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Regelwerk

TRGS 402 - Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe November 1997
(BArbBl. 11/1997 S. 27; GMBl 12.06.2008 S. 557 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 402 beschreibt, wie festgestellt werden kann, ob Luftgrenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz eingehalten sind. Die in der sogenannten Arbeitsbereichsanalyse erhobenen Befunde werden anschließend durch regelmäßige Kontrollmessungen fortgeschrieben.

(2) Diese Vorgehensweise hat sich bei ortsfesten, industrietypischen Arbeitsbereichen bewährt. Bei der Anwendung der TRGS 402 auf Arbeitsplätze mit wechselnden Bedingungen (wechselnde Gefahrstoffe, wechselnde Einsatzorte) treten Probleme auf, die weitere Erläuterungen erforderlich machen. Auf Nummer 5 wird deshalb besonders hingewiesen.

2 Allgemeine Hinweise

2.1 Zielsetzung

Mit dieser Technischen Regel soll die Anwendung von Grenzwerten für Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen vereinheitlicht werden. Sie berücksichtigt die Möglichkeiten und Begrenzungen der Analytik, der Statistik und der betrieblichen Praxis. Sie stellt dar, wie Messungen zu planen sind und wie gemessene Werte im Hinblick auf die Einhaltung eines vorgegebenen Grenzwertes zu beurteilen sind. Sie gibt darüber hinaus Hinweise, welche Verfahrensweisen gewählt werden können, wenn Luftmessungen einen Befund nicht erlauben. Dies gilt insbesondere für die Fälle, wenn mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung umgegangen wird.

2.2 Vorgehensweise

(1) Die Überwachung von Arbeitsbereichen erfolgt in zwei Stufen.

(2) Bei der Arbeitsbereichsanalyse bestehen vielfältige Möglichkeiten. Art und Umfang der Meßprogramme den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzupassen. Es wird daher für die Feststellung und Herbeiführung der Grenzwert-Einhaltung kein formaler Entscheidungsweg vorgeschrieben, sondern die Möglichkeit eröffnet, in jedem Einzelfall die Regel im Sinne der Zielvorstellung auszulegen und anzuwenden. Die Kontrollmessungen werden mit einem in der Arbeitsbereichsanalyse festgelegten Meßverfahren durchgeführt. Der zeitliche Abstand zwischen den Messungen hängt von der Höhe der Meßergebnisse ab. Daneben ist stets zu prüfen, ob und ggf. wie der Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung zu beurteilen ist.

(3) Die regelmäßige meßtechnische Überwachung kann durch Erfüllung von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien ersetzt werden. Diese Kriterien werden als Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 420 veröffentlicht.

(4) Bei Stoffen mit MAK kann auch dann auf regelmäßige Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die Einhaltung des Grenzwertes dauerhaft gesichert ist. Das Verfahren für den Ausstieg aus Kontrollmessungen bei Stoffen mit TRK ist im Anhang 3 beschrieben.

2.3 Grenzwerte

(1) Grenzwerte im Sinne dieser TRGS sind Luftgrenzwerte (MAK und TRK). Sie werden in der TRGS 900 veröffentlicht.

(2) Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung ggf. zusätzlich heranzuziehende Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte) werden in der TRGS 903 veröffentlicht. (Hautresorptive Stoffe sind z.B. in der TRGS 900 mit der Anmerkung "H" ausgewiesen. Stoffe mit kumulativer Wirkung sind z.B. mit R 33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" gekennzeichnet.)

2.4 Auslöseschwelle

Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Auf TRGS 101 wird verwiesen.

2.5 Exposition gegenüber mehreren Gefahrstoffen

Häufig tragen mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig zur Exposition im Arbeitsbereich bei. Regelungen bei Expositionen gegenüber mehreren Gefahrstoffen sind in der TRGS 403 und für Kohlenwasserstoffgemische in TRGS 901 Teil II lfd. Nr. 72 Teil 2 beschrieben. Maßgebend für die Beurteilung nach TRGS 403 ist der Bewertungsindex, für den der Grenzwert 1 gilt, sofern keine gemischspezifischen Grenzwerte genannt sind.

2.6 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien

Arbeitsprozesse können so gestaltet sein, daß der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten ist. Die Bedingungen hierfür werden als verfahrens- und stoffspezifische Kriterien in der TRGS 420 festgelegt. Bei Erfüllung dieser Bedingungen sind Kontrollmessungen nicht erforderlich. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien sind besonders dort zweckmäßig, wo es sich um häufig wiederkehrende Arbeitsverfahren, mobile Arbeitsbereiche oder Arbeitsbereiche mit häufig wechselnden Arbeitsverfahren handelt. Hierzu gehört auch die Beurteilung von gelegentlichen Expositionen (d.h. wenigen Schichten im Jahr).

2.7 Jahresmittelwerte

Ist ein Grenzwert nicht als Schichtmittelwert, sondern als Jahresmittelwert definiert. so ist diese TRGS wie folgt anzuwenden: Die Arbeitsbereichsanalyse muß ergeben, daß der Mittelwert der Exposition während der Beurteilungszeit den Grenzwert nicht überschreitet. Bei den Kontrollmessungen wird der halbierte Schichtmittelwert zur Beurteilung herangezogen.

2.8 Hautresorptive Stoffe und Stoffe mit kumulativer Wirkung

(1) Luftgrenzwerte berücksichtigen die Aufnahme von Stoffen in den Körper durch die Atmung. Hautresorptive Stoffen können bei unmittelbarem Hautkontakt auch auf dem Wege durch die Haut (transdermal) in den Körper gelangen. Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen können zusätzlich zur Luftüberwachung Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte) zur Befunderhebung herangezogen werden (Biomonitoring).

(2) Die Überwachung biologischer Parameter zusätzlich zur Luftüberwachung ist auch in den Fällen sinnvoll, in denen sich Stoffe mit langer biologischer Halbwertszeit im Körper anreichern (kumulieren). Biomonitoring stellt manchmal die einzige Möglichkeit dar, die Exposition gegenüber Stoffen mit kumulierender Wirkung zu beurteilen. insbesondere wenn an Arbeitsplätzen wegen ständig wechselnder Bedingungen die Einhaltung von Luftgrenzwerten meßtechnisch nicht überwacht werden kann (vgl. Nummer 5).

(3) Biologische Parameter sind geschützte personenbezogene Daten, sie werden arbeitsmedizinisch beurteilt. Der hinzugezogene Arzt stellt fest. ob gesundheitliche Bedenken bestehen und arbeitet bei der Ableitung ggf. erforderlicher Schutzmaßnahmen eng mit dem Betrieb zusammen (vgl. § 31 Abs. 3 GefStoffV).

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Exposition

(1) Die Messungen im Rahmen dieser Regel dienen der Beurteilung der inhalativen Exposition. Die inhalative Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes in der Luft im Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug. Der zeitliche Bezug ist in dieser TRGS immer die Schichtlänge.

(2) Die dermale Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines Stoffes in flüssiger oder fester Form auf der Haut des Arbeitnehmers. Sie läßt sich beschreiben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, die benetzte Fläche, die Lokalisation und die Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.

3.2 Arbeitsbereich

Der Arbeitsbereich ist der zu beurteilende räumlich oder organisatorisch begrenzte Teil eines Betriebes. Dieser kann einen oder mehrere Arbeitsplätze umfassen. Er wird im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse festgelegt.

