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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
TRGS 511 "Ammoniumnitrat" TRGS 512 "Begasungen"
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Vom 14. November 2008
GMBl Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 1338
- Bek. des BMAS vom 14.11.2008 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
In Hinblick auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung ist eine redaktionelle Anpassung der TRGS 511 sinnvoll.
Die TRGS 512 wird u. a. auf Grund von Änderungen der Gefahrstoffverordnung redaktionell angepasst.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 511 "Ammoniumnitrat" Ausgabe Juni 2004 (BArbBl. Heft 6/2004 S. 43-54) wie folgt angepasst:
Nummer 4 Abs. 1 der TRGS 511 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 der TRGS 511 zu kennzeichnen. | (1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 sowie der Untergruppe nach Anlage 3 der TRGS 511 zu kennzeichnen. |
Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe: Januar 2007 (GMBl Nr. 10/11 S.207) wird wie folgt geändert und ergänzt:
als Desinfektionsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Robert-Koch-Institut (RKI) oder als Schädlingsbekämpfungsmittel vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
gestrichen.
2. In Nummer 1 Abs. 6 werden die Worte "oder in ähnlicher Form behandelt" gestrichen.
3. In Nummer 3 wird Absatz 1 wie folgt neugefasst:
alt | neu |
(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Freien nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln. | "(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen. Werden Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln, nicht nur gelegentlich, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Befähigungsschein ausreichend. |
4. In Nummer 3 wird Absatz 3 wie folgt neugefasst, die folgende Absatznummerierung wird angepasst.
(3) Für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittelreste festgestellt wurden, ist ein eingeschränkter Befähigungsschein nach Nummer 4.2 ausreichend. Auf die für diese Tätigkeit einschlägige Sachkunde gemäß Anlage 1 c und die Freigabebescheinigung gemäß Anlage 3d wird an dieser Stelle verwiesen.
5. In Nummer 4.1 Abs. 5 wird "Begasungstätigkeiten" und "Begasungen" ersetzt und nach dem dritten Anstrich das Wort "gültigem" angefügt.
6. In Nummer 4.2 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte "im Freien" durch "im Erdreich" ersetzt.
7. In Nummer 4.3 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "im Freien" durch "im Erdreich" ersetzt.
8. In Nummer 4.3 Abs. 7 wird Anstrich
c) wie folgt neugefasst:
"für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten die nachgewiesene Teilnahme an mindestens vier entsprechenden und vollständigen Arbeitsgängen unter Anleitung eines Befähigungsscheininhabers".
9. In Nummer 4.3 Abs. 7 wird Anstrich c) zu Anstrich d).
10. In Nummer 5.1 Abs. 1 wird am Absatzende folgende Fußnote eingefügt:
"Aktuelle Merkblätter der BBA sind unter der Internetadresse http://www.bba.bund.de erhältlich.
11. In Nummer 5.3 "Tabelle" wird vor die Spalte "Lüften und Freigabe" eine neue Spalte "Überwachung während Begasungsphase" eingefügt. In dieser Spalte werden die Zeilen "stoffliche Einwirkungen ..." und "erhöhte physische Belastungen" mit "X" markiert.
12. In Nummer 5.4.3.4 wird der neue Absatz 3 angefügt:
(3) Die Freigabe von Containern, insbesondere von Import-Containern, erfolgt nur hinsichtlich der von dieser TRGS erfassten Begasungsmittel nach Freimessung mit geeigneten Messgeräten gemäß Ziffer 13.3. Bei der Freigabe ist der Vordruck nach Anlage 3 d zu verwenden.
13. In Nummer 5.4.4 Abs. 1 wird der 3. Satz
Der Warnhinweis nach Nummer 8 ist an den Zugängen zu diesen Objekten, soweit sie im möglichen Gefahrenbereich der Begasung liegen, sichtbar anzubringen.
gestrichen.
14. In Nummer 10 Abs. 2 wird - in Satz 1 "ppm" durch "ml/m3" ersetzt und in Satz 2 nach "Nachweisgrenzen", deren Messbereiche die obigen Konzentrationen erfassen," eingefügt.
15. In Nummer 12 wird die Nummer 12.1
12.1 Brommethan(1) Brommethan ist als giftig und umweltgefährlich eingestuft.
(2) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele Befähigungsscheininhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von 10 Minuten nach dem Öffnen des ersten Flaschenventils verlassen werden können.
(3) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 g/m3 darf nicht betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 g/m3 ist ein Aufenthalt von längstens 10 Minuten unter Atemschutz zulässig.
(4) Bei der Lüftung von Räumen, die mit Brommethan begast wurden, ist folgendes zu beachten:
- Unter Atemschutz sind zunächst von außen die vorher dafür vorbereiteten Türen, Fenster usw. zu öffnen. Der Raum darf dabei nicht betreten werden.
- Frühestens nach einer Stunde bzw. nachdem Messungen in der Nähe der geöffneten Raumzugänge eine Unterschreitung von 2 g/m3 ergeben haben, darf der Raum unter Atemschutz für kurze Zeit betreten werden, um weitere Durchzugsöffnungen zu schaffen.
- Aufräumungsarbeiten, Kontrollen usw. dürfen erst nach völliger Durchlüftung des Raumes vorgenommen werden. Der Fortgang der Lüftung ist ständig durch Messungen in der Raumluft zu überwachen.
gestrichen, die Nummer 12.2 wird Nummer 12.1, Nummer 12.3 wird Nummer 12.2 und Nummer 12.4 wird Nummer 12.3.
