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Regelwerk
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TRGS 511 - Ammoniumnitrat
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Juni 2004
(BArbBl. 6/2004 S. 43; 14.11.2008 S. 1338 08)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die GefStoffV hingewiesen.

Im übrigen wird auf die Regelungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) verwiesen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 511 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von

  1. Ammoniumnitrat,
  2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).

(2) Die TRGS 511 gilt nicht für

  1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,
  2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,
  3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 t.
  4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. Gruppe A:
    Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Anlage 3 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen AI, AII, AIII und AIV zugeordnet sind.
  2. Gruppe B:
    Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
  3. Gruppe C:
    Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
  4. Gruppe D:
    Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.
  5. Gruppe E:
    Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.

(2) Befördern ist der innerbetriebliche Transport mittels ortsfester oder beweglicher Fördermittel (z.B. Bandförderer, Elevatoren, Schleuderbänder, Förderschnecken, Flurförderzeuge, pneumatische Fördereinrichtungen, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Pumpen) zum Ein-, Um- und Auslagern oder Absacken.

3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die einer der Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet die Nummer 6 Anwendung.

(2 ) Inerte Stoffe sind z.B.: Sulfate, Silikate, sekundäre und tertiäre Phosphate der Alkalien und Erdalkalien sowie Carbonate der Erdalkalien (auch in Form von feingemahlenem Kalkstein oder Dolomit) und feingemahlene Kieselgur (Kieselsäure).

(3) Zubereitungen der Gruppe B oder C dürfen zur Verbesserung der Lager- und Streufähigkeit verbrennliche Bestandteile bis zu einem Massenanteil von 0,4 Hundertteilen auf der Kornoberfläche enthalten.

(4) Zubereitungen sind der Gruppe A III zuzuordnen, wenn die Massenanteile an Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat zusammen 70 v.H. übersteigen.

4 Kennzeichnung beim Umgang 08

(1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 sowie der Untergruppe nach Anlage 3 der TRGS 511 zu kennzeichnen.

(2) Bei unverpackten Zubereitungen muss die Kennzeichnung nach Absatz 1 am Ort der Lagerung sichtbar angebracht werden.

5 Unterrichtung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Hinsichtlich Inhalt und Aufbau der Betriebsanweisung sowie der Durchführung der Unterweisung wird auf die TRGS 555 verwiesen.

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