3.3 Konzentration

(1) Die Konzentration eines Stoffes in der Luft ist die in der Einheit des Luftvolumens befindliche Menge dieses Stoffes. Sie wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit. Die zugehörigen zweckmäßigen Einheiten sind mg/m3 und ml/m3 (früher: ppm). Die Umrechnung geschieht gemäß der Formel:

C (ml/m³) = Molvolumen in ml / Molmasse in g * C (mg/m³)

(2) Im Anwendungsbereich dieser TRGS wird das Molvolumen auf eine Temperatur von 20°C und einen Druck von 101,3 kPa bezogen und beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration für Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden Betriebsbedingungen angegeben.

(3) Abweichend wird bei Faserstäuben die Konzentration in Fasern/m³ angegeben.

3.4 Mittelungsdauer

(1) Die Mittelungsdauer ist die Zeitspanne, für die das verwendete Analyseverfahren einen Meßwert liefert. Sie ist durch das Zeitverhalten des Analysenverfahrens begrenzt und entspricht in der Regel der Probenahmedauer.

(2) Zur Feststellung des Mittelwertes besonders geeignet ist die meßtechnische Mittelung über die gesamte Expositionsdauer während einer Schicht. Ist die Mittelungsdauer des Analysenverfahrens kürzer. so ist die Mindestzahl der in 8 Stunden erforderlichen Messungen der Tabelle 1 zu entnehmen. Erst bei wesentlich verkürzter Exposition kann die Anzahl vermindert werden.

Tabelle 1: Mindestprobenzahl

Mittelungsdauer
(Probenahmedauer)
Probenzahl
10 sek> 30
1 min> 20
5 min> 12
15 min> 4
30 min> 3
1 h> 2
> 2 h> 1

(3) In das Meßergebnis geht der arithmetische Mittelwert der Meßwerte ein. Bei unterschiedlichen Mittelungsdauern ist der zeitgewichtete arithmetische Mittelwert zu bilden.

3.5 Meßergebnis

Um alle Messungen in gleicher Weise bewerten zu können, werden Meßwerte so aufbereitet, daß daraus ein Meßergebnis entsteht, welches als zeitlichen Bezug die Schichtlänge hat.

3.6 Meßverfahren für Luftmessungen

(1) Das Meßverfahren umfaßt das oder die Analysenverfahren, die Anzahl der zu nehmenden Proben und deren räumliche und zeitliche Verteilung sowie die Rechenvorschrift, die zum Meßergebnis führt. Analysenverfahren enthalten als wesentliche Verfahrensschritte die Probenahme und die analytische Bestimmung.

(2) Das Meßverfahren muß repräsentative Meßergebnisse für die Exposition der Arbeitnehmer liefern. Die Probenahme soll möglichst in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe der Beschäftigten erfolgen. Für die Ermittlung des Schichtmittelwertes im Arbeitsbereich sollen nach Möglichkeit personenbezogene Probenahmegeräte benutzt werden, die von Beschäftigten am Körper getragen werden. Ortsfeste Meßsysteme können eingesetzt werden, wenn auf der Grundlage der Meßergebnisse eine Beurteilung der Exposition im Arbeitsbereich möglich ist. In Zweifelsfällen ist als Meßort der Ort höheren Risikos zu wählen.

3.7 Anforderungen an Meßverfahren für Luftmessungen 7

(1) Das Meßverfahren muß der zu messenden Komponente, ihrem Grenzwert und der Arbeitsbereichsatmosphäre angepaßt sein. Das Meßergebnis muß eindeutig für die Meßgröße (Konzentration der zu messenden Komponente) sein; das Verfahren muß das Meßergebnis in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.

(2) Die Mittelungsdauer bzw. Probenahmedauer des Meßverfahrens muß den in dieser TRGS gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Bestimmungsgrenze, Empfindlichkeit und Präzision des Meßverfahrens müssen dem Grenzwert angepaßt sein. Mit dem Verfahren sollen Konzentrationen der zu messenden Komponente mindestens in dem Bereich zwischen einem Zehntel, notwendigerweise aber einem Fünftel und dem Dreifachen des Grenzwertes gemessen werden können. Bei direktanzeigenden Meßgeräten soll der Endwert des kleinsten Meßbereichs nicht größer als das Fünffache des Grenzwertes sein.

(4) Die Richtigkeit des Analysenverfahrens sollte durch Vergleichsversuche (z.B. mit standardisierten Verfahren) oder durch Mischversuche (z.B. mit Prüfgasen) sichergestellt sein.

(5) Ist das Meßverfahren nicht spezifisch, so ist der volle Meßwert als Meßkomponente zu rechnen.

(6) Die Meßunsicherheit als integraler Fehler aus allen bei einer Messung auftretenden systematischen und zufälligen Fehlern soll 30 % nicht überschreiten.

(7) Das Meßverfahren soll sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben.

3.8 Prüfung der Eignung von Meßverfahren

Geeignete Analysenverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Chemie" veröffentlicht.

3.9 Kurzzeitwerte

(1) An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Die Abweichung vom Mittelwert nach oben bedarf bei vielen Stoffen der Begrenzung, um Gesundheitsschäden zu verhüten.

(2) Für die Begrenzung von Expositionsspitzen gelten folgende Regelungen:

  1. Die Konzentration lokal reizender und geruchsintensiver Stoffe soll zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration (Überschreitungsfaktor 1). Für einzelne Stoffe können andere Überschreitungsfaktoren festgelegt sein. Die betriebliche Überwachung soll durch meßtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15minütige Probenahme. Bei Einhaltung des 15-Minuten-Mittelwertes ist zusätzlich darzulegen, aus welchen technologischen oder organisatorischen Gründen davon ausgegangen werden kann, daß die Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. Die Stoffe werden in der TRGS 900 in der Spalte "Spitzenbegrenzung" durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel: =1=)
  2. Die mittlere Konzentration resorptiv wirksamer Stoffe und von Stoffen mit Luftgrenzwerten, die nach dem TRK-Konzept aufgestellt wurden soll in keinem 15-Minuten-Zeitraum die 4fache Grenzwertkonzentration überschreiten (15-Minuten-Mittelwert, Überschreitungsfaktor 4). Für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen können andere Überschreitungsfaktoren festgelegt sein. Die Stoffe werden in der TRGS 900 in der Spalte "Spitzenbegrenzung" durch Angabe des Überschreitungsfaktors ausgewiesen (in der Regel: 4).

(3) Die Dauer der erhöhten Exposition darf in einer Schicht insgesamt 1 Stunde nicht übersteigen.

3.10 Verkürzte Exposition

Ist die Expositionsdauer verfahrensbedingt kürzer als die Schichtlänge, so sind die Meßwerte der Expositionsmessungen auf die Schichtlänge umzurechnen. Hierbei sind die Kurzzeitwertbedingungen einzuhalten. Für Stoffe ohne Kurzzeitwert sollen Expositionen, die kürzer als 1 Stunde sind, den Grenzwert höchstens um den Faktor 5 übersteigen.

3.11 Befund

(1) Der Befund ist das Ergebnis der Beurteilung. Dieser kann lauten:

(2) Darüber hinaus ist der Befund

möglich. Zusätzlich ist es z.B. beim Umgang mit hautresorptiven Stoffe oder Stoffen mit akkumulierender Wirkung möglich, daß gesundheitliche Bedenken bestehen.