16. In Nummer 12.2 wird Absatz 2
(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen, wie z.B. Aluminium-, Magnesium- und Calciumphosphid sind als sehr giftig, leichtentzündlich und umweltgefährlich eingestuft. Werden Gemische aus Phosphorwasserstoff und Stickstoff aus Druckgasflaschen mit einem Phosphorwasserstoffgehalt von 1,7 Volumenprozent eingesetzt, so ist dieses Gemisch zwar als sehr giftig eingestuft, jedoch nicht mehr entzündlich bzw. selbstentzündlich an der Luft.
gestrichen, die folgende Absatznummerierung wird angepasst.
17. In Anlage 3b wird zwischen den Zeilen "Begasungsmittel" und "Begasungsobjekt" der Ausdruck "(Art und Menge)" ersetzt durch "(Chemische Bezeichnung, Zulassungs-Nr./Notofizierungs-Nr. nach BiozidmeldeVO, Menge)".
18. Die Anlagen 3c "Freigabebescheinigung nach Begasungen" und 3d "Freigabebescheinigung für begaste Container" werden angefügt:
"Anlage 3c
Freigabebescheinigung
nach TRGS 512 Nr. 10
Erlaubnisinhaber
Name und Anschrift
Zeitraum der Begasung: vom bis 20
[ ] Fremdbegast (Objekt wurde nicht wurde nicht von dem Befähigungsscheininhaber begast, der die Freigabe vorgenommen hat.)
Ort der Freigabe: .....
Hiermit bestätige ich, dass in dem/der gelüfteten
[ ] Gebäude, Raum | [ ] Transportbehälter (z.B. Container) - Nr | |
[ ] Sackstapel | [ ] Schiff/Schute | [ ] Silozelle Nr. |
[ ] Waggon - Nr. | [ ] Getreidelager, Schüttboden etc. | [ ] ..... |
die anlässlich der Freigabe gemessene Konzentration in der Raumluft nach Lüftung die nachfolgend aufgelisteten Werte der unteren Nachweisgrenzen nicht überschritt (zutreffende Stoffe ankreuzen):
[ ] Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff) | kleiner gleich | 2 ppm |
[ ] Brommethan (Methylbromid) | kleiner gleich | 0,5 ppm |
[ ] Phosphorwasserstoff (Phosphin) | kleiner gleich | 0,01 ppm |
[ ] Sulfuryldifluorid | kleiner gleich | 1 ppm |
Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst.
Messgerät: ...... Messpunkt/e: ......
Die begasten Räume bzw. Güter wurde(n) gemäß den Vorschriften der TRGS 512 gelüftet und freigegeben. Die Kennzeichnungen nach Nummer 8 der TRGS 512 wurden entfernt. Ein Nachgasen behandelter Ware kann trotz aller Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden. Beim Umgang mit freigegebener Ware ist daher besondere Vorsicht geboten (ausreichende Frischluftzufuhr).
Ein Exemplar dieser Freigabebescheinigung wurde dem Auftraggeber ausgehändigt.
Achtung: Transportbehälter (Container), die nach der Freigabe nicht sofort entladen, sondern wieder verschlossen wurden, sind vor der der Entladung einer weiteren Lüftung von mindestens 30 Minuten Dauer zu unterziehen!
........................................ (Ort, Datum) | ............................................... (Unterschrift des Begasungsleiters)" |
"Anlage 3d
Freigabebescheinigung
für begaste Transporteinheiten
Erlaubnisinhaber | Ort der Freigabe des/der Container(s) |
Firma: ...... | Terminal/Firma: ...... |
Straße und Hausnummer: ...... | Straße und Hausnummer: ...... |
PLZ Ort : ...... | PLZ Ort: ...... |
Beschreibung des/der Container(s) | Besonderheiten/sonstige Gefährdungen |
Containertyp und Größe | [ ] fehlende Kennzeichnung
[ ] Beschädigungen [ ] im Container aufgefundenes Trägermaterial [ ] Schimmelbildung [ ] Sonstiges: ................ |
Anzahl | |
Identifikationsnummer(n) | |
Inhalt |
Hiermit bestätige ich, dass in dem/den genannten Container(n) die anlässlich der Freigabe die gemessene Konzentration in der Raumluft nach Lüftung die nachfolgend aufgelisteten Werte der unteren Nachweisgrenzen nicht überschritt (zutreffende Stoffe ankreuzen):
[ ] Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff): | kleiner gleich 2 ppm |
[ ] Brommethan (Methylbromid): | kleiner gleich 0,5 ppm |
[ ] Phosphorwasserstoff (Phosphin): | kleiner gleich 0,01 ppm |
[ ] Sulfuryldifluorid: | kleiner gleich 1 ppm |
Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst.
Messgerät: ...................Messpunkt/e: .....................
[ ] fremdbegast
(Der Container wurde nicht von dem Befähigungsscheininhaber begast, der die Freigabe vorgenommen hat.)
[ ] Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe entladen.
[ ] Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe wieder verschlossen. Vor der Entladung ist eine weitere Lüftung von mindestens 30 Minuten Dauer erforderlich!
Der/die Container wurde(n) gemäß den Vorschriften der TRGS 512 gelüftet und freigegeben. Ein Nachgasen der behandelten Ware kann trotz aller Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden. Außerdem können andere Gefährdungen auftreten (siehe v.a. auch die Anmerkungen unter "Besonderheiten"). Speziell beim Entladen ist daher besondere Vorsicht geboten (ausreichende Frischluftzufuhr).
........................................ (Ort, Datum) | ............................................... (Unterschrift des Begasungsleiters)" |