3-Wertes nicht zu. Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.

Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze

Handmaschinen

An Parkettschleifmaschinen, an Handschleifarbeitsplätzen, sofern Absaugtische oder nachführbare Absaugungen nicht wirksam einsetzbar sind, sowie an bestimmten Montagearbeitsplätzen (in Holzbearbeitungsbetrieben) liegen nach gegenwärtigem Kenntnisstand Expositionen überwiegend oberhalb von 2 mg/m3vor. Bis zum 1. Oktober 2000 werden dem AGS Informationen vorgelegt, die eine Beschreibung des Standes der Technik an Hand der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten umfassen müssen und daher zur Klärung und Differenzierung beitragen können. (Auf die in Anhang 2 zur TRGS 420 enthaltene BG/BIA-Empfehlung Nr. 1014 Ausgabe III/96 "Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden" sei hingewiesen.)

Atemschutz

An Anlagen der o.g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Dies betrifft

Profilzerspanerlinien

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S. 106-128) zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/1999 S. 58-59 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 3 "Erläuterungen" wird wie folgt geändert und ergänzt:

(30) Der Luftgrenzwert für Bitumen wird derzeit vom AGS überprüft. Für einige Anwendungsbereiche wird in Kürze eine Absenkung des Luftgrenzwertes vorgenommen.

2. In Nummer 3 wird die Liste der folgenden Parameter geändert bzw. ergänzt

2-Diethylaminoethanol

1 -Nitropropan

2-Octyl-2H-isothiazol-3-on

Sulfotep (ISO)

Tri-n-butylzinnverbindungen berechnet als TBTO

3. In Nummer 3 "Liste" wird bei allen aufgeführten Tributylzinnverbindungen der Überschreitungsfaktor in =1= geändert.

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 6/1997 S.40-46) zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/1999 S. 61 wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 3 wird die Liste der folgenden Parameter geändert bzw. ergänzt

Diphenylether, -Octabromderivat

Tris(2-chlorethyl) phosphat NEUFASSUNG IN 2005

TRGS 906 - Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 905

Ausgaben der Nrn.
66 Diphenylether, Octabromderivat (Octabromdiphenylether)
67 Tris(2-chlorethyl)phosphat

Die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Bekanntmachung des BMA nach § 52 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung" Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Heft 12/1997 S. 40-52) wird wie folgt geändert und ergänzt

In Nummer 3.2 "Liste der hautsensibilisierenden Stoffe" wird eingefügt:

StoffEG-Nr.- CAS-Nr.MAK-
Kommission
Synonyme/Einzelsubstanzen/ Untergruppen/-arten
N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin (Tetryl)207-531-9479-45-8 N-Methyl-N,2,4,6-tetranitrobenzolamin, - N-Pikryl-N-methyl-nitramin, Nitramin, Tetralit
Phenylhydrazin202-873-5100-63-0 Phenylhydrazin-HCl
1-Phenylazo-2-naphthol212-668-2842-07-9 Solvent Yellow 14, Sudan I
9-Vinylcarbazol216-055-01484-13-5 N-Vinylcarbazol; 9H-Carbazole, 9-ethenyl

Die TRGS 908 "Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907" Ausgabe Januar 1998 (BArbBl. Heft 1/1998 S.41-57) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/1999 S.66-90 wird wie folgt geändert und ergänzt:

N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin (Tetryl)

Phenylhydrazin

1-Phenylazo-2-naphthol

9-Vinylcarbazol