(3) Der Befund "Einhaltung des Grenzwertes" liegt vor,

  1. wenn die Feststellungen der Arbeitsbereichsanalyse ergehen haben. daß die Schichtmittelwerte der Exposition den Grenzwert nicht überschreiten und die Expositionsschwankungen die Anforderungen des zugehörigen Kurzzeitwertes nach Höhe und Dauer erfüllen. (Siehe hierzu auch Anhang 1.)
  2. solange nicht im Rahmen des Kontrollmeßplans oder aufgrund von Änderungen des Arbeitsprozesses oder von anderen Einflüssen auf die Exposition eine erneute Arbeitsbereichsanalyse notwendig wird.

(4) Der Befund "Überschreitung des Grenzwertes" liegt vor, wenn der Kontrollmeßplan zur Arbeitsbereichsanalyse zurückführt.

(5) Der Befund "dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes" liegt vor, wenn der Arbeitsprozeß so gestaltet ist, daß langfristig der Grenzwert nicht überschritten werden kann. Dies ist der Fall

(6) Bei Grenzwerten, die als Jahresmittelwerte definiert sind, ist der halbierte Schichtmittelwert zur Beurteilung heranzuziehen.

(7) Die Expositionsschwankungen müssen die Anforderungen des Kurzzeitwertes nach Höhe und Dauer erfüllen. Der Befund kann an bestimmte Bedingungen (z.B. das Funktionieren technischer Schutzeinrichtungen) gebunden sein. In solchen Fällen hat die Sicherung des Befundes durch regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit dieser Bedingungen zu erfolgen.

(8) Die Befunde "gesundheitliche Bedenken" oder "keine gesundheitliche Bedenken" sind das Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Beurteilung der biologischen Parameter anhand der BAT-Werte.

4 Durchführung der meßtechnischen Arbeitsbereichsüberwachung

4.1 Allgemeines

(1) Die Ermittlung der Exposition umfaßt die Aufgaben:

der Einhaltung der Grenzwerte im Arbeitsbereich. Dementsprechend teilt sie sich auf in

(2) Die Arbeitsbereichsanalyse erbringt das Ergebnis

(3) Sie bringt ferner die Entscheidung über die Überschreitung der Auslöseschwelle und über die Bewertung der dermalen Exposition. Ggf. erfolgt bei Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung durch den hinzugezogenen Arzt eine Aussage darüber, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.

(4) Die Einhaltung der Grenzwerte muß nötigenfalls durch technische Maßnahmen herbeigeführt werden. Ist der Grenzwert eingehalten, so endet die Arbeitsbereichsanalyse mit der Festlegung der Meßverfahren für die Kontrollmessungen.

(5) Ist darüber hinaus ein verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium erfüllt, oder bei Stoffen mit MAK der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten, oder sind bei Stoffen mit TRK die Voraussetzungen des Anhangs 3 Nr. 2 gewährleistet, so kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden. Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen sollte in diesen Fällen ein unmittelbarer Hautkontakt ausgeschlossen sein oder es sollten beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(6) Steht nach dem Stand der Analysentechnik ein geeignetes Meßverfahren für Kontrollmessungen nicht zur Verfügung, so ist ersatzweise die Arbeitsbereichsanalyse in dem meßtechnisch machbaren Umfang innerhalb von 64 Wochen zu wiederholen. Hierbei sind nach Möglichkeit Expositionsmessungen durchzuführen.

(7) Der Kontrollmeßplan führt zu dem Befund "Überschreitung", wenn ein Meßergebnis größer als der Luftgrenzwert ist oder wenn eine Kurzzeitwertanforderung nicht erfüllt ist. Solange die Meßergebnisse nicht größer als der Grenzwert sind und die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt sind, gilt der Befund "Einhaltung". Wenn beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung arbeitsmedizinische Bedenken dazu Anlaß geben, ist in einer erneuten Arbeitsbereichsanalyse die Ursache dafür zu ermitteln und Abhilfe zu schaffen.

(8) Werden die Messungen mit fest installierten Meßeinrichtungen durchgeführt (Dauerüberwachung), so kann auf Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die Meßeinrichtungen so ausgelegt sind, daß sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Meßergebnisse aufgezeichnet werden. Hierbei ist die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse zu überprüfen. Ist eine regelmäßige Kontrolle notwendig, so muß das Verfahren daraufhin ausgelegt sein (z.B. mit Alarmierung). Wenn beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung eine arbeitsmedizinische Beurteilung erfolgt, so sollte dies im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse geschehen.

(9) Liegt ein Schichtmittelwert über dem Grenzwert, so sind unverzüglich Maßnahmen zur Senkung der Konzentration zu ergreifen. Der Grenzwert gilt bei Dauerüberwachung als eingehalten, wenn in 20 aufeinanderfolgenden Schichten höchstens zwei Schichtmittelwerte über dem Grenzwert liegen.

(10) Der Grenzwert ist dauerhaft sicher eingehalten, wenn durch Alarmierung ausgelöste Maßnahmen sicherstellen, daß kein Schichtmittelwert über dem Grenzwert liegt.

(11) Führen Messungen zu dem Befund "Überschreitung" des Grenzwertes, so ist eine erneute Arbeitsbereichsanalyse erforderlich, innerhalb derer durch Maßnahmen die Einhaltung des Grenzwertes herbeigeführt und festgestellt wird.

4.2 Arbeitsbereichsanalyse

4.2.1 Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse sind die Ermittlungen gem. § 16 Abs. 1 bis 3a GefStoffV, deren Vorgehensweise in der TRGS 440 näher beschrieben sind. Die Arbeitsbereichsanalyse dient der Beschaffung und Anwendung des Vorwissens zur Feststellung oder Herbeiführung der Einhaltung der Grenzwerte im Arbeitsbereich und der Bewertung der dermalen Exposition. Sie kann möglicherweise durch den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren (vgl. TRGS 440) erheblich vereinfacht werden. Die Arbeitsbereichsanalyse gliedert sich in die vier Schritte (Bild 1):

  1. Erfassung der Arbeitsstoffe
  2. Beschaffung des Grundwissens
  3. Beschaffung der Vorinformation
  4. Festlegung des Meßverfahrens für die Kontrollmessungen.

Die Arbeitsbereichsanalyse ist zügig durchzuführen und in angemessener Zeit zu beenden.

4.2.2 Schritt 1: Erfassung der Arbeitsstoffe

Die Erfassung der Arbeitsstoffe dient der Erkennung von möglichen Gefährdungen durch gefährliche Stoffe. Als Grundlage kann das Gefahrstoffverzeichnis nach § 16 Abs. 3a GefStoffV dienen (vgl. TRGS 440). Die Angaben sind auf den betrachteten Arbeitsbereich bezogen zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Die Auflistung umfaßt gefährliche Stoffe in den Einsatzstoffen und deren Verunreinigungen, Zwischenprodukten, Endprodukten, Reaktionsprodukten und Hilfsstoffen, soweit diese zur inhalativen und/oder dermalen Exposition beitragen können. Dabei ist hautresorptiven Stoffen und Stoffen mit kumulativer Wirkung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den gefährlichen Stoffen sind die Luftgrenzwerte mit den zugehörigen Kurzzeitwerten und ggf. die BAT-Werte zuzuordnen. Sind Grenzwerte nicht vorhanden, so können andere Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

4.2.3 Schritt 2: Beschaffung des Grundwissens

(1) Die Beschaffung des Grundwissens dient zur Lokalisierung der möglichen Gefährdungen und zur Festlegung der Arbeitsbereiche. Das Grundwissen umfaßt die technischen und betriebsspezifischen Kenntnisse über den Arbeitsbereich und den Arbeitsablauf.

(2) Hierzu wird das Wissen insbesondere über

in dem notwendigen Umfang erfaßt.

(3) Der Arbeitsbereich kann beschrieben werden durch die Angabe(n)

(4) Besonderes Gewicht ist auf die Emissionsspitzen (wo, wann, wie lange) zu legen.

4.2.4 Schritt 3: Beschaffung der Vorinformation

(1) Die Beschaffung der Vorinformation dient der Feststellung der Einhaltung der Grenzwerte. Die Vorinformation besteht aus den Kenntnissen über die zeitliche und räumliche Verteilung der Konzentration des Stoffes im Arbeitsbereich und beruht auf Messungen. Das notwendige Wissen über die Stoffkonzentrationen im Arbeitsbereich ergibt sich aus

(2) Genügt die vorliegende Information nicht, so ist diese durch Messungen zu erweitern. In der Regel wird dies durch gezielte Messungen im Arbeitsbereich geschehen. Diese können direkt die Exposition erfassen, oder auch die Konzentration an den Emissionsorten, aus denen auf die Exposition geschlossen werden kann. Entsprechend den analytischen Möglichkeiten und dem in Schritt 2 erfaßten Arbeitsablauf sind die Meßorte, Meßzeiten und Meßdauern so zu wählen, daß gemeinsam mit der schon vorliegenden Information auf den Schichtmittelwert bzw. für MAK mit Jahresbezug auf den Jahresmittelwert geschlossen werden kann. Daneben sind die sich systematisch aus dem Arbeitsablauf ergebenden Expositionsspitzen nach Höhe und Dauer im Hinblick auf die Kurzzeitwertanforderungen zu erfassen.

(3) Es können hier die vielfältigen Möglichkeiten 9, Messungen durchzuführen, ausgeschöpft werden, um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenartigen Arbeitsbereichen Rechnung zu tragen und um Fehlbeurteilungen aufgrund eines vorgegebenen starren Schemas zu vermeiden. Dabei sollte auch die Möglichkeit der ergänzenden Heranziehung Biologischer Arbeitsplatztoleranzwerte (Biomonitoring) berücksichtigt werden.

(4) Bei der Erhebung der Vorinformation ist unberücksichtigt zu lassen, ob Atemschutz vorgesehen ist. Zur Beurteilung der Exposition sowie bei der Festlegung des Meßverfahrens für den Kontrollmeßplan werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen kein Atemschutz benutzt wird. Für das Benutzen von Atemschutz wird auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen.

(5) Stellt sich heraus daß der Luftgrenzwert nicht eingehalten ist oder Kurzzeitwertanforderungen nicht erfüllt sind oder daß gesundheitliche Bedenken bestehen, so sind umgehend Maßnahmen durchzuführen. die die Exposition herabsetzen. Messungen und Maßnahmen sind so lange abwechselnd durchzuführen bis die Einhaltung der Grenzwerte einschließlich der Erfüllung der Kurzzeitwertanforderungen herbeigeführt ist.

(6) Ist über die Einhaltung des Grenzwertes hinaus ein verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium erfüllt oder ist bei Stoffen mit MAK der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten oder sind bei Stoffen mit TRK die Voraussetzungen des Anhangs 3 Nr. 2 gewährleistet und ist beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ein unmittelbarer Hautkontakt ausgeschlossen oder bestehen insbesondere beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung keine gesundheitlichen Bedenken, so kann auf Kontrollmessungen verzichtet werden. In diesen Fällen kann es notwendig sein, die Gültigkeit der Bedingungen regelmäßig zu überprüfen, die zu diesem Befund geführt haben. Dazu gehört auch eine mögliche Änderung des Grenzwertes oder des BAT-Wertes.

4.2.5 Schritt 4: Festlegung des Meßverfahrens für Kontrollmessungen

(1) Um mit dem Kontrollmeßplan das Ergebnis der Arbeitsbereichsanalyse überprüfen und Änderungen in der Exposition erkennen zu können, ist auf der Grundlage des Grundwissens und der Vorinformation das Meßverfahren festzulegen, mit dem jede Kontrollmessung durchzuführen ist. Eine Kontrollmessung ist immer ein Meßprogramm über eine Schicht. dessen Meßergebnis mit dem Grenzwert zu vergleichen ist.

(2) Im Meßverfahren sind festgelegt:

(3) Hat sich in Schritt 3 herausgestellt, daß die Exposition durch die Expositionsspitzen charakterisiert ist, so sind diese Spitzen entsprechend den Kurzzeitwertanforderungen zusätzlich zu erfassen. Hat sich gezeigt, daß hautresorptive Stoffe oder Stoffe mit kumulativer Wirkung zur Exposition beitragen, so wird empfohlen, Messungen biologischer Parameter (Biomonitoring) zur Überwachung der BAT-Werte durchzuführen.

4.3 Kontrollmessungen

(1) Die Kontrollmessungen sollen nach dem folgenden Kontrollmeßplan (Bild 2) durchgeführt werden. Sie dienen der Kontrolle der Richtigkeit des Ergebnisses der Arbeitsbereichsanalyse und der Erkennung von Änderungen in der Exposition. Diese werden nach dem am Ende der Arbeitsbereichsanalyse festgelegten Meßverfahren durchgeführt.

(2) Die erste Kontrollmessung muß direkt im Anschluß an die Arbeitsbereichsanalyse erfolgen. Jede weitere Messung ist innerhalb des zeitlichen Abstandes, der durch das Ergebnis der letzten Messung festgelegt ist. durchzuführen.

(3) Werden die Betriebsbedingungen so geändert. daß dies die Exposition wesentlich beeinflußt, so ist eine erneute Arbeitsbereichsanalyse erforderlich.

(4) Sind im Meßverfahren Expositionsspitzenmessungen vorgesehen, so müssen diese die Kurzzeitwertanforderungen erfüllen.

(5) Das Meßergebnis jeder Kontrollmessung bestimmt den maximalen zeitlichen Abstand zur nächsten Messung.

Dieser beträgt:

(6) Die Kontrollmessungen sollen unter den betriebsüblichen Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. Dies kann unter Umständen bedeuten, daß der Zeitplan in Absprache mit allen im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Stellen geändert werden muß.

(7) Liegen Meßergebnisse in der Nähe des Grenzwertes, so ist zu prüfen, ob expositionsmindernde Maßnahmen sinnvoll durchgeführt werden können.

(8) Liegt das Meßergebnis über dem Grenzwert oder ist eine Kurzzeitwertanforderung nicht erfüllt oder bestehen insbesondere beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung gesundheitliche Bedenken so ist eine erneute Arbeitsbereichsanalyse notwendig. Innerhalb dieser sind Maßnahmen zur Herabsetzung der Exposition durchzuführen, bis die Grenzwerteinhaltung wiederhergestellt ist und/oder gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.

4.4 Protokollierung

(1) Die Arbeitsbereichsanalyse und die Kontrollmessungen sind mit der Begründung für die Vorgehensweise im Arbeitsbereich zu protokollieren. Zur Protokollierung gehören die Angaben:

Dies schließt ggf. eine ärztliche Beurteilung gem. § 31 Abs. 3 GefStoffV ein.

(2) Das Protokoll ist Voraussetzung für die sachgerechte Durchführung späterer Kontrollmessungen und bildet die Grundlage für die Dokumentation.

5 Arbeitsplatzbeispiele und weitere Hinweise zur Anwendung der TRGS

5.1 Im folgenden werden einige typische Arbeitsplatzsituationen beschrieben und Hinweise darauf gegeben, wie die Technische Regel sinnvoll angewendet werden kann. Dies soll der Orientierung und Zuordnung des eigenen Arbeitsplatzes dienen.

5.2 (1) Für diejenigen Arbeitsplätze, bei denen die Exposition durch die Schichtmittelwerte typisch erfaßt wird, an denen die Betriebszustände sich regelmäßig wiederholen und die Expositionsbedingungen sich langfristig wenig ändern, beschreibt der Anhang 1 eine formale Vorgehensweise zur Beurteilung der Gefahrstoffsituation. Dies sind gleichzeitig auch die Arbeitsplätze, an denen diese TRGS ohne Einschränkungen und in vollem Umfang anwendbar ist.

(2) Beispiele dafür sind industrielle Massenfertigungen, Siebdruck, Tiefdruck, Chemische Reinigung, Gewerbliche Sterilisation. Qualitätskontrollen in Routinelabors oder chemische Großanlagen.

(3) Typisch für solche Arbeitsplätze ist, daß Tag für Tag, Monat für Monat die gleichen Tätigkeiten unter wiederkehrenden Bedingungen verrichtet werden. Alles, was Einfluß auf die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten hat. ändert sich über lange Zeit nur wenig. Arbeitsabläufe, eingesetzte Technologien, Prozeßparameter (z.B. Druck, Temperatur), An und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung der Anlage und Umgebungsbedingungen (Lüftung. Klima) wiederholen sich in jeder Schicht und sind auch auf längere Zeit hin gleich.

5.3 (1) Es gibt häufig Arbeitsplätze in einer Arbeitsstätte, an denen täglich nur für kürzere Zeit bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffbelastung ausgeübt werden. In der restlichen Zeit werden andere Tätigkeiten (ohne Gefahrstoffbelastung) durchgeführt. Diese Art der Beschäftigung wiederholt sich täglich und ist auch über Monate hinweg unverändert.

(2) Beispiele dafür sind: die Kalt-Sterilisation im Krankenhaus, zeitlich begrenzte stationäre Schweißarbeiten und Probenahme.

(3) Alles, was in dem kürzeren Zeitraum Einfluß auf die Gefahrstoffbelastung des Beschäftigten hat, ändert sich insgesamt nur wenig. Arbeitsablauf eingesetzte Technologie, Prozeßparameter (z.B. Druck, Temperatur) Art und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) sind bei jeder "Charge" vergleichbar. Man kann in jeder Schicht deutlich unterscheiden zwischen den Zeitabschnitten während einer Charge, in denen eine Gefahrstoffbelastung auftritt (oder zu erwarten ist) und Zeiten, in denen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit Sicherheit nicht stattfindet. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Tätigkeiten in anderen, unbelasteten Räumen handeln, um Büroarbeit oder um Vorbereitungsarbeiten ohne Verwendung von Gefahrstoffen oder ähnliches. Unbedingt zu berücksichtigen ist, ob Gefahrstoffe "mitgeschleppt" werden (Haut. Kleidung) können, und daß sich Konzentrationen bestimmter Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz manchmal nur sehr langsam abbauen.

(4) Die Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffbelastung werden nach Anhang I beurteilt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In vielen Fällen reicht es aus, zu prüfen, ob die Kurzzeitwertbedingungen eingehalten sind. Anhand der Dauer der Phasen mit und ohne Gefahrstoffexposition wird der zeitgewichtete Schichtmittelwert errechnet, der über den Zeitpunkt der nächsten Kontrollmessung entscheidet.

(5) Auch bei Einhaltung des Grenzwertes kann es sinnvoll sein. gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals kann der Beschäftigte seine Gefahrstoffbelastung durch die gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) noch erheblich verringern. PSA ist manchmal das einzig praktikable Mittel um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe "unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine so kurze Zeitspanne auftreten (z.B. beim Probenehmen). daß eine meßtechnische Erfassung gar nicht möglich ist.

5.4 (1) Wenn an ortsfesten Arbeitsplätzen die Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition unregelmäßig oder nur gelegentlich anfallen. wird es schwierig, die einmal festgestellten Grenzwerteinhaltungen in einem

Kontrollmeßplan fortzuschreiben. An diesen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig. z.B. wöchentlich, monatlich oder noch seltener (gelegentliche Chargen). In der Zwischenzeit können andere oder vergleichbare Tätigkeiten aber mit nicht vergleichbarer Gefahrstoffbelastung liegen (Wechselchargen). Die Technologie, der Arbeitsablauf und die Umgebungsbedingungen (Lüftung. Klima) ändern sich wenig. Einzelne Prozeßparameter des Arbeitsverfahrens wie z.B. Druck, Temperatur oder Art und Menge der verwendeten Materialien können unterschiedlich sein.

(2) Typisch für solche Arbeitsplätze sind Wechselchargen in der Pharmaproduktion oder Wartungsarbeiten an festinstallierten Anlagen.

(3) Die Grenzwerteinhaltung wird für die verschiedenen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse jeweils getrennt beurteilt. Bei Wechselchargen, wie sie z.B. in der chemischen oder in der pharmazeutischen Industrie üblich sind, empfiehlt es sich, im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse diejenigen Chargen festzulegen, bei denen die ungünstigsten Expositionsbedingungen vorliegen (worst-case, z.B. Einsatz von Stoffen mit der höchsten Gefährdungszahl). Der Einsatz des Biomonitoring kann hier hilfreiche Informationen liefern. Bei Kontrollmessungen kann man sich dann auf die Überwachung dieser Chargen beschränken.

(4) Bei langfristig vorhersehbarer Wiederholung einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens werden Termine für die Kontrollmessung im Rahmen der zulässigen Fristen nach dieser TRGS festgelegt. Liegt der nächste Wiederholungstermin außerhalb der zulässigen Frist, ist die Kontrollmessung bei der nächsten Wiederholung erforderlich. Eine Kontrolle der Befunde sollte immer dann erfolgen, wenn das Verfahren mit den worst-case-Bedingungen eingesetzt wird. Es kann erforderlich sein, daß man solche Kontrollmessungen dann kurzfristig einplanen muß.

(5) Können Kontrollmessungen nicht unter den gleichen Bedingungen wie in der Arbeitsbereichsanalyse erhoben durchgeführt werden, müssen die erhaltenen Ergebnisse unter Berücksichtigung der Abweichungen beurteilt werden.

5.5 (1) Besondere Probleme wirft die Beurteilung der Gefahrstoffbelastung in Arbeitsbereichen auf, in denen sich die Tätigkeiten und der Stoffeinsatz laufend ändern.

(2) Dies ist oftmals in Handwerksbetrieben der Fall, bei nicht spezialisierten Wartungs-, Reparatur-, Fertigungs- und Montagearbeiten, in Kfz- oder Staplerwerkstätten, auf Bauhöfen, bei Serviceleistungen an Tankstellen (Ölwechsel u.a.), in Forschungslaboratorien. Tischlereien u.a.

(3) An solchen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig, z.B. täglich. wöchentlich, monatlich oder noch seltener. In der Zwischenzeit können andere oder vergleichbare Tätigkeiten jedoch mit unterschiedlicher Gefahrstoffbelastung liegen.

(4) Technologien, Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) ändern sich bei den jeweiligen Tätigkeiten selbst wenig. Einzelne Parameter des Arbeitsverfahrens, insbesondere Art und Menge der verwendeten Materialien, können jedoch unterschiedlich sein.

(5) Wenn in jedem Einzelfall die mit den verschiedenen Tätigkeiten verbundene Belastung ermittelt werden soll, führt dies zu einem - insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe - oftmals nicht vertretbaren Aufwand.

(6) Da sich die Arbeitsverfahren und die eingesetzten Materialien innerhalb einer Branche meist von Betrieb zu Betrieb nicht wesentlich unterscheiden, sind betriebsübergreifende Erhebungen und Beurteilungen die Methode der Wahl. Die einzelnen Betriebe müssen dann sicherstellen, daß die vorgeschriebenen Bedingungen zur Gefahrstoffkontrolle eingehalten werden.

(7) Entsprechende Aktivitäten zur "betriebsübergreifenden" Beurteilung von Arbeitsverfahren gibt es bereits im Kfz-Handwerk 10, in Wertstoffsortieranlagen 11. im holzverarbeitenden Gewerbe 12 und bei Abfüllanlagen für organische Lösemittel 13.

5.6 (1) Die in dieser TRGS beschriebene Vorgehensweise zur Erhebung der Arbeitsplatzverhältnisse, zur Feststellung der Grenzwerteinhaltung und zur Fortschreibung des Befundes stößt dort an Grenzen, wo Arbeiten an z.T. täglich mehrmals wechselnden Orten durchgeführt werden. Die Frage, ob Grenzwerte eingehalten werden, kann mit Hilfe von Arbeitsplatzmessungen eigentlich immer nur im Nachhinein beantwortet werden.

(2) Dies gilt für alle Arbeiten auf Baustellen (außer Altlasten), wie z.B. Maler, Fußbodenleger, Schwarzdeckenleger, nichtstationäre Montage- und Wartungsarbeiten (z.B. an Fotokopiergeräten).

(3) Die einzelnen Arbeitsschritte erfolgen in der Regel immer im gleichen Ablauf, während die Anzahl der Arbeitsvorgänge, die angewendeten Technologien und Materialien sowie der Arbeitsumfang unterschiedlich sein können. Zusätzlich variieren die Umgebungsbedingungen (Lüftung, Raumgröße, Arbeiten im Freien) erheblich.

(4) Hier müssen Arbeitsverfahren und die Verwendung von Materialien von vornherein so gestaltet werden, daß Grenzwertüberschreitungen gar nicht erst auftreten können. Dies kann geschehen durch entsprechende Arbeitsvorschriften (vgl. z.B. TRGS 617 zur Versiegelung von Holzböden, Grundierung usw.14 ), durch die Auswahl der eingesetzten Materialien (z.B. nach arbeitsschutzbezogenen Produkt-Codes) oder das Vorschreiben konkreter Schutzmaßnahmen.

(5) Alle diese Maßnahmen setzen voraus, daß die Belastungssituation bei der jeweiligen Tätigkeit vorher branchenbezogen ermittelt und beurteilt wurde. Bei der Anwendung der beschriebenen "sicheren Arbeitsverfahren ist darauf zu achten. daß durch die fremde Umgebung (Vorbelastung usw.) keine zusätzlichen Gefährdungen verursacht werden.

(6) Beim Einsatz von betriebsfremden Personal, z.B. für Reinigungsarbeiten, hat der Auftraggeber (der Inhaber der Betriebsstätte) bei der Ermittlung und Beurteilung der Exposition mitzuwirken, da Betriebsfremde keinen Zugang zu den erforderlichen Daten haben.

5.7 (1) Es gibt Arbeitsplätze, an denen sich alles ändern kann, was Einfluß auf die Gefahrstoffbelastung hat. So ist z.B. bei der Altlastenerkundung und -sanierung, bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, in Sonderabfallsammelstellen und beim Deponierückbau meist nicht bekannt, welche Gefahrstoffe wann in welcher Form auftreten. Eine feste Arbeitsstätte ist nicht vorhanden. Auch wenn die Art der Tätigkeit gleich bleibt, kann es durch (unvorhergesehenes) Auftreten verschiedener, z.T. nicht bekannter Gefahrstoffe zu stark wechselnden Belastungen kommen.

(2) Aus diesem Grund ist eine Gefahrstoffbelastung höchstens im Nachhinein feststellbar. Der Einsatz des Biomonitoring kann hier hilfreiche Informationen liefern. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen hier vorab aufgrund des denkbar schlechtesten Falles (worst-case) geplant werden. Dies kann bedeuten, daß der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bis hin zum Vollschutz erforderlich wird, daß mit geschützten Maschinen gearbeitet werden muß (z.B. Fahrzeuge mit fremdbelüfteten Kabinen) oder daß durch Alarmierung entsprechende Schutzstufen ausgelöst werden. In der Regel erweist sieh die Beurteilung im Einzelfall als nicht angemessen und zu aufwendig.

(3) Besonders hilfreich ist die Entwicklung geeigneter Arbeitsverfahren und Verhaltensweisen, wie sie z.B. für die Asbestsanierung, die Deponiesanierung, das Arbeiten in kontaminierten Bereichen und die Sonderabfallsammelstellen entwickelt worden sind. Die Entwicklung solcher Handlungsanleitungen (TRGS, ZH-Vorschriften) setzt branchenweite Aktivitäten voraus.

5.8 (1) Außenarbeiten entziehen sieh in der Regel einer Beurteilung nach dieser TRGS. Im Steinbruch, in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, beim Straßenbau, auf Kokereien und Freianlagen der chemischen. Industrie, beim Laden und Löschen von Tankschiffen, bei Dachdeckerarbeiten und bei der Fassadenbeschichtung werden gleichbleibende Tätigkeiten im Freien durchgeführt. Ist der Arbeitsplatz nicht umhaust, werden die Tätigkeiten bei "Wind und Wetter" (auf dem Betriebsgelände) im Freien ausgeführt. Arbeitsschritte. Technologien und Materialien ändern sich kaum.

(2) Da im Freien Windrichtung und stärke ständig wechseln, sind Expositionsmessungen nach dieser TRGS und Kontrollmessungen zur Beurteilung der Belastungssituation nur in wenigen Fällen sinnvoll. Einen Hinweis über die Belastung im ungünstigsten Fall können Messungen in der Nähe der Emissionsquelle ergeben. Bei Tätigkeiten im Freien gelingt es den Beschäftigten in aller Regel nicht, stets "mit dem Rücken zum Wind" zu arbeiten. Schutzmaßnahmen müssen sich deshalb aus den ungünstigsten Verhältnissen ableiten.

5.9 (1) An Arbeitsplätzen unter Tage, beispielsweise Ladearbeiten in der Kali- oder Steinsalzgewinnnung, Arbeiten im Streb- und Streckenbereich der Steinkohle, Bohrarbeiten, Streckenvortriebsarbeiten, Wartungs- und Reparaturarbeiten außerhalb der Werkstätten, Arbeiten zur Grubensicherung werden gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter täglich wechselnden, jedoch immer genau bekannten Umgebungsbedingungen (Wettertechnik) durchgeführt. Gefährliche Stoffe unterliegen einem allgemeinen bergbehördlichen Zulassungsverfahren. Freigesetzte Gefahrstoffe belasten unter Umständen auch wettertechnisch nachgeschaltete Grubenbereiche.

(2) Messungen im Rahmen von Arbeitsbereichsanalyse und Kontrollmeßplan sind nicht sinnvoll. In der Regel ist es möglich, aufgrund stoffspezifischer und verfahrensspezifischer Daten (z.B. Emissionsraten, Wetterdaten) sowie der Randparameter des Zulassungsverfahrens (z.B. Mengenbeschränkungen) zuverlässige Berechnungen über die Expositionskonzentrationen durchzuführen.

(3) Die mit der Durchführung von Kontrollmessungen beabsichtigte Garantie der dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte ist durch technische (z.B. Wettertechnik) oder organisatorische (z.B. Mengenbegrenzung) Maßnahmen zu gewährleisten.

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 Verfahren zur Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbentsbereichen aufgrund von Messungen TRGS 402 Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse nachAnhang 1
zu TRGS 402

1 Vorbemerkung

1.1 Die TRGS 402 sieht für die Durchführung der Arbeitsbereichsanalyse, insbesondere für die Feststellung der Grenzwerteinhaltung. keinen formalen Entscheidungsweg vor. Vielmehr ist die Möglichkeit gegeben. in jedem Einzelfall die Regel im Sinne der Zielvorgabe - Feststellen bzw. Herbeiführen der Grenzwerteinhaltung - auszulegen und anzuwenden.

1.2 Es wird empfohlen. die verschiedenen Möglichkeiten bei der Vorgehensweise - z B worst-case - Betrachtungen. Modellrechnungen. evtl. unterstützt durch Emissionsmessungen, Heranziehung von Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen und Tätigkeiten auszuschöpfen. Es gibt Fälle. in denen man vorzieht, für die Beurteilung der Exposition ein mehr formales Verfahren einzusetzen. Für welche Vorgehensweise man sich entscheidet, hängt wesentlich von den im Arbeitsbereich vorherrschenden Bedingungen ab. Daher ist das hier beschriebene Verfahren als eine Empfehlung zu verstehen, wie man vorgehen kann, wenn die entsprechenden Randbedingungen erfüllt sind.

1.3 Das für den Befund herangezogene Wissen kann sich immer nur auf den derzeitigen oder früheren Zustand im betrachteten Arbeitsbereich oder in vergleichbaren Arbeitsbereichen beziehen. Die Arbeitsbereichsanalyse zielt aber ebenso auf den zukünftigen Zustand. Insofern haftet dem Befund notwendig eine Unsicherheit an, die umso größer ist, je

1.4 Bei der Anwendung eines formalen Verfahrens zur Beurteilung wird die Sorgfalt bei der Prüfung der Bedingungen, an welche seine Anwendung gebunden ist, um so wichtiger, je geringer der Meßaufwand gehalten wird. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich.

2 Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens zur Beurteilung (s. Bild 3)

2.1 (1) Die Exposition wird durch die Schichtmittelwerte typisch erfaßt. Die während der Schicht auftretenden systematischen Spitzenexpositionen erfüllen die Kurzzeitwertanforderungen. Ist ein Meßergebnis größer als der Grenzwert, so ist dieser nicht eingehalten.

(2) Die Betriebszustände im Arbeitsbereich wiederholen sich regelmäßig. Es handelt sich hierbei um anlagen- und verfahrensspezifische Faktoren. die zu einer Emission führen können, z.B. die zum Einsatz kommenden Stoffmengen. die Prozeßbedingungen (Temperatur, Druck), sowie Luftwechselraten in geschlossenen Räumen oder Wirksamkeit von Absaugungs- und Lüftungsmaßnahmen.

(3) Die Expositionsbedingungen ändern sich langfristig wenig. Das bedeutet. daß die Art und Weise, wie eine Tätigkeit durchgeführt wird und die Häufigkeit eines bestimmten Arbeitsvorganges während einer Schicht sich von Schicht zu Schicht wenig ändern.

(4) Bei deutlich zu unterscheidenden Betriebszuständen werden die unterschiedlichen Betriebszustände unabhängig voneinander beurteilt.

3 Beurteilung der Meßergebnisse

3.1 (1) Das Meßergebnis C ist durch den Grenzwert GW (MAK- oder TRK-Wert) zu dividieren

I = C / GW

Für Meßergebnisse "kleiner Nachweisgrenze" ist hier die halbe Nachweisgrenze einzusetzen. I ist der Stoffindex. Bei Gemischen ist gemäß TRGS 403 der Bewertungsindex zu nehmen.

(2) Liegt ein Meßergebnis vor und ist I < 1/10, so gilt der Grenzwert als eingehalten. Wenn darüber hinaus begründet wird, daß verfahrensbedingt sicher ist, daß auch in Zukunft der Grenzwert nicht überschritten wird, gilt der Grenzwert als dauerhaft sicher eingehalten.

(3) Liegen Meßergebnisse für mindestens drei verschiedene Schichten vor und sind alle Indices < 1/4, so gilt der Grenzwert als eingehalten. Wenn darüber hinaus begründet wird, daß verfahrensbedingt sicher ist, daß auch in Zukunft der Grenzwert nicht überschritten wird, gilt der Grenzwert als dauerhaft sicher eingehalten.

(4) Liegen Meßergebnisse für mindestens drei verschiedene Schichten vor und sind alle Indices < 1, und ist der geometrische Mittelwert (I1 · I2 ... · In)1/n < 1/2, so gilt der Grenzwert als eingehalten.

(5) Liegt ein Index > 1, sind Maßnahmen zur Expositionsminderung erforderlich.

(6) In all denjenigen Fällen, die nicht unter (2) bis (5) fallen, liefert das Verfahren keine Entscheidung.

3.2 Treffen die unter (2), (3) oder (4) genannten Bedingungen zu. so ist damit die Arbeitsbereichsanalyse abgeschlossen. Die letzte Schichtmessung kann dann gleichzeitig als erste Kontrollmessung verwendet werden, deren Meßergebnis den maximalen zeitlichen Abstand bis zur nächsten Kontrollmessung bestimmt (vgl. TRGS 402), Abschnitt 4.3).

3.3 Kontrollmessungen sind dann nicht erforderlich, wenn es sich um Stoffe mit MAK-Werten handelt und wenn nach (2) oder (3) die dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes gegeben ist (vgl. TRGS 402, Abschnitt 4.2.4, Absatz [6]).

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 Verfahren zur Überwachung der dauerhaft sicheren Einhaltung von MAK- oder TRK-Werten mit Hilfe kontinuierlich messender Meßeinrichtungen (Dauerüberwachung)Anhang 2
zu TRGS 402

1 Vorbemerkung

1.1 Die TRGS 440 sieht für die dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten als eine Möglichkeit die Dauerüberwachung vor, wenn durch Alarmierung und dadurch ausgelöste Maßnahmen sichergestellt ist, daß kein Schichtmittelwert den Grenzwert übersteigt.

1.2 Die Dauerüberwachung wird mit in der Regel ortsfesten Meßeinrichtungen erreicht, die kontinuierlich oder quasikontinuierlich die Konzentration des Gefahrstoffes in der Luft im Arbeitsbereich erfassen. Häufig wird dazu die Luft an mehreren Orten im Arbeitsbereich angesaugt und entweder vermischt oder nacheinander dem Analysengerät zugeführt. Aus den so gemessenen Konzentrationswerten ist die Exposition im Arbeitsbereich zu ermitteln. Dies kann durch Vergleichsmessungen an der Person oder geeignete Auswahl der Probenahmeorte geschehen. Die sich daraus ergebenden Rechenoperationen, um den für den Vergleich mit dem Grenzwert benötigten Schichtmittelwert zu berechnen, werden in der Regel automatisch erfolgen.

1.3 Das hier beschriebene Verfahren dient der Liberwachung der dauerhaft sicheren Einhaltung eines Grenzwertes. Die Sicherung der Einhaltung des Grenzwertes wird dadurch erreicht, daß die Meßeinrichtung durch einen Voralarm so früh Maßnahmen zur Herabsetzung der Konzentration auslöst, daß die Überschreitung des Grenzwertes durch den Schichtmittelwert sicher verhindert werden kann. Sind diese Maßnahmen nicht wirksam, entweder indem die Konzentration weiter steigt oder der Voralarm zu lange ansteht, so wird ein Hauptalarm ausgelöst, bei dem der Arbeitsbereich verlassen werden muß. Der Arbeitsbereich darf von den Arbeitnehmern dieser Schicht dann nicht mehr betreten werden, es sei denn zur Behebung der Störung unter Atemschutz (vgl. GefahrstoffV § 19 Abs. 4), wenn der Hauptalarm durch Überschreiten der maximal zulässigen Überschreitungsdauer tmax., ausgelöst wurde.

2 Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens

2.1 (1) Die Meßeinrichtung zur Daueruberwachung muß einen Zähler enthalten, mit dem die Überschreitungszeit einer vorgegebenen Konzentration gemessen werden kann.

(2) An die Meßeinrichrung muß eine Alarmvorrichtung für Vor- und Hauptalarm angeschlossen sein, die von der Meßeinrichtung ausgelöst wird.

(3) Die durch Voralarm und Hauptalarm ausgelösten Maßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

(4) Der Langzeitmittelwert, z.B. Jahresmittelwert, der Exposition im Arbeitsbereich muß als Vorwissen vorliegen.

2.2 Das Wissen um den Langzeitmittelwert vereinfacht das Alarmierungsverfahren. Um aber auch ohne dieses Vorwissen auskommen zu können, ist in der Anlage zu diesem Anhang eine allgemeine Formel für ein solches Verfahren angegeben, aus dem ein für den Einzelfall geeignetes spezielles Verfahren entwickelt werden kann.

3 Festlegung von Voralarm und Hauptalarm

3.1 (1) Die Voralarmkonzentration (VA) ist der Wert der TRK oder MAK.

(2) Die Hauptalarmkonzentration (HA) ist frei wählbar. Dabei sind gegebenenfalls die Kurzzeitwertbedingungen zu berücksichtigen. Außerdem ist zu beachten, daß. je weiter der Hauptalarm über der TRK bzw. MAK liegt, desto kürzer die zulässige Überschreitung der Voralarmkonzentration wird.

(3) Die maximal zulässige Überschreitungsdauer der Voralarmkonzentration tmax berechnet sich aus

  SL (VA - J)
tmax =
HA- J

mit der Schichtlänge SL und dem Langzeitmittelwert J.

tmax hat die Dimension von SL. Bei Überschreitung von tmax ist automatisch Hauptalarm auszulösen.

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 Ableitung der Formel für tmaxAnlage
zu Anhang 2

Werden während einer Schicht N Meßwerte ermittelt, so lassen sich diese aufteilen in solche, bei denen der VA überschritten ist (N+), und solche, bei denen der VA unterschritten ist (N-). Es gilt dann

N = N+ + N-

Entsprechend lassen sich die Meßwerte Ci (i = 1 ... N) aufteilen in solche Ci+ > VA. und solche Ci- < VA. Der Schichtmittelwert C errechnet sich dann zu

Weiter läßt sich ein mittlerer Überschreitungswert

und ein mittlerer Unterschreitungswert

berechnen. Damit gilt dann

= 1/N (N+ + N--)

Fordert man nun, daß C < VA ist und ersetzt N- durch N = N - N+, so ergibt sich

Das bedeutet, der relative Anteil an Überschreitungen muß kleiner sein als der Quotient aus der Differenz von Voralarm und mittlerem Unterschreitungswert zu der Differenz aus mittlerem Überschreitungs- und Unterschreitungswert. Der zulässige Anteil N+ hängt also von den mittleren Über- und Unterschreitungswerten ab. Für diese können über Vorwissen Ersatzwerte eingesetzt werden. In dem angegebenen Verfahren ist ersetzt worden

- → J und + → HA  

welches eine Ersetzung zur sicheren Seite darstellt. Außerdem ist die Anzahl Meßwerte durch die zugehörige. Schichtlänge ersetzt worden, was zu einer maximal zulässigen Überschreitungsdauer anstelle einer Anzahl maximal zulässiger Überschreitungswerte führt.

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 Verfahren für den Ausstieg aus Kontrollmessungen bei Stoffen mit TRK-WertAnhang 3
zu TRGS 402

1 Vorbemerkungen

(1) Die TRGS 402 sieht im Anschluß an die Arbeitsbereichsanalyse eine regelmäßige Überprüfung der Exposition durch Kontrollmessungen nach einem festgelegten Kontrollmeßplan vor (Nummer 4.3 TRGS 402). Die regelmäßige meßtechnische Überwachung kann durch Erfüllung von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien ersetzt werden. Bei Stoffen mit MAK-Wert können auch dann regelmäßige Kontrollmessungen entfallen, wenn der MAK-Wert dauerhaft sicher eingehalten ist. Für Stoffe mit TRK-Wert kann auf Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die unter Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen gewährleistet sind.

(2) Im begründeten Einzelfall können die Aufsichtsbehörden den Ausstieg aus den Kontrollmessungen untersagen. Entsprechende Empfehlungen werden vom Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet.

2 Voraussetzungen für den Ausstieg aus Kontrollmessungen bei Stoffen mit TRK-Wert

(1) Unter nachstehenden Voraussetzungen kann auf die Durchführung von Kontrollmessungen verzichtet werden:

(2) Davon unbeschadet ist die Anwendung von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK).

(3) Werden die Meßergebnisse dieser Kontrollmessungen durch Umrechnung einer verkürzten Exposition auf die Schichtlänge erreicht. so ist sicherzustellen. daß sich die Dauer der Exposition nicht ändert.

(4) Für Expositionsspitzen gilt, daß sie zu keinem Zeitpunkt den 2-fachen TRK-Wert übersteigen. Eine Überprüfung kann durch den 5-Minuten-Mittelwert erfolgen. Die Häufigkeit eines solchen Ereignisses ist verfahrensbedingt auf 1mal pro Schicht begrenzt.

(5) Die Arbeitsplatzbeurteilung ist im Abstand von maximal 64 Wochen fortzuschreiben. Dabei sind insbesondere zu überprüfen:

(6) Veränderungen in der Arbeitsplatzbeurteilung erfordern eine neue Arbeitsbereichsanalyse.

(7) Die Funktion emissionsmindernder Einrichtungen und technischer Schutzvorrichtungen ist zu überprüfen und in der Arbeitsplatzbeurteilung zu dokumentieren.

(8) Zur Beurteilung der Exposition von Beschäftigten ist im Falle des Ausstiegs aus dem Kontrollmeßplan der Mittelwert der letzten drei Kontrollmessungen zu verwenden. Dieser Wert ist nach § 18 Abs. 3 GefStoffV zu dokumentieren.

(9) Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind mit einzubeziehen.

(10) Das Ergebnis der Arbeitsplatzbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und 60 Jahre lang aufzubewahren.